Urteile und Artikel aus dem Baurecht
Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Baurechts.
Gefälligkeitstätigkeit eines Handwerkers – Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Wissenswertes zum Baurecht und Architektenrecht
Bauvorhaben sind in vielerlei Hinsicht eine komplexe Angelegenheit. Zunächst ist es rein tatsächlich anspruchsvoll ein Bauvorhaben zu planen und zu realisieren. Weiterhin ist eine geeignete Finanzierungsform zu wählen und eine seriöse Kalkulation zu erstellen. Auch in rechtlicher Hinsicht stellen Bauvorhaben eine Herausforderung dar.
Je komplexer die Baumaßnahme ist, desto schwieriger ist die Koordination der einzelnen Abläufe. Ferner wird es mit zunehmender Größe des Bauvorhabens anspruchsvoller einen Überblick über das Große und Ganze zu bewahren. Ein solcher Überblick ist jedoch erforderlich, um die Kontrolle über das Bauvorhaben zu bewahren.
Im Zusammenhang mit einem Bauprojekt wird eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen begründet. In zivilrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die Beziehungen zwischen der Bauherrin / dem Bauherrn und den verschiedenen am Bau beteiligten Unternehmen zu erwähnen. Streit entsteht etwa, wenn eine Bauleistung aus Sicht der Bauherrin / des Bauherren von einem Unternehmer nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Damit einhergehend kann es schnell zu einem einerseits kostenintensiven, andererseits zeitraubenden Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien kommen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang häufig auch, dass das Bauvorhaben sich durch derartige Streitereien häufig drastisch verzögert. Das zumindest scheinbar mangelhafte Werk eines Unternehmers führt häufig dazu, dass der Unternehmer, der eine darauf aufbauende Tätigkeit verrichtet, vorerst nicht tätig werden kann. Ebenso ärgerlich ist der umgekehrte Fall, in dem Folgetätigkeiten schon ausgeführt wurden, weil das Werk des Vorunternehmers zunächst mangelfrei zu sein schien. Hier erweist sich die Tätigkeit des letzten Unternehmers im Nachhinein dann häufig als nutzlos. (Beispiel: Eine Wand wird nicht ordnungsgemäß verputzt, der Maler streicht die Wand, die Mangelhaftigkeit des Putzes stellt sich nachträglich heraus)
Auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist bei Bauprojekten einiges zu beachten. In diesem Zusammenhang stellt sich meist zuerst die Frage, ob sich ein Vorhaben in einem bestimmten Bereich bauplanungsrechtlich überhaupt realisieren lässt. Dies ist davon abhängig, in welchem Bereich eines eventuell vorhandenen Bebauungsplans das Bauvorhaben errichtet werden soll. (Gewerbegebiet, Wohngebiet, Industriegebiet, Mischgebiet,…) Zum anderen sind selbstverständlich bauordnungsrechtliche Regelungen zu beachten. Als Beispiele sind hier die zulässige Gebäudehöhe in einem bestimmten Bereich, Abstandsflächen zum Nachbargrundstück oder etwa der Brandschutz zu erwähnen. Antworten auf Fragen bezüglich des öffentlichen Baurechts finden Sie auch in der Rubrik Verwaltungsrecht.
Wie Sie sehen besteht auf dem Bereich des Baurechts in vielerlei Hinsicht rechtlicher Beratungsbedarf. Wenn Sie Fragen rund um das Baurecht haben stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Gerd Kotz und Herr Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz gerne zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie auf dieser Seite einige Beiträge und Urteile aufrufen, die sich mit Fragen des Rechtsgebietes befassen. Sollten Sie ein konkretes rechtliches Problem haben, empfiehlt es sich auf die Suchmaschine im rechten oberen Bereich dieser Seite zurückzugreifen. Ebenso können Sie auch unsere Online-Rechtsberatung nutzen.
Grundlegendes zum Baurecht
Baurecht wird als Oberbegriff für die Gesamtheit der Rechtsnormen verwendet, die im weitesten Sinne einen Bezug zum Bauen aufweisen. Dieses sehr umfangreiche Rechtsgebiet lässt sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil untergliedern.
Das öffentliche Baurecht
Das öffentliche Baurecht ist Teil des Verwaltungsrechts und befasst sich mit denjenigen Normen, die sich mit der Art und dem Maß der baulichen Nutzung beschäftigen. Diese Rechtsvorschriften dienen dem Interessenausgleich zwischen der Baufreiheit des Grundstückseigentümers und den häufig anders gelagerten Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst sinnvollen Nutzung des Baugeländes. Das öffentliche Baurecht setzt sich aus dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht zusammen. Das in der Kompetenz des Bundes stehende Bauplanungsrecht umfasst die Bauleitplanung einschließlich deren Sicherung sowie die bauplanungsmäßige Zulässigkeit von Vorhaben. Die maßgeblichen Normen finden sich im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Bauordnungsrecht enthält materielle Anforderungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Daneben enthält es bauorganisationsrechtliche und bauverfahrenstechnische Vorschriften, in denen beispielsweise die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden geregelt wird. Da es sich hierbei um eine Sache der Länder handelt, können sich die Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Es handelt sich hierbei also um eine Rechtsbeziehung zwischen Bürger und der Staat, das durch ein Über- und Unterverhältnis gekennzeichnet ist. Bei Streitigkeiten aus dieser Beziehung ist grundsätzlich das örtliche Verwaltungsgericht zuständig.
Das private Baurecht
Das private Baurecht ist Bestandteil des allgemeinen und besonderen Zivilrechts und regelt die vertraglichen Bedingungen der Errichtung von Bauwerken. Neben dem privaten Nachbarrecht liegt das Hauptaugenmerk des privaten Baurechts auf den rechtlichen Beziehungen der am Bau beteiligten Personen wie Auftraggeber, Architekt und Handwerker. Vor allem bei Baumängeln oder anderen Leistungsstörungen spielt das private Baurecht eine entscheidende Rolle. Die zur Anwendung kommenden Normen finden sich im Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), im Vergaberecht (VOB), in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder in der Makler- und Bauträgerverordnung (MBVO). Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht, das von einem Über- und Unterverhältnis geprägt ist, steht es den Beteiligten im privatrechtlichen Bereich frei, durch Verträge abweichende Regelungen zu vereinbaren. Ein weiterer Unterschied gegenüber dem öffentlichen Baurecht ist die Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs. Bei privaten baurechtlichen Auseinandersetzungen ist somit der Zivilrechtsweg maßgeblich.
Kompetente Beratung
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie engagiert in allen Fragen rund um baurechtliche Themen. Wir versichern Ihnen eine kompetente Beratung, ob Sie nun im Bereich des öffentlichen Baurechts wegen einer Baugenehmigung im Clinch mit etwaigen Behörden liegen oder ob Sie die Baugenehmigung Ihres Nachbarn anfechten wollen. Wir können für Sie zudem einen Bebauungsplan, den Sie anfechten möchten, überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorgehen. Im Bereich des privaten Baurechts unterstützen wir sämtliche Bereiche des Bauvertragsrechts, insbesondere die Vergütung, Abnahme und Mängelhaftung nach BGB und VOB. Zusätzlich vertreten wir unsere Mandanten im Architekten- und Ingenieurvertragsrecht nach der HOAI. Scheuen Sie sich nicht vorzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Ausbildung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht hat gerade zum Ziel, beratend so tätig zu werden, dass überhaupt keine Auseinandersetzungen bzw. Schäden entstehen. Es wird sich später als Fehler herausstellen, wenn man den Anwalt in der Anlaufphase sparen will. Der Bauunternehmer wird in der Regel versuchen, seinen Gewinn durch Zusatz- und Nachaufträge zu steigern. Dies können Sie durch eine fachanwaltliche Überprüfung der Bauverträge verhindern und so am Ende möglicherweise eine Menge Geld sparen.
Darüber hinaus finden Sie hier eine Sammlung von aktuellen Urteilen höchstrichterlicher Rechtsprechung, die sich mit Themen des Baurechts wie beispielsweise Architektenvergütung, Baumängel oder Nachbarstreitigkeiten.
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