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Vandalismusschaden – Kaskoversicherung

Landgericht Köln

Az: 20 O 201/08

Urteil vom 08.04.2009


Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines behaupteten Vandalismusgeschehens geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € und ein Autoschutzbriefversicherungsvertrag für den im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Porsche 996 Turbo mit dem amtlichen Kennzeichen ………

Nachdem die Klägerin den behaupteten Schadensfall der Beklagten angezeigt hatte und die von den Parteien jeweils beauftragten Gutachter sich zur Höhe des Schadens nicht einigen konnten, wurde ein Obmanngutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 20.09.2007 stellte der Sachverständige fest, dass sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 56.456,83 € und der Wiederbeschaffungswert auf 83.500,00 € belaufen.

Bislang zahlte die Beklagte auf die vorgenannten Reparaturkosten einen Betrag von 26.567,23 € und auf die Abschleppkosten von 337,00 € einen Betrag in Höhe von 154,00 €.

Am 18.03.2008 wurde dann das Fahrzeug erneut besichtigt und mit Schreiben vom 03.04.2008 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ab.

Unter dem 25.10.2007 und 24.01.2008 forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung des eingeklagten Betrages auf, wobei mit Schreiben vom 24.01.2008 eine Frist bis zum 05.02.2008 gesetzt wurde.

Die Klägerin behauptet, dass am 01.01.2007 zwischen 01.00 Uhr und 13.00 Uhr das versicherte Fahrzeug durch Besprühen mit Lackfarbe einen Vandalismusschaden erlitt, wodurch ein Schaden in Höhe des im bindenden Obmanngutachten festgestellten Umfangs entstanden sei. Gegenstand der Klageforderung sind folgende Positionen:

· Reparaturkosten: 29.389,60 €

· anteilige Kosten für das Obmanngutachten: 1.634,41 €

· Abschleppkosten: 183,00 €

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von € 31.207,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalls und behauptet, dass es sich um ein manipuliertes Ereignis handle. Außerdem erklärt sie die Anfechtung der in einer Teilzahlung möglicherweise liegenden Regulierungserklärung wegen arglistiger Täuschung der Klägerin über das Schadenereignis.

Zudem beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der Klägerin in Form der Vereitelung der Nachbesichtigung des Fahrzeugs.

Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass die Höhe des geltend gemachten Schaden durch das Obmanngutachten nicht verbindlich festgestellt sei, da nicht geklärt worden sei, ob eine Reinigung des besprühten Fahrzeugs anstelle eines Austauschs der betroffenen Fahrzeugteile erfolgen könne.

Replizierend erklärt sich die Klägerin mit Nichtwissen zum Zeitpunkt der Feststellung des behaupteten Vandalismusschadens und zur anonymen Anzeigenerstattung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2009. Die Akte der Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 5 UJs 04423/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1, 49 VVG a.F., 12 Abs. 1 II. f), 13 AKB als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage zu.

Nach § 12 Abs. 1 II f) AKB umfasst der Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Der insoweit beweisbelasteten Klägerin ist nicht der Nachweis einer solchen Beschädigung ihres Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen gelungen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer im Falle der Inanspruchnahme seines Versicherers aus einer Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Vandalismusgeschehens die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zubilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten. Ohne derartige Darlegungs- und Beweiserleichterungen würde der Anspruch einer Kaskoversicherung, dem Versicherungsnehmer gerade auch in den Fällen, in denen der Schadenshergang nicht genau ermittelt und der Schadensverursacher nicht festgestellt werden kann, Schutz zu gewähren, nicht erreicht. Es genügt daher in solchen Fällen grundsätzlich, wenn der klagende Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles, also etwa die Entwendung oder die Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte, zulässt. So ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle abgestellt und es dann später an dieser Stelle nicht mehr oder in beschädigtem Zustand vorgefunden hat (BGH, VersR 1977, 610; BGH VersR 1981, 345; BGH VersR 1984, 29; BGH, NJW 1991, 2493 BGH; OLG Frankfurt am Main, ZfSch 1999, 295 f.; LG Hagen, ZfSch 2004, 465 ff.).

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gekommen, dass das versicherte Fahrzeug am 01.01.2007 einen Vandalismusschaden erlitten hat.

Der für ein positives Beweisergebnis erforderliche Beweiswert kann der Aussage des Zeugen S nicht entnommen werden. Dies hat bereits seinen Grund darin, dass die Bekundungen des Zeugen S nicht glaubhaft sind. Zwar hat der Zeuge das hier streitgegenständliche Geschehen vom 01.01.2007 zusammenhängend geschildert. Bezüglich weitergehender Fragen zu dem versicherten Fahrzeug und zu dem von der Klägerin als Ersatz angeschafften Porsche verstrickte sich der Zeuge jedoch in Widersprüche. So hat er zunächst bekundet, dass der ersatzweise von der Klägerin, seiner Mutter, gekaufte Porsche nur am 01.05.2007 einen weiteren Vandalismusschaden aufgewiesen habe. Erst auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass derzeit wegen eines weiteren Vandalismusschadens, und zwar eines Porsche 911 der Klägerin ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig sei und er in diesem bereits als Zeuge vernommen worden sei, räumte der Zeuge ein, dass es sich dann um einen Vandalismusschaden handeln müsse, der 5 oder 6 Jahre her sein. Es könne sein, dass er vor Gericht schon mal eine Aussage zum Vandalismusschaden habe machen müssen. Unabhängig davon, ob die Klägerin wegen eines solchen Vandalismusschadens vor dem Landgericht Düsseldorf prozessiert, ist die Aussage des Zeugen ohnehin zu den weiteren, nicht streitgegenständlichen Versicherungsfällen nicht nachvollziehbar. Während der Zeuge nämlich zu Beginn seiner Vernehmung vorgab, kaum oder nur eine blasse Erinnerung an weitere Versicherungsfälle zu haben, so räumte er im Laufe der Vernehmung zunächst ein, dass er mit dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug der Klägerin in einen Tanklastzug mit Benzinfüllung gefahren sei. Ferner hat er im weiteren Vernehmungsverlauf bekundet, dass seine Freundin mit einem Porsche der Klägerin in Schleudern gekommen und in eine Straßenbahnhaltestelle gefahren sei. Die Bekundungen des Zeugen zu den nicht streitgegenständlichen Geschehnissen differierten auch hinsichtlich der Aussagestruktur zu dem hier streitgegenständlichen Versicherungsfall. Während der Zeuge die Umstände des behaupteten Vandalismusgeschehens vom 01.01.2007 flüssig wiedergeben konnte, hat er bei der Beantwortung weitergehender Fragen gestockt; einmal hat er sogar geäußert, dass dies alles nur so Halbgeschichten seien und er sich mal hinsetzen und nachdenken wolle. Der Zeuge machte auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte im Rahmen seiner Vernehmung sichtlich nervös und versuchte, dies durch legeres Verhalten zu überspielen. Überdies hat der Zeuge auf Nachfrage angegeben, dass er 1998 bestraft worden sei, weil er bei einem Unfall Vorschäden nicht angegeben habe.

Der fehlende Nachweis des Vandalismusschadens geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.

Die Vernehmung der im nachgelassenen Schriftsatz vom18.03.2009 angebotenen Zeugen war nicht mehr veranlasst. Dies zunächst deshalb, weil der Beweisantritt erst im nachgelassenen Schriftsatz gem. § 269 Abs. 2 verspätet war. Die Vernehmung der Zeugin hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Hätte die Klägerin die Zeugin zuvor benannt, hätte ihre Vernehmung im Rahmen des Beweistermins vom 04.03.2009 erfolgen können.

Mit der verspäteten Benennung der Zeugin hat die Klägerin auch grob nachlässig gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen. Wer ein Beweismittel zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits bewusst zurückhält, um erst einmal abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise führt, verstößt in grober Weise gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des Zivilprozesses (BGH, VersR 2007, 373, juris Rn. 9 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat die Verspätung im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2009 auch nicht hinreichend entschuldigt.

Eines Hinweises der Kammer auf den fehlenden Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2009 bedurfte es überdies nicht. Nach dem eigenen klägerischen Vortrag war die Zeugin zwar beim Abstellen des Fahrzeuges dabei, hat aber den Vandalismusschaden zu keinem Zeitpunkt gesehen.

Klarstellend – da sich die Beklagte die Rückforderung vorbehalten hat – weist die Kammer darauf hin, dass dem bisherigen Verhalten der Beklagten auch kein Anerkenntnis entnommen werden kann. Weder Abschlags- noch Teilzahlungen oder die Einleitung eines förmlichen Sachverständigenverfahrens rechtfertigen für sich die Annahme eines Anerkenntnisses seitens des Versicherers (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 55 Rn. 81 ff.).

Nachdem bereits die Hauptforderung nicht begründet ist, kann auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen bestehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 31.207,01 €

 

 

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