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Vaterschaftsanfechtung: 2-Jahresfrist – Umstände der Vaterschaft

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 28 U 7/98

Urteil vom 22.02.1999

Vorinstanz: Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Az.: 2 C 3285/97


In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1999 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 24.März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger und die Mutter der am 22.07.1977 geborenen Beklagten waren

verheiratet. Ihre am 28.01.1977 geschlossene Ehe wurde nach im Jahr 1992 erfolgter Trennung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d .H. vom 07.07.1994 geschieden.

Bereits Anfang 1981 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten B., in deren Verlauf sich die Mutter der Beklagten, die Zeugin G., kurzzeitig vom Kläger trennte und für einige Wochen mit der Beklagten nach Gran Canaria zu dem Zeugen P. reiste. Nach ihrer Rückkehr versöhnten sich die Eheleute und lebten bis zur endgültigen Trennung im Jahr 1992 wieder zusammen. Als die Zeugin G. kurze Zeit nach der Versöhnung 1981 feststellte, daß sie schwanger war, wurde diese Schwangerschaft abgebrochen, da sowohl die Zeugin G. als auch der Kläger unsicher darüber waren, ob Vater des zu erwartenden Kindes der Kläger oder der Zeuge P. war, mit dem die Zeugin während ihres Aufenthaltes auf Gran Canaria Geschlechtsverkehr hatte.

Mit der der Beklagten am 11.09.1997 zugestellten Ehelichkeitsanfechtungsklage hat der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind ist.

Der Kläger hat behauptet, er habe erstmals Zweifel an seiner Vaterschaft zur Beklagten bekommen, als diese ihm am 06.08.1997 anläßlich einer Unterredung wegen Unterhaltsforderungen der Beklagten mitgeteilt habe, auf Grund eines „Testes“, den der tatsächliche Vater habe durchführen lassen, sei festgestellt worden, daß der Kläger nicht ihr Vater sei.

Die Beklagte, die die Abweisung der Anfechtungsklage wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist beantragt hat, hat demgegenüber behauptet, ihre Mutter, die Zeugin G., habe dem Kläger bereits anläßlich der Auseinandersetzung der damaligen Eheleute B. Anfang 1981 vor ihrer Abreise nach Gran Canaria mitgeteilt, daß sie in der Empfängniszeit für die Beklagte Mehrverkehr mit dem Zeugen P. gehabt habe und daher nicht sicher sei, ob der Kläger der Vater der Beklagten sei. Die nach Rückkehr der Zeugin G. zum Kläger festgestellte Schwangerschaft sei dann auf

Drängen der Klägers abgebrochen worden, da er, nach seiner damaligen Äußerung, mit der Unsicherheit seiner Vaterschaft zur Beklagten, nicht aber mit der zu einem weiteren Kind habe leben können.

Bei der Unterredung am 06.08.1997 habe nicht sie, die Beklagte, den Kläger auf Zweifel an seiner Vaterschaft angesprochen.

Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. hat nach Vernehmung der Zeugin G. durch am 24.03.1998 verkündetes und dem Kläger am 25.03.1998 zugestelltes Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Ehelichkeitsanfechtungsklage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 1594 a.F. BGB abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 17.04.1998 Berufung eingelegt und begründet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 24.03.1998 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen

Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger behauptet zusätzlich, die Zeugin G. habe, wovon er erst jetzt erfahren habe, nach dem 01.04.1982 der Zeugin H. in einem Gespräch offenbart, daß der Kläger nicht der Vater der Beklagten sei, er dies aber nicht erfahren dürfe.

Der Senat hat die Parteien gem. §§ 640, 613 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., P. und H..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.1999 Bezug genommen.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anfechtungsklage wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist abgewiesen.

Gemäß Art 15 § 2 Abs.1 KindRG ist das vor dem 01.07.1998 anhängige Verfahren auf Anfechtung der Ehelichkeit unter Anwendung des ab 01.07.1998 geltenden materiellen Rechtes als ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortzuführen, so daß sich die Frist zur Anfechtung nunmehr nach § 1600 b BGB n. F. bestimmt, der insoweit im übrigen mit der Vorschrift des § 1594 BGB a. F. identisch ist, als die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit nach wie vor zwei Jahre beträgt.

Nach § 1600 b Abs.1 BGB kann die Vaterschaft nur binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt angefochten werden, ab dem der Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Dabei muß es sich um konkrete Umstände handeln, die objektiv und sachlich betrachtet geeignet sind, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann zu begründen (BGHZ 61, 195, 197 ; BGH FamRZ 1998, 955, 957 zu § 1594 Abs. 2 BGB a. F., der jedoch inhaltlich mit § 1600 b Abs.1 BGB n. F. übereinstimmt).

Diese Frist war vorliegend aber im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 1997 bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.

Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere nach der glaubhaften Aussage der Zeugin G. steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bereits Anfang 1981 von der Zeugin G. davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Zeugin, die Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit neben dem Kläger auch Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen

P. hatte und damit die ernst zu nehmende Möglichkeit einer Abstammung der Beklagten von dem Zeugen P. bestand.

Die Zeugin G. hat nämlich im Zusammenhang mit ihrer erstinstanzlichen Aussage klar und eindeutig ausgesagt, daß sie dem Kläger Anfang 1981 zunächst während einer heftigen Auseinandersetzung in der Ehewohnung und dann in etwas ruhigerer Atmosphäre in einem Lokal, und zwar vor ihrer Abreise nach Gran Canaria ihre Zweifeln an seiner Vaterschaft und die sexuelle Beziehung zu dem Zeugen P. während der Empfängniszeit für die Beklagte 1976 mitgeteilt hatte. So hat die Zeugin bereits in ihrer Aussage vor dem Amtsgericht bekundet, daß sie bei dieser Auseinandersetzung mit dem Kläger diesen darüber aufgeklärt habe, daß sie bereits 1976 ein intimes Verhältnis zu dem Zeugen P. gehabt habe, das etwa drei Monate gedauert habe und sie nicht definitiv sagen könne, ob er, der Kläger, der Vater der Beklagten sei. Hierauf hat sie sich dann in ihrer Aussage vor dem Senat bezogen und den Ort und die Zeit der Aussprache präzisiert, sowie darauf hingewiesen, daß während der Zeit der Auseinandersetzung auch von einem „Bluttest“ wegen der Zweifel an der Vaterschaft des Klägers zur Beklagten gesprochen worden sei. Letzteres hatte sie auch schon in der erstinstanzlichen Vernehmung erwähnt.

Sie hat insoweit auch überzeugend bekundet, daß sie diese Zweifel, die ihr im Laufe des Jahres 1980 durch die Annahme einer möglichen Zeugungsunfähigkeit der Klägers gekommen seien, derart belastet hätten, daß sie den zu dem Zeugen P. eingestellten Kontakt wieder aufgenommen und mit dem Zeugen P. über das Problem über ein Postfach korrespondiert habe, was der Zeuge P. in seiner Aussage bestätigt hat.

Selbst wenn Anstoß hierzu nicht eine bei der Bundeswehr festgestellte mögliche Zeugungsunfähigkeit des Klägers war, wie dies die Zeugin erinnert und der Kläger in Abrede stellt, sondern die Erinnerung an die Beziehung zu dem Zeugen P. und seine mögliche Vaterschaft zur Beklagten auf die Krise in der Ehe der Zeugin zurückging, was auch naheliegt, so stellt dies weder die Glaubwürdigkeit der Zeugin noch die Tatsache in Frage, daß die mögliche Vaterschaft des Zeugen P. für die Zeugin G. zum damaligen Zeitpunkt ein bedeutendes Thema war, was der den von dem Zeugen P. bestätigte Briefwechsel mit ihm belegt.

Dann ist es auch überzeugend, wenn die Zeugin nach ihrer Aussage dem Kläger anläßlich der folgenden Auseinandersetzung mit ihm im Januar 1981 ihre Zweifel an seiner Vaterschaft und die frühere Beziehung zu dem Zeugen P. offenbart, da sie sich aus ihrer damaligen Sicht endgültig von dem Kläger trennen wollte und wohl zu dem Zeugen P., den sie kurz darauf für

mehrere Wochen aufsuchte, hingezogen fühlte. Wie bereits der Vorderrichter in seiner Beweiswürdigung hervorgehoben hat, entspricht es der allgemeinen Erfahrung, daß in solchen Trennungssituationen derartige, lang gehütete Geheimnisse offengelegt werden. Diese Annahme ist noch zwingender, wenn die Zeugin aussagt, daß der Kläger die Briefe des Zeugen P., in denen es um die mögliche Vaterschaft des Zeugen ging, gefunden hatte und damit Bescheid wußte, da er den Schlüssel zu dem Postfach, in dem die Briefe lagen, gefunden hatte. Auch wenn der Kläger, der eingeräumt hat, einen Schlüssel gefunden zu haben, tatsächlich die Briefe nicht gelesen hatte und den ihm verdächtigen Schlüssel dem Postfach nicht zuordnen konnte, erscheint es durchaus glaubhaft, daß die Zeugin davon ausging, daß der Kläger die Briefe gefunden hatte; zumal diese Befürchtung der Klägerin von dem Zeugen P. in dessen Aussage betätigt worden ist.

Bei dieser Sachlage und der klaren Aussage der Zeugin ist es ausgeschlossen, daß die Zeugin die Mitteilung an den Kläger über ein mögliche Vaterschaft des Zeugen P. zur Beklagten vor der Abreise nach Gran Canaria mit der möglichen Vaterschaft des Zeugen hinsichtlich ihrer Schwangerschaft bei ihrer Rückkehr von Gran Canaria „verwechselt“, wie dies der Kläger eingewandt hat.

In Anbetracht der von der Zeugin gemachten Aussage und des geschilderten Hintergrundes erscheint auch die Annahme nicht zutreffend, daß sie gegenüber dem Kläger bei der Auseinandersetzung im Januar 1981, ohne konkrete Tatsachen, nämlich die sexuelle Beziehung zu dem Zeugen P. im Jahr 1976, zu nennen, aus durchsichtig taktischen Gründen bei dem möglichen Streit um das Sorgerecht für die Beklagte nur allgemein Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte, die ohne konkreten Tatsachenkern die Möglichkeit einer tatsächlichen Vaterschaft eines anderen Mannes nicht nahelegen mußten. Gleiches gilt für die Annahme, daß konkret die mögliche Vaterschaft des Zeugen P. und seine sexuelle Beziehung zu der Zeugin im Jahr 1976 bei der Aussprache der Eheleute nicht zur Sprache gekommen sei, weil die Zeugin lediglich davon ausging, der Kläger wisse bereits durch Kenntnisnahme von dem Briefwechsel alles. Denn es ist nicht nachvollziehbar, daß bei der von der Zeugin als besonders heftig und emotional dargestellten ehelichen Auseinandersetzung nur allgemein Zweifel an der Abstammung der Beklagten vom Kläger geäußert wurden, ohne daß der konkrete Hintergrund zur Sprache kam.

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Auch wenn es zunächst widersprüchlich erscheinen mag, daß der Kläger die Zeugin G. wegen Zweifel an seiner Vaterschaft zu dem Kind, mit dem die Zeugin 1981 schwanger war, zu einem Schwangerschaftsabbruch gedrängt haben soll, jedoch hinsichtlich seiner zweifelhaften Vaterschaft zur Beklagten bis 1997 nichts unternahm, so ist dies durchaus nachvollziehbar. Denn er hatte, was die Parteien übereinstimmend vortragen und auch ausdrücklich von der Zeugin G. bestätigt wird, eine besonders intensive emotionale Beziehung zur Beklagten. Ebenso wird die Versöhnungssituation im Hinblick auf die Zeugin G. dazu beigetragen haben, die Zweifel an seiner Vaterschaft zur Beklagten zu verdrängen; zumal die Zeugin G. nach ihrer Aussage nach der Versöhnung mit dem Kläger selbst davon ausging und dies dem Kläger auch mitteilte, daß er und nicht der Zeuge P. der Vater der Beklagten sei.

Allein allgemeine Erwägungen, wie die Unterstützung ihrer Tochter bei der Abwehr der Anfechtungsklage und mögliche Motive der Rache im Hinblick auf ihre Verletzung anläßlich der Trennung 1992, vermögen den Beweiswert der Aussage der Zeugin G. nicht zu erschüttern, da die Zeugin nicht nur einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sondern ihre Aussage, wie ausgeführt, plausibel und lebensnah ist und in wesentlichen Teilen des Zusammenhanges von der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen P. bestätigt wird.

Zwar decken sich die Aussagen der Zeugin G. und die des Zeugen P. insoweit nicht, als der Zeuge P. entgegen der Aussage der Zeugin G.

nach seiner Aussage nicht mit dem Kläger über eine mögliche Vaterschaft zur Beklagten telefonisch gesprochen hat, doch läßt sich dieser Widerspruch mit einem möglichen Mißverständnis der Zeugin G. bereits im Jahr 1981 oder aber mit einer Fehlerinnerung der schließlich jetzt 18 Jahre zurückliegenden Ereignisse erklären, ohne daß damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin bezüglich des Kerns ihrer Aussage in Frage gestellt ist. Schließlich kann dies auch als Beleg dafür herangezogen werden, daß beide Zeugen sich unabhängig voneinander und ohne eine Absprache in ihren Aussagen um die Wahrheit bemüht haben.

Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin G. spricht auch nicht die Aussage der Zeugin H., nach der die Zeugin G. ihr mitgeteilt haben soll, daß nicht der Kläger, sondern ein anderer Mann, gemeint war wohl der Zeuge P., Vater der Beklagten sei, was der Kläger aber nicht wisse. Denn die Zeugin H. hat weiterhin ausgesagt, daß beide Frauen keineswegs derart eng miteinander befreundet gewesen seien, daß zu erwarten gewesen wäre, daß die Zeugin die Mitteilung für sich behalten würde, was die Zeugin H. ihrer Aussage zufolge selbst verwunderte. Dies begründet aber die Annahme, daß die Zeugin G. die Zeugin H. nur einweihte, weil der Kläger schon informiert war und damit das Risiko einer Aufdeckung der Zweifel an seiner Vaterschaft durch eine Indiskretion der Zeugin H., mit der die ZeuginG. rechnen mußte, nicht bestand.

Jedenfalls steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger nicht erst 1997, wie er behauptet, sondern bereits 1981 von konkreten Umständen Kenntnis hatte, die aus objektiver Sicht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung der Beklagten von einem anderen Mann, nämlich dem Zeugen P., begründeten und damit die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB bei Klageerhebung abgelaufen war.

Allerdings mußte nach der Aussage der Zeugin G., die dem Kläger entsprechend ihrer inneren Überzeugung nach der Versöhnung 1981 mitteilte, daß auch sie davon überzeugt sei, daß er, der Kläger, und nicht der Zeuge P. der Vater der Beklagten sei, in Erwägung gezogen werden, ob hierdurch nicht die durch ihre vorherige Mitteilung von der sexuellen Beziehung zu dem Zeugen P. in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist in Fortfall gekommen ist.

Dies setzt aber voraus, daß dem Kläger neue Umstände mitgeteilt wurden, die bei verständiger Würdigung die durch die vorherige Tatsachenmitteilung begründeten Zweifel an seiner Vaterschaft wieder entfallen ließen(BGHZ 61, 195,199; OLG Frankfurt DAV 1985, 1022, 1023; OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 81). Nach der Aussage der Zeugin G. hat sie jedoch dem Kläger ohne Mitteilung neuer Tatsachen, die gegen eine nach wie vor mögliche Vaterschaft des Zeugen P. hätten sprechen können, lediglich ihre Überzeugung von der Vaterschaft des Klägers mitgeteilt. Dies allein, nämlich nur die geänderten Folgerungen aus der unveränderten Sachlage, konnten jedoch die durch ihre Mitteilung von der sexuellen Beziehung zu dem Zeugen P. in der Empfängniszeit objektiv begründeten Zweifel an der Vaterschaft des Klägers und die hierdurch in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist nicht wieder beseitigen.

Aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 04.03.1999 ist der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht geboten. Angaben des Klägers gegenüber seinem früheren Bevollmächtigten zwingen nicht zu der Annahme, daß diese zutreffend sein müssen. Unabhängig von der Frage, inwieweit § 448 ZPO neben § 613 ZPO zur Anwendung gelangt, ist die beantragte Vernehmung des Klägers nach dieser Vorschrift nicht geboten, da der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte überzeugt ist. Die Parteivernehmung nach § 613 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Sie erscheint nicht geboten. Die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der ZeuginG. oder des Klägers stellt kein geeignetes Beweismittel dar (vgl. dazu BGH NJW 1999, 657).

Danach hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage zu Recht wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen und die Berufung des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 2 S. 3 GKG.

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