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Vaterschaftsanerkennung – Verlust des Anfechtungsrechts

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 3 WF 3/08

Beschluss vom 09.01.2008


In der Vaterschaftsanfechtungssache hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am 9. Januar 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 10.12.2007 abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus O. zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Wittenberg zugelassenen Rechtsanwältin bewilligt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er selbst die Ursachen für den Prozess gesetzt habe. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen, weil er bereits im vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mehrverkehrseinrede erhoben hätte.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr., 569 ZPO); sie hat Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

1. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller schon früher (vgl. die Akte 4 a F 800/06) die Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter erhoben, gleichwohl dann aber die Vaterschaft zur Antragsgegnerin durch Jugendamtsurkunde anerkannt hat.

Dass ein solches Verhalten wenig nachvollziehbar ist, steht außer Zweifel. Dies steht jedoch einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht entgegen, weil auch eine wissentlich falsche Anerkennung der Vaterschaft nicht zum Verlust eines Anfechtungsrechts führen darf; nur in einem solchen Prozess kann nämlich die wirkliche Vaterschaft geklärt werden.

Das ist verschiedentlich so obergerichtlich auch entschieden worden.

Das Oberlandesgericht Rostock hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ausgeführt:

„…Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg. Auch bei einem bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnis kann die Vaterschaft gemäß § 1600 I Nr. 1, 1599 I, 1592 Nr. 2 BGB angefochten werden (Senat in FamRZ 2002, 629ff. mit ausführlicher Begründung; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdn. 2 zu § 1598).

Das Anfechtungsrecht ist in diesen Fällen nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (Senat, a.a.O., für den Fall der Anfechtung durch den Anerkennenden). Die zweijährige Anfechtungsfrist, die gemäß § 1600b II 1 BGB mit der Wirksamkeit der Anerkennung beginnt, ist vorliegend gewahrt.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt werden. Insoweit ergeben sich Parallelen zum Fall der Auflösung einer Scheinehe (vgl. dazu und zum Nachfolgenden BGH in FamRZ 2005, 1477f.). Zwar ist die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich anzusehen, nicht aber die Auflösung der Ehe auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Scheidungsbegehren in diesen Fällen nicht als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO angesehen werden kann. Andernfalls wäre die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt als die nicht bedürftige.

Entsprechende Erwägungen gelten für den vorliegenden Sachverhalt. Auch hier mag zwar die Vaterschaftsanerkennung und insbesondere die in Kenntnis der Nichtvaterschaft des Beklagten erteilte Zustimmung der Klägerin zu der Anerkennung rechtsmissbräuchlich gewesen sein, das gilt aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen auf dem gesetzlich allein möglichen Weg der Vaterschaftsanfechtung (vgl. Senat, a.a.O.). Wenn danach in solchen Fällen einer nicht bedürftigen Partei diese Möglichkeit eröffnet ist, kann sie einer bedürftigen Partei nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert werden (vgl. OLG Rostock 11 WF 9/07 m.N.).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe spricht zudem, dass die zuvor von der Kindesmutter beabsichtigte Vaterschaftsfeststellungsklage nicht rechtshängig geworden ist, weil der in Anspruch genommene Vater (hier der Antragsteller) noch vor Zustellung der Anerkennung vor dem Jugendamt erklärt hatte und so Kosten nicht angefallen waren.

Die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 1 GKG, 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 und 2 ZPO.

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