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Verbraucher oder schon Unternehmer bei Existenzgründung?

Ein Coaching-Anbieter scheitert mit seiner Klage auf Zahlung von über 6.500 Euro für einen Vertrag zur Kurzzeitvermietung. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Vertrag dem Verbraucherschutz unterliegt, da er dem Kunden erst die notwendigen Kenntnisse für die Existenzgründung vermitteln sollte. Damit erlitt das Unternehmen einen herben Rückschlag in einem Rechtsstreit, der die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Existenzgründer in den Fokus rückt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 30.09.2024
  • Aktenzeichen: 6 U 34/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren hinsichtlich Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Forderte Vergütung aus einem Coachingvertrag über Kurzzeitvermietung.
  • Beklagter: Widersprach der Zahlung, da er der Meinung war, dass der Vertrag nicht verbraucherschutzrechtlich relevant sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin klagte auf Zahlung von 6.545 € und zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Coachingvertrag, den der Beklagte für die Kurzzeitvermietung in Anspruch genommen hatte. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab.
  • Kern des Rechtsstreits: War der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Verbrauchervertrag, wodurch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften anwendbar sind?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Begründung: Der Senat entschied einstimmig, dass der Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist und die Argumente der Klägerin nicht ausreichen, um die Entscheidung des Landgerichts zu widerlegen. Die Klarheit über die Notwendigkeit von Informationen für die Existenzgründung war entscheidend.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen. Damit wurde die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Verbraucherschutzrelevanz des Vertrages festgehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsfindung bei der Unternehmensgründung: Rechtliche Aspekte beleuchtet

Die Entscheidung zur Selbstständigkeit ist ein bedeutender Schritt, der mit vielen Fragen und Herausforderungen verbunden ist. Bei der Unternehmensgründung gehen künftige Gründer oft durch verschiedene Phasen, angefangen bei der Entwicklung einer tragfähigen Geschäftsidee über die Marktanalyse bis hin zur Wahl der geeigneten Rechtsform. Bei diesen Überlegungen sind Aspekte wie Finanzierungsmöglichkeiten, Gründungszuschüsse und steuerliche Belange von zentraler Bedeutung.

Gerade in der Anfangsphase kann die Unsicherheit groß sein, ob man bereits als Unternehmer gilt oder sich zunächst nur im Verbraucherstatus befindet. Ein fundiertes Verständnis dieser Unterschiede kann entscheidend für den Erfolg eines Start-ups sein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet und interessante rechtliche Aspekte der Existenzgründung aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Rückschlag für Coaching-Anbieter: Gericht sieht Verbraucherschutz bei Existenzgründungsberatung

Verbraucherschutz bei Existenzgründungsberatung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Verträge zur Existenzgründungsberatung dem Verbraucherschutz unterliegen, unabhängig von der Absicht der Beteiligten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Berufungsklage im Streit um einen Coaching-Vertrag zur Kurzzeitvermietung zurückgewiesen. Die klagende Coaching-Firma hatte vom Beklagten eine Vergütung in Höhe von 6.545 Euro sowie Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von knapp 600 Euro gefordert.

Kernfrage: Verbraucher oder Existenzgründer?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Coaching-Vertrag als Verbrauchervertrag einzustufen ist. Die Coaching-Firma argumentierte, ihr Angebot richte sich ausschließlich an Personen, die bereits zur Existenzgründung entschlossen seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stützte sich dabei auf grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Gerichtliche Bewertung der Vertragsinhalte

Das OLG Stuttgart betonte in seiner Begründung, dass die Objektive Zweckrichtung des Vertrags entscheidend sei, nicht die subjektive Absicht des Beklagten. Der Vertrag zielte darauf ab, dem Beklagten erst die notwendige Sachkunde für eine Entscheidung zur Existenzgründung zu vermitteln. Die bereitgestellten Informationen, etwa zu Standort- und Wettbewerbsanalysen, sollten Kunden ohne Vorkenntnisse befähigen, überhaupt erst einschätzen zu können, ob eine unternehmerische Tätigkeit in der Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen und Fähigkeiten entspricht.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Verträge, die im Vorfeld einer Existenzgründung geschlossen werden, dem Verbraucherschutz unterliegen. Der verbraucherrechtliche Schutz geht dabei nicht dadurch verloren, dass der Vertrag auch Bestandteile enthält, die bereits der eigentlichen Existenzgründung zuzuordnen sind. Die Höhe der vereinbarten Vergütung spielt für diese rechtliche Einordnung keine Rolle.

Prozessuale Folgen

Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, da sie nach Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Rechtssache wurde als nicht von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil wurde ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass Coaching-Verträge zur Existenzgründung als Verbraucherverträge gelten, wenn sie darauf abzielen, dem Kunden erst die nötige Sachkunde für eine Gründungsentscheidung zu vermitteln – unabhängig von dessen subjektiver Gründungsabsicht. Dieser Verbraucherschutz bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag zusätzlich Leistungen enthält, die bereits der eigentlichen Existenzgründung zuzuordnen sind. Entscheidend ist die objektive Zweckrichtung des Vertrags, nicht die subjektive Einschätzung des Anbieters oder die Höhe der Vergütung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag zur Existenzgründung abschließen, genießen Sie umfassenden Verbraucherschutz, solange Sie die Grundlagen erst erlernen müssen – auch wenn Sie subjektiv bereits zur Gründung entschlossen sind. Dies gilt selbst für teure Coaching-Pakete, die neben der Grundlagenvermittlung auch weiterführende Gründungsberatung enthalten. Sie können sich als Kunde auf verbraucherrechtliche Schutzvorschriften wie Widerrufsrechte berufen, solange Sie die vermittelten Informationen benötigen, um die Eignung einer Gründung für sich überhaupt erst beurteilen zu können. Coaching-Anbieter können den Verbraucherschutz nicht durch Vertragsgestaltung oder Preisgestaltung aushebeln.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag zur Existenzgründung abgeschlossen haben, stehen Ihnen als Verbraucher wichtige Rechte zu – unabhängig von der Vertragshöhe oder zusätzlichen Leistungspaketen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Vertragssituation und prüfen, ob Ihnen Widerrufsrechte oder andere Schutzansprüche zustehen. Mit langjähriger Expertise im Verbraucherrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu verstehen und Ihre Interessen durchzusetzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte habe ich beim Abschluss eines Coaching-Vertrags zur Existenzgründung?

Als angehender Existenzgründer gelten Sie beim Abschluss eines Coaching-Vertrags in der Regel als Verbraucher und genießen damit umfassende Schutzrechte. Dies gilt, solange Sie sich noch nicht endgültig zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit entschlossen haben.

Widerrufsrecht

Bei Online-Coaching-Verträgen steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Recht können Sie auch dann ausüben, wenn der Anbieter Sie zum Verzicht auf das Widerrufsrecht durch eine Checkbox auffordert – ein solcher Verzicht ist in den meisten Fällen unwirksam. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über Ihr Widerrufsrecht.

Vertragliche Schutzrechte

Der Coaching-Vertrag muss klare Regelungen zu Leistungsumfang, Kosten und Vertragsdauer enthalten. Vorsicht ist geboten bei:

  • Erfolgsversprechen im Vertrag
  • Unklaren Leistungsbeschreibungen
  • Fehlenden Kündigungsregelungen
  • Überhöhten Preisen

Besondere Schutzvorschriften

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bietet Ihnen zusätzlichen Schutz. Wenn der Coaching-Anbieter keine staatliche Zulassung nach dem FernUSG besitzt, kann der gesamte Vertrag nichtig sein. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag vermeintlich als Unternehmer abgeschlossen haben.

Bei unrealistischen Versprechen wie „Einkommen auf Autopilot“ oder einer „110% Erfolgsgarantie“ können Sie den Vertrag anfechten. Auch wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht, kann der Vertrag unwirksam sein.


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Ab welchem Zeitpunkt gilt man rechtlich als Unternehmer statt als Verbraucher?

Die rechtliche Einstufung als Unternehmer erfolgt nach § 14 BGB, sobald Sie planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen am Markt anbieten. Dabei kommt es nicht auf Ihren persönlichen Willen an, sondern auf objektive Umstände Ihrer Tätigkeit.

Kriterien für die Unternehmereigenschaft

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie selbständig und planmäßig Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Gewinne erzielen oder eine Gewerbeanmeldung vorliegt.

Besonderheiten beim Online-Handel

Bei Verkäufen auf Online-Plattformen wie eBay gelten Sie als Unternehmer, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Sie tätigen mehr als 200 Verkäufe innerhalb von zwei Jahren
  • Sie führen 17-25 Verkäufe pro Monat durch
  • Sie haben den Status eines Powersellers

Zeitpunkt der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit der ersten geschäftlichen Handlung, wenn diese Teil einer geplanten dauerhaften Tätigkeit ist. Existenzgründer gelten grundsätzlich von Anfang an als Unternehmer.

Bei gemischter Nutzung entscheidet der überwiegende Zweck der Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise einen Drucker zu 60% beruflich und zu 40% privat nutzen, gelten Sie beim Kauf als Unternehmer.

Rechtliche Konsequenzen

Mit dem Status als Unternehmer ergeben sich unmittelbar neue Pflichten:

  • Sie müssen ein Widerrufsrecht für Ihre Kunden einräumen
  • Sie unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, sofern Ihre Umsätze im Vorjahr 22.000 € überschritten haben
  • Sie müssen Verbraucher über ihre Rechte informieren

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Wie kann ich einen unseriösen Coaching-Vertrag anfechten?

Eine Anfechtung des Coaching-Vertrags ist möglich, wenn Sie durch falsche Angaben oder irreführende Versprechungen zum Vertragsabschluss bewegt wurden. Drei wesentliche Anfechtungsgründe kommen bei Coaching-Verträgen in Betracht:

Täuschung als Anfechtungsgrund

Bei einer Täuschung wurden Ihnen falsche Tatsachen vorgespiegelt, die Sie zum Vertragsabschluss veranlasst haben. Dies liegt vor bei irreführenden Aussagen über die Qualifikation des Coaches, überzogenen Erfolgsstatistiken oder unrealistischen Versprechen über die Ergebnisse des Coachings.

Wucher als Nichtigkeitsgrund

Ein Coaching-Vertrag kann wegen Wucher nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies trifft zu bei unverhältnismäßig hohen Gebühren für standardisierte Coaching-Leistungen oder versteckten Kosten, die im Vertrag nicht klar ausgewiesen sind.

Sittenwidrigkeit bei extremem Missverhältnis

Mehrere Landgerichte haben Coaching-Verträge als sittenwidrig eingestuft, wenn die Gebühren in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung standen. In solchen Fällen ist der Vertrag von Anfang an nichtig, und Sie können bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald Sie den Anfechtungsgrund erkennen. Formulieren Sie die Anfechtungserklärung schriftlich und senden Sie diese nachweisbar an den Anbieter. Der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig, und Sie können Ihre bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern.


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Welche Pflichtangaben muss ein Coaching-Vertrag zur Existenzgründung enthalten?

Ein Coaching-Vertrag zur Existenzgründung muss grundlegende Vertragsbestandteile und spezifische Informationen enthalten, die sich aus dem Fernabsatzrecht und der Dienstleistungsverordnung ergeben.

Grundlegende Vertragsbestandteile

Der Vertrag muss die vollständigen Kontaktdaten beider Vertragsparteien enthalten. Dazu gehören Name, Anschrift, bei Unternehmern auch Rechtsform und Registereintragungen.

Die Leistungsbeschreibung muss präzise formuliert werden und folgende Aspekte umfassen:

  • Art und Umfang der Coaching-Leistungen
  • Zeitlicher Rahmen und Dauer der Betreuung
  • Form der Durchführung (online/offline)
  • Honorarvereinbarung und Zahlungsmodalitäten

Spezifische Informationen

Bei Online-Coaching müssen zusätzlich fernabsatzrechtliche Informationen bereitgestellt werden:

  • Anwendbare Vertragssprache
  • Verfügbare Zahlungsmittel
  • Technische Schritte zum Vertragsschluss
  • Speicherung des Vertragstextes

Datenschutzrechtliche Angaben

Der Vertrag muss datenschutzrechtliche Hinweise nach DSGVO enthalten, die über die Verarbeitung personenbezogener Daten informieren. Dies umfasst Angaben zur:

  • Art der erhobenen Daten
  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Speicherdauer
  • Betroffenenrechte

Besondere Hinweise

Der Vertrag sollte eine klare Abgrenzung enthalten, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt, bei dem keine konkreten Erfolge geschuldet werden. Zudem muss transparent dargestellt werden, welche Voraussetzungen der Teilnehmer für ein erfolgreiches Coaching mitbringen muss.

Bei der Vertragsgestaltung ist besonders zu beachten, dass Existenzgründer je nach Stadium ihrer Gründung entweder als Verbraucher oder bereits als Unternehmer einzustufen sind. Dies hat Auswirkungen auf die erforderlichen Vertragsbestandteile und mögliche Schutzrechte.


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Wann greift der Verbraucherschutz bei Existenzgründungsberatung?

Bei der Existenzgründungsberatung kommt es für den Verbraucherschutz auf den konkreten Zeitpunkt und Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts an.

Verbraucherschutz vor der Gründungsentscheidung

Solange Sie sich noch in der Orientierungsphase befinden und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, um zu entscheiden, ob eine Existenzgründung überhaupt in Frage kommt, gelten Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. In dieser Phase genießen Sie vollen Verbraucherschutz, etwa bei Beratungsverträgen oder Informationsveranstaltungen.

Verbraucherschutz während der konkreten Gründung

Sobald Sie konkrete Schritte zur Existenzgründung unternehmen, werden Sie grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eingestuft. Dies gilt für Geschäfte, die unmittelbar mit der Gründung zusammenhängen, wie etwa die Anmietung von Geschäftsräumen oder den Abschluss eines Franchisevertrags.

Besonderer Schutz bei Krediten

Eine wichtige Ausnahme besteht bei der Kreditaufnahme für die Existenzgründung. Nach § 513 BGB gelten Sie bei Darlehen bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 75.000 Euro als Verbraucher. Dies bedeutet für Sie:

  • Ein 14-tägiges Widerrufsrecht
  • Besserer Schutz bei Kündigungsmöglichkeiten
  • Vorteilhafte Regelungen bei Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren

Abgrenzung bei gemischter Nutzung

Bei Geschäften, die sowohl private als auch geschäftliche Zwecke erfüllen, kommt es auf den überwiegenden Zweck an. Wenn Sie beispielsweise einen PKW anschaffen, der sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden soll, ist der hauptsächliche Verwendungszweck entscheidend für die Einstufung als Verbraucher- oder Unternehmergeschäft.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verbrauchervertrag

Ein Verbrauchervertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson (Verbraucher). Diese Verträge unterliegen besonderen Schutzvorschriften nach §§ 312 ff. BGB, die den Verbraucher als wirtschaftlich schwächere Partei schützen sollen. Typische Merkmale sind Widerrufsrechte und besondere Informationspflichten des Unternehmers. Ein Beispiel ist der Kauf eines Sofas durch eine Privatperson in einem Möbelhaus – hier gelten die Verbraucherschutzrechte wie das 14-tägige Widerrufsrecht bei Online-Käufen.


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Objektive Zweckrichtung

Die objektive Zweckrichtung beschreibt den nach außen erkennbaren Hauptzweck eines Vertrags, unabhängig von den subjektiven Absichten der Vertragsparteien. Bei der rechtlichen Bewertung ist dieser objektive Zweck maßgeblich, nicht die inneren Beweggründe der Beteiligten. Dies ist in § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen) und § 157 BGB (Auslegung von Verträgen) verankert. Beispielsweise ist ein Vertrag über Existenzgründungsberatung objektiv auf Wissensvermittlung gerichtet, auch wenn der Kunde subjektiv bereits zur Gründung entschlossen ist.


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Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Dies sind Kosten, die vor einem Gerichtsverfahren entstehen, etwa für Rechtsanwälte, Mahnungen oder Inkassounternehmen. Sie werden nach § 249 BGB als Schadensersatz geltend gemacht. Der Gläubiger kann diese Kosten vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn sie zur Rechtsdurchsetzung notwendig und angemessen waren. Ein typisches Beispiel sind Anwaltskosten für ein Mahnschreiben vor Klageerhebung.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht es dem Gläubiger, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken, geregelt in §§ 708-709 ZPO. Der Gläubiger muss dabei mögliche Schadensersatzansprüche absichern, falls das Urteil später aufgehoben wird. Das Gericht kann die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Beispiel: Ein Gläubiger kann trotz eingelegter Berufung bereits Vermögenswerte des Schuldners pfänden lassen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt das Verfahren der Berufung und ermöglicht es dem Gericht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall hat der Senat entschieden, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart aus diesem Grund zurückgewiesen wurde, was darauf hinweist, dass die Anforderungen für eine erfolgreiche Berufung nicht erfüllt sind.
  • § 97 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit den Kosten eines Verfahrens und legt fest, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Da die Klägerin in der Berufung unterlag, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, was ihre finanzielle Situation in Bezug auf die Auseinandersetzung um den Coachingvertrag zusätzlich belastet.
  • BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04: In diesem Beschluss wird klargestellt, in welchen Fällen ein Vertrag als Verbrauchervertrag qualifiziert werden kann. Der BGH hebt hervor, dass der Zweck des Vertrages entscheidend ist, nicht die subjektive Absicht der Parteien. Dies ist für den Fall relevant, da das OLG übereinstimmend festgestellt hat, dass der Coachingvertrag der Klägerin nicht unter die Schutzvorschriften für Verbraucherverträge fiel, was zugunsten des Beklagten sprach.
  • BGH, Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 295/06: Dieses Urteil verdeutlicht, dass Verträge, die darauf abzielen, Verbrauchern vor der Gründung eines Unternehmens Informationen zu bieten, nicht als Existenzgründungsverträge gelten, sondern in einer Vorphase liegen. Dies ist entscheidend für die Entscheidung des OLG, da es die Klage abwies und den Coachingvertrag der Klägerin als Verbrauchervertrag einstufte, wodurch die Ansprüche der Klägerin geschwächt wurden.
  • §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO: Diese Vorschriften regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen. Im aktuellen Fall wurde das angefochtene Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Beklagte auch ohne eine endgültige Klärung des Rechtsfalls gezwungen wird, die geforderte Zahlung zu leisten. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Finanzansprüche der Klägerin, da sie diesbezüglich nicht auf eine endgültige Entscheidung warten muss.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 34/24 – Beschluss vom 30.09.2024


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