Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 7 UF 330/06
Beschluss vom 03.01.2007
Leitsatz:
Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapital-Wahlrecht sind dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Versicherung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit aus den dann geltend zu machenden Kapitalleistungen abgeschlossen und an den Darlehensgeber abgetreten ist.
In der Familiensache erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen folgenden Beschluss:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 15.2.2006 unter Nr. 1 des Tenors abgeändert.
II. Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am … geborene Antragsteller und die am … geborene Antragsgegnerin haben am 19.6.1975 in der Deutschen Botschaft in … geheiratet.
Aus der Ehe sind die beiden Töchter … geboren am 18.8.1977, und … geboren am 23.6.1979, hervorgegangen.
Am 10.12.1975 hatten die Parteien vor einem Notar in Nürnberg einen „Ehe- und Erbvertrag“ abgeschlossen, in dem sie u.a.
– Gütertrennung vereinbart und vorsorglich gegenseitig auf einen bisher etwa angefallenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben,
– sich im Wege eines Erbvertrages gegenseitig als Alleinerben und für den Fall des Todes des überlebenden Teils in erster Linie die gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge des Schlusserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt haben und
– unter Nr. 7 des Vertrages vereinbart haben, dass die Verfügungen von Todes wegen u.a. im Fall der Ehescheidung entfallen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.11.2004, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit Endurteil vom 13.7.2005, rechtskräftig seit 23.8.2005, hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden.
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 13.7.2005 abgetrennt.
Die Antragsgegnerin hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – jetzt Deutschen Rentenversicherung Bund – eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters erworben. In einer Auskunft vom 30.5.2005 (vgl. 32-39 d.A.) hat dieser Versorgungsträger den in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbenen Anteil an der Anwartschaft mit 48,24 EUR mitgeteilt. Die insgesamt erworbene Anwartschaft ist mit 167,05 EUR angegeben.
Der Antragsgegner ist weltweit im Immobiliengeschäft tätig.
Die Deutschen Rentenversicherung Bund hat in zwei Auskünften von 4.1.2006 (Blatt 121-127 d.A.) und 28.2.2006 (Blatt 146-153 d.A.) mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der Zeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 keine Anrechte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.
Der Antragsteller hat in der Zeit vom 1.8.2002 bis 1.1.2003 bei der … AG zwölf Rentenversicherungen mit der Option der Auszahlung eines Kapitalbetrages bei Erleben des grundsätzlich vereinbarten Leistungszeitpunktes abgeschlossen.
Bei den am 1.8.2002 abgeschlossenen Versicherungen mit den Nr. 303376496 und 303376538 kann der grundsätzlich vereinbarte Leistungszeitpunkt (1.8.2014) mit entsprechenden Ab- bzw. Aufschlägen auf die zu zahlende Rente oder das zu zahlende Kapital jeweils fünf Jahre vorgezogen oder (bis 1.8.2019) aufgeschoben werden. Bei den anderen Versicherungen sind die Daten 1.1.2020, 1.12.2023, 1.1.2024 und 1.8.2027 genannt, bei deren Erleben eine lebenslange Rente oder ein beziffertes Garantiekapital zuzüglich einer Überschussbeteiligung anfällt.
Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Kapitalabfindung zu beantragen, ist in § 2 der den jeweiligen Verträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen u.a. bestimmt:
„Zahlen Sie laufende Beiträge und beginnt die vereinbarte Rentenzahlung später als zwölf Jahre und drei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages, so können Sie das Garantiekapital jedoch frühestens nach Ablauf von zwölf Jahre seit Vertragsschluss beantragen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, deren vereinbarte Rentenzahlung genau zwölf Jahre nach Vertragsabschluss beginnt, kann der Antrag frühestens fünf Monate vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn gestellt werden.“
Im einzelnen handelt es sich um folgende Versicherungen:
Versicherung mit der Nr. 303376496 vom 1.8.2002:
garantierte Rente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 994,10 EUR,
garantiertes Kapital in diesem Zeitpunkt: 162.340,00 EUR,
garantiertes Kapital im Jahr 2019: 252.987,00 EUR,
Versicherung mit der Nr. 303376538 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2014,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.488,60 EUR,
garantiertes Kapital zu diesem Zeitpunkt: 406.113,00 EUR,
garantiertes Kapital im Jahr 2019: 632.825,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303376579 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2027,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 353,30 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 102.586,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 71.410,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303376611 vom 1.8.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.8.2027,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 363,80 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 102.624,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 71.397,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303437306 vom 1.12.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.12.2023,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.808,50 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.330,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 471.465,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303437348 vom 1.12.2002:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.12.2023,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.763,72 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.243,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019:471.464,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534409 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2024,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.778,00 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.269,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2018: 357.721,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534417 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.525,96 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.381,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.408,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534441 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2024,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 1.808,50 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 531.330,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 420.600,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534458 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.529,91 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.381,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.408,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534482 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.567,69 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.426,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.412,00 EUR;
Versicherung mit der Nr. 303534490 vom 1.1.2003:
grundsätzlicher Leistungszeitpunkt und Ende der Beitragszahlung: 1.1.2020,
Garantierente zu diesem Zeitpunkt monatlich: 2.567,69 EUR,
Garantiekapital zu diesem Zeitpunkt: 779.426,00 EUR,
Garantiekapital im Jahr 2019: 752.412,00 EUR.
Versicherungsnehmer ist bei allen Verträgen der Antragsteller, versicherte Person ist teilweise der Antragsteller, teilweise die Tochter … und teilweise die Tochter … Bezugsberechtigter bei Erleben des primären Leistungszeitpunktes ist in allen Fällen der Antragsteller.
Der Antragsteller hat am 21./23.5.2003 zwei Kreditverträge mit der … Bank in Nürnberg über Darlehen bis zu anfänglichen Höchstbeträgen von 5.454.495,00 EUR (Darlehen mit der Nr. 171054001) und 2.826.130,00 EUR (Darlehen mit der Nr. 171054002) abgeschlossen. Die Darlehensbeträge sind, sofern hierüber keine neue Kreditvereinbarung getroffen wird, spätestens zum 31.12.2019 zur Rückzahlung fällig. Während der Kreditlaufzeit sind vom Antragsteller monatlich im Einzelnen vereinbarte Zinsen zu bezahlen. Laufende Tilgungsleistungen sind nicht vereinbart. Unter „Sicherheiten“ heißt es:
Im Kreditvertrag mit der Nr. 171054001 u.a., dass für den Kredit als Sicherheit neu bestellen sind „offene und anerkannte“ Abtretungen
– in Höhe von 1,070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534417,
– in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534458,
– in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534490,
– in Höhe von 1.070.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534482,
– in Höhe von 550.000 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376538,
– in Höhe von 224.495,50 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376496,
– in Höhe von 200.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschbssenen Kapitallebensversicherung Nr. 30376579,
– in Höhe von 200.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303376611.
Im Darlehensvertrag betreffend den Kredit mit der Nr. 171054002 heißt es insoweit, dass für den Kredit als Sicherheiten neu zu bestellen sind offene und anerkannte Abtretungen
– in Höhe von 793.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung 303437348,
– in Höhe von 793.130,58 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303437306,
– in Höhe von 620.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534409,
– in Höhe von 620.000,00 EUR der Rechte und Ansprüche aus der bei der … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung Nr. 303534441.
Die entsprechenden Abtretungen sind unter Bezugnahme auf die beiden Darlehensverträge vom 21723.5.2003 erfolgt (wegen des genauen Inhalts der Abtretungsverträge wird auf die insoweit vorgelegten Ablichtungen auf Blatt 74 -110 d.A. Bezug genommen).
Das Amtsgericht hat bei der … AG Auskünfte vom 28.2.2003 bzw. 1.3.2005 erholt (vgl. Bl. 17 – 30 d. A.), in denen das jeweilige Deckungskapital der o.g. Versicherungen zum 31.10.2004 mitgeteilt worden ist mit
– 21.592,20 EUR zu Versicherung Nr. 303376496,
– 52.486,83 EUR zu Versicherung Nr. 303376538,
– 3.547,96 EUR zu Versicherung Nr. 303376579,
– 3.547,18 EUR zu Versicherung Nr. 303376611,
– 19.984,47 EUR zu Versicherung Nr. 303437306,
– 19.970,97 EUR zu Versicherung Nr. 303437348,
– 18.386,76 EUR zu Versicherung Nr. 303534409,
– 42.303,95 EUR zu Versicherung Nr. 303534417,
– 18.388,84 EUR zu Versicherung Nr. 303534441,
– 42.303,95 EUR zu Versicherung Nr. 303534458,
– 42.306,41 EUR zu Versicherung Nr. 303534482 und
– 41.808,05 EUR zu Versicherung Nr. 303534490.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht, dass die Versicherungen bei der … nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, weil
– die Versicherungen als Tilgungsersatz im Rahmen der beiden Darlehen vom 21./23.5.2003 bespart würden und
– vorgesehen sei, die Darlehen durch die möglichen Kapitalabfindungen aus den Versicherungen endfällig zu tilgen.
Er hat sich insoweit auf eine von ihm vorgelegte Bestätigung der … Bank vom 5.8.2002 (vgl. Blatt 62 d.A.) berufen.
Der Antragsteller hat einen beiderseitigen Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgeschlagen.
Er hat deshalb in erster Instanz beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Sie hat vortragen lassen, dass sie zu einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur bereit sei, wenn der Antragsteller mit Rücksicht auf die streitgegenständlichen Rentenversicherungen einen angemessenen Ausgleich zahle.
Mit Beschluss vom 15.2.2006 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 719,53 EUR, bezogen auf den 31.10.2004, durch Beitragszahlung in Höhe von 158.017,10 EUR zu begründen.
Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Anwartschaften des Antragstellers aus den zwölf Lebensversicherungen bei der … AG, deren auf die am 31.10.2004 endende Ehezeit entfallenden Wert es anhand des von der Versicherung jeweils mitgeteilten Deckungskapitals mit insgesamt 1.487,29 EUR errechnet hat, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Zwar ergebe sich aus vorgelegten Bestätigungen der … Bank, dass die Rentenversicherungen als Ersatz für eine laufende Tilgung der Kredite vom 21/23.5.2003 bespart werden und die Darlehensschuld am Ende der Laufzeit der Kredite aus den fälligen Versicherungssummen getilgt werden könnten. Da die Rentenversicherungen jedoch (nur) zur Sicherung der Darlehensforderungen abgetreten seien, seien sie in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Aufgrund der genannten und weiterer im Einzelnen angeführter Umstände lägen (auch) die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vor.
Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihm am 8.3.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 9.3.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.
Er vertritt die Auffassung, dass die Lebensversicherungen bei der … von vornherein nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, weil sie nicht der Versorgung des Antragstellers, sondern der Tilgung der Darlehen vom 21./23.5.2003 dienten.
Eine Einbeziehung der Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich komme im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechte daraus dem Antragsteller infolge der Abtretungen an die … Bank „vermögensmäßig überhaupt nicht mehr zustehen“. Bei diesen Abtretungen handle es sich in der Sache nicht nur um Sicherungsabtretungen, da das Kapital aus den Versicherungen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der … Bank zur Tilgung der Darlehen verwendet werden müsse.
Das nicht von vornherein Kapitallebensversicherungen abgeschlossen worden seien, habe seinen Grund darin, dass die Rentenversicherungen – aus im Einzelnen ausgeführten Gründen – für den Antragsteller sehr viel günstiger gewesen seien.
In der Sitzung vom 11.10.2006 hat der Antragsteller noch erklären lassen, dass er nicht daran interessiert sei, dass zu seinen Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführte werde. Er hat durch seinen Bevollmächtigten zu Protokoll erklärt, dass er auf etwaige Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich verzichte.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.2.2006 aufzuheben und auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die vom Antragsteller abgeschlossenen Rentenversicherungen dem Versorgungsausgleich unterlägen, weil das eingeräumte Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt worden sei.
Der Umstand, dass die Lebensversicherungen an die … Bank abgetreten seien, stehe ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Zum einen seien diese Abtretungsverträge wohl nur auf bestimmte Beträge beschränkt.
Zum anderen würden die vertraglichen Vereinbarungen den Antragsteller nicht hindern, die ihm von der … Bank gewährten Kredite anderweitig, gegebenenfalls im Wege eines teilweisen Verkaufs des in seinem Eigentum stehenden umfangreichen Immobilienbesitzes zu tilgen und damit die streitgegenständlichen Lebensversicherungen der eigenen Altersversorgung zuzuführen.
Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Darlehen, zu derer Sicherung die Lebensversicherungen dienten, den Erwerb von Immobilien durch den Antragsteller ermöglichten und diese Immobilien und die aus ihnen resultierenden Einnahmen von den Parteien als Altersversorgung gedacht gewesen seien. Bei ihren diesbezüglichen Überlegungen hätten die Parteien wohl nicht bedacht, dass die Antragsgegnerin im Fall einer Scheidung angesichts des vereinbarten Ausschlusses des Zugewinnausgleichs leer ausgehen würde. Ein entsprechender Ersatz könne nur über die Einbeziehung der Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich erfolgen.
Für die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise eine Rückzahlung der Darlehen vom 21/23.5.2003 unabhängig von den Lebensversicherungen plane, könne der Umstand von Bedeutung sein, dass er vor kurzem in den USA Grundbesitz im Wert von 1,2 Millionen US-Dollar veräußert habe und der Verkauf weiterer Immobilien vorgesehen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze und die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.7.2006 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Unter diesen befinden sich u.a. Ablichtungen
– der beiden Kreditverträge vom 21/23.5.2003 sowie
– der Kontoauszüge der beiden Darlehenskonten.
Der Senat hat sich von der … AG Ablichtungen der Versicherungsscheine der zwölf streitgegenständlichen Lebensversicherungen sowie der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vorlegen lassen. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Senat hat die Zeugin … die für die … Bank die Kreditverträge vom 21./23.5.2003 mit dem Antragsteller abgeschlossen hat, als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11.10.2006 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist (gemäß §§621 e I, III, 517, 520 I, II, III S. 1, IV, 621 ZPO und § 20 I FGG) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg mit der Folge, dass – entsprechend dem Begehren des Antragstellers – festzustellen war, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
1. Der Senat folgt im Ergebnis der Argumentation des Antragstellers, dass die zwölf streitgegenständlichen Rentenversicherungen des Antragstellers bei der … AG wegen ihrer Einbeziehung in die Abwicklung der zwei Kreditverträge des Antragstellers mit der … Bank vom 21/23.5.2003 nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
a) Insoweit ist aufgrund des Sachvortrages der Parteien, der vom Antragsteller und der … AG vorgelegten Unterlagen und der Aussagen der Zeugin vor dem Senat vom 11.10.2006 im Einzelnen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Antragsteller hatte zur Finanzierung von Immobilienobjekten zunächst bei der … Bank mit Verträgen vom 6.10.1999 und 14.7.2000 zwei Darlehen mit der Nr. 171054001 über 11.000.000,00 DM und mit der Nr. 171054002 über 5.700.000,00 DM aufgenommen. Auf beide Darlehen waren laufend – neben den Zinsen – auch Tilgungsleistungen zu erbringen (vgl. die beiden Darlehensverträge bei den vom Antragsteller zum Schriftsatz vom 24.7.2006 = Blatt 177 d.A. übergebenen Schriftstücken). Unter Berücksichtigung der bis dahin auch tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen beliefen sich die Minus-Salden per 31.12.2002 beim Darlehen Nr. 171054001 auf 5.454.495,50 EUR und beim Darlehen Nr. 171054002 auf 2.826.130,58 EUR.
Die zwei vom Antragsteller mit der … Bank abgeschlossenen Kreditverträge vom 21./23.5.2003 über 5.454.495,00 EUR und 2.826.130,00 EUR dienten der Ablösung der Kredite vom 6.10.1999 und 14.7.2000. Dass auf die neuen Kredite – abweichend von den früheren – keine Tilgungsleistungen zu erbringen waren – und ausweislich der bis ins Jahr 2005 vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Übergebene Schriftstücke zum Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2006 = Blatt 177 d.A.) auch nicht erbrachten wurden – hatte seine Ursache darin, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin …, die die Verträge für die … Bank ausgehandelt und abgeschlossen hatte, auf Vorschlag der Zeugin … vereinbart war, dass der Antragsteller anstelle von Tilgungsleistungen Beiträge in die streitgegenständlichen zwölf Lebensversicherungen einzahlen und die Tilgung der Darlehen mit Hilfe der – nach den Versicherungsbedingungen möglichen – Kapitalleistungen aus den allein zu diesem Zweck abgeschlossenen Rentenversicherungen erfolgen sollte. Diese – von der Zeugin … so geschilderte – Vereinbarung fand in den Darlehensverträgen vom 21./23.5.2003 insoweit ihren Niederschlag, als dort zum einen – neben den Zinsen und der endfälligen Tilgungsleistung – auch die Lebensversicherungsbeiträge in den Gesamtbetrag der vom Antragsteller zu entrichtenden Teilleistungen einbezogen sind und zum anderen unter „Sicherheiten“ – neben und zusätzlich zu jeweils in den Darlehensverträgen im Einzelnen aufgeführten Grundpfandrechten – auch die streitgegenständlichen Lebensversicherungen aufgeführt sind.
Auch der Senat hat sich, wie die Antragsgegnerin, die Frage gestellt, warum bei der vom Antragsteller behaupteten Funktion der Lebensversicherungen als Tilgungsersatz Rentenversicherungen und nicht von vornherein Kapitallebensversicherungen abgeschlossen worden sind. Die insoweit bestehenden Zweifel an der vom Antragsteller behaupteten Konstruktion sind für den Senat dadurch ausgeräumt worden, dass die Zeugin den Abschluss von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht – für den Senat plausibel – damit erklärt hat, dass Rentenversicherungen für den Antragsteller deshalb günstiger gewesen seien, weil dabei der Zuschlag für die Absicherung des Risikos des Todes entfallen würde und keine „Gesundheitsfragen“ hätten beantwortet werden müssen. Auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wäre für den Antragsteller eine Kapitellebensversicherung wesentlich teuerer gewesen als eine Rentenversicherung.
Den Umstand, dass die Lebensversicherungen in den Kreditverträgen als „Kapitallebensversicherungen“ bezeichnet sind, hat die Zeugin … als einen „Fehler“ bezeichnet. Dieser Fehler ist für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers und der Zeugin … über die Einbeziehung der Lebensversicherungen in die Abwicklung der beiden Darlehensverträge zu zweifeln. Die unrichtige Angabe könnte sogar für die Richtigkeit der behaupteten Konstruktion sprechen, weil sie möglicherweise mit der ja letztlich vorgesehenen Verwendung der Versicherung als Kapitallebensversicherungen zu tun hat.
b) Der Senat ist der Auffassung, dass die unter a) geschilderte Einbindung der Rentenversicherungen in die Darlehensverträge vom 21/23.5.2003 dazu führt, dass diese nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
Allerdings ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn das Kapitalwahlrecht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht ausgeübt ist (vgl. etwa BGH FamRZ 2003, 664).
Richtig ist auch, dass in der Literatur (vgl. z.B. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Seite 219; Staudinger/Rehme, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, §1587, Rn 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., Rn 98) und Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 642) die Auffassung vertreten wird, dass eine Abtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung durch einen Ehegatten lediglich zur Sicherheit der Zurechnung der entsprechenden Anrechte zu diesem Ehegatten im Rahmen des § 1587 Abs. 1 BGB jedenfalls solange nicht entgegenstehen soll, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist.
Borth (vgl. a.a.O.) macht die Einbeziehung eines als Sicherheit abgetretenen Anrechtes allerdings zusätzlich davon abhängig, dass „die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erbringenden Leistungen (Zins und Tilgung) eines in Anspruch genommenen Darlehens“ laufend erbracht werden. Dies legt es nahe, dass jedenfalls Borth ein zur Absicherung eines Kredites abgetretenes Recht nur dann in den Versorgungsausgleich einbeziehen will, wenn die Abtretung ausschließlich zu Sicherungszwecken gedacht war und die Tilgung des Darlehens nach den getroffenen Vereinbarungen – und dann auch tatsächlich – anderweitig, in der Regel also durch laufende Tilgungsleistungen auf das Darlehen selbst erfolgt.
Auch im Anschluss daran hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, eine Rentenversicherung auch dann noch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Rechte daraus – wie im vorliegenden Fall – nach den getroffenen Vereinbarungen von vornherein zum Zweck der Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit abgetreten und darüber hinaus die Versicherungsverträge von vornherein nur zu diesem Zweck abgeschlossen sind. In diesem Fall kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanrechte „im wirtschaftlichen Eigentum“ (vgl. dazu Staudinger/Rehme, a.a.O.) des betreffenden Ehegatten stehen.
Im Übrigen sind die – auch während der Ehezeit erbrachten – Beiträge zu den streitgegenständlichen Versicherungen in ihrer Funktion an die Stelle von Tilgungsleistungen auf Darlehen getreten. Dies wird im vorliegenden Fall insbesondere auch daran deutlich, dass die Darlehen aus dem Jahr 2003 ältere Tilgungsdarlehen abgelöst haben und die bis dahin geleisteten Tilgungszahlungen durch die Beiträge zur Lebensversicherung ersetzt worden sind.
Auch der Umstand, dass es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nach den getroffenen Vereinbarungen theoretisch möglich ist, die Darlehen vom 21/23.5.2003 auf andere Weise als durch den Einsatz der streitigen Rentenversicherungen zu tilgen (so auch die Zeugin … bei ihrer Aussage vor dem Senat), kann nach Auffassung des Senates eine Einbeziehung der Versicherungen in den Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen. Diese bloße Möglichkeit ändert nichts daran, dass die Abtretung der Rentenversicherungen im vorliegenden Fall nach den getroffenen Vereinbarungen – ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Sicherungsabtretung“ – zum Zweck der Tilgung der Verbindlichkeiten aus den Darlehen vom 21/23.5.2003 erfolgt ist und sich diese Funktion der Lebensversicherungen, weil die Darlehen bisher anderweitig nicht (auch nicht teilweise) getilgt worden sind, aus jetziger Sicht nicht geändert hat.
2. Nach den Ausführungen zu 1. waren in den Versorgungsausgleich allein die Anrecht der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzubeziehen, deren in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.6.1975 bis 31.10.2004 erworbener Anteil sich nach der vom Amtsgericht erholten Auskunft des Versorgungsträgers auf 48,24 EUR beläuft. Damit wäre die Antragsgegnerin gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Betrag von (48,24 EUR: 2 =) 24,12 EUR ausgleichspflichtig.
Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits mit dem von der Allianz Versicherung mitgeteilten Deckungskapital der streitgegenständlichen Rentenversicherungen allein in der Ehezeit einen Gesamtwert von ca. 472.000,00 EUR angehäuft hat, der ihm später in Form der durch die Darlehen von Mai 2003 finanzierten Immobilien zugute kommt, und er im Übrigen ganz offensichtlich über ein Immobilien vermögen verfügt, dass das der Antragsgegnerin bei weitem übersteigt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragstellers – entsprechend dem von diesem selbst gestellten Antrag – gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen.
Dementsprechend war die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes auf § 49 Nr. 3 GKG.
Der Senat lässt gemäß § 621 e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, weil
– es sich bei dem Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten um eine in der Praxis häufig vorkommende Gestaltung handelt,
– zur Frage, ob die Einbindung von Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht in die Abwicklung von Darlehensverträgen in der im vorliegenden Fall gegebenen Weise der Einbeziehung der Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich entgegensteht, soweit ersichtlich, bisher noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt und
– im Hinblick auf das zu erwartende häufige Vorkommen von entsprechenden Fallgestaltungen auch in anderen Fällen ein Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht und deshalb von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache insoweit auszugehen ist.