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Verbotenes Online-Glücksspiel – Ansprüche des Kreditkarteninhabers gegen Kreditunternehmen

LG Berlin – Az.: 37 O 367/18 – Urteil vom 16.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedergutschrift bzw. Erstattung von erfolgten Belastungen zu Ungunsten seines Kreditkartenkontos.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Kreditkartenvertrag über eine … Karte. Miteinbezogen in den Kreditvertrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die … Karte der Beklagten. Nach Erhalt der Kreditkarte erteilte der Kläger der Beklagten ein SEPA- Lastschriftmandat und ermächtigte sie, alle im Zusammenhang mit der Führung des Kreditkartenkontos stehenden Zahlungen seinem Girokonto zu belasten.

Der Kläger verwendete seine Kreditkarte unter anderem für verschiedene Bezahlvorgänge im Zeitraum vom 20.3.2018 bis 25. 4.2018. Sämtliche Bezahlvorgänge wurden durch den Kläger selbst ausgelöst, die Zahlungsvorgänge autorisiert und von der Beklagten ausgeführt. Anschließend belastete die Beklagte das Girokonto des Klägers mit der Summe der monatlichen Belastungen.

Ausweislich der Kreditkartenabrechnung zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägers an die Zahlungsempfänger

– PAYPAL * …“

– … Malta

– …

– … Ltd Internet

Insgesamt veranlasste der Kläger die Beklagte in diesem Zeitraum einschließlich Gebühren zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.944,50 €. Die von der Beklagten erhobenen Gebühren ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem es heißt:

„Lotto-, Wett- und Casinoumsätze:

Aus Verfügungsrahmen im Inland:

3 %, mindestens 7,50 €

Aus Verfügungsrahmen im Ausland:

3 %, mindestens 5,00 €“

Die einzelnen Zahlungen sind mit einem MCC Code versehen, vorliegend dem Code 7995 Betting (including Lottery Tickets, Casino Gaming Chips, Off-track Betting and Wagers).

Wegen der Einzelheiten zu den einbezogenen Kreditkartenbedingungen wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.

Mit der Kreditkartenzahlung vom 22.3.2018 in Höhe von 1.000,00 € gewann der Kläger einige Glücksspiele und erhielt eine Gewinnauszahlung von 3.886,50 €, nämlich am 26.3.2018 in Höhe von 1.000 € sowie am 3.4.2018 in Höhe von 2.886,50 €.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.5.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, die geleisteten Beträge zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 31.5.2018 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.944,50 € zustehe aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Kreditkartenvertrag. Die Beklagte sei gegenüber dem Kläger zur Zahlungsverweigerung gegenüber den streitgegenständlichen Online-Glücksspielanbietern verpflichtet gewesen.

Der Kläger behauptet, es habe sich bei den erfolgten Zahlungen um Spieleinsätze für verbotenes Online-Glücksspiel gehandelt. Der Kläger sei irrig von der Legalität ausgegangen. Jedoch sei der Beklagten bewusst. bzw. für diese erkennbar gewesen, dass es sich um verbotenes Online-Glücksspiel gehandelt habe. Wie sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebe, sei das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Aus Abs. 1 ergebe sich, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel verboten sei. Der Beklagten sei aufgrund der Eingabe der Prüfziffer bewusst gewesen, dass die Karte online eingesetzt worden sei. Mithin sei die Illegalität auf die Stirn geschrieben, insbesondere aufgrund des MCC Codes und der erhobenen Transaktionsumsätzen. Weiterhin folge die Kenntnis aus dem Abschluss sogenannter Akzeptanz bzw. Akquisitionsverträge mit den Online-Glücksspielanbietern. Für die Beklagte sei die Illegalität liquide beweisbar gewesen. Ein kurzes Auskunftsersuchen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wäre ausreichend gewesen. Die Legalität bzw. Illegalität hätte die Beklagte durch einen Abgleich mit der von der gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten „White List“ ermitteln können.

Die Beklagte treffe eine Prüfungspflicht, die im bargeldlosen Zahlungsverkehr auszuführenden Transaktionen dahingehend zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel stehen.

Die Gutschriften vom 3.4.2018 in Höhe von 2.886,50 € und vom 9.4.2018 in Höhe von 2.507 € seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die am 9.4.2018 auf dem Kreditkartenkonto ausgeschütteten 2.507 € würden auf einer Einzahlung in Höhe von 1.000 € beruhen, die der Kläger am 5.4.2018 über den Zahlungsausgangsdienst Sofortüberweisung eingezahlt hätte, Vergleich Anlage K 10.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dass bei der Beklagten geführte Kreditkartenkonto des Klägers (Konto-Nr. … / Kundennummer …) zu berichtigen, d.h. einen Betrag in Höhe von 9.944,50 € gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Zahlungen aufgrund eines im Internet veranstalten Glücksspiels angewiesen habe und er an diesen teilgenommen habe. Dass es sich bei diesen Zahlungsempfängern um reine „Onlineglücksspielanbieter“ handele, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Dementsprechend sei der Beklagten bei Ausführung der Zahlungen auch nicht bewusst gewesen, dass den Zahlungen Online-Glücksspiel zu Grunde gelegen haben soll. Vielmehr könnte den Zahlungen nach dem MCC-Code auch andere Forderungen zugrunde gelegen haben. Zudem seien nicht alle Online-Glücksspiele illegal.

Nach § 675 f BGB habe sie die Zahlungen auch gar nicht davon abhängig machen dürfen, ob sie diese für erforderlich halte. Etwaige Beanstandungen im Verhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen seien gemäß Ziffer 9 der Kreditkartenbedingungen zwischen diesen zu klären. Sie habe auch keine Rahmenverträge mit den Vertragsunternehmen geschlossen. Es handele sich auch nicht um unerlaubtes Glücksspiel, da die ausländischen Vertragsunternehmen über Lizenzen verfügten. Diese Unternehmen würden auch nicht dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag unterfallen. Schließlich sei eine Erkennbarkeit für die Beklagte nicht gegeben.

Der Kläger müsse sich die weitere Gutschrift vom 9.4.2018 in Höhe von 2.507 € anrechnen lassen. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers treuwidrig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Verbotenes Online-Glücksspiel - Ansprüche des Kreditkarteninhabers gegen Kreditunternehmen
(Symbolfoto: Von Maxx-Studio/Shutterstock.com)

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung nach § 812 BGB oder aus § 280 BGB zu, da der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger aus §§ 675 c i.V.m. §§ 667, 670 BGB zustand, da die Beklagte die vom Kläger autorisierten Zahlungsanweisungen, die in der Benutzung der Kreditkarte liegen, ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der Kläger hat vorliegend die Zustimmung für die jeweiligen Zahlungsvorgänge durch den Einsatz der Kreditkarte bei den Vertragsunternehmen erteilt. Auch steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV zu.

Das Landgericht schließt sich vorliegend der Ansicht des Oberlandesgerichts München in der Verfügung vom 6. Februar 2019, 19 U 793/18, an.

Der Anspruch der Beklagten besteht, obwohl gegebenenfalls die von der Beklagten im Auftrag des Klägers beglichenen Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen. Selbst wenn die Vorschrift des §§ 134 BGB hier zum Tragen käme, gilt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Glücksspielveranstalter und bezieht sich auf die zwischen diesen Parteien geschlossenen Verträge. Dass der Kläger gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen gegebenenfalls nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich hingegen nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Beklagten als Kreditunternehmerin und dem Kläger als Karteninhaber aus.

1. Allein aufgrund des unerlaubten Online-Glücksspiels des Klägers ist der zwischen der Beklagten und ihm geschlossene Kreditvertrag nicht gemäß 134 BGB nichtig, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.

2. Auch wirkt die Beklagte durch die vom Kläger autorisierte Zahlung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV am unerlaubten Glücksspiel mit. Zwar stellt § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenen Glücksspielen hingewiesen worden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 dient der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2.danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit-und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich -insbesondere wegen eines Auslandsbezuges – in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7. Dezember 2011, S. 32). Dass die Beklagte vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Klägerin positiv wusste, dass diese Forderungen überhaupt auf Einsätzen des Klägers bei verbotenem Online-Glücksspiel basieren. Es war aber für die Beklagte nicht offensichtlich, dass der Kläger gerade an solchen Spielen teilgenommen hat. Die Übermittlung des Merchant Category Codes, zu deren Nutzung die Beklagte nach Paragraf 9C des Ergänzungsgesetzes zum Geldwäschegesetz verpflichtet war, vermittelt lediglich die Kenntnis, dass es sich um Forderungen aus Wetten handelt. Ob diese legal oder illegal waren, lässt sich dem Code nicht entnehmen. Diese sind nicht generell illegal. Legal können zum Beispiel zugelassener Sportwetten sein, sodass allein aus dem MCC nicht erkennbar ist, welche Verträge der Kläger mit den Vertragsunternehmen geschlossen hat. Dass die Beklagte selbst Rahmenverträge mit den Spieleanbietern geschlossen hat, hat der Kläger nicht in ausreichender Weise dargetan, tatsächlich ist auch davon auszugehen, dass solche Verträge allein mit dem Kreditkartenanbieter Visa geschlossen worden, um eine Abwicklung über diesen zu ermöglichen.

Vorliegend haben die Parteien ausweislich des Preis-und Leistungsverzeichnisses (Anlage L4) vereinbart, dass die Beklagte bei der Kartenzahlung bei “ Lotto-, Wett-und Casinoumsätzen 3 % vom Umsatz verlangen kann, mindestens aber 5,00 € bzw. 7,50 €, was vorliegend auch geschehen ist, jedoch ergibt sich daraus nach Ansicht des Gerichts nicht eine positive Kenntnis der Teilnahme an einem verbotenen Online-Glücksspiel. Denn auch aus der Erhebung der Gebühren war dies nicht ersichtlich. Denn unter diese Kategorie fallen auch legale Glücksspiele (zum Beispiel zugelassene Lotterien oder Sportwetten, § 4 Abs. 5 GlüStV).

Eine Kenntnis der Beklagten von illegalem Glücksspiel kann der Kläger auch nicht durch Verweis auf Akzeptanz- oder Akquisitionsverträge zwischen der Beklagten und den von ihm selbst ausgewählten Geschäftspartnern suggerieren. Dass solche mit der Beklagten geschlossen worden sind, hat der Kläger bereits nicht in ausreichender Weise dargetan. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass solche Verträge allein mit dem Kreditkartenanbieter geschlossen worden sind.

Aus der Bezeichnung der Glücksspielanbieter konnte die Beklagte dies auch nicht herleiten, denn dies ist im Rahmen der Abbuchungen nicht ersichtlich. Dort ist lediglich die Angabe

„PAYPAL * …“

„… Malta“

„…“

„… Ltd“

„…“ erfolgt.

3. Eine Prüfungs-oder Warnpflicht besteht für die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht.

Im Grundsatz gilt, dass Weisungen im Sinne der §§ 665,675 Abs. 1 BGB grundsätzlich unwiderruflich sind. Es stellt eine Weisung im Sinne der §§ 665,675 Abs. 1 BGB im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingungen, mit deren Eintritt der Anspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen aufgrund eines Rahmen mäßig vereinbarten abstrakten Schuldversprechens entsteht. Etwaige Einwendungen können allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das Kreditkartenunternehmen seine Zahlung an das Vertragsunternehmen für erforderlich halten darf. Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, darf das Kreditunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstandungen sind gemäß der AGB zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären und berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber der Beklagten nicht. Anderes würde grundsätzlich nur dann gelten, wenn eine Vereinbarung vorläge, derzufolge eine Erstattungspflicht des Karteninhabers gegenüber der Beklagten besteht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte war danach nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der jeweilige Anbieter nur illegales Online-Glücksspiel anbot oder auf der „White List“ Nachforschungen zu betreiben.

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Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht. Wie bereits unter Ziffer 2. ausgeführt, ist das jedoch nicht der Fall. Eine Prüfungspflicht ergibt sich jedenfalls daraus nicht. Schließlich geht auch der BGH davon aus, dass eine Offensichtlichkeit gegeben sein muss eine Prüfpflicht kann daraus nicht gefolgert werden. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen – wie hier – ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich gehalten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstandungen sind ausweislich der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären und berühren die Zahlungsverpflichtung zwischen den Parteien nicht.

Gleiches gilt für die Auferlegung etwaiger Warnpflichten. Auch hier ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr streng und bejaht eine Warnpflicht der Kreditinstitute zum Schutze des Kunden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 6.5.2008, XI ZR 56/07), nämlich dann, wenn ein Kreditinstitut bereits ohne nähere Prüfung des Zahlungsvorganges aufgrund massiver Anhaltspunkte Verdacht schöpft. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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