Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 345/20 – Beschluss vom 15.11.2020
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2020 – 1 L 1432/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) meldete am 12.11.2020 beim Antragsgegner für heute 15 Uhr eine Versammlung zum Thema „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ auf dem Rathausplatz in Saarbrücken an.
Nach einem Hinweis des Antragsgegners auf die besondere Bedeutung des heutigen Tages hielt der Antragsteller zu 1) an seinem Begehren fest. Daraufhin untersagte der Antragsgegner durch Bescheid vom 13.11.2020 die Durchführung der Versammlung. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der 15.11.2020 in diesem Jahr der Volkstrauertag sei. An dem Tag seien gemäß dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 SFG Versammlungen gesetzlich verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Die angemeldete Versammlung diene offenkundig nicht der Religionsausübung und entspreche auch nicht dem Charakter des Volkstrauertags. Dabei handele es sich um einen staatlichen Gedenktag für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus.

Der Antragsteller zu 1) hat nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners Widerspruch eingelegt und hinsichtlich des im Bescheid vom 12.11.2020 gleichzeitig angeordneten Sofortvollzugs einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die in diesem Verfahren ebenfalls als Rechtsbehelfsführer auftretenden Antragsteller zu 2) bis 4) haben darauf verwiesen, sie seien mit dem Antragsteller zu 1) auf einer „Corona Info Tour“. Zur Begründung haben die Antragsteller auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 8 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 14.11.2020 – 1 L 1432/20 – zurückgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel der Antragsteller.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2020 – 1 L 1432/20 –, mit dem der Aussetzungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen wurde, hat unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg.
Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 14.11.2020 vortragen, der Bescheid des Antragsgegners sei „offensichtlich rechtswidrig“, weil „nicht nachvollziehbar“ sei, dass die Versammlung nach dem § 8 Abs. 1 SFG verboten sei, kann dem – sicher – nicht gefolgt werden. Der in der Entscheidung des Antragsgegners, soweit hier von Belang, wiedergegebene Wortlaut des § 8 Abs. 1 SFG ist eindeutig. Hinsichtlich der Bedeutung des Volkstrauertags als eines sogenannten „stillen Gedenktags“ kann ebenfalls auf die Begründung des Antragsgegners in der Verbotsverfügung Bezug genommen werden. Damit hat die „Corona Info Tour“ der Antragsteller nichts zu tun.
Insofern bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Dass das Saarländische Sonn- und Feiertagsgesetz insoweit eine verfassungsrechtlich zulässige – zeitlich beschränkte – Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und erst Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellt, unterliegt aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Bedenken. Ebenso offenkundig ist, dass eine Vereinbarkeit der geplanten Versammlung von der Thematik her mit dem Gedanken des Volkstrauertags auch nicht durch die von den Antragstellern geforderten „Auflagen“ hergestellt werden kann.
Was schließlich die von ihnen im Beschwerdeverfahren erneut angeführte Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 20131 angeht, ist nicht nachvollziehbar, wieso sich daraus etwas anderes ergeben sollte. Dabei ging es um einen „Trauermarsch der NPD“ explizit zum Volkstrauertag, der also vom Thema des Aufzugs beziehungsweise der Versammlung gerade an dem Sinn und Ziel des Gedenktags orientiert war. Das ist bei der von den Antragstellern geplanten Corona-Informationsveranstaltung gerade nicht der Fall.
Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1)
vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20.3.2013 – 7 A 11277/12 –, NVwZ-RR 2013, 641