Skip to content

Vaterschaftsanfechtung: Fristbeginn

OLG Frankfurt

Az.: 1 UF 38/99

Urteil vom 08.07.1999

Vorinstanz: AG Seligenstadt – Az.: 3 C 869/98


Das OLG Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert. Die Vereinbarung der Parteien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 08.11.1999 wird genehmigt.

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Konto- Nr. 56 010123 E 005/AL 4300, werden auf das Versicherungskonto für die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Konto-Nr. XXXX , Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 30.11.1998 abgelaufen war, in Höhe von 450,– DM monatlich übertragen.

Der übertragene Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ein weitergehender Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.

Beschwerdewert: 4055,64 DM.

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann die Vaterschaft nicht mehr anfechten, da die Zweijährige Anfechtungsfrist seit der Anerkennung der Vaterschaft am 3.5.1990 abgelaufen ist ( 1600 h Abs. 1 und 2 BGB).

Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Zwar ergeben sich solche Umstände noch nicht allein aus den frühen Geburtstermin, wenn die Angaben des Klägers zutreffen, daß er schon in den ersten Tagen des Monats Juni 1989 mit der Mutter des Beklagten zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte. In diesem Fall liegen gen zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes bis zu 237 Tage. Dies ist mehr als ein Zeitraum von gerade 7 Monaten. In einem solchen Zeitraum kann ein Kind bei der Geburt voll ausgereift sein. Umstände, die gegen die Vaterschaft des Klägers von Anfang an sprachen, ergeben sich jedoch aus denn Verhalten der Mutter des Beklagten im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie sie und der Kläger sich nach dessen Vorbringen kennengelernt haben. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat hatte er es darauf angelegt, nach seiner Einreise in die Dominikanische Republik sexuelle Beziehungen zu einer Einheimischen aufzunehmen. Als Zweck seiner Reise hat er in diesem Zusammenhang angegeben, daß er nach der Trennung von seiner Ehefrau Spaß an der Freude haben wollte. Wenn er nun am Strand die Mutter des Beklagten kennenlernte. dabei ihr Bruder zugegen war und dieser sofort bereit und in der Lage war, beiden ein Zimmer zu besorgen, in dem sie sich ungestört zum Zweck der Ausübung des Geschlechtsverkehrs treffen konnten, so drängte sich geradezu die Annahme auf, daß der Kläger nicht der erste und einzige Mann war. mit dem die Mutter des Beklagten im Sommer I 989 geschlechtliche Beziehungen unterhielt. Sind aber dem Anfechtenden Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür abgehen, daß die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haue, so handelt es sich um Umstände, die gegen die Vaterschaft des Anfechtenden sprechen (BGHZ 61. 195, 198 = MDR 1973, 9l9; Mutschler in MünchKomm/BGB 3. Aufl. * 1594 Rz. 6). Dem steht nicht entgegen, daß nach den Umständen durchaus auch eine Vaterschaft des Klägers in Frage kam. Es ist nicht erforderlich, daß aufgrund der bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Anfechtenden Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., 1600 b Rz. 10 m.w.N.).

Die Anfechtungsfrist ist auch nicht dadurch in Wegfall gekommen. daß die Kindesmutter dem Kläger nach dessen Vorbringen später gesagt hat, er sei der Vater. Die Anfechtungsfrist kann zwar nachträglich wegfallen. wenn der Anfechtende Tatsachen erfährt, die nach verständiger Würdigung geeignet sind, den Verdacht. daß ein anderer als Vater in Frage kommt, auszuräumen (Mutschler in MünchKomm/BGB 3. Aufl., 1594 Rz. 7). unter den hier vorliegenden Umständen reicht hierfür die bloße Behauptung der Kindesmutter, der Kläger sei der Vater jedoch nicht aus. Die zweijährige Anfechtungsfrist wurde daher mit Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung seitens des Klägers am 3.5.1990 in Lauf gesetzt und war bei Erhebung der Anfechtungsklage im Jahr 1998 abgelaufen.

Soweit der Beklagte eine abweichende Sachdarstellung gegeben hat, die den Schluß auf andere Sexualpartner der Kindesmutter nicht nahelegt, war diese Darstellung nicht zu berücksichtigen, da sie mit denn Vorbringen des Klägers nicht in Einklang steht (§ 640 d ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos