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0190-Verbindungen müssen nach 1 Stunde getrennt werden!

OLG Frankfurt

Az.: 3 U 13/03

Urteil vom 24.06.2004


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11.12.02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 115,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.00 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt € 5.456,14.

Die Beschwer des Beklagten beträgt € 115,77.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung des noch offen stehenden Betrages aus einer Telefonrechnung für den ISDN-Anschluss des Beklagten vom 28. 7.2000 in Höhe von 10.897,70 DM bzw. € 5.571,91. Dieser Betrag ist angefallen für insgesamt drei Verbindungen zu 0190-Nummern, wobei ein Betrag in Höhe von € 4799,51 (ohne MWSt) auf eine Verbindung entfällt, die am 7.7.00 um 3:10 Uhr begonnen wurde und 50 Std 1 Minute und 34 sek. gedauert hat (vgl. Verbindungsliste Bl. 29 d.A.). Vorausgegangen war eine Verbindung am selben Tage um 16:59 Uhr mit einer Dauer von 2 Minuten 26 Sekunden. Die dritte Verbindung ist nicht im Einzelnen dokumentiert. Das Zustandekommen der Verbindung ist nach der Feststellung des Landgerichts unstreitig. Vorprozessual hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die Gebühreneinheiten für den 0190-Service durch den minderjährigen Sohn des Beklagten verursacht worden seien. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der minderjährige Sohn des Beklagten jedoch in Abrede gestellt, überhaupt jemals eine Sex-Hotline mit 0190-Nr. angerufen zu haben, er habe lediglich einmal bei einem Preisrätsel mit einer solchen Nummer zur Durchsage des Lösungsworts angerufen.

Die Klägerin ist in beiden Instanzen der Auffassung, dass der Beklagte innerhalb der gemäß Ziffer 6 der AGB der Klägerin festgelegten Acht-Wochen-Frist keine Einwände erhoben hat und deshalb in jedem Falle zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet sei. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass sie keine Verpflichtung habe, entgegen anderslautender Rechtsprechung Verbindungen zu einem 0190-Service nach einer Stunde zu trennen, . Sie hat hierzu ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.11.00 (Blatt 77 ff der Akten) vorgelegt.

Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie mit Anbietern von Service-0190-Nrn., mit denen sie in Vertragsbeziehungen stehe, vereinbart habe, dass die maximale Dauer einer Verbindung auf eine Stunde begrenzt wird. Jedoch könne die von dem Beklagten bzw. Familienangehörigen angewählte 0190-Nummer nicht der Klägerin zuordnet werden, so dass die Klägerin mangels vertraglicher Grundlage schon aus Rechtsgründen keinen Einfluss auf die vom Anschluss des Beklagten zu einem Drittanbieter aufgebaute Verbindung habe nehmen können. Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines anderen Telefon-Providers sei ihr nicht möglich.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf das von ihr vorgelegte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17.5.02 (Blatt 63 der Akten) bezogen, nach welchem auf Grund allgemeiner Vertragspflichten die Verpflichtung bestehe, die Verbindungen zum 0190-Service nach einer Stunde zu unterbrechen, um Vermögensschädigungen des Telefonkunden zu vermeiden.

Das Landgericht in Gießen hat der Klage durch Urteil vom 11.12.2002 nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des 16-jährigen Sohnes des Beklagten sowie eines Sachbearbeiters der Klägerin stattgegeben und eine Verpflichtung der Klägerin zur Unterbrechung der Telefonverbindung nach einer Stunde entgegen der Ansicht des LG Heidelberg ausdrücklich verneint. Es hat insbesondere eine vertragliche Grundlage für eine solche Verpflichtung nicht zu erkennen vermocht, zumal mit einer solchen Verpflichtung in die Rechte von 3., nämlich der Diensteanbieter, eingegriffen werde. Deshalb sei eine gesetzlichen Grundlage erforderlich, die bisher nicht bestehe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Hamm vom 5.11.02 (NJW 2003, 760ff). Der Beklagte hat vorsorglich die Aufrechnung mit einem ihm zustehenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der Klägerin in Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Rechnung erklärt. Er beantragt im Hinblick auf die beim BGH anhängige Revision gegen das Urteil des OLG Hamm die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 11.12.02 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Berufungsbegründung für unzureichend und deshalb die Berufung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten trotz deren knapper Begründung. Sie entspricht den Erfordernissen der §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, weil die Rechtsauffassung des Landgerichts, ein Zeitlimit sei nicht gerechtfertigt, angegriffen und in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen wird.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht für die streitige, über 50 Stunden dauernde Telefonverbindung vom 7.7.00 ab 3:10 Uhr lediglich das Entgelt für eine Stunde zu.

Dieses Entgelt beträgt auf der Grundlage der Einzelverbindungsaufstellung (Blatt 29 d.A.) bei € 0,0533 pro Einheit von 2 Sekunden (X 1800) € 95,94. Das darüber hinaus in Rechnung gestellte Entgelt für die 0190-Verbindung vom 7.7.00 in Höhe von € 4703,57 zuzüglich Mehrwertsteuer von € 752,57, zusammen € 5.456,14 ist deshalb von dem geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von € 5.571,91 in Abzug zu bringen, so dass € 115,77 verbleiben, die der Klägerin insgesamt aus der Klageforderung zustehen.

Die Klägerin kann zwar grundsätzlich auf Grund des zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Telefondienstvertrages betreffend einen ISDN-Anschluss die Bezahlung der Entgelte verlangen, die für die Nutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Telefondienste durch den Beklagten entstanden sind. Dies gilt gemäß Ziffer 4 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch für die Preise, die durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der bereits beim Landgericht unstreitig gestellten Verbindungsherstellung durch den Beklagten bzw. dessen Familienmitglieder gegeben.

Dieser Umstand allein reicht aber gleichwohl nicht aus, um die Gebührenforderung der Klägerin in vollem Umfang zu begründen. Denn der Entgeltanspruch der Klägerin ist auf den Zeitraum einer Stunde zu beschränken.

Zwar ist vorliegend ungeklärt, aus welchen Gründen die Telefonverbindung zu dem Sonderdienst über den beabsichtigten Zeitraum hinaus für mehr als 50 Stunden aufrecht erhalten worden ist. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Nutzung durch Dritte (z.B. infolge unberechtigter Einwahl eines Dialers) bestehen nach dem unstreitigen Sachverhalt, insbesondere der vorgelegten Telefonrechnung in Verbindung mit dem vorgelegten Einzelverbindungsnachweis nicht. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass die Anwahl des sog. Mehrwertdienstes einer 0190er-Nummer durch berechtigte Familienmitglieder des Beklagten vorgenommen wurde. Nach den Gesamtumständen ist davon auszugehen, dass die streitige Verbindung nur für kurze Zeit jedenfalls weniger als eine Stunde gewollt war und nur versehentlich aufrechterhalten worden ist.

Der Entgeltanspruch der Klägerin ist beschränkt auf den Zeitraum einer Stunde, weil dem Beklagten in Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Verbindungspreises ein gleich hoher und zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch zusteht, der auf der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Klägerin beruht. Diese Pflicht besteht darin, unbeabsichtigte Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch zu vermeiden, dass diese Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden. Insoweit schließt sich der Senat ausdrücklich der Entscheidung des OLG Hamm vom 5.11.02 (OLG Report Hamm 2003, 41ff) an. Der Senat sieht diese Rechtsauffassung bestätigt durch das nachfolgend am 9.8.03 ergangene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, so dass nunmehr von Gesetzes wegen (§ 43b Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes) eine automatische Abschaltung nach einer Stunde zu Sonderdienstnummern vorgesehen ist. Die Unterbrechungspflicht der Klägerin als Telefonnetzbetreiber ergibt sich als Nebenpflicht des Vertragsverhältnisses aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei sich so zu verhalten hat, dass Personen, Eigentum, sonstige Rechtsgüter und auch das Vermögen des anderen Vertragsteils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813). Vorliegend ist diese Pflicht auf der Grundlage zu konkretisieren, dass der Klägerin die Gefahr bei ISDN-Anschlüssen und insbesondere im Zusammenhang mit 0190-Diensten bekannt gewesen ist, dass entweder durch technische Defekte am Endgerät oder versehentliche Fehlbedienungen der Kunden Telefonverbindungen aufrecht erhalten werden können, ohne dass der Kunde dies bemerkt und ohne dass er trotz der sehr hohen Gebührenforderungen bei den Sonderdiensten eine ihm nützliche Leistung erhält. Da der Kunde generell nicht damit rechnet, dass nach Auflegen des Hörers bzw. der üblichen Beendigung einer Verbindung diese gleichwohl fortbestehen kann, entspricht es dem Verbraucherschutz im Rahmen des redlichen Geschäftsverkehrs und des Vertragszwecks, dass der das Telefonnetz unterhaltende Vertragspartner Schutzvorkehrungen ergreift, um unbeabsichtigte Kosten für den Kunden so weit wie möglich zu vermeiden, jedenfalls soweit es sich um unverhältnismäßig hohe Kosten im Zusammenhang mit Sonderdiensten handelt OLG Hamm a.a.O, S. 43). Die Annahme einer solchen nebenvertraglichen Schutzpflicht besteht deshalb unabhängig davon, ob ein Bedienungsfehler oder ein sonstiger technischer Defekt für die unbeabsichtigte Aufrechterhaltung der Verbindung ursächlich gewesen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die generell denkbaren Ursachen, die zu einem hohen Schaden aufgrund der Telefonrechnung führen können. Ein solcher Schaden kann durch Abschaltung vermieden werden. Diese Maßnahme ist der Klägerin auf der Grundlage ständig gebildeter Datensätze technisch möglich und zumutbar. Die Unterbrechung von Verbindungen nach einer Stunde stellt deshalb eine von der Klägerin zu fordernde Schutzvorkehrung als vertragliche Nebenpflicht dar.

Zwar hat die Klägerin vorliegend nicht unstreitig gestellt, dass auf Grund einer Anweisung der Regulierungsbehörde Verbindungen zu 0190-Nummern seit März 2000 zwangsweise nach einer Stunde unterbrochen werden. Hierauf kommt es auch nicht entscheidend an. Die Klägerin hatte nämlich mit ihrer Leistungsbeschreibung vom Stand 1. April 2000 in Ziffer 1. 2 (Bl. 81 d.A.) die genannte Anordnung der Regulierungsbehörde vor der Entstehung der hier streitigen Gebührenforderung gegenüber den mit ihr vertraglich verbundenen Telefondienstanbietern selbst umgesetzt und die maximale Dauer einer Verbindung auf eine Stunde begrenzt. Sie hat demgegenüber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr als Netzbetreiberin eine solche Unterbrechung nicht auch gegenüber Fremdanbietern möglich gewesen ist. Soweit die Klägerin sich rechtlich nicht für befugt gehalten hat, Unterbrechungen von Verbindungen zu 0190-Diensten vorzunehmen, zu denen sie keine direkten vertraglichen Beziehungen unterhält, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das OLG Hamm insoweit ausgeführt, dass – entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht – eine solche Unterbrechung nicht gegen die Vertragspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Telefondienstanbieter verstoße, weil das jeweilige Vertragsverhältnis für die technische und die inhaltliche Seite voneinander getrennt sei und bei dieser Ausgestaltung der Telefonnetzbetreiber dem Anbieter von Telefondiensten nur insoweit verpflichtet sei, als er selbst nicht gegen Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis zu seinem Kunden verstoße (a.a.O., S. 44).

Der Beklagte ist auch nicht aufgrund von Ziffer 6 der AGB der Klägerin gehindert, den Schadensersatzanspruch aufrechnungsweise entgegen zu halten. Er ist nämlich nicht mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht die Entstehung des betreffenden Anspruchs der Höhe nach betreffen, sondern auf einer zum Schadensersatz führenden Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird vorliegend zugelassen, weil die hier entschiedene Frage einer vertraglichen Nebenpflicht des Telefonnetzbetreibers von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist.

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