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Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweise Vergabe von Aufträgen

Ein wichtiges Urteil gibt privaten Bauherren mehr Sicherheit: Müssen sie Handwerkern eine Bauhandwerkersicherheit stellen, selbst wenn sie einzelnen Gewerke für ihr neues Haus vergeben? Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun entschieden: Nein. Diese Klarstellung stärkt maßgeblich die Position von Verbrauchern beim Bau ihres Zuhauses.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 52/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 29.03.2022
  • Aktenzeichen: 5 U 52/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Verbraucherbauvertrag

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Unternehmerin, die Maler- und Stuckateurarbeiten erbringt.
  • Beklagte: Private Bauherren (Verbraucher), die einen Neubau errichten ließen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Unternehmerin (Klägerin) führte Malerarbeiten an einem Neubau privater Bauherren (Beklagte) aus, die die Gewerke einzeln vergaben. Nach einer Abschlagsrechnung leisteten die Beklagten nur eine Teilzahlung und rügten Mängel. Die Klägerin verlangte daraufhin die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war, ob private Bauherren, die ihr Haus gewerkeweise bauen lassen, vom gesetzlichen Ausschluss der Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit für Verbraucherbauverträge profitieren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat die Klage der Unternehmerin auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit abgewiesen. Es änderte damit die Entscheidung des Landgerichts ab. Die Unternehmerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass die Klage von Anfang an unbegründet war, weil der Ausschluss der Sicherheitspflicht für Verbraucherbauverträge eingreift. Auch bei gewerkeweiser Vergabe liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, wenn die Arbeiten erkennbar im Zusammenhang mit einem Neubau durch Verbraucher stehen. Da die Beklagten Verbraucher waren und ein neues Gebäude errichteten, musste keine Sicherheit gestellt werden.
  • Folgen: Die Klärung der strittigen Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des Verbraucherschutzes bei Einzelvergabe von Bauleistungen ist für weitere Fälle relevant. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Fall vor Gericht


OLG Zweibrücken: Keine Bauhandwerkersicherheit für Verbraucher bei Einzelvergabe von Gewerken am Neubau (§ 650f BGB)

Photorealistische Szene auf einer deutschen Einfamilienhaus-Baustelle: Maler streitet mit Bauherren über Bauhandwerkersicherheit.
Bauhandwerkersicherheit bei gewerkeweiser Malervergabe: Rechtliche Pflicht für private Bauherren nach § 650f BGB. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem richtungsweisenden Urteil (Az.: 5 U 52/21) vom 29. März 2022 entschieden, dass private Bauherren, die für den Neubau ihres Hauses verschiedene Handwerker einzeln beauftragen, nicht zur Stellung einer sogenannten Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB verpflichtet sind. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz im Baurecht erheblich und widerspricht der Auffassung der Vorinstanz.

Ausgangssituation: Streit um Bezahlung nach Malerarbeiten am Neubau

Im Zentrum des Falles standen zwei private Bauherren, die auf ihrem Grundstück ein neues Wohnhaus errichteten. Die Bauarbeiten erstreckten sich über etwa ein Jahr, von Januar 2018 bis Januar 2019. Dabei verfolgten die Bauherren eine gängige Praxis: Sie beauftragten nicht einen einzigen Generalunternehmer, sondern vergaben die einzelnen Arbeiten – wie Rohbau, Elektroinstallation, Heizung oder eben Malerarbeiten – separat an verschiedene Fachfirmen. Man spricht hier von einer gewerkeweisen Vergabe.

Ein Maler- und Stuckateurunternehmen wurde von den Bauherren beauftragt, von November 2018 bis Januar 2019 die Außenarbeiten am Neubau auszuführen. Nach Abschluss dieser Arbeiten stellte das Unternehmen eine Abschlagsrechnung über knapp 30.000 Euro. Die Bauherren zahlten davon zunächst etwas über 20.000 Euro. Den Restbetrag hielten sie vorerst zurück, da sie Mängel an den ausgeführten Arbeiten beanstandeten.

Handwerker fordert Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB

Da die vollständige Bezahlung ausblieb, forderte das Malerunternehmen die Bauherren zunächst zur Zahlung des offenen Betrags von rund 9.000 Euro auf. Als diese Zahlung weiterhin nicht erfolgte, ging das Unternehmen einen Schritt weiter: Es verlangte von den privaten Bauherren die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Sicherheit dient dazu, den Werklohnanspruch des Handwerkers abzusichern, falls der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder die Zahlung unberechtigt verweigert.

Die geforderte Sicherheit belief sich auf knapp 10.000 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der noch offenen Rechnungssumme zuzüglich eines gesetzlich vorgesehenen Pauschalaufschlags von 10 Prozent für mögliche Nebenkosten, wie etwa Anwalts- oder Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits. Das Unternehmen setzte den Bauherren eine Frist zur Stellung dieser Sicherheit.

Erste Instanz (LG Landau): Verbraucherschutz gilt nur bei Generalunternehmervertrag

Da die Bauherren die geforderte Sicherheit nicht leisteten, reichte das Malerunternehmen Klage beim Landgericht Landau in der Pfalz ein. Die Bauherren verteidigten sich gegen die Klage. Sie argumentierten unter anderem, dass die Arbeiten mangelhaft seien, die Abnahme noch nicht erfolgt sei und die Schlussrechnung formal nicht korrekt (nicht prüffähig) sei. Vor allem aber beriefen sie sich darauf, dass sie als Verbraucher beim Bau eines neuen Hauses tätig wurden und daher nach dem Gesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit seien (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB).

Das Landgericht Landau gab jedoch der Klage des Handwerkers statt und verurteilte die Bauherren zur Stellung der Sicherheit. Die Richter am Landgericht waren der Auffassung, dass die gesetzliche Ausnahme für Verbraucher nur dann greife, wenn diese einen Vertrag über den Bau des gesamten Gebäudes mit nur einem einzigen Unternehmen abschließen – also einen klassischen Generalunternehmervertrag („Bau aus einer Hand“). Da die Bauherren hier die Gewerke einzeln vergeben hatten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eventuelle Mängel an der Arbeit des Malers spielten laut Landgericht für die Pflicht zur Sicherheitsleistung keine Rolle, da das Gesetz dies in § 650f Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB ausdrücklich so vorsehe.

Bauherren legen Berufung ein: Gilt § 650f Abs. 6 BGB auch bei Einzelvergabe?

Mit dieser Entscheidung wollten sich die privaten Bauherren nicht zufriedengeben und legten Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Sie hielten an ihren Mängeleinwänden fest, konzentrierten sich aber juristisch auf die ihrer Meinung nach fehlerhafte Auslegung des Gesetzes durch das Landgericht. Ihr zentrales Argument war: Der Schutz für Verbraucher, der sie von der Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit befreit, müsse auch dann gelten, wenn sie – wie in ihrem Fall – die einzelnen Gewerke für ihren Neubau an verschiedene Handwerker vergeben. Entscheidend sei, dass sie Verbraucher sind und es um den Bau eines neuen Gebäudes gehe.

Interessanterweise zahlten die Bauherren während des laufenden Berufungsverfahrens den vom Malerunternehmen geforderten Sicherheitsbetrag von knapp 10.000 Euro. Daraufhin erklärte das Unternehmen den Rechtsstreit für erledigt. Die Bauherren widersprachen dieser Erledigungserklärung jedoch, da sie der Auffassung waren, von Anfang an nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen zu sein.

OLG Zweibrücken kippt Urteil: Keine Sicherheitspflicht für Verbraucher bei Einzelvergabe am Neubau

Das OLG Zweibrücken folgte der Argumentation der Bauherren und änderte das Urteil des Landgerichts grundlegend ab. Es wies die Klage des Malerunternehmens auf Stellung der Sicherheit ab. Das Gericht stellte fest, dass die Klage von Anfang an unbegründet war. Die nachträgliche Zahlung der Bauherren führte nicht zur Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des Unternehmens, da die Zahlung auf eine Forderung erfolgte, die rechtlich gar nicht bestand.

Detaillierte Begründung des OLG: Auslegung des Verbraucherbauvertrags (§ 650i BGB)

Das OLG Zweibrücken setzte sich in seiner Begründung intensiv mit der Auslegung der relevanten Gesetzesnormen auseinander, insbesondere mit dem Begriff des Verbraucherbauvertrags nach § 650i BGB und der daraus resultierenden Ausnahme von der Sicherheitspflicht in § 650f Abs. 6 BGB.

Grundsätzliche Voraussetzungen für Sicherheit nach § 650f BGB lagen vor

Zunächst bestätigte das Gericht, dass die formalen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB grundsätzlich gegeben waren. Es bestand ein Werkvertrag, das Unternehmen hatte Arbeiten erbracht und forderte eine Vergütung. Die Einwände der Bauherren bezüglich Mängeln, fehlender Abnahme oder nicht prüffähiger Rechnung waren – wie schon vom Landgericht korrekt festgestellt – für den reinen Anspruch auf Sicherheitsleistung irrelevant. Das Gesetz bestimmt in § 650f Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB klar, dass solche Einwendungen die Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht entfallen lassen. Auch die Höhe der geforderten Sicherheit beanstandete das OLG nicht.

Der entscheidende Punkt: Der Ausschlussgrund für Verbraucher (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB)

Der Knackpunkt des Falles lag jedoch im Ausschlussgrund des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass ein Handwerker keine Sicherheit verlangen kann, wenn sein Auftraggeber ein Verbraucher ist und der Vertrag den Bau eines neuen Gebäudes zum Gegenstand hat (sogenannter Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

Unstreitig handelte es sich bei den Auftraggebern um Verbraucher. Die zentrale Rechtsfrage war somit: Fällt auch ein Vertrag über ein einzelnes Gewerk (hier: Maler- und Stuckateurarbeiten) unter den Begriff „Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes“, wenn der Verbraucher die Gesamtmaßnahme durch Einzelvergabe an verschiedene Handwerker realisiert? Oder gilt dies nur für Verträge, die den gesamten Bau umfassen?

Streitfrage: Wann liegt ein „Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes“ vor?

Das OLG erläuterte, dass diese Frage in der juristischen Literatur und bei anderen Gerichten umstritten ist:

  1. Die engere Auslegung (vom Landgericht vertreten): Ein „Verbraucherbauvertrag zum Bau eines neuen Gebäudes“ liegt nur vor, wenn sich der Handwerker zur Errichtung des gesamten Gebäudes verpflichtet (Generalunternehmervertrag). Argumente dafür sind der Wortlaut („zum Bau eines neuen Gebäudes“) und die Überlegung, dass die besonderen Risiken für den Verbraucher, die den Schutz rechtfertigen, nur bei einem solchen Gesamtvertrag gebündelt auftreten.
  2. Die weitere Auslegung (vom OLG Zweibrücken bevorzugt): Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch dann vor, wenn nur ein Einzelgewerk vergeben wird, sofern dieses Teil der Gesamtmaßnahme „Neubau eines Gebäudes“ ist und dies für den Handwerker erkennbar ist. Argumente hierfür sind der Vorrang des Verbraucherschutzes, die Vermeidung von Schutzlücken und die Gefahr, dass der Verbraucherschutz durch eine künstliche Aufspaltung von Verträgen umgangen werden könnte.

Argumente des OLG für weite Auslegung und Verbraucherschutz

Das OLG Zweibrücken schloss sich ausdrücklich der zweiten, verbraucherfreundlicheren Ansicht an und begründete dies umfassend:

  • Wortlaut nicht zwingend: Der Wortlaut „zum Bau eines neuen Gebäudes“ in § 650i BGB müsse nicht zwangsläufig einen einzigen Vertrag über das Gesamtgebäude bedeuten. Auch die Summe der Einzelverträge diene letztlich dem Ziel, „ein neues Gebäude“ zu errichten. Es könne sich auch um eine sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers handeln.
  • Kein geringerer Schutzbedarf bei Einzelvergabe: Es gebe keine stichhaltigen Gründe, einen Bauherrn, der die Gewerke einzeln vergibt, als weniger schutzbedürftig anzusehen als einen, der einen Generalunternehmer beauftragt. Die Probleme und Risiken (Bauablauf, Koordination, Mängel an Schnittstellen) seien bei Einzelvergabe oft sogar größer.
  • Gesetzgeberisches Ziel des Verbraucherschutzes: Eine enge Auslegung würde den mit der Einführung der §§ 650i ff. BGB bezweckten umfassenden Verbraucherschutz im Baurecht unterlaufen. Viele wichtige Schutzvorschriften (z.B. Pflicht zur Baubeschreibung, Widerrufsrecht) fänden bei einer engen Auslegung auf Einzelgewerke keine Anwendung, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne.
  • Gefahr der Umgehung: Würde man nur Generalunternehmerverträge unter § 650i BGB fassen, könnten Bauunternehmen die Verbraucherschutzregeln – einschließlich des Ausschlusses der Sicherheitspflicht – leicht umgehen, indem sie bewusst Leistungen aufspalten oder nur Teilleistungen anbieten. Die allgemeine Umgehungsvorschrift des § 650o BGB biete hier keinen ausreichenden Schutz, da der Verbraucher die Beweislast für eine gezielte Umgehung trage.
  • Kein unzumutbares Risiko für Handwerker: Für den einzelnen Handwerker entstehe durch den Wegfall der Sicherheit bei Einzelvergabe kein höheres finanzielles Risiko als bei einem Generalunternehmer. Auch bei Einzelvergabe werde die Gesamtfinanzierung des Neubaus durch den Verbraucher in der Regel von einer Bank geprüft.

Im konkreten Fall hatten die Bauherren unbestritten ihr Haus innerhalb eines Jahres neu errichtet. Die Beauftragung des Malerunternehmens für die Außenarbeiten stand in einem klaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesem Neubauprojekt. Dies war für das Unternehmen auch ohne Weiteres erkennbar.

Folglich wertete das OLG Zweibrücken den Vertrag zwischen dem Malerunternehmen und den privaten Bauherren als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Damit griff der Ausschlussgrund des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB. Das Malerunternehmen hatte von Anfang an keinen Anspruch auf die Stellung der Bauhandwerkersicherheit.

Fazit und Konsequenzen: Klage abgewiesen, Handwerker trägt Kosten

Das OLG Zweibrücken wies die Klage des Maler- und Stuckateurunternehmens somit als unbegründet ab. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits, sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz, wurden dem Unternehmen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, den Bauherren wurde jedoch gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden.

Revision zugelassen: Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von § 650i BGB

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur hat das OLG Zweibrücken die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Frage, ob der Begriff des Verbraucherbauvertrags „zum Bau eines neuen Gebäudes“ nach § 650i BGB auch Einzelgewerke bei einer gewerkeweisen Vergabe durch den Verbraucher umfasst, ist damit höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Entscheidung des BGH wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des privaten Hausbaus und die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften im Bauvertragsrecht haben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Private Bauherren, die einzelne Handwerker für den Neubau ihres Hauses beauftragen, müssen laut OLG Zweibrücken keine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB stellen. Das Gericht stärkt damit den Verbraucherschutz, indem es den Schutz für Verbraucher auch bei gewerkeweiser Vergabe gewährt und nicht nur bei Generalunternehmerverträgen. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des privaten Hausbaus haben, da sie Verbrauchern mehr finanzielle Sicherheit gibt und sie vor zusätzlichen Belastungen während der Bauphase schützt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist ein Arbeitszeitkonto und wie funktioniert es grundsätzlich?

Stellen Sie sich ein Arbeitszeitkonto vor wie ein Sparbuch für Ihre Arbeitszeit. Es ist ein System, das in vielen Unternehmen verwendet wird, um die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter mit der Zeit zu vergleichen, die vertraglich als Arbeitspflicht vereinbart ist (der sogenannten Soll-Arbeitszeit).

Was erfasst ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Differenz zwischen Ihrer geplanten oder geschuldeten Arbeitszeit und der Zeit, die Sie tatsächlich arbeiten.

  • Wenn Sie an einem Tag oder in einer Woche mehr Stunden arbeiten als Ihr Vertrag oder eine andere Vereinbarung vorsieht, entsteht ein Zeitguthaben. Man spricht dann oft von „Plusstunden“ oder „Überstunden“ auf dem Konto. Diese Stunden werden auf Ihrem Konto addiert.
  • Wenn Sie an einem Tag oder in einer Woche weniger Stunden arbeiten als vorgesehen (und dies im Rahmen der vereinbarten Regeln zulässig ist), entsteht ein Zeitsoll. Man spricht dann oft von „Minusstunden“. Diese Stunden werden von Ihrem Konto abgezogen.

Wie wirkt sich das auf den Lohn aus?

Ein entscheidender Punkt bei einem Arbeitszeitkonto ist: Ihr regelmäßiges Gehalt oder Ihr fester Stundenlohn wird in der Regel unabhängig davon gezahlt, wie viele Plus- oder Minusstunden Sie gerade auf dem Konto haben. Sie erhalten also Ihren Lohn für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden pro Woche), auch wenn Sie in einer Woche tatsächlich nur 35 oder 45 Stunden gearbeitet haben. Die Schwankungen bei der tatsächlich gearbeiteten Zeit werden auf dem Zeitkonto erfasst und sollen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, zum Beispiel durch Freizeitausgleich.

Für Sie bedeutet das, dass Ihr monatliches Einkommen meist konstant bleibt, selbst wenn Ihre Arbeitszeit kurzfristig schwankt.

Wo wird ein Arbeitszeitkonto vereinbart?

Ein Arbeitszeitkonto kann nicht einfach vom Arbeitgeber eingeführt werden. Es bedarf einer rechtlichen Grundlage. Diese findet sich typischerweise in einer der folgenden Vereinbarungen:

  • In Ihrem Arbeitsvertrag selbst.
  • In einem Tarifvertrag, der für Ihr Arbeitsverhältnis gilt.
  • In einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Ihres Unternehmens.

In diesen Vereinbarungen sind die genauen Regeln für das Arbeitszeitkonto festgelegt, zum Beispiel:

  • Wie die Arbeitszeit erfasst wird.
  • Wie hoch das maximale Zeitguthaben (Plusstunden) oder das maximale Zeitsoll (Minusstunden) sein darf.
  • Innerhalb welcher Frist Plus- oder Minusstunden ausgeglichen werden müssen.
  • Unter welchen Bedingungen Plusstunden eventuell ausgezahlt werden.

Das Arbeitszeitkonto dient also dazu, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten und Über- oder Unterzeiten nicht sofort über den Lohn, sondern über ein Zeitkonto zu verrechnen und später auszugleichen.


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Unter welchen Umständen dürfen Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto entstehen?

Auf einem Arbeitszeitkonto dürfen Minusstunden nur unter bestimmten Bedingungen entstehen. Der grundlegende Gedanke ist, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn es keine Arbeit gibt. Juristisch nennt man das das Annahmerisiko. Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber Ihnen Arbeit anbieten müsste, es aber aus Gründen, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, keine Arbeit gibt (z.B. Auftragsmangel, kaputte Maschinen, organisatorische Probleme), dann dürfen Ihnen für diese Zeit grundsätzlich keine Minusstunden entstehen. Der Arbeitgeber muss Sie in dieser Zeit trotzdem bezahlen, auch wenn Sie nicht arbeiten.

Wann Minusstunden in der Regel erlaubt sind

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind typischerweise dann zulässig, wenn Sie als Arbeitnehmer die niedrigere Arbeitszeit selbst veranlasst haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • Sie sich innerhalb eines vereinbarten Arbeitszeitrahmens bewusst dafür entscheiden, weniger als die vertragliche Vollarbeitszeit zu arbeiten, um diese Stunden später nachzuholen (Flexibilität durch Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten). Dies muss aber klar vereinbart sein, oft im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
  • Sie unbezahlten Urlaub nehmen.
  • Sie zu spät zur Arbeit kommen (sofern nicht anders geregelt).
  • Sie eine vom Arbeitgeber angebotene und mögliche Arbeitsleistung nicht erbringen möchten, obwohl Arbeit vorhanden wäre.

Wichtig ist hierbei immer, dass die Möglichkeit, die volle Arbeitszeit zu leisten, vom Arbeitgeber gegeben war und Sie selbst entschieden haben, dies nicht zu tun.

Was gilt bei fehlender Arbeit (Annahmerisiko des Arbeitgebers)?

Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, wie Auftragsmangel, Materialknappheit, Betriebsstörungen oder ähnlichem, keine Arbeit für Sie hat, dürfen Ihnen keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto belastet werden. Dies fällt unter das bereits erwähnte Annahmerisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss Sie in solchen Fällen weiterbezahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Arbeitszeitkonten dürfen nicht dazu missbraucht werden, dieses Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Die Bedeutung von Vereinbarungen

Ob und in welchem Umfang Minusstunden aufgebaut werden dürfen, hängt stark von den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Diese Dokumente legen den Rahmen für das Arbeitszeitkonto fest, zum Beispiel:

  • Wie viele Plus- oder Minusstunden maximal angespart werden dürfen.
  • In welchem Zeitraum Minusstunden ausgeglichen werden müssen.
  • Unter welchen genauen Bedingungen Minusstunden entstehen können.

Allerdings können auch solche Vereinbarungen die gesetzlichen Grundprinzipien, wie das Annahmerisiko des Arbeitgebers, nicht einfach außer Kraft setzen. Eine Vereinbarung, die pauschal Minusstunden für Zeiten ohne Arbeit aufgrund von Auftragsmangel vorsieht, wäre in der Regel unwirksam, da sie das Betriebsrisiko rechtswidrig auf den Arbeitnehmer überträgt.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie Ihre individuellen Vereinbarungen, aber wissen Sie auch, dass bestimmte gesetzliche Rechte, wie der Schutz vor der Überwälzung des Arbeitgeberrisikos, auch durch Verträge nicht ohne Weiteres ausgehebelt werden können.


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Dürfen Überstunden grundsätzlich mit Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden?

Stellen Sie sich vor, Sie haben auf Ihrem Arbeitszeitkonto sowohl Plusstunden (Überstunden) als auch Minusstunden angesammelt. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber die Überstunden einfach nutzen darf, um die Minusstunden auszugleichen, statt die Überstunden auszuzahlen oder Freizeitausgleich zu gewähren.

Die kurze Antwort lautet: Eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden ist nicht automatisch zulässig. Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Überstunden sind zusätzliche Arbeitszeit, die über die reguläre vertragliche Arbeitszeit hinausgeht und vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde. Sie sind grundsätzlich zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, es gibt eine klare Vereinbarung dazu, wie damit umgegangen wird.

Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmer weniger gearbeitet hat, als es seine vertragliche Sollarbeitszeit vorschreibt. Ob Minusstunden überhaupt anfallen dürfen und unter welchen Umständen, hängt ebenfalls von Vereinbarungen ab.

Wann eine Verrechnung möglich ist

Eine Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn es dafür eine klare vertragliche Grundlage gibt. Das kann in Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel vorsehen, dass sowohl Plus- als auch Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden und dieses Konto dann ausgeglichen wird. Das ist typisch für sogenannte Arbeitszeitkonten oder Gleitzeitmodelle.

Wichtig ist: Die Regeln für das Sammeln und den Ausgleich von Plus- und Minusstunden müssen transparent und verständlich sein.

Voraussetzungen für die Minusstunden

Damit Minusstunden überhaupt entstehen und verrechnet werden können, dürfen sie in der Regel nicht durch Umstände verursacht worden sein, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel nicht genügend Arbeit hat und Sie deshalb nach Hause schickt, dürfen Ihnen dafür normalerweise keine Minusstunden berechnet werden, die dann mit Ihren Überstunden verrechnet werden könnten.

Minusstunden dürfen in der Regel nur dann verrechnet werden, wenn sie:

  • auf Ihren Wunsch entstanden sind (z.B. weil Sie früher gehen wollten und das mit dem Arbeitgeber so vereinbart haben),
  • im Rahmen eines vereinbarten flexiblen Arbeitszeitmodells entstanden sind, bei dem Sie die Lage Ihrer Arbeitszeit mitgestalten können,
  • oder aufgrund anderer Umstände entstanden sind, die nicht dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind und für die es eine klare Vereinbarung gibt.

Grenzen der Verrechnung

Auch wenn es eine Vereinbarung zur Verrechnung gibt, gibt es Grenzen.

  • Die Vereinbarung muss klar und eindeutig sein.
  • Die Verrechnung muss für Sie als Arbeitnehmer zumutbar sein. Das bedeutet, dass nicht unbegrenzt Minusstunden angesammelt werden dürfen, die dann „ewig“ mit zukünftigen Überstunden verrechnet werden müssten. Oft sind Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto vereinbart.
  • Die Vereinbarung darf Sie nicht unangemessen benachteiligen.

Kurz gesagt: Eine automatische Verrechnung Ihrer Überstunden mit Minusstunden ist nicht der Regelfall. Sie hängt entscheidend davon ab, ob es eine gültige Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gibt und unter welchen Bedingungen die Minusstunden überhaupt entstanden sind.


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Ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber Urlaubstage zum Ausgleich von Minusstunden verwendet?

Grundsätzlich gilt: Es ist nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber Urlaubstage heranzieht, um damit Minusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto auszugleichen.

Der Grund dafür ist der klare Zweck von Urlaub: Laut Gesetz dient Urlaub Ihrer persönlichen Erholung. Sie sollen sich in dieser Zeit von der Arbeit erholen und neue Kraft schöpfen können. Dieser Zweck steht im Vordergrund.

Wenn Urlaubstage dazu verwendet würden, ein Defizit an Arbeitszeit (Minusstunden) auszugleichen, würde der Urlaub seinen eigentlichen Zweck verfehlen. Er würde nicht mehr der Erholung dienen, sondern als eine Art Ausgleichszahlung für nicht geleistete Arbeit fungieren. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung zum Erholungsurlaub.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Ihr Arbeitgeber kann nicht einseitig festlegen, dass angesammelte Minusstunden mit Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch verrechnet werden. Auch eine Anweisung dazu ist in der Regel unwirksam. Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen, auch wenn Sie Minusstunden haben.

Gibt es Ausnahmen?

Die Anrechnung von Urlaub auf Minusstunden ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, die ausdrücklich vereinbart sein müssen. Dies könnte beispielsweise in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, wobei auch hier die Grenzen des Urlaubsrechts beachtet werden müssen. Eine einfache mündliche oder schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch aushöhlt, ist meist unwirksam.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Urlaub ist für die Erholung da, nicht für den Ausgleich von Arbeitszeitdefiziten.


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Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich mit der Führung meines Arbeitszeitkontos nicht einverstanden bin?

Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Stunden in Ihrem Arbeitszeitkonto haben oder das Gefühl haben, benachteiligt zu sein, ist es verständlich, dass Sie das klären möchten. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um Ihren Bedenken nachzugehen und eine Klärung herbeizuführen.

Ein erster wichtiger Schritt ist die Einsicht in die Unterlagen. Sie können Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen die Aufzeichnungen zu zeigen, die zur Berechnung Ihres Arbeitszeitkontos verwendet wurden. Das ermöglicht Ihnen, nachzuvollziehen, wie Ihre Stunden erfasst und verrechnet wurden, und zu prüfen, wo Ihrer Meinung nach die Abweichungen liegen.

Danach ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber oft der nächste Weg. Sprechen Sie Ihre Bedenken offen an. Erklären Sie, warum Sie mit dem Konto nicht einverstanden sind und auf welchen Daten Ihre Ansicht basiert. Manchmal lassen sich Unstimmigkeiten durch ein klärendes Gespräch und die gemeinsame Überprüfung der Daten schnell beheben.

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Der Betriebsrat hat unter Umständen das Recht, die Einhaltung von Arbeitszeitregelungen und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Sie können sich an den Betriebsrat wenden und ihn um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann das Thema beim Arbeitgeber ansprechen und versuchen, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vermitteln.

Um Ihre Position zu stärken, ist es sehr ratsam, eigene Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit zu führen. Notieren Sie sich Beginn und Ende Ihrer täglichen Arbeitszeit sowie Ihre Pausen. Diese eigenen Notizen können als wichtige Belege dienen, wenn es darum geht, Abweichungen im Arbeitszeitkonto nachzuweisen. Je sorgfältiger Ihre eigenen Aufzeichnungen sind, desto besser können Sie diese nutzen, um Ihre Sichtweise darzulegen.

Falls alle Klärungsversuche und Gespräche mit dem Arbeitgeber nicht erfolgreich sind und die Differenzen im Arbeitszeitkonto bestehen bleiben, kann es erforderlich sein, die Angelegenheit formeller zu klären. In schwerwiegenden Fällen, in denen es zum Beispiel um die korrekte Bezahlung von Überstunden geht, die im Konto nicht erfasst sind, kann eine rechtliche Klärung vor dem Arbeitsgericht ein möglicher Weg sein. Das Arbeitsgericht kann die vorgelegten Aufzeichnungen und Argumente prüfen und eine Entscheidung über die korrekte Höhe des Arbeitszeitkontos oder damit zusammenhängende Ansprüche treffen. Dies ist jedoch in der Regel der letzte Schritt, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Bauhandwerkersicherheit

Die Bauhandwerkersicherheit ist eine gesetzlich vorgesehene Absicherung, die es Handwerkern erlaubt, von Bauherren eine Sicherheit für den Werklohn zu verlangen, wenn dieser noch nicht vollständig bezahlt wurde. Nach § 650f BGB dient sie dazu, das Risiko eines Zahlungsausfalls beim Auftraggeber (Bauherrn) zu mindern und gewährleistet, dass der Handwerker für seine erbrachten Leistungen bezahlt wird. Die Sicherheit kann beispielsweise durch eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung erbracht werden. Für private Bauherren kann dies eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, da sie unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, diese Sicherheit zu stellen.

Beispiel: Ein Maler hat die Arbeiten abgeschlossen, aber der Bauherr zahlt noch nicht den vollen Betrag. Der Maler kann dann vom Bauherrn eine Bauhandwerkersicherheit verlangen, die als Garantie für die Zahlung dient.


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Gewerkeweise Vergabe

Die gewerkeweise Vergabe bezeichnet die Praxis, Bauleistungen nicht durch einen einzigen Generalunternehmer, sondern durch mehrere eigenständige Verträge mit verschiedenen spezialisierten Handwerkern oder Fachfirmen zu beauftragen. Jeder Unternehmer führt dabei nur sein spezielles Gewerk aus, zum Beispiel Elektroinstallation, Malerarbeiten oder Heizung. Diese Vorgehensweise bedeutet für den Bauherrn mehr Verwaltungsaufwand, da er mehrere Vertragspartner hat und diese koordinieren muss. Im rechtlichen Kontext ist wichtig, dass bei der gewerkeweisen Vergabe grundsätzlich für jedes Einzelgewerk eine eigene Sicherheitsleistung verlangt werden kann, im Gegensatz zum Generalunternehmervertrag.

Beispiel: Ein Bauherr beauftragt einen Maurer, einen Dachdecker und einen Elektriker jeweils separat für ihr Gewerk, anstatt einen Generalunternehmer, der alle Arbeiten ausführt.


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Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Werkvertrag zwischen einem Verbraucher (einer privaten Person, die nicht selbständig oder gewerblich handelt) und einem Unternehmer über den Bau oder die umfassende Sanierung eines neuen Gebäudes. Nach § 650i BGB definiert er die Grundlage für besonderen Verbraucherschutz im Baurecht, etwa in Bezug auf Informationspflichten oder Sicherheitsleistungen. Entscheidend ist, dass der Vertrag dem Bau eines neuen Gebäudes dient und der Auftraggeber Verbraucher ist. Das OLG Zweibrücken hat klargestellt, dass auch Verträge über einzelne Gewerke als Verbraucherbauverträge gelten können, sofern diese Teil des Neubaus sind, um den Verbraucherschutz nicht zu umgehen.

Beispiel: Ein privater Bauherr schließt mit einem Handwerker einen Vertrag für die Malerarbeiten an seinem neuen Haus – dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Verbraucherbauvertrag.


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Generalunternehmervertrag

Ein Generalunternehmervertrag ist ein Bauvertrag, bei dem der Bauherr einen einzigen Unternehmer beauftragt, der alle oder den Großteil der Bauleistungen ausführt oder weitervergibt. Der Generalunternehmer übernimmt damit Verantwortung für die Planung, Koordination und Fertigstellung des gesamten Bauwerks und ist alleiniger Vertragspartner des Bauherrn. Im Gegensatz zur gewerkeweisen Vergabe entfallen bei einem Generalunternehmervertrag oft individuelle Sicherheitsleistungen für einzelne Handwerker, da der Bauherr nur mit dem Generalunternehmer abrechnet. Das erleichtert den Bauvorgang und beeinflusst auch den Schutz des Bauherrn, etwa durch die Befreiung von der Pflicht zur Bauhandwerkersicherheit.

Beispiel: Ein Bauherr übergibt einem Bauunternehmen den kompletten Hausbau, das die einzelnen Gewerke selbst organisiert und ausführt.


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Ausschlussgrund der Sicherheitspflicht für Verbraucher (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB)

Der Ausschlussgrund in § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB regelt, dass ein Handwerker von einem Verbraucher keine Bauhandwerkersicherheit verlangen darf, wenn der Werkvertrag den Bau eines neuen Gebäudes betrifft (also ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt). Diese Vorschrift schützt private Bauherren vor zusätzlichen finanziellen Sicherheiten, wenn sie das Bauvorhaben zu privaten Zwecken realisieren. Dabei ist umstritten, ob dieser Schutz nur für Verträge mit einem Generalunternehmer gilt oder auch für Einzelverträge bei gewerkeweiser Vergabe. Das OLG Zweibrücken verfolgt hier eine verbraucherfreundliche Auslegung, um eine Aushebelung des Schutzes durch Vertragsaufspaltungen zu verhindern.

Beispiel: Ein Maler kann von einem privaten Bauherrn, der für sein neues Haus alleine arbeitet, keine Bauhandwerkersicherheit verlangen, wenn der Vertrag als Verbraucherbauvertrag gilt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 650f BGB (Bauhandwerkersicherheit): Regelt die Pflicht des Auftraggebers, dem Handwerker eine Sicherheit für den Werklohn zu stellen, um Zahlungsausfälle abzusichern. Eingeschränkt wird diese Pflicht bei Verbraucherverträgen zum Bau eines neuen Gebäudes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Malerunternehmen forderte eine Bauhandwerkersicherheit, die das OLG jedoch als unzulässig wertete, da die Bauherren Verbraucher mit einem Verbraucherbauvertrag waren.
  • § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB (Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht): Verweigert Handwerkern die Möglichkeit, bei Verbraucherbauverträgen zum Neubau eines Gebäudes eine Sicherheit zu verlangen. Diese Regelung schützt private Bauherren vor zusätzlichen Sicherheiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG wertete den Einzelgewerkvertrag als Teil eines Verbraucherbauvertrags, was die Sicherheitspflicht ausschloss.
  • § 650i BGB (Verbraucherbauvertrag): Definiert den Verbraucherbauvertrag als Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, der den Bau eines neuen Gebäudes betrifft, unabhängig davon, ob der Vertrag das gesamte Gebäude oder nur einzelne Gewerke umfasst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG nahm eine weite Auslegung vor, wonach auch Einzelgewerke Teil eines Verbraucherbauvertrags sein können, und bejahte somit den Schutz der Bauherren.
  • § 650o BGB (Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften): Stellt auf die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften ab, indem eine Gesamtschau der Vertragsgestaltung verlangt wird. Die Beweislast für eine Umgehung liegt beim Verbraucher. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass eine Umgehung nicht vorlag, und der Verbraucherbauschutz trotz gewerkeweiser Vergabe nicht unterlaufen wurde.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.): Regelt die Rechte und Pflichten bei Werkverträgen, insbesondere die Abnahme, Mängelrechte und Vergütungspflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mängelrügen der Bauherren waren für die Pflicht zur Sicherheitsleistung irrelevant, da § 650f Abs. 1 BGB Einwendungen gegen die Forderung nicht aufhebt.
  • Europäische Verbraucherschutzrichtlinien (z.B. Richtlinie 2011/83/EU): Fördern einen umfassenden Verbraucherschutz bei Verträgen über Bauleistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des OLG entspricht dem Ziel, Verbraucher beim Bau durch eine weitgehende Schutzwirkung zu stärken und europäischen Verbraucherschutzstandards zu genügen.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 52/21 – Urteil vom 29.03.2022


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