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Steuerveranlagung: getrennte/gemeinsame Veranlagung bei Scheidung

Landgericht Köln

Az: 10 T 148/03

Beschluss vom 14.11.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Köln – Az.: 119 C 267/03


Das Landgericht Köln hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 – 119 C 267/03 – abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Köln auch insoweit Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt, als sie mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an sie 400,00 EUR zu zahlen und sie im übrigen in Höhe von 1.763,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 von der Forderung des Finanzamtes L unter der Steuer-Nr.: xxx freizustellen.

Gründe:

Die Parteien sind Eheleute, die seit dem 1. Juli 2001 getrennt leben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach der Trennung beantragte die berufstätige Klägerin bei ihrem zuständigen Finanzamt L1 für das Jahr 2001 eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 setzte das Finanzamt die von ihr geschuldete Einkommenssteuer auf 364,00 DM, die von ihr geschuldete Kirchensteuer auf 32,76 DM und den von ihr geschuldeten Solidaritätszuschlag auf 0,00 DM fest. Da von ihrem Lohn bereits 4.042,00 DM Einkommenssteuer, 363,70 DM Kirchensteuer und ein Solidaritätszuschlag von 222,22 DM einbehalten worden waren, ermittelte das Finanzamt ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 1.880,53 EUR (= 3.678,00 DM) hinsichtlich der Einkommenssteuer, von 169,21 EUR (= 330,94 DM) hinsichtlich der Kirchensteuer und von 113,62 EUR (= 222,22 DM) hinsichtlich des Solidaritätszuschlags, insgesamt also 2.163,36 EUR. Dieser Betrag wurde der Klägerin auf ihr Konto überwiesen. Mit Klageschrift vom 19. August 2002 erhob der Beklagte beim Amtsgericht Köln Klage gegen die Klägerin auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001. Die Klägerin erteilte diese Zustimmung, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hatte, sie im Innenverhältnis von zusätzlichen Steuerschulden freizustellen. Es wurde daraufhin vom Finanzamt L die gemeinsame Veranlagung der Parteien für das Jahr 2001 durchgeführt. In dem neuen Steuerbescheid vom 7. Februar 2003 wurde die von beiden Parteien geschuldete Einkommenssteuer auf 4.169,07 EUR, die geschuldete Kirchensteuer auf 375,22 EUR und der geschuldete Solidaritätszuschlag auf 229,30 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerabzüge vom Lohn der beiden Parteien ergab sich eine restliche Steuerschuld für beide von insgesamt 813,47 EUR, die bis spätestens 10. März 2003 zu zahlen war. Die Klägerin wurde im Hinblick auf den nach der durchgeführten gemeinsamen Veranlagung geänderten Steuerbescheid aufgefordert, die auf Grund des alten Steuerbescheids vom 11. Juni 2002 erhaltene Gutschrift von 2.136,36 EUR an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sie hat bisher zwei Raten von je 200,00 EUR gezahlt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25. April 2003 hat die Klägerin beim Amtsgericht Köln Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten beantragt, mit der sie dessen Verurteilung begehrte, sie von der Forderung des Finanzamtes L gemäß Bescheid vom 7. Februar 2003 in Höhe von 813,47 EUR freizustellen (Klageantrag zu 1) und an sie einen Betrag von 2.163,36 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2003 zu zahlen (Klageantrag zu 2). Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 24. Juli 2003 die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten für den Klageantrag zu 1) bewilligt, im übrigen jedoch den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Verpflichtung zur Rückerstattung der auf Grund der zunächst durchgeführten getrennten Veranlagung erhaltenen Steuererstattung sei keine Nachzahlung = zusätzliche Steuerbelastung, von der allein der Beklagte sie auf Grund seiner Verpflichtung freizustellen habe. Gegen diesen Beschluss, der ihrer Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 6. August 2003 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten (sofortige) Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr im Hinblick auf die geforderte und erhaltene Zustimmung zur Zusammenveranlagung zum Ersatz der gesamten Nachteile verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn er eine entsprechende Zusicherung nicht abgegeben hätte. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Nach einem entsprechenden Hinweis durch den Vorsitzenden hat die Klägerin den beabsichtigten Klageantrag zu 2) dahingehend abgeändert, daß sie nunmehr nur noch Zahlung von 400,00 EUR von dem Beklagten begehrt und hinsichtlich weiterer 1.763,36 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2003 die Freistellung von der Forderung des Finanzamtes L zur Steuer Nr.: XXX

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2003 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch – nach Änderung des beabsichtigten Klageantrags zu 2) – in der Sache selbst Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat auch der Klageantrag zu 2) Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig, § 114 ZPO. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung umfaßt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch die Pflicht zur Mitwirkung bei der Steuererklärung zum Zwecke der Gesamtveranlagung (vgl. BGH FamRZ 1977,38). Diese Mitwirkungspflicht besteht auch zwischen getrenntlebenden Eheleuten und zwar selbst dann, wenn gegen den zustimmungspflichtigen Ehegatten bereits ein Steuerbescheid ergangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990,1027). Diese Zustimmungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Sie ist vielmehr dahingehend zu konkretisieren, daß der Ehegatte der gemeinsamen Veranlagung dann zustimmen muß, wenn ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen (vgl. OLG Köln, FamRZ 1989,1174), was dadurch erreicht werden kann, daß sich der die Zustimmung begehrende Ehegatte vorbehaltlos dazu verpflichtet, den zustimmungspflichtigen Ehegatten insoweit von allen steuerlichen Nachteilen freizustellen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Berlin, FamRZ 1992,436-437). Vorliegend hat der Beklagte eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben. Er hat mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. August 2002 (Bl. 8/9 der Akten 310 F 235/02 AG Köln) gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, er werde sie „von etwaigen zusätzlichen Steuerschulden für den Veranlagungszeitraum 2001 im internen Verhältnis freistellen“. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehen diese zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin aber nicht allein in dem Betrag, der von ihr und dem Beklagten gemäß dem Steuerbescheid vom 7. Februar 2003 nach Verrechnung der einbehaltenen Lohnabzüge noch gefordert wird. Die zusätzlichen Steuerschulden der Klägerin, zu deren Übernahme sich der Beklagte verpflichtet hat, sind vielmehr aus einem Vergleich der festgesetzten Steuern in dem Steuerbescheid bei getrennter Veranlagung zu dem Steuerbescheid bei gemeinsamer Veranlagung unter Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen zu ermitteln. Ohne die von ihr verlangte Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung hätte die Klägerin auf Grund der über die festgesetzten Steuern hinausgehenden Lohnabzüge ein ihr vom Finanzamt zu erstattendes und auch erstattetes Steuerguthaben von 2.163,36 EUR gehabt. Nach der Zusammenveranlagung verliert sie dieses Guthaben und haftet zusammen mit dem Beklagten dem Finanzamt auf Zahlung restlicher Steuern in Höhe von 813,47 EUR. Diesen ihr entstandenen Nachteil muß ihr der Beklagte auf Grund der übernommenen Verpflichtung ausgleichen. Er hat sie mithin sowohl von der Rückforderung des Finanzamtes als auch von der Reststeuerforderung gemäß Bescheid vom 7. Februar 2003 freizustellen und – soweit die Klägerin bereits vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist und Zahlungen geleistet hat – ihr die geleisteten Beträge zu erstatten.

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