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Vaterschaftsfeststellung: Auskunftsanspruch des Kindes über die Identität eines Samenspenders

AG Wedding, Az.: 13 C 259/16, Urteil vom 27.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, der. Klägerin zu 3) Auskunft über die Identität des Spenders …(…), RH-Faktor positiv, CMV-IgG positiv, Haarfarbe braun, Augenfarbe blau, Größe 184 cm, Gewicht 93 kg, athletisch, Abitur, Hobbies Musik und Sport, d. h des vollständigen Namens mit Vor- und Zunamen, des Geburtsdatums und der Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende und der Nummer seines Personalausweises, aus dessen Samen die Klägerin zu 3) im Wege der heterologen künstlichen Fortpflanzung gezeugt worden ist, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils zu 1/3 zu tragen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) zu tragen. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu 1/3 zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Vaterschaftsfeststellung: Auskunftsanspruch des Kindes über die Identität eines Samenspenders
Symbolfoto: Pixabay

Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Identität des biologischen Vaters der Klägerin zu 3).

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind die Eltern der Klägerin zu 3). Die Beklagte betreibt eine Samenbank und stellt Spendersamen für künstliche heterologe Inseminationen bereit.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) schlossen am 12.02.2008 mit der Beklagten einen Vertrag über die Zusammenarbeit zur Realisierung ihres Kinderwunsches. Nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte auf Anforderung des behandelnden Gynäkologens zur Lieferung von Spendersamen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung des Vertrages vom 12.02.2008 (Bl. 11-13 d. A.) verwiesen.

Mit notarieller Vereinbarung vom 29.02.2008 verzichteten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt auf einen eventuellen Anspruch auf Preisgabe der Identität des natürlichen Vaters. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Vereinbarung vom 29.02.2008 wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 36-41 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte lieferte in der Folgezeit an die behandelnde Ärztin der Klägerin zu 1), die Zeugin … Spendersamen für eine künstliche heterologe Insemination. Bei der Klägerin zu 1) wurde durch die Zeugin … eine künstliche heterologe Insemination durchgeführt. Am 20.12.2008 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 3). zur Welt.

Die Beklagte teilte der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) auf deren Anfrage die folgenden Merkmale des Samenspenders mit: Spender …, RH-Faktor positiv, CMV-IgG positiv, Haarfarbe braun, Augenfarbe blau, Größe 184 cm, Gewicht 93 kg, athletisch, Abitur, Hobbies Musik und Sport.

Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 3) mit den von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden sei. Der Kläger zu 2) sei zeugungsunfähig und die Klägerin zu 1) habe mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) hätten den Wunsch, der Klägerin zu 3) Informationen über die Identität des Samenspenders mitzuteilen. Die Klägerin zu 3) habe bereits mehrfach ihr Interesse bekundet, mehr über den Samenspender zu erfahren. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders gegen die Beklagte zustehe. Auch die Eltern hätten einen eigenen Auskunftsanspruch. Die Hinterlegung der Identifikationsdaten bei einem Notar sei eine besondere Ausformung dieses Auskunftsanspruchs.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Identifikationsdaten des Spenders …‚ RH-Faktor positiv, CMV-IgG positiv, Haarfarbe braun, Augenfarbe blau, Größe 184 cm, Gewicht 93 kg, athletisch, Abitur, Hobbies Musik und Sport, d. h. des vollständigen Namens mit Vor- und Zunamen, des Geburtsdatums und der Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende und der Nummer seines Personalausweises, aus dessen Samen die Klägerin zu 3) im Wege der heterologen künstlichen Fortpflanzung gezeugt worden ist, zum Zwecke des jederzeitigen Zugriffs durch die Kläger zu 1) und 2) oder die Klägerin zu 3) bedingungsfrei zu Zwecken der Information der Klägerin zu 3) über ihre eigene Abstammung bei einem von den Klägern zu 1) und 2), den Kindeseltern, zu bestimmenden Notar auf ihre Kosten zu hinterlegen.

Die Klägerin zu 3) beantragt hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Identität des Spenders …, RH-Faktor positiv, CMV-IgG positiv, Haarfarbe braun, Augenfarbe blau, Größe 184 cm, Gewicht 93 kg, athletisch, Abitur, Hobbies Musik und Sport,. d. h. des vollständigen Namens mit Vor- und Zunamen, des Geburtsdatums und der Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende und der Nummer seines Personalausweises, aus dessen Samen sie im Wege der heterologen künstlichen Fortpflanzung gezeugt worden ist, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin zu 3) mit von ihr gelieferten Spendersamen gezeugt worden sei. Sie behauptet ferner, dass der Samenspender nicht ausdrücklich auf seine Anonymität verzichtet habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Auskunftsanspruch gegen die Samenbank nicht bestehen würde. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) sei bereits aufgrund des notariell erklärten Verzichts ausgeschlossen. Der Beklagten sei eine Auskunft zudem weder möglich noch zuzumuten. Die Kläger müssten sich zunächst an die behandelnde Ärztin wenden, weil diese vorrangig haften würde. Bei der erforderlichen Güterabwägung seien die grundrechtlich, geschützten Interessen der Beklagten und des Samenspenders zu berücksichtigen. Einem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte würde zudem die ärztliche Schweigepflicht entgegenstehen. Eine Hinterlegung der Identifikationsdaten bei einem Notar sei durch zwingende Vorschriften des TPG und des BDSG ausgeschlossen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.01.2017 durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2017 (Bl. 116-120 d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

I.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen. Anspruch auf Hinterlegung der Identifikationsdaten des Samenspenders bei einem Notar.

Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Hinterlegung der Identifikationsdaten bei einem Notar ist ein sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebender Anspruch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/1 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 10). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass danach auch das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben kann (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann dabei dahin stehen, ob auch die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) als Eltern der Klägerin zu 3) einen eigenen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben oder ein solcher Anspruch allein der Klägerin zu 3) zusteht. Es kann dabei auch dahin stehen, ob der Hinterlegung bei einem Notar bereits Hindernisse nach dem TPG oder BDSG entgegenstehen und ob der von der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) erklärte notarielle Verzicht gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt auch gegenüber der Beklagten rechtliche Wirkung entfaltet. Denn ein solcher Anspruch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist jedenfalls nicht auf die Hinterlegung der Identifikationsdaten bei einem Notar gerichtet. Die Kläger könnten ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen allein die Erteilung der Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen; die Art und Weise der Auskunftserteilung ist demgegenüber Sache der Beklagten. Es besteht keine ersichtliche Rechtsgrundlage für eine Hinterlegung der von den Klägern begehrten Auskunft bei einem Notar.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des von der Klägerin zu 3) hilfsweise geltend gemachten Antrages zulässig und begründet.

1.

Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass er unter einer Bedingung gestellt worden ist. Dieser echte Hilfsantrag ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unbegründetheit des Hauptantrages handelt. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag liegt vorliegend darin, dass beide Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Die Klägerin zu 3) konnte die Klage auch gemäß §§ 263, 260 ZPO um den Hilfsantrag erweitern. Die Klageänderung ist sachdienlich i. S. d. § 263 ZPO, weil das bisherige Prozessergebnis weitgehend verwertet und ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden kann.

2.

Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Die Klägerin zu 3) hat gegen die Beklagte einen sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders.

Die vorgenannten Voraussetzungen eines Anspruchs des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes auf Auskunft über die Identität des Samenspenders auf Grundlage der vom Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 – BGHZ 204, 54-74) sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

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a) Es besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung der Klägerin zu 3) zu der Beklagten.

Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis, aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen ergeben. Dass der Auskunftsberechtigte lediglich als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, etwa im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB, hindert die Annahme einer Sonderverbindung nicht. Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 12). Ausgehend hiervon hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes ist und zwischen diesem – mit seiner Geburt – und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung begründet (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -‚ BGHZ 204, 54-74, Rn. 13 ff.). Denn bestimmte den Behandler treffende Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -‚ BGHZ 204, 54-74, Rn. 15).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Lieferung des Spendersamens ebenfalls um einen Vertrag mit Schutzwirkung, zugunsten des zu zeugenden Kindes, der mit der Geburt des Kindes eine rechtliche Sonderbeziehung zu diesem Kind begründet. Denn aus dem zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) sowie der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Lieferung vom Spendersamen vom 12.02.2008 folgen auch Sorgfalts- und Schutzpflicht der Beklagten zugunsten des zu zeugenden Kindes. Denn die vom Bundesgerichtshof genannte Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders, bevor die Spende zur heterologen Insemination freigegeben wird, trifft gerade die den Spendersamen liefernde Samenbank (vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15 -‚ juris). Für eine Einbeziehung der Klägerin zu 3) in den Vertrag vom 12.02.2008 spricht auch die zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) sowie der Beklagten getroffene Vereinbarung, dass sich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) verpflichten, der Beklagten eine etwaige Schwangerschaft und Geburt anzuzeigen, damit bei einem Auskunftsersuchen des gezeugten Kindes der Name des Samenspenders genannt werden kann.

b) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 21).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Ein Mindestalter des Kindes ist für das Bestehen eines konkreten Bedürfnisses für die Informationen über die Identität des Samenspenders nicht erforderlich, sodass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 22). Soweit das Kind nicht selbst tätig wird, muss der Auskunftsanspruch – wie vorliegend – durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter im Interesse des Kindes geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes und damit verlangt wird, um sie an das Kind weiterzugeben. Denn nur mit einer solchen Zweckbestimmung wird die Auskunft benötigt, um das höchstpersönliche Recht des Kindes auf seine Abstammung und damit sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben hinreichend konkret dargelegt, dass sie die Auskunft über die Identität des Samenspenders zum Zweck der Information der Klägerin zu 3) verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) nachweisen, dass das Kind nach der Identität des Samenspenders gefragt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Eltern dem Kind – wie vorliegend – die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information durch die Eltern und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich. Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2. Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 35).

Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung i. S. d. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 3) mittels der von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist.

Die Zeugin … hat bekundet, dass am 03.04.2008 bei der Klägerin zu 1) eine Insemination mit Spendersamen der Beklagten durchgeführt und 14 Tage nach der Insemination eine Schwangerschaft der Klägerin zu 1) festgestellt worden sei. Der Geburtstermin der Klägerin zu 3) würde zeitlich zu dem Zeitpunkt der Insemination passen, weil der errechnete Geburtstermin der 26.12.2008 wäre. Die von der Beklagten gelieferten Spendersamen würden anhand der mitgelieferten Dokumentation eindeutig erkennen lassen, für welchen Patienten die Spendersamen bestimmt sind. Die Kennnummer der Spendersamen, die, bei der Insemination, der Klägerin zu 1) verwendet worden seien, würde … lauten. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass bei dem Kläger zu 2) keine Spermien vorhanden gewesen seien, sodass eine Zeugung durch ihn nicht möglich sei.

Das Gericht hält diese Aussage der Zeugin für glaubhaft und die Zeugin für glaubwürdig. Die Zeugin berichtete detailliert, widerspruchsfrei und authentisch über die Lieferung der Spendersamen und die bei der Klägerin zu 1) durchgeführte Insemination. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht nach Auffassung des Gerichts, dass sich die Zeugin vor der Bekundung von Einzelheiten stets anhand der von ihr zur Gedächtnisstütze mitgebrachten Unterlagen vergewissert hat. Die Zeugin berichtete zudem ruhig über die Ereignisse und legte nach dem Eindruck des Gerichts besonderen Wert darauf nur solche Umstände zu bekunden, an die sie sich tatsächlich genau erinnern konnte. Ein eigenes Interesse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht zu erkennen.

Das Gericht ist hiernach zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 3) mittels der von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist. Hierfür spricht nach Überzeugung des Gerichts insbesondere der Zeitpunkt der von der Zeugin glaubhaft bekundeten Insemination und der spätere Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zu 3). Nach der Aussage der Zeugin würde bei einer Insemination am 03.04.2008 der errechnete Geburtstermin der 26.12.2008 sein. Da die Klägerin zu 3) am 20.12.2008 geboren worden ist; passt dies zu den Darlegungen der Kläger, dass die Zeugung durch die Insemination am 03.04.2008 erfolgte. Eine Vertauschung der Spendersamen hat die Zeugin nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen können. Nach den von der Zeugin geschilderten Einzelheiten der Lieferung und Dokumentation der Spendersamen konnte das Gericht allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, dass vorliegend tatsächlich eine Verwechselung der Spendersamen in Betracht kommen könnte. Die Zeugin hat zudem übereinstimmend mit dem Vorbringen der Kläger bestätigt, dass der Kläger zu 2) zeugungsunfähig gewesen ist.

c) Der Beklagten ist die Auskunftserteilung auch zumutbar. Ob es der Samenbank zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären, wobei jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -‚ BGHZ 204, 54-74, Rn. 40).

Diese Abwägung führt hier zu einer Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch die Beklagte. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Klägerin zu 3) auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten. Ein das Recht der Klägerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Samenspender nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich auf seine Anonymität verzichtet habe. Zwar sind auch die grundrechtlich geschützten Positionen des Samenspenders in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -‚ BGHZ 204, 54-74, Rn. 51 ff.). Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen. Abstammung kommt aber gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt regelmäßig ein höheres Gewicht zu (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, An. 54; AG Hannover, Urteil vom 17.10.201 – 432 C 7640/15 -‚ juris). Nicht maßgeblich sind im Übrigen die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders (BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 56).

Dem Auskunftsanspruch der Klägerin zu 3) stehen vorliegend auch keine Interessen ihrer Eltern entgegen, die im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes bei der Abwägung zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 59). Denn die Eltern der Klägerin zu 3), die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2), sind ebenfalls Partei des Rechtsstreits und begehren von der Beklagten Auskunft über die Identität des Samenspenders. Sie haben sich damit ausdrücklich mit dem Auskunftsbegehren der Klägerin zu 3) einverstanden erklärt vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15 – Juris).

Die Klägerin zu 3) muss sich hinsichtlich ihres Anspruchs auf Auskunft über die Identität des Samenspenders auch nicht vorrangig an die behandelnde Ärztin wenden. Die ärztliche Schweigepflicht steht dem Auskunftsanspruch aus den vorgenannten Gründen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen. Auch lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind den behandelnden Arzt vorrangig in Anspruch nehmen müsste und die den Spendersamen bereitstellende Samenbank nur subsidiär haften würde (vgl. AG Hannover, Urteil vom 17.10.2016 – 432 C 7640/15 -, juris). Zu berücksichtigend ist auch, dass in der vorliegenden Konstellation, bei denen die Eltern ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Samenbank eingehen, diese an den Informationen über die Identität ohnehin „näher dran“ ist und ohne weiteres Auskunft erteilen kann.

d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Auskunftserteilung unmöglich wäre (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hatte der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bereits Informationen über die Merkmale des Samenspenders zukommen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten die Identität des Samenspenders nicht bekannt sein könnte, wurden von dieser nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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