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Verarmung Schenker – Haftung mehrerer Beschenkter für Pflegekosten

OLG Karlsruhe – Az.: 24 U 7/21 – Urteil vom 12.10.2021

1. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.01.2021, Az. 2 O 125/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den vom Kläger für die Zeit ab Juli 2020 zu erbringenden sozialhilferechtlichen Aufwand für T. H., geboren am …, wohnhaft derzeit im Anwesen S., N. über den unter Ziffer 1 bezifferten Betrag hinaus bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 230.000,00 an diesen zu erstatten, wobei der Kläger von jedem der Beklagten höchstens € 115.000,00 gesamtschuldnerisch verlangen kann.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der klagende L. macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers aus übergeleitetem Recht geltend.

Die Beklagten sind die Söhne des am geborenen T. H. Der Vater lebt seit jedenfalls 2014 dauerhaft in einem Pflegeheim. Er ist – wie mittlerweile auch der Beklagte zu 1 – an Chorea Huntington erkrankt. Er erteilte seinen beiden Söhnen eine Vorsorgevollmacht (Vollmacht vom 08.09.2007, Anlage K 20).

Mit notariellem Übergabevertrag vom 15.04.2015 übertrug der Vater der Beklagten diesen das zuvor in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück mit der Flurstücknummer 2932, eingetragen im Grundbuch von F., Blatt Nr. 181, jeweils zur Hälfte – nach dem Wortlaut des § 2 des Übergabevertrages – unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Übergabe erfolgte lastenfrei mit Ausnahme der in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit. In § 6 haben sich die Beklagten verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Vaters im Falle dessen Bedürftigkeit aufzukommen, so dass er nicht Sozialhilfe beanspruchen muss. Unter § 10 – Belehrungen – findet sich auch eine Belehrung darüber, dass bei Verarmung des Veräußerers ein gesetzliches Rückforderungsrecht bestehen kann. Der Wert des Anwesens wurde für die Schenkungssteuer mit € 230.000,00 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Übergabevertrages wird auf die als Anlage K 4 hereingereichte Kopie desselben Bezug genommen. In der Folge wurden die Beklagten im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 16.08.2016 beantragte der Beklagte zu 2 für seinen Vater beim zuständigen Träger der Sozialhilfe die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten (Anlage K 1).

Der Kläger lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2016 unter Hinweis darauf, dass unabhängig von etwaigen Schenkungsrückforderungsansprüchen das Vermögen des Vaters das Schonvermögen derzeit noch übersteige, ab (Anlage K 3). Auf den mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2016 eingelegten Widerspruch (Anlage K 5) wies der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2016 (Anlage K 6) nochmals darauf hin, dass im Fall der Bewilligung von Sozialhilfe der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 93 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet und entsprechend geltend gemacht werde. Mit Bescheid vom 15.12.2016 bewilligte der Kläger dem Vater der Beklagten Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII dahingehend, dass die für den Vater entstehenden Heimunterbringungskosten in Höhe des genehmigten Pflegesatzes abzüglich der Leistungen der Pflegekasse sowie der eigenen Einkünfte aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, solange Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII besteht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 15.12.2016 Bezug genommen (Anlage K 7).

Durch notariellen Kaufvertrag vom 21.11.2016 verkaufte der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 die Miteigentumshälfte des zuvor gemeinschaftlich erworbenen Grundstücks im A. zu einem Preis von € 85.000,00 (vgl. Anlagenheft Beklagter zu 2, AS 1 ff.).

Mit Bescheiden vom 17.02.2017 (Anlage K 8 und K 9) leitete der Kläger die Schenkungsrückforderungsansprüche des Vaters der Beklagten wegen Verarmung (§ 528 BGB) gemäß § 93 SGB XII bis zur Höhe der für den Heimaufenthalt seit dem 01.12.2016 entstandenen und weiter entstehenden Sozialhilfeaufwendungen bis zur Höhe des Wertes des Geschenkes über. Hierzu wurden die Beklagten zuvor am 16.12.2016 angehört. Der Vater der Beklagten wurde hierüber in Kenntnis gesetzt (Schreiben vom 17.02.2017, Anlage K 10).

Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurden der Beklagte zu 1 sowie der Beklagte zu 2 – letzterer über seinen Rechtsanwalt – zur Zahlung eines für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.03.2017 aufgelaufenen Betrages von € 3.902,78 bis spätestens 30.04.2017 aufgefordert (Anlage K 11 und K 12).

Die Überleitungsbescheide sind nach Verwerfung der eingelegten Widersprüche als unzulässig bestandskräftig (Bescheid vom 06.07.2017, Anlage K 17).

Wegen des streitigen Vortrags in erster Instanz, der in erster Instanz gestellten Anträge, des Tenors und der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten sei es nach Treu und Glauben versagt, sich auf einen Notbedarf im Sinne von § 529 Abs. 2 BGB zu berufen, weil nach den Umständen davon auszugehen sei, dass der Übergabevertrag zur Vermeidung der Verwertung des Grundstücks für den Unterhalt des Vaters in Erwartung und unter Inkaufnahme der Folge der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe geschlossen worden sei. Denn schon bei Abschluss des Übergabevertrages habe für die Beteiligten auf der Hand gelegen, dass der Vater wegen der hohen Kosten der Unterbringung im Pflegeheim und mangels sonstigen Vermögens in absehbarer Zeit Sozialhilfe benötigen werde. Die Beklagten hätten sich bei Vollzug des Schenkungsvertrages zumindest grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass ihr Vater für seinen Unterhalt in absehbarer Zeit nicht mehr würde selbst aufkommen können, sondern auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würde. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich beide Beklagte mit ihren Berufungen.

Der Beklagte zu 1 weist darauf hin, dass ihm die Überleitungsanzeige frühestens am 20.02.2017 zugestellt worden sei. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könne ein Anspruch gegen ihn gegeben sein. Die übergeleiteten monatlichen Pflegekosten seien nicht im Einzelnen dargelegt. Fehlerhaft gehe das Landgericht im weiteren davon aus, dass sich die Beklagten nicht auf die Notbedarfseinrede berufen können. Bei dem Übergabevertrag habe es sich im Hinblick auf § 6 nicht um eine Schenkung gehandelt. Im Jahr 2015 habe es noch keine Anzeichen dafür gegeben, dass auch er an Chorea Huntington erkranken würde. Er sei Unternehmer in der H. Business Consulting gewesen. Er habe durch seine berufliche Tätigkeit ausreichende Einkünfte zur finanziellen Unterstützung seines Vaters gehabt. Dass er im Sommer 2016 selbst an Chorea Huntington erkranke, sei für ihn nicht absehbar gewesen. Im Juli 2018 sei die Erkrankung soweit fortgeschritten, dass eine Erwerbstätigkeit für ihn nicht mehr möglich gewesen sei und er ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit mehr erzielen könne. Er sei nunmehr selbst pflegebedürftig geworden. Leistungsfähigkeit auf seiner Seite liege nicht vor.

Der Beklagte zu 2 bringt ebenfalls vor, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass den Beschenkten die Notbedarfseinrede gemäß § 242 BGB verwehrt sei. Das Gericht gebe seitenweise die nach dessen Auffassung einschlägige BGH-Entscheidung vom 20.11.2018 wieder, unterlasse dann aber die tatsächliche Prüfung, ob die vom BGH entschiedenen Fragestellungen und Kriterien im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen können. Das Gericht behaupte lapidar, dass sich die Beklagten grob fahrlässig der Erkenntnis drohender Hilfebedürftigkeit des Vaters verschlossen hätten. Weitere Ausführungen würden hierzu nicht gemacht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2019 seien unberücksichtigt geblieben. Die finanzielle Schieflage habe sich in der gegebenen Dreieckskonstellation erst durch die krankheitsbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu 1 ergeben. Zum Zeitpunkt der Schenkung durch den Vater sei er nicht der Auffassung gewesen, dass eine Notwendigkeit bestehen werde, für den Vater Sozialleistungen zu beantragen, da die ungedeckten Pflegeheimkosten zunächst durch das Vermögen des Vaters und sodann durch den Beklagten zu 1 gedeckt würden. Eine Bösgläubigkeit liege nicht vor. Unabhängig davon sei in dem Übergabevertrag keine Schenkung zu sehen. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Übertragung der Immobilie zumindest teilweise durch das Unterhaltsversprechen abgegolten werde. Auch die Verurteilung als Gesamtschuldner bis zum vollen Wert der Immobilie sei fehlerhaft. Es handele sich nur um eine gesamtschuldnerartige Beziehung, weshalb die jeweilige Haftung auf die Hälfte des Wertes der Immobilie, mithin auf € 115.000,00 zu beschränken sei.

Die Beklagten beantragen jeweils, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.01.2021, Az. 2 0 125/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die jeweiligen Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Leistungen des Klägers seien zuletzt im Schriftsatz vom 06.10.2020 ausführlich dargelegt worden. Der Beklagte zu 2 räume auch ein, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass es ungedeckte Pflegeheimkosten geben werde, die gerade auch über das Vermögen des Vaters gedeckt werden sollten. Gerade dies sei durch die Übertragung der Immobilie verhindert worden. Bei der Übertragung handele es sich auch um eine Schenkung. Die Regelung in § 6 des Übergabevertrages sei rein deklaratorisch und ohne Mehrwert im Vergleich zur gesetzlichen Regelung. Eine Leibrente etwa sei gerade nicht vereinbart worden. Die gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus der gesamtschuldnerartigen Beziehung.

Der Senat hat die Beklagten mit Beschluss vom 07.10.2021 auf die fragliche Erfolgsaussicht ihrer Rechtsmittel hingewiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässigen Berufungen sind im Wesentlichen unbegründet. Lediglich der in Tenor Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellungsausspruch ist zu ergänzen wie geschehen. Dabei bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage an sich keine Bedenken. Insbesondere ist anerkannt, dass eine ursprünglich in zulässiger Weise erhobene Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten und es dem Kläger nachträglich möglich wird, zu einer Leistungsklage überzugehen (BGH, Urteil vom 28. 9. 2005 – IV ZR 82/04 -, NJW 2006, 439 Rn. 8; BGH, Urteil vom 4. 11. 1998 – VIII ZR 248-97 -, NJW 1999, 639, unter II 1 b, jeweils m.w.N.).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf (Teil-)Wertersatz nach § 93 SGB XII i.V.m. §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten können sich nicht auf Entreicherung berufen. Ihnen steht auch die Einrede des Notbedarfs nicht zu. Allerdings weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass ihre Haftung jeweils auf den Wert der jeweiligen Schenkung zu begrenzen ist.

1.

Der Kläger kann aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII i.V.m. §§ 528 Abs. 1, 812 Abs. 2 BGB von den Beklagten die Rückgewähr der Schenkung in Höhe der an den Vater der Beklagten geleisteten und noch zu leistenden Sozialhilfe in der geltend gemachten Höhe verlangen.

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Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

Zutreffend hat das Landgericht die Zuwendung gemäß Übergabevertrag vom 15.04.2015 als Schenkung angesehen. Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus (BGH, Urteil vom 06.03.1996 – IV ZR 374/94 -, juris, Rn. 12). Zwar besagt ein bloßer Hinweis in einem Vertrag darauf, dass ein Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, für sich genommen nichts über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, Urteil vom 06.03.1996 – IV ZR 374/94 -, juris, Rn. 13). Vorliegend wurde aber in § 2 ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Übergabe vereinbart. Dem steht die in § 6 übernommene Verpflichtung der Beklagten, (auch nur) im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Vaters im Falle dessen Bedürftigkeit aufzukommen, nicht entgegen. Eine Gegenleistung, die dem Vertrag den Charakter der Unentgeltlichkeit auch nur teilweise nehmen könnte, liegt darin nicht. Eine den Zuwendungswert mindernde Gegenleistung liegt nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2021, § 93 SGB XII Rn. 70, Rn. 72 a.1). Zu den zu berücksichtigenden Gegenleistungen gehören z.B. Wohn- und Nießbrauchsrechte, Bau- und Reparaturleistungen oder Verpflichtungen zur Pflege. Die Verpflichtung, im Falle der Leistungsfähigkeit Elternunterhalt zu zahlen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und steht damit schon in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu der von dem Vater der Beklagten erbrachten Leistung (Übergabe des Anwesens).

Der Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB nach Vollzug der Schenkung ergibt sich bereits daraus, dass der Vater der Beklagten die Kosten der Heimunterbringung nicht aus seinem eigenen Einkommen vollständig bestreiten kann. Dies wird letztlich von beiden Beklagten auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, zumal der Antrag auf Leistung von (ergänzender) Sozialhilfe von dem Beklagten zu 2 selbst gestellt worden ist. Bei einem Bezug von Sozialhilfe ist die fehlende Möglichkeit, den angemessenen Unterhalt zu bestreiten, anzunehmen, da die Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur den existenziellen Notbedarf decken sollen, während der angemessene Unterhalt die Zielrichtung hat, die bisherige Lebensstellung zu sichern. Somit liegt der Sozialhilfebedarf sogar regelmäßig unterhalb des Unterhaltsbedarfs (vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2021, § 93 SGB XII Rn. 64).

Der Kläger hat die erbrachten und ungedeckten Leistungen im Verlaufe des Verfahrens durchgehend nachvollziehbar unter Vorlage der Heimkostenabrechnungen und zuletzt mit Schriftsatz vom 06.10.2020 unter Vorlage einer Gesamtaufstellung dargestellt. Das einfache Bestreiten des Beklagten zu 1 insoweit ist mit Blick auf die auch von dem Beklagten zu 1 gehaltene Vorsorgevollmacht für den Vater und im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1 von dem Sozialhilfebezug des Vaters weiß, nicht ausreichend, um die auch vom Senat als schlüssig angesehenen Ausführungen des Klägers nur in Zweifel zu ziehen.

Der Anspruch des Vaters der Beklagten ist aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsbescheide auf den Kläger übergegangen. Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BGB SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2019 – I- 10 U 99/18 -, juris, Rn. 29). Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird, § 93 Abs. 2 SGB XII. Mit dieser Maßgabe kann die Überleitung durch einen Verwaltungsakt sowohl für bereits geleistete als auch für künftig noch zu leistende Sozialhilfe erfolgen (BGH, Urteil vom 07-10-1981 – IV b ZR 598/80 -, NJW 1982, 232), insbesondere kann eine Überleitung für eine in der Vergangenheit erbrachte Sozialleistung erfolgen, wenn bereits – wie hier – zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung ein Anspruch gegen den Dritten bestand und dieser noch nicht erfüllt ist. Die Überleitungsanzeige wirkt dann auf den Beginn der Leistungserbringung zurück, auch wenn die Überleitungsanzeige zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben und erst dann wirksam wird (vgl. Weber, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2021, § 93 SGB XII Rn. 19.3.). Auf die Kenntnis von der Überleitungsanzeige, wie der Beklagte zu 1 meint, kommt es hiernach für den Umfang der Überleitung nicht an.

2.

Bei dem Verweis in § 528 BGB auf das Bereicherungsrecht handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass jedenfalls die §§ 818–821 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 146/99 -, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 20.11.2013 – IV ZR 54/13 -, NJW 2014, 782, Rn. 16).

Der Rechtsfolgenverweis bedeutet, dass die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen Art und Umfang des schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs bestimmen. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach §§ 528 Abs. 1, 812 BGB bei einem nicht teilbaren Gegenstand wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 2/03, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53 <54>). Da der Beklagte zu 1 nicht mehr Eigentümer des schenkweise überlassenen Grundstücks ist, gilt dies für den Anspruch gegen den Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1 haftet unmittelbar aus § 818 Abs. 2 BGB.

§ 529 Abs. 2 BGB, auf den sich beide Beklagte berufen, gibt eine Einrede, die dem Beschenkten zusteht, wenn in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 528 BGB bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB iVm §§ 812 ff. BGB besteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn der Beschenkte dem Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung entgegenhalten kann, die bis zu dem Moment seiner verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB eingetreten ist (vgl. Harke, in: beckonline.GK, Stand: 01.08.2021, § 528 Rn. 14; Koch, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2019, § 528 Rn. 5; BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 146/99 -, juris, Rn. 12).

Der Wegfall der Bereicherung muss bei entsprechendem Vortrag als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen beachtet werden, es handelt sich nicht um eine Einrede (vgl. Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 818 Rn. 48). Der Beweis dafür, daß die durch die Leistung eingetretene Bereicherung nicht mehr bzw nicht mehr vollständig vorhanden ist, obliegt grundsätzlich dem Empfänger (Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 818 Rn. 48).

Der Beklagte zu 2 hat eingewandt, aufgrund der Kreditaufnahme in Höhe von € 120.000,00 und später – im Sommer 2019 – in Höhe von weiteren € 50.000,00 (vgl. Schriftsatz vom 11.12.2019, I, 397), die er für die Sanierung und Instandsetzung des Objekts verwandt habe, nicht mehr bereichert zu sein. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar sind im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle diejenigen Vermögensnachteile abzugsfähig, die adäquat kausal auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen (hM, vgl. allgemein Wendehorst, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2021, § 818 Rn. 64). Es ist aber schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Wert des Grundstücks, das dem Beklagten zu 2 mittlerweile zu Alleineigentum gehört und der durch die Instandsetzung und Sanierung eher gestiegen sein dürfte, nicht mehr ausreichend ist, um den allein geltend gemachten Wertersatz zu bedienen. Hinzu kommt, dass der Bereicherungsschuldner sich nur dann erfolgreich auf eine Entreicherung berufen kann, wenn er die geltend gemachten Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Verfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1980 – V ZR 155/78 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.03.1996 – III ZR 245/94 -, NJW 1996, 3409; vgl. auch Wendehorst, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2021, § 818 Rn. 65 f. und Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 818 Rn. 35 ff.). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da der Beklagte zu 2 im Januar 2017 – dem Zeitpunkt der ersten Darlehensaufnahme – nicht mehr auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs vertrauen durfte, da ihm im Zuge der Beantragung der Sozialleistungen für seinen Vater am 16.08.2016 sowohl bekannt gewesen ist, dass sein Vater auf Sozialleistungen angewiesen ist als auch, dass der Sozialleistungsträger beabsichtigt, den Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich überzuleiten, wozu die Beklagten bereits am 16.12.2016 angehört worden sind (vgl. Schreiben des Klägers vom 17.12.2017, Anlage K 8).

Der Beklagte zu 1 hat geltend gemacht, seinen Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 21.11.2016 zu einem Kaufpreis von € 85.000,00 an seinen Bruder, den Beklagten zu 2, verkauft zu haben. In der Veräußerung des Erlangten liegt aber schon begrifflich keine Entreicherung, da in einem solchen Fall immer Wertersatz in Geld zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB) und die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Empfänger durch die Veräußerung die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Kausalgeschäft mit dem Dritten erlangt hat, welches der Weiterveräußerung zugrunde liegt. In Gestalt dieser Schuldbefreiung ist mithin endgültig eine Bereicherung im Vermögen des Empfängers verblieben, und zwar in Höhe des objektiven Verkehrswerts, denn die Befreiung von der Verbindlichkeit, dem Dritten den Gegenstand zu verschaffen, ist grundsätzlich so viel wert, wie der Gegenstand selbst (vgl. Schwab, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 818 Rn. 198; Wendehorst, in: BeckOK BGB, Stand: 01.08.2021, § 818 Rn. 9).

3.

Ob die Beklagten die Zahlung des monatlich geforderten Betrages nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchgehend nicht aufbringen können, kann auch der Senat dahinstehen lassen. Denn die Beklagten können sich jedenfalls nicht auf die Einrede des Notbedarfs berufen, § 529 Abs. 2 BGB.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen sein, dass den Beklagten die Erhebung der Einrede verwehrt ist (§ 242 BGB), weil die Beklagten als Beschenkte sich jedenfalls grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben, dass ihr Vater infolge der Vollziehung der Schenkung für seinen Unterhalt nicht mehr würde aufkommen können und auf Leistungen des Sozialhilfeträgers angewiesen sein würde (BGH, Urteil vom 20.11.2018 – X ZR 115/16 -, juris).

Vertragsparteien, die auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten, wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zulasten des Sozialhilfeträgers herbeizuführen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrages bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Beschenkte die Möglichkeit der Notbedarfseinrede gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers erkennt; ausreichend ist vielmehr die allgemeine Vorstellung, mit der Zuwendung den Vermögensgegenstand dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen (BGH, Urteil vom 20.11.2018 – X ZR 115/16 -, juris, Rn. 20).

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 242 BGB auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten ausreichend dargelegt, während die Beklagten, denen insoweit mangels näherer Kenntnis des Klägers von den maßgeblichen Umständen die sekundäre Darlegungslast obliegt (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20 -, NJW 2021, 1759 Rn. 19), dieser nicht genügt haben.

Der Beklagte zu 2 macht im Berufungsverfahren insoweit nur geltend, er sei der Auffassung gewesen, die ungedeckten Heimkosten würden zunächst durch das Vermögen des Vaters und dann durch den Beklagten zu 1 gedeckt. Von seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt geht der Beklagte zu 2 damit ersichtlich schon selbst nicht aus. Der Beklagte zu 1 behauptet nur pauschal, er sei damals Unternehmer in der H. Business Consulting gewesen und habe durch seine berufliche Tätigkeit ausreichende Einkünfte zur finanziellen Unterstützung seines Vaters gehabt. All dies spricht nicht hinreichend gegen eine grob fahrlässige Unkenntnis beider Beklagter dahingehend, dass durch die Grundstücksübertragung nach Verbrauch des sonstigen Vermögens ein Sozialhilfebezug des Vaters eintreten würde. Es fehlt bereits die substantiierte Darlegung des Einkommens des Beklagten zu 1 und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens bzw. der konkreten Umstände, die es ermöglichen könnten, neben dem angemessenen Unterhalt des Beklagten zu 1 selbst zusätzliche monatliche ungedeckte Heimkosten in Höhe von ca. € 1.000,00 für den Vater zu zahlen. Abgesehen davon ergeben sich erhebliche Zweifel hieran schon aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1 ausweislich der vorgelegten Kontounterlagen (Anlagenheft Beklagter zu 1, AS 59 ff., 77) ab Juli 2016 Krankengeld in Höhe von nur monatlich ca. € 1.550,00 bezogen und geltend gemacht hat, mit dem von seinem Bruder erhaltenen Kaufpreis auch Schulden aus der Zeit seiner Selbständigkeit getilgt zu haben. Zudem hat der Beklagte zu 1 ausweislich des von ihm selbst nochmals in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Gutachtens vom 11.09.2018 bereits im Jahr 2015 unter depressiven Verstimmungen gelitten. Dass letztlich tatsächlich beide Beklagte damit rechneten, dass der Vater nach Verbrauch des liquiden Vermögens auf die Verwertung seines Alleineigentums angewiesen sein würde, folgt schließlich auch aus § 6 des Übergabevertrages, in dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zur Abwendung des Sozialleistungsbezugs ausdrücklich geregelt wurde. Dass der Beklagte zu 2, der sich darauf beruft, zum damaligen Zeitpunkt habe sich der Beklagte zu 1 um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Vaters gekümmert, eine Regelung wie § 6 des Übergabevertrages unterzeichnet haben will, ohne sich zuvor über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren, erscheint nicht plausibel. Selbst wenn der Beklagte zu 2 diese Regelung aber ohne weitere Nachfragen – gewissermaßen „blind“ – unterschrieben haben sollte, hätte sich der Beklage zu 2 damit, im Hinblick auf die auch für ihn bestehende Vorsorgevollmacht, bewusst des Umstands des in absehbarer Zeit eintretenden Sozialleistungsbezugs seines Vaters verschlossen, worin ebenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten liegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem – erstinstanzlich angeführten – Umstand, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung fremdvermietet gewesen sei. Dem Vortrag des Klägers, die Immobilie sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nach dortiger Kenntnis längere Zeit leer gestanden, sind die Beklagten in der Folge nicht entgegengetreten. Da es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten gerade aber auch Zweck des Übergabevertrages war, die Immobilie im Familienbesitz zu halten und der Beklagte zu 2 mit seiner Familie dort habe einziehen sollen, rechneten die Beklagten ersichtlich nicht damit, auch künftig Einnahmen aus einer Fremdvermietung zu beziehen, die alsdann wieder für den Bedarf des Vaters hätten eingesetzt werden können.

4.

Zutreffend weisen die Beklagten jedoch darauf hin, dass die Einstandspflicht eines jeden von ihnen als „Beschenkter“ im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB zu begrenzen ist auf den Wert des jeweils selbst Erlangten, da darüber hinaus keine Bereicherung vorliegt, die nach § 528 Abs. 1 BGB herauszugeben ist.

Zwischen mehreren gleichzeitig Beschenkten besteht hinsichtlich des Rückgewähranspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB eine gesamtschuldnerartige Beziehung, die im Rahmen des Bereicherungsrechts mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien im Außenverhältnis einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1997 – X ZR 157/96 -, NJW 1998, S. 537 <539> und BGH, Urteil vom 13.02.1991 – IV ZR 108/90 -, NJW 1991, S. 1824). Das bedeutet, dass jeder Beschenkte dem Schenker bis zur Haftungsobergrenze nicht nur anteilig, sondern im Rahmen des Bereicherungsrechts bis zur Obergrenze des angemessenen Unterhaltsbedarfs wie ein Gesamtschuldner haftet (vgl. Staudinger/Chiusi (2021) BGB § 528 Rn. 22). Der Herausgabeanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB ist dabei einerseits durch den Wert der empfangenen Leistung, andererseits durch den jeweiligen Bedarf des verarmten Schenkers begrenzt. Das hat zur Folge, dass dieser Anspruch, wenn – wie hier – ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken ist, auf wiederkehrende (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstands der Schenkung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 28.10.1997 – X ZR 157/96 -, NJW 1998, S. 537 <539>). Jeder Beschenkte haftet dabei jedoch nur in den Grenzen der eigenen Bereicherung nach § 818 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Chiusi (2021) BGB § 528 Rn. 22; Koch, in: MüKo, BGB, 8. Auflage 2019, § 528 Rn. 27), der Anspruch bezieht sich also hinsichtlich jedes Beschenkten nur auf den jeweiligen Anteil der Schenkung (Hähnchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 528 Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.10.1997 – X ZR 157/96 -, NJW 1998, S. 537 <539> und BGH, Urteil vom 13.02.1991 – IV ZR 108/90 -, NJW 1991, S. 1824). In beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen überstieg der jeweils geltend gemachte Geldbetrag nicht den Wert des jeweiligen Geschenks. Der Bundesgerichtshof musste sich die Frage der Beschränkung einer den Wert des Geschenks übersteigenden Inanspruchnahme im Außenverhältnis daher nicht vorlegen. Auch der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen jedoch durch den Verweis auf die Grenzen des Bereicherungsrechts deutlich gemacht, dass die Haftung jedes einzelnen den Wert des Zugewandten nicht übersteigt. Im Übrigen ergibt sich dies nach Überzeugung des Senats bereits daraus, dass unter mehreren Zuwendungsempfängern jeder einzelne nur im Umfang der von ihm erhaltenen Zuwendung „Beschenkter“ im Sinne des § 528 Abs. 1 BGB ist, im Streitfall also jeweils nur hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils.

III.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Im Hinblick auf den bereits in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 nach Maßgabe von § 9 ZPO festgesetzten Streitwert (€ 44.188,70) stellt sich das Obsiegen der Beklagten als kostenrechtlich bedeutungslos und damit geringfügig dar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung weicht die Entscheidung im Einzelfall nicht ab.

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