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Vaterschaftsfeststellung: Zustimmung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 3 WF 174/01

Beschluss vom 27.09.2001

Vorinstanz: AG Bad Homburg – Az.: 9 F 104/01-14


In dem Beschwerdeverfahren hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 17.8.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Homburg vom 11.7.2001 am 27.9.2001 beschlossen:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM (§ 3 ZPO).

Gründe:

Es bestehen erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerden von Mutter und Kind, da eine beschwerdefähige Anordnung nach § 372 a Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Bisher ist lediglich der Beweisbeschluss vom 11.7.2001, mit dem die Gutachtenerstattung angeordnet wurde, ergangen.

Dieser kann jedoch nicht isoliert angefochten werden, da es sich um eine prozessleitende Maßnahme handelt, § 355 ZPO.

Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerde nicht begründet ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die Vaterschaftsfeststellungsklage des Beschwerdegegners zulässig. Dies folgt aus § 1600 d BGB. Die Zulässigkeit entfällt nur dann, wenn eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 BGB besteht. Dies ist hier nicht der Fall, weil § 1592 Nr. 2 BGB auf die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung abstellt, da nur durch das wirksame Vaterschaftsanerkenntnis die Prozessvoraussetzungen, Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, entfallen. Das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdegegners führt jedoch nicht zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, weil die Beschwerdeführerin zu 2) ihre nach § 1595 BGB erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat.

Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, kann die Zustimmung der Mutter auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es allein in das Belieben der Mutter gestellt ist, ob das Kind rechtlich einen Vater erhält, während für den biologischen Vater keine Möglichkeit besteht, auch rechtlich als Vater des Kindes anerkannt zu werden.

Der Gesetzgeber selbst hat diese Problematik gesehen und sich dazu in den Gesetzesmaterialien zum Kindschaftsrechtreformgesetz geäußert.

In der Bundesratsdrucksache 180/96 führt er auf S. 64 rechte Spalte aus, dass es bei Verweigerung der Zustimmung der Mutter nicht sinnvoll sei, diese Zustimmung zu ersetzen, sondern das Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchzuführen.

Damit bringt er eindeutig zum Ausdruck, dass er auf die Möglichkeit, ein Zustimmungsersetzungsverfahren zu schaffen, verzichtet hat, da das Vaterschaftsfeststellungsverfahren für solche Fälle zur Verfügung steht. Dem folgen die vom Beschwerdegegner zitierten Rechtsauffassungen, wobei abweichende Auffassungen nicht ersichtlich sind.

Da die Klage somit zulässig ist, bestehen keinerlei Bedenken gegen den Beweisbeschluss. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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