➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 725/24.KS | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gericht bestätigt Cannabisverbot auf Hessentag 2024 zum Schutz von Kindern
- ✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Kassel
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Ist ein generelles Verbot von Cannabis auf öffentlichen Veranstaltungen rechtmäßig?
- Welche rechtlichen Grundlagen erlauben es Veranstaltern oder Behörden, den Konsum von Cannabis auf Großveranstaltungen zu verbieten?
- Inwiefern kann ein Cannabisverbot auf Großveranstaltungen mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbart werden?
- Gibt es mildere Mittel als ein generelles Verbot, um die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken auf Großveranstaltungen zu minimieren?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen ein Cannabisverbot auf einer Großveranstaltung?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Urteil betrifft ein Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis auf dem Hessentag.
- Der Antragsteller widerspricht dem Verbot der Stadt Fritzlar und der Androhung von Zwangsmitteln bei Verstößen.
- Die Herausforderung liegt in der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und individuellen Rechten.
- Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis als rechtmäßig beurteilt.
- Die Entscheidung basiert auf dem öffentlichen Interesse, Ordnung und Sicherheit auf der Veranstaltung zu gewährleisten.
- Das Gericht sieht die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Verbots als rechtmäßig an.
- Die Ablehnung führt dazu, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss.
- Das Urteil betont die Wichtigkeit des sofortigen Vollzugs behördlicher Anordnungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
- Die Entscheidung setzt ein klares Signal, dass der öffentliche Konsum von verbotenen Substanzen bei großen Ereignissen strikt reguliert wird.
Gericht bestätigt Cannabisverbot auf Hessentag 2024 zum Schutz von Kindern
Obwohl der Konsum von Cannabis in vielen Ländern nach wie vor illegal ist, stellt sich in den letzten Jahren immer häufiger die Frage, wie der Umgang mit dieser Droge rechtlich geregelt werden sollte. Insbesondere im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Festivals oder Konzerten gibt es hierzu kontroverse Diskussionen. Einerseits sehen manche Experten den Cannabiskonsum als potenziell gefährlich für die Sicherheit und Ordnung solcher Veranstaltungen. Andererseits argumentieren Befürworter einer Legalisierung, dass ein Verbot den Konsum nicht tatsächlich verhindert und stattdessen eher zu Problemen wie dem Schwarzmarkt führen könnte. In diesem Beitrag werden wir uns daher näher mit der Rechtslage zum Cannabiskonsum auf Großveranstaltungen auseinandersetzen und einen konkreten Gerichtsfall dazu betrachten.
Ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, unsere Expertise im Verwaltungsrecht:
Das Urteil zum Cannabisverbot auf dem Hessentag zeigt, wie komplex und emotional aufgeladen Rechtsfragen rund um den Cannabiskonsum sein können. Die Kanzlei Kotz verfügt über langjährige Erfahrung im Verwaltungsrecht und kennt die rechtlichen Feinheiten rund um das Thema Cannabis. Wenn Sie von einem ähnlichen Fall betroffen sind oder Fragen zum Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Ihr Anliegen ist uns wichtig.
Kontaktieren Sie uns jetzt – gemeinsam finden wir eine Lösung.
✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Kassel
Gericht untersagt öffentlichen Cannabiskonsum auf Hessentag 2024
Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Beschluss vom 22.05.2024 das von der Stadt Fritzlar erlassene Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2024 bestätigt. Ein Antragsteller hatte sich gegen das Verbot gewehrt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab.
Stadt Fritzlar verbietet Cannabiskonsum per Allgemeinverfügung
Die Stadt Fritzlar hatte am 12.05.2024 per Allgemeinverfügung den öffentlichen Konsum von Cannabis auf dem Veranstaltungsgelände des Hessentages im Zeitraum vom 24.05.-02.06.2024 täglich von 10-22 Uhr untersagt. Zur Begründung verwies die Stadt auf Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere den Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz. Aufgrund der zu erwartenden 400.000 Besucher bestehe eine andauernde und besondere Gefahrenlage. Bei Verstößen wurde ein Zwangsgeld von 150 Euro angedroht.
Der Antragsteller, der auf dem Hessentag Cannabis konsumieren wollte, hielt das Verbot für rechtswidrig. Er sah sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt und kritisierte eine Ungleichbehandlung gegenüber Alkohol- und Zigarettenkonsumenten. Zudem seien „Kifferzonen“ als milderes Mittel ausreichend.
Gericht: Cannabisverbot auf Hessentag ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Argumentation zurück und erklärte das Verbot für voraussichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Interesse des Antragstellers. Das Cannabisverbot diene dem Gesundheitsschutz und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Anreizen zum Konsum. Dies sei insbesondere bei einem Fest wie dem Hessentag mit vielen Familien gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da Cannabis nicht mit Alkohol und Zigaretten vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe Cannabis gerade nicht in gleichem Maße wie Alkohol und Zigaretten freigegeben, sondern den Konsum nur sehr eingeschränkt erlaubt. Auch „Kifferzonen“ seien kein gleich geeignetes Mittel, da sie einen Anreiz für Minderjährige schaffen würden.
Das hohe Gut des Gesundheits- und Jugendschutzes rechtfertige die geringfügige Beschränkung der Handlungsfreiheit des Antragstellers, der an den restlichen 355 Tagen im Jahr außerhalb des Hessentags legal Cannabis konsumieren könne. Daher sei auch die angedrohte Zwangsgeldandrohung von 150 Euro angemessen.
Konsum in Gegenwart von Kindern auch sonst verboten
Letztlich setze die Stadt mit dem Verbot nur das um, was der Bundesgesetzgeber mit dem neuen Cannabisgesetz bezwecke, so das Gericht. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist der Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von unter 18-Jährigen generell untersagt, auch im privaten Raum. Dies gelte erst recht für ein stark besuchtes Volksfest wie den Hessentag, wo sich Erwachsene zwangsläufig in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen aufhielten. Ein Sichtabstand von 100 Metern sei dort nicht einzuhalten.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil bekräftigt, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen ein überragend wichtiges Rechtsgut ist, welches auch Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit rechtfertigt. Es bestätigt die Intention des Gesetzgebers, mit dem neuen Cannabisgesetz zwar einen liberaleren, aber dennoch kontrollierten Umgang zu ermöglichen. Dabei billigt es den Kommunen zu, bei besonderen Gefahrenlagen wie Volksfesten den Cannabiskonsum weitergehend zu beschränken, um Minderjährige vor Anreizen und Gefahren zu schützen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Besucher von Großveranstaltungen: Wenn Sie gerne Cannabis konsumieren, müssen Sie sich darauf einstellen, dass dies auf öffentlichen Veranstaltungen wie dem Hessentag nicht erlaubt ist. Das gilt auch für andere Volksfeste oder Konzerte, bei denen viele Menschen, insbesondere Kinder und Jugendliche, anwesend sind. Ein Verstoß gegen das Verbot kann mit einem Bußgeld oder sogar einem Hausverbot geahndet werden.
Für Veranstalter: Das Urteil bestätigt, dass Sie als Veranstalter berechtigt sind, den Cannabiskonsum auf Ihrem Gelände zu verbieten. Sie können sich dabei auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie auf Gesundheitsbedenken berufen.
Für Eltern: Das Urteil stärkt den Schutz Ihrer Kinder vor den möglichen Gefahren des Passivrauchens und der ungewollten Konfrontation mit Cannabis. Sie können sich darauf verlassen, dass öffentliche Veranstaltungen in dieser Hinsicht sicherer sind.
Für Befürworter der Cannabislegalisierung: Das Urteil zeigt, dass der Weg zur vollständigen Legalisierung noch lang ist. Auch wenn der private Konsum in bestimmten Grenzen erlaubt ist, wird der öffentliche Konsum weiterhin streng reguliert, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Cannabisverbot auf Großveranstaltungen ist ein komplexes Thema, das viele beschäftigt. Unsere verständlichen FAQ-Beiträge geben Ihnen wertvolle Einblicke und helfen Ihnen, die rechtliche Situation klar einzuordnen. Lassen Sie sich von den Hintergründen zu diesem Gerichtsurteil informieren und finden Sie die Antworten, die Sie suchen.
- Ist ein generelles Verbot von Cannabis auf öffentlichen Veranstaltungen rechtmäßig?
- Welche rechtlichen Grundlagen erlauben es Veranstaltern oder Behörden, den Konsum von Cannabis auf Großveranstaltungen zu verbieten?
- Inwiefern kann ein Cannabisverbot auf Großveranstaltungen mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbart werden?
- Gibt es mildere Mittel als ein generelles Verbot, um die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken auf Großveranstaltungen zu minimieren?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen ein Cannabisverbot auf einer Großveranstaltung?
Ist ein generelles Verbot von Cannabis auf öffentlichen Veranstaltungen rechtmäßig?
Ein generelles Verbot des Konsums von Cannabis auf öffentlichen Veranstaltungen ist nach dem neuen Cannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, nicht pauschal rechtmäßig. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich den Besitz und Konsum von Cannabis durch Erwachsene, sieht aber auch Einschränkungen vor, um insbesondere den Jugendschutz zu gewährleisten.
So ist der Cannabiskonsum in unmittelbarer Nähe von Kindern und Jugendlichen, in Schulen, Kitas, Jugendzentren und auf Spielplätzen sowie in deren Sichtweite verboten. Darüber hinaus können Gemeinden durch Verordnungen den Konsum von Cannabis auf bestimmten öffentlichen Flächen untersagen, wenn ein erhöhtes Aufkommen von Menschen zu erwarten ist. Dies kann beispielsweise touristische Sehenswürdigkeiten, Freizeitparks oder Freibäder betreffen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Rechtslage: Die Stadt Kaiserslautern hatte vorgeschlagen, den Cannabiskonsum auf Volksfesten und Wochenmärkten generell zu verbieten. Der Stadtrat lehnte dies jedoch mehrheitlich ab, da ein solch pauschales Verbot im Bundesgesetz nicht vorgesehen sei und Erwachsene gegenüber dem Alkoholkonsum benachteiligen würde. Stattdessen gilt das gesetzliche Verbot in der Nähe von Kindern und Jugendlichen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Verbots ist somit die konkrete Ausgestaltung unter Berücksichtigung des Jugendschutzes und der örtlichen Gegebenheiten. Ein generelles Verbot auf allen öffentlichen Veranstaltungen dürfte hingegen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, da es die vom Gesetzgeber vorgesehene Erlaubnis für Erwachsene weitgehend aushebeln würde. Die Kommunen müssen folglich differenziert und einzelfallbezogen prüfen, ob und in welchem Umfang Verbote auf bestimmten Veranstaltungen gerechtfertigt sind, um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Jugendschutz und der Konsumfreiheit Erwachsener zu gewährleisten.
Welche rechtlichen Grundlagen erlauben es Veranstaltern oder Behörden, den Konsum von Cannabis auf Großveranstaltungen zu verbieten?
Veranstalter und Behörden können den Konsum von Cannabis auf Großveranstaltungen auf Basis verschiedener rechtlicher Grundlagen untersagen. Maßgeblich sind hier insbesondere das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf Bundesebene sowie landesrechtliche Vorschriften wie das Versammlungsrecht und die Gefahrenabwehrgesetze der Länder.
Das BtMG stuft Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel ein, dessen Besitz und Erwerb grundsätzlich strafbar sind. Zwar sieht das neue Cannabisgesetz (CanG) eine teilweise Legalisierung vor, indem es Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum erlaubt. Allerdings verbietet § 5 CanG ausdrücklich den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Da bei Großveranstaltungen typischerweise auch Minderjährige anwesend sind, kann ein Veranstalter den Cannabiskonsum auf dieser Grundlage untersagen, um Verstöße gegen das Gesetz zu verhindern.
Daneben können die Bundesländer auf Basis ihrer Versammlungsgesetze Auflagen für Versammlungen und Veranstaltungen erlassen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. So ermächtigt beispielsweise § 15 Versammlungsgesetz NRW die zuständige Behörde, Versammlungen mit Auflagen zu versehen oder ganz zu verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Der Konsum von Cannabis auf einer Großveranstaltung kann eine solche Gefahr begründen, da er zu Gesundheitsrisiken, Verhaltensänderungen und Konflikten unter den Teilnehmern führen kann. Ein behördlich angeordnetes Verbot des Cannabiskonsums wäre dann gerechtfertigt, um diese Gefahren abzuwehren.
Schließlich kann sich auch der Veranstalter selbst auf sein Hausrecht berufen, um den Cannabiskonsum auf seinem Veranstaltungsgelände zu untersagen. Als Inhaber des Hausrechts darf er grundsätzlich frei bestimmen, welches Verhalten er auf seinem Grund und Boden duldet und welches nicht. Ein Verstoß gegen ein solches „privates“ Konsumverbot kann dann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Rechtlich abgesichert wird das Hausrecht oft durch entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denen der Besucher mit dem Erwerb des Tickets zustimmt.
Ein Beispiel verdeutlicht das Zusammenspiel dieser Rechtsgrundlagen: Bei einem großen Musikfestival untersagt der Veranstalter in seinen AGB den Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln auf dem Festivalgelände. Zusätzlich ordnet die zuständige Versammlungsbehörde ein Cannabisverbot an, um die öffentliche Sicherheit zu schützen. Wird nun ein Besucher beim Cannabiskonsum erwischt, kann er sich nicht auf die Erlaubnis zum Besitz geringer Mengen nach dem CanG berufen. Vielmehr drohen ihm sowohl der Ausschluss vom Festival als auch ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die behördliche Auflage. Zudem macht er sich strafbar, wenn er Cannabis in Gegenwart Minderjähriger konsumiert hat.
Inwiefern kann ein Cannabisverbot auf Großveranstaltungen mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbart werden?
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein Grundrecht, das in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Es schützt die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen und damit auch die Freiheit, nach eigenen Vorstellungen zu leben und sich zu verwirklichen. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr kann es durch Gesetze eingeschränkt werden, die dem Schutz der Rechte anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Sittengesetz dienen (Art. 2 Abs. 1 GG).
Ein Verbot des Cannabiskonsums auf Großveranstaltungen stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher dar. Ein solcher Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn er verhältnismäßig ist, also einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Als legitimer Zweck eines Cannabisverbots auf Großveranstaltungen kommt insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht. Gerade bei Veranstaltungen mit vielen Besuchern besteht ein erhöhtes Risiko für Konflikte und Störungen, die durch den Cannabiskonsum noch verstärkt werden könnten. Auch der Jugendschutz kann ein gewichtiges Argument für ein Verbot sein, da Minderjährige vor den Gefahren des Cannabiskonsums geschützt werden sollen.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Cannabisverbots sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Zunächst ist zu fragen, ob das Verbot geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, da ein Verbot den Cannabiskonsum auf der Veranstaltung zumindest erschwert und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und den Jugendschutz reduziert.
Weiterhin muss das Verbot erforderlich sein, es darf also kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen. Hier könnte man etwa an räumlich begrenzte Verbotszonen oder an verstärkte Kontrollen denken. Ob solche Maßnahmen ausreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Größe und Art der Veranstaltung sowie von der zu erwartenden Anzahl an Cannabiskonsumenten.
Schließlich muss das Verbot auch angemessen sein, die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit darf also nicht außer Verhältnis zu den geschützten Rechtsgütern stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein absolutes Cannabisverbot auf der gesamten Veranstaltung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt. Andererseits wiegen die Belange der öffentlichen Sicherheit und des Jugendschutzes gerade bei Großveranstaltungen besonders schwer.
Letztlich ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Dabei spielen Aspekte wie die konkrete Gefahrenlage, die Ausgestaltung des Verbots und mögliche Ausnahmeregelungen eine Rolle. So dürfte ein zeitlich und räumlich begrenztes Verbot eher gerechtfertigt sein als ein totales Verbot. Auch die Möglichkeit, Cannabis in speziellen Konsumzonen zu erlauben, kann die Verhältnismäßigkeit eines Verbots erhöhen.
Gibt es mildere Mittel als ein generelles Verbot, um die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken auf Großveranstaltungen zu minimieren?
Es gibt durchaus mildere Mittel als ein generelles Verbot, um die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken auf Großveranstaltungen zu minimieren. Ein Totalverbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Bürger dar und muss daher stets auf seine Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden. Dabei ist zu fragen, ob es nicht mildere, gleich geeignete Mittel gibt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Als mögliche Alternative kommt zunächst die Einrichtung ausgewiesener Konsumbereiche in Betracht. Durch eine räumliche Trennung vom übrigen Veranstaltungsgelände ließe sich verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit dem Cannabiskonsum konfrontiert werden. Zudem könnten in diesen Bereichen leichter Sicherheits- und Hygienestandards durchgesetzt werden. Allerdings wäre der Kontrollaufwand für die Veranstalter nicht unerheblich. Auch bestünde die Gefahr, dass die Konsumbereiche zu einer Art „Ghettoisierung“ der Konsumenten führen.
Eine weitere Option sind verstärkte Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen im Vorfeld und während der Veranstaltung. Durch gezielte Informationen über die Risiken des Cannabiskonsums, insbesondere in Kombination mit Alkohol, ließe sich das Problembewusstsein schärfen. Auch könnten Beratungsangebote vor Ort helfen, riskanten Konsum frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Der Vorteil läge in der Eigenverantwortung der Konsumenten. Jedoch ist fraglich, ob bloße Appelle ausreichen, um Exzesse wirksam zu verhindern.
Denkbar wären schließlich auch punktuelle Verbote an neuralgischen Punkten wie Eingängen, Sanitäranlagen oder Bühnenbereichen. Damit ließe sich der Cannabiskonsum zumindest an den Orten unterbinden, an denen er besonders störend oder gefährlich wäre. Gleichzeitig bliebe er auf dem übrigen Gelände erlaubt. Diese Lösung wäre weniger einschneidend als ein Totalverbot, würde aber dennoch Zonen schaffen, die frei von Cannabisrauch sind.
Letztlich muss im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Schutz der Besucher einerseits und der Freiheit der Konsumenten andererseits erfolgen. Dabei gilt es zu bedenken, dass der bloße Cannabisgeruch für Nichtkonsumenten zwar lästig sein mag, aber keine konkrete Gefahr darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob es zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Dies lässt sich aber oft auch mit milderen Mitteln als einem generellen Verbot verhindern.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen ein Cannabisverbot auf einer Großveranstaltung?
Bei einem Verstoß gegen ein Cannabisverbot auf einer Großveranstaltung drohen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen. Grundsätzlich ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen laut dem Cannabisgesetz des Bundes verboten. Dieses Verbot gilt auch auf Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten. Der jeweilige Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen dieses Konsumverbot kommt, was auch in einem generellen Cannabis-Konsumverbot bestehen kann.
Verstöße gegen das Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 300 bis 1.000 Euro geahndet werden. Der Konsum in speziell ausgewiesenen Verbotszonen kann mit 50 bis 500 Euro Bußgeld belegt werden. Die konkrete Höhe des Bußgeldes kann je nach Bundesland variieren, da die Länder eigene Bußgeldkataloge erlassen.
Neben Bußgeldern kann ein Verstoß auch zum Ausschluss von der Veranstaltung und einem Hausverbot führen. Dies liegt im Ermessen des Veranstalters, der als Hausrechtsinhaber die Regeln auf seinem Gelände bestimmen kann. Ein Beispiel hierfür sind die Planungen der Stadt Dillenburg für ihr Bürgerfest, auf dem der Cannabiskonsum generell verboten sein soll.
Strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn die erlaubte Besitzmenge von 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit oder 50 Gramm im privaten Raum überschritten wird. Werden mehr als 30 Gramm mitgeführt oder mehr als 60 Gramm zu Hause gelagert, kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe verhängt werden. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche.
Zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz könnten entstehen, wenn durch den Cannabiskonsum Schäden verursacht werden, z.B. durch Vandalismus oder Körperverletzung im Rausch. Hier müsste im Einzelfall geprüft werden, ob der Veranstalter seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist oder eine Mitschuld trägt.
Letztlich liegt es in der Verantwortung jedes Besuchers, sich an die geltenden Regeln auf einer Veranstaltung zu halten. Ein Cannabisverbot dient dabei vor allem dem Jugend- und Gesundheitsschutz. Verstöße dagegen werden nicht toleriert und konsequent geahndet, um die Sicherheit aller Besucher zu gewährleisten.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Geregelt ist hier das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser Paragraph erlaubt es Betroffenen, Widerspruch oder Klage gegen Verwaltungsakte zu erheben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, um sofortige Vollziehung zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt.
- § 80 Abs. 3 VwGO: Dieser Paragraph schreibt vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu begründen ist. Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob diese Begründung formell ausreichend ist. Nur wenn das der Fall ist, wird eine Interessenabwägung vorgenommen.
- Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Eine Allgemeinverfügung richtet sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis und regelt einen konkreten Sachverhalt. Im vorliegenden Fall wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die den öffentlichen Konsum von Cannabis auf dem Hessentag verbietet.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG): Dieses grundlegende Prinzip des deutschen Verwaltungsrechts verlangt, dass staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Im Fall des Cannabisverbots prüft das Gericht, ob das Verbot verhältnismäßig im Sinne dieses Prinzips ist.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis. Öffentliches Konsumieren von Cannabis kann grundsätzlich nach dem BtMG strafbar sein, was die rechtliche Grundlage für eine Allgemeinverfügung mit einem solchen Verbot bildet.
- Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG): Dieses Grundrecht könnte durch das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis eingeschränkt werden. Das Gericht muss eine Abwägung vornehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Verbots und dem individuellen Grundrecht des Antragstellers.
- Androhung von Zwangsmitteln (§ 6 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG)): Beinhaltet die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsgeld, um die Einhaltung einer Anordnung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht, falls er das Cannabisverbot missachtet.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel
VG Kassel – Az.: 7 L 725/24.KS – Beschluss vom 22.05.2024
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.05.2024 gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Fritzlar vom 12.05.2024 über das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2024 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller richtet sich gegen das Verbot, öffentlich auf dem Hessentag Cannabis zu konsumieren und im Ergebnis auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie sind jedoch unbegründet. Sowohl die Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis (I.) als auch die Androhung von Zwangsmitteln (II.) ist rechtmäßig.
I. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO nimmt das Gericht – wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt – eine Abwägung vor zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (dem sog. Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (dem sog. Aussetzungsinteresse). Diese Interessenabwägung richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse nur dann das private Interesse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht. Kann keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten.
Nach diesen Grundsätzen bestehen im Fall des Antragstellers keine Anhaltspunkte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis wiederherzustellen.
1. Die Vollzugsanordnung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, weil es für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit keine Rolle spielt, ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind (OVG NRW BeckRS 2018, 3173 Rn. 3). Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten. Ausgehend hiervon genügt die Vollzugsanordnung der Begründungsanforderung. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf, dass das unter Nr. 1 der Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2024 verfügte Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis aus „Gründen des öffentlichen Interesses“ geboten ist. Das öffentliche Interesse rechtfertige – wie sich aus dem Kontext der Allgemeinverfügung zweifelsfrei ergibt und auch der Antragsteller anerkennt (Bl. 3) – die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil mit Blick auf die vom Cannabiskonsum ausgehenden Risiken (Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz) während des Hessentages eine „andauernde und besondere Gefahrenlage (vgl. Nr. 2 der Allgemeinverfügung) bestehe. Gerade im Gefahrenabwehrrecht sind geringere Anforderungen an eine Begründung zu stellen. Dies wird auch vom Antragsteller zum einen gar nicht angegriffen, zum anderen ist integraler Bestandteil die Begründung (Bl. 35), dass hier der Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz im Vordergrund steht. Weiter enthält die Begründung den konkreten Bezug auf den nur relativ kurzen Zeitraum von zehn Tagen, innerhalb dessen eine gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten ist, gleichzeitig aber ein hohes Gefahrenpotential für Leib und Leben beziehungsweise die Gesundheit besteht.
2. In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 12.05.2024 das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung deren Vollziehung. Das materielle Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses beruht darauf, dass nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussichten des Antragsstellers in der Hauptsache bestehen.
a) Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 11 HSOG. Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, soweit – wie hier – nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln. Spezialvorschriften sind nicht ersichtlich, der Anwendungsbereich der Generalklausel ist eröffnet.
Formelle Mängel der Allgemeinverfügung sind nicht ersichtlich, insbesondere hat mit dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde die zuständige Behörde gehandelt.
b) Die Allgemeinverfügung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz – KCanG – liegt vor.
Eine Gefahr kennzeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens zur Folge hat (BVerwG NVwZ 2018, 504 (506) Rn. 19). Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit, Ehre und Vermögen, die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung sowie den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen (HessVGH BeckRS 2020, 6459 Rn. 11; Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 18).
Im Fall des Hessentages droht ein Verstoß gegen das Konsumverbot des § 5 Abs. 1 KCanG.
Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ordnungsgeldbewehrt. Die Gesetzesbegründung definiert unmittelbare Gegenwart als „gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht“ (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 97). Dolus eventualis ist hierfür ausreichend. Das KCanG bringt sogar eine Verschärfung zur bisherigen Rechtslage. Der Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG umfassend verboten, lediglich der Konsum und Besitz wird unter bestimmten Umständen privilegiert, d.h. nicht unter Strafe gestellt. Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das ausdrückliche Ziel, Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums zu schützen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 1).
Der vom Antragsteller ausdrücklich beabsichtige Konsum von Cannabis auf dem dort näher definierten „Gelände des Hessentages 2024“ in dem von der Allgemeinverfügung verbotenen Zeitraum begründet die Gefahr eines Verstoßes gegen das spezielle Konsumverbot des § 5 Abs. 1 KCanG.
Zwar behauptet der Antragsteller, es bedürfe keiner Allgemeinverfügung, weil das Verbot bereits in § 5 Abs. 1 KCanG niedergelegt sei. Das nimmt der Antragsgegnerin jedoch nicht die Möglichkeit, durch Allgemeinverfügung das Verbot zu konkretisieren und eröffnet ihr darüber hinaus die Möglichkeit, später mit Zwangsmitteln gegen Verstöße vorzugehen. Konsequenterweise hat sie dies zugleich in der Allgemeinverfügung angedroht.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 KCanG wird auch nicht durch § 5 Abs. 2 KCanG wieder relativiert, da beide Vorschriften eine andere Schutzrichtung haben. Auch wenn der Gesetzesentwurf noch davon ausging, dass die Aufzählung der Orte in § 5 Abs. 2 KCanG abschließend sein soll (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 97), ist dies dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Vielmehr ist von einer exemplarischen Aufzählung auszugehen, da ansonsten die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (nur Gesundheit- und Kinder-/Jugendschutz, nicht aber Gefahrenabwehr) überschritten wäre. Tatsächlich wollte der Bundesgesetzgeber die Kompetenzen der Länder auch gar nicht beschneiden, hat ihnen vielmehr weitgehend die Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen überantwortet, insbesondere im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz (vgl. § 7 KCanG sowie Plenarprotokoll Bundesrat vom 29.09.2023 – 1036. Sitzung, S. 298, Erklärung Ministerin Dr. Sütterlein-Waack, Schleswig-Holstein).
Dies muss hier aber letztlich nicht entschieden werden, da § 5 Abs. 1 und Abs. 2 KCanG unabhängig voneinander stehen. Während in Abs. 2 der öffentliche Konsum in den aufgezählten Orten per se verboten ist (unwiderlegliche Vermutung, dass sich abstrakte Gefahr verwirklicht, weshalb Begründungserfordernis entfallen kann), verbietet Abs. 1 jeglichen (d.h. auch den nichtöffentlichen) Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Der Behörde bleibt es unbenommen, bei besonderen Gefahrenlagen an die Vorschrift des § 5 Abs. 1 KCanG anzuknüpfen. Insgesamt ist es Intention des Gesetzgebers, den Konsum da zu verbieten, wo Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind. Dies ist exemplarisch und explizit die Begründung für das Verbot des Konsums von Cannabis in Fußgängerzonen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 98). Wenn aber nach dem Willen des Gesetzgebers bereits in Fußgängerzonen wegen der schlechten Vorbildwirkung für Minderjährige der Konsum von Cannabis verboten ist, muss dies erst Recht auf stark besuchten Volksfesten wie dem Hessentag gelten. Dort befinden sich Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen. Auch könnte der von § 5 Abs. 2 KCanG vorgesehene Sichtabstand (100 Meter) auf dem Hessentagsgelände nicht eingehalten werden. Bereits die Veranstaltungsfläche „Historische Altstadt“ hat lediglich eine Gesamtausdehnung in Nord-Süd-Richtung von etwa 500m, die Veranstaltungsfläche „Ederaue“ in Ost-West-Richtung ebenfalls. Der Hessentag ist eine Familienveranstaltung, in der gerade auch Aktionen für Kinder und Jugendliche angeboten werden, und das nicht nur am Wochenende. Er richtet sich etwa auch an Schulklassen und Berufsschulen.
Der Antragsteller ist als potentieller hessentagsbesuchender Kiffer auch Störer i.S.d. § 6 Abs. 1 HSOG.
Ermessensfehler sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, § 5 HSOG. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG (unter c) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (unter d) vor.
c) Zwar greift die Allgemeinverfügung in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, doch ist der Eingriff gerechtfertigt, da er verhältnismäßig i.S.d. § 4 HSOG ist.
Die Allgemeinverfügung ist geeignet, das Ziel des Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutzes zu erreichen. Ist das öffentliche Konsumieren von Cannabis auf dem Hessentag 2024 verboten, können insoweit keine Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche eintreten. Zudem kann das Ziel des KCanG nicht erreicht werden, wenn das Konsumverbot aus § 5 KCanG auf dem Hessentag missachtet werden könnte, ohne dass – angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl an Menschen (erwartet werden 400.000 Menschen) – eine sachgerechte Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten und damit eine zeitnahe wirksame Sanktion gewährleistet werden könnte.
Die Allgemeinverfügung ist auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das die Gefahr genauso gut beseitigen könnte. Insbesondere stellt das Einrichten sog. Kifferzonen kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar. Würden sie eingerichtet, müssten sie kenntlich gemacht und das Gelände mit Wegweisern versehen werden. Dies würde einen Anreiz für Kinder und Jugendliche schaffen, der zu verhindern ist. Auch bekäme man solche Kifferzonen nicht in ausreichendem Maß blick-, rauch- und ggf. geruchsdicht gehalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers führt bereits das Sehen des Kiffens zu einem Anreiz bei Jugendlichen, den es zu vermeiden gilt. Zudem würde es in den Kern und Charakter des Hessentags eingreifen und ihn in seinem Wesen verändern. Die Antragsgegnerin müsste auf eine von ihr so konzipierte Familienveranstaltung verzichten, was ihr nicht zugemutet werden kann. Bei Beachtung der Sichtweite (100 Meter-Abstand für Kinder und Jugendliche) würde der Hessentag unzumutbar beeinträchtigt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass für sein Bedürfnis auf dem Hessentag Cannabis zu konsumieren, das Gepräge des Hessentages als Familienveranstaltung beeinträchtigt wird.
Entsprechend geht auch das Argument des Antragstellers ins Leere, es solle nur das Rauchen verboten werden, weil dies aufgrund des Passivinhalierens eine Gefahr für Minderjährige darstelle. Dies ist ein, aber aus den o.g. Gründen eben nicht das einzige Argument für ein Verbot im öffentlichen Raum. Es soll jeder Anreiz genommen werden. Zudem trifft das Gesetz selbst eine solche Unterscheidung nicht, sondern zielt allgemein darauf ab, dass das KCanG „nicht zu einem steigenden Konsum von Cannabis beitragen soll“ (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 98). Wenn aber bereits das Gesetz alle Konsumarten erfasst und eine Unterscheidung nach der Konsumform gerade nicht trifft, ist dies der Antragsgegnerin erst recht versagt oder kann ihr jedenfalls nicht aufgegeben werden, hiernach zu unterscheiden.
Zuletzt ist das Verbot auch angemessen, denn es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
Die Allgemeinverfügung will Verstöße gegen § 5 Abs. 1 KCanG und Gefahren für den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen, auch durch falsche Anreizwirkungen, entgegentreten. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entscheiden, Cannabis nur in sehr begrenztem Umfang und nur für Erwachsene freizugeben, aber keine Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums zu schaffen (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 69). Insbesondere für Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Konsumanreize weitestgehend vermeiden werden (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 97).
In Anbetracht der Hochwertigkeit dieser Schutzgüter (u.a. Art. 2 Abs. 2 GG) muss das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers zurücktreten, auf dem Hessentag Cannabis zu konsumieren. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist nämlich sehr niedrigschwellig. Denn der Antragsteller darf in den Grenzen des KCanG an allen Orten außer dem Hessentag Cannabis konsumieren und dies auch auf 365 Tage bezogen nur für die Dauer von 10 Tagen (24.05.-02.06.2024) und begrenzt auf 12 Stunden am Tag (10:00-22:00 Uhr) nicht.
d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch an einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln und verbietet ihm ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG NVwZ 2019, 152 (154) Rn. 17). Dabei ist zu prüfen, ob eine mögliche Ungleichbehandlung „sachlich vertretbar oder sachfremd“ (BVerfG NJW 2023, 3072 (3080) Rn. 102) ist. Zwar macht der Antragsteller geltend, er werde ungleich behandelt zu Alkohol- und Zigarettenkonsumenten. Dies verstößt jedoch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn beide sind nicht vergleichbar mit Cannabis. Gesetzgeber und Behörde haben ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Auf dem Hessentag findet eine kontrollierte Abgabe von Alkohol statt. Sie wird ausgegeben von Wirten, die eine Schanklizenz besitzen und behördlichen Kontrollen unterliegen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Cannabis, bei dem keine Kontrollen stattfinden und keiner weiß, woher die Droge stammt und welche Qualität sie hat. Auch war dem Gesetzgeber bewusst, dass, solange noch kein Cannabis in Deutschland unter der strengen Kontrolle deutscher Behörden angebaut und vertrieben wird (z.B. in Anbauvereinigungen), Cannabis weitgehend vom Schwarzmarkt bezogen wird, was wiederum mit einem noch einmal deutlich erhöhten Gesundheitsrisiko und Risiken für den Kinder- und Jugendschutz verbunden ist (Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/8704, S. 68; 70; 72). Der Gesetzgeber war es auch, der die Unterscheidung getroffen hat, den Umgang mit Cannabis nach § 2 KCanG umfassend zu verbieten, den Konsum von Zigaretten und Alkohol aber straf- und sanktionsfrei zu lassen. Umgekehrt hätte es der Antragsgegnerin auch freigestanden, diese auf dem Hessentag zu verbieten, um Gesundheitsgefahren für Kinder und Jugendliche abzuwehren. Dass die Entscheidung gegen ein Alkohol- und Zigarettenverbot rechtsfehlerhaft ergangen ist, ist nicht dargetan. Unabhängig davongewährt Art. 3 Abs. 1 GG auch keine „Gleichheit im Unrecht“ (BAG, Urt. v. 08.05.2019, 10 AZR 559/17 – juris Rn. 55; HessVGH, Beschl. v. 24.03.2020, 1 A 2370/17). Auch das BVerfG hat entschieden, dass der Umgang mit Drogen nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört und entsprechend bei einem sogar strafbewehrten Cannabisverbot keine Ungleichbehandlung gegenüber Alkohol und Zigaretten gesehen (BVerfG NJW 2023, 3072 (3076, 3080 f.) Rn. 65, 100 ff.). Es führt u.a. aus: „Ausgehend von diesen Maßstäben hat es das BVerfG als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, im Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts anzunehmen, dass für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits und mit Alkohol und Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen. Unter anderem hat der Senat darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne“ (BVerfG NJW 2023, 3072 (3081) Rn. 102). Nach BVerfG (NJW 2005, 349 (350)) und BVerwG (Urt. v. 11.4.2019, 3 C 25.17, BeckRS 2019, 19967 Rn. 35) ist zudem anerkannt, dass wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials für die Verkehrssicherheit und der unterschiedlichen Wirkungsweise eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. So heißt es im Beschluss des BVerfG etwa: „Da Rauschmittel wie Cannabis unstreitig geeignet seien, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen, und die Zahl drogenpositiver Kraftfahrer weiter steige, habe der Gesetzgeber mit der von ihm als tauglich eingeschätzten Nullwertregelung der Gefahr begegnen können. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bestätigt, der ergänzend darauf hinweist, dass sich der Anteil von Drogenfahrten bei Verkehrsunfällen im Verhältnis zu Alkoholfahrten seit Beginn der 90er Jahre deutlich erhöht hat. Diese Gesichtspunkte, vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen anders als beim Alkohol die Dosiswirkungsbeziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, sind so gewichtig, dass sie die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen vermögen“. Dies ist auch medizinisch anerkannt (siehe nur Steiner, in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 3 GG Rn. 3: „Der Gesetzgeber kann ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol und Nikotin andererseits unterschiedlich regeln“).
Auch die ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgenommene Entscheidung, nur den Konsum von Cannabis in Anwesenheit Minderjähriger – selbst im privaten Bereich (!) – zu verbieten (§ 5 Abs. 1 KCanG), aber keine vergleichbare Regelung für Alkohol und Nikotin zu treffen, lässt deutlich werden, dass Cannabis, Alkohol und Nikotin gerade nicht vergleichbar sind. Jedenfalls stellt die gesetzgeberische Wertung einen wesentlichen Unterschied dar, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, wenn nicht sogar gebietet. Selbst wenn man also eine Vergleichbarkeit der Rauschmittel sehen wollte, ist diese von der Antragsgegnerin vorgenommene Ungleichbehandlung „sachlich vertretbar“ und damit gerechtfertigt.
3. Die Vollziehung der Verfügung erweist sich auch nach Auffassung des Gerichts aus den o.g. Gründen als eilbedürftig, weil der ansonsten eintretende Suspensiveffekt den effektiven Schutz der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen auf dem Hessentagsgelände unmöglich machte.
II. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung richtet sich der einstweilige Rechtsschutz wegen § 16 HessAGVwGO nach § 80 Abs. 5 S. 1, Alt. 1 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung begegnet jedoch ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere die Höhe von 150 € ist nicht zu beanstanden. Sie wird vom Antragsteller auch gar nicht substantiiert angegriffen. Die Bußgeldandrohung hat keinen eigenständigen Regelungscharakter, sie ist ein bloßer Verweis auf die Rechtslage (§ 36 KCanG).
III. Der unterlegene Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den Streitwert trotz des Eilverfahrens nicht um die Hälfte gekürzt. Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Festsetzung unberücksichtigt, vgl. Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog.