OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 2 WF 171/00
Urteil vom 06.07.2000
Vorinstanz: AG Melsungen – Az.: 6 F 133/00
In der Familiensache hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Juli 2000 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Melsungen vom 25. Mai 2000 abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Vaterschaftsanfechtungsklage gegen den Antragsgegner bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller gilt gemäß § 1591 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB als Vater des Antragsgegners. Er beabsichtigt, im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage seine Vaterschaft überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß mangels Erfolgsaussicht versagt worden. Nachdem das Amtsgericht schriftlich bei dem Antragsteller weitere Erklärungen eingeholt hatte, hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine Anfechtungsklage gemäß § 1600b BGB verfristet sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er ist der Ansicht, daß die Zwei-Jahres-Frist des § 1600b Abs. 1 BGB erst Mitte 1999 begonnen habe, als ihm die Kindesmutter gesagt habe, der Antragsgegner sei nicht sein Sohn. Die Frist sei danach gewahrt.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vaterschaft nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden kann, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Abs. 1 BGB). Richtig ist weiter, daß der Antragsteller auf schriftliche Nachfrage zum Zeitpunkt und dem Grund für Zweifel an seiner Vaterschaft geantwortet hat „von Anfang an“, so daß die Frist mit der Geburt des Kindes begonnen hätte und zwischenzeitlich abgelaufen wäre.
Gleichwohl durfte sich das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen mit dieser schriftlichen Auskunft nicht zufrieden geben und sie zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung machen. Dem Fristbeginn im Sinne von § 1600b Abs. 1 BGB kommt wesentliche Bedeutung zu. Die Frist ist eine Ausschlußfrist. An ihre Einhaltung knüpfen sich in Anbetracht der Unterhaltspflicht für das Kind erhebliche Rechtsfolgen. Es bedarf deshalb genauer Klärung, ob und ab wann der zur Anfechtung Berechtigte Kenntnis von solchen Umständen hat, die es bei objektiver und verständiger Beurteilung als möglich erscheinen lassen, daß das Kind nicht von ihm erzeugt ist. Der bloße Verdacht eines Ehebruchs genügt insoweit ebensowenig wie die bloße subjektive Überzeugung, die nicht auf hinreichenden Tatsachen basiert (BGHZ 61, 197).
Vorliegend war zu beachten, daß der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war, und daß er offenbar sprachlich auch nicht so gewandt ist, daß er sich klar und eindeutig artikulieren könnte. Seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen waren teilweise nicht von der Klarheit, daß sie keine Zweifel mehr an der Kenntnis von Umständen im Sinne von § 1600b BGB zugelassen hätten. Nach Auffassung des Senats muß einer Partei in einem solchen Fall die Möglichkeit eröffnet werden, daß ihre Sicht der Dinge im Rechtsstreit erörtert wird.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß abzuändern und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Die Entscheidung ergeht gemäß Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG gerichtsgebührenfrei. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 127 Abs. 4 ZPO.