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Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 70/03

Verkündet am 26.01.2005

Vorinstanzen: OLG Stuttgart, AG Stuttgart


Leitsatz:

§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats – Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Sohnes ist. Das Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels heterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Februar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum 1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn nach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen sieht das Gesetz nicht vor.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsregelung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind vor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn – wie hier – schon eine Anfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit auch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwirkung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung sei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der persönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf den Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege.

Das hält den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfahrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil vom 24. März 1999 -XII ZR 190/97 – FamRZ 1999, 778, 780).

2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor erhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung.

a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unterschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung (BVerfGE 31, 222, 226 f.).

Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Auch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272).

Demgegenüber ist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings können sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263).

Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, ob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit

lediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzteres ist hier der Fall.

b) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sach-verhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn insoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Beklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener Rechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den Voraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte.

Grundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Eingriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Parteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gültigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befristetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das bloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfechtungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlossenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechtsfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte das Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. z.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der Klägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergangenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie die (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet haben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich bedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstammungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, 779 f.).

3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Änderung der bisherigen Regelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres uneingeschränkten Anfechtungsrechts.

a) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft auch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren Schutzes des Kindeswohls zuwider.

Zwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des früheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der Eltern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der Ehelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung rechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 -XII ZR 128/94- FamRZ 1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinbarung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmäßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 -XII ZR 29/94 – BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 und – XII ZR 89/94 – FamRZ 1995, 865).

Die gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls allerdings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten, wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, nämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes durch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser gesetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen hetero-loger Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an einer Fortgeltung des Anfechtungsrechts.

b) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres ohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen begrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Ausübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar 2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde.

Der Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination greift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. Soweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen sind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das Rechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf die Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit der Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften der§§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen.

Gegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stärkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Samenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche Rechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden.

4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer Insemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG.

Von anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der Ausschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer Insemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will dem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten.

Entsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, der Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an Eides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regelmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB §1600 Rdn. 20).

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