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Verbraucherdarlehen – Anforderung Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung

LG Darmstadt – Az.: 13 O 246/18 – Urteil vom 23.07.2019

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche in Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 20.04.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs in einer Höhe von 20.500,00 € zu einem Nominalzinssatz i.H.v. 0,99 % ab, wobei der Kläger die Ratenzahlungen i.H.v. 52 € pro Monat ab einschließlich dem Monat Juli 2015 aufnahm. Es wird bezüglich des gesamten Inhalts auf BI. 19 ff. der Akte Bezug genommen.

Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger u.a. Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beklagte ab. Im Zuge der Erteilung der widerrufsrelevanten Informationen verzichtete die Beklagte für den Fall des Widerrufs auf ihren Zinsanspruch.

Der Vertrag wurde bereits in der Vergangenheit regulär, d.h. ohne die Zahlung von Vorfälligkeitszinsentschädigung beendet.

Mit Schreiben vom 25.04.2018 erklärte der Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.05.2018 zur Rückabwicklung und zur Rückabtretung der bestellten Sicherheiten – insbesondere, der Rückabtretung des pfändbaren Teils ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche – auf.

Die Beklagte wies den Widerruf vollumfänglich zurück.

Hilfsweise erklärt der Kläger die Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der Beklagten.

Der Kläger behauptet, er habe insgesamt einen Betrag von 24.494,18 an die Beklagte geleistet.

Er ist der Ansicht, er könne den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei.

Das Widerrufsrecht ist gern. § 355 III S. 3 BGB a.F. sei jedenfalls nicht erloschen, da die erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe.

So würde ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB durch eine unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses mit „0,00“ vorliegen.

Ebenfalls liege ein Verstoß gegen Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vor, da keine Angabe zur Art des Darlehens vorliegen würde.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor, indem keine ausreichende Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung vorliegen würde.

Letztlich liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. B Nr. 5 EGBGB vor, da die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer nicht transparent und inhaltlich unzureichend sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 24.494,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.06.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs … zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend,

festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe allenfalls einen Betrag von 20.500,00 € auf das Darlehen geleistet, da die Anzahlung direkt an das Autohaus geflossen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, die gesetzliche Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen, da der Kläger alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe und insoweit die vertraglichen Angaben vollständig und korrekt sein.

Die im Darlehensvertrag vorgenommene Regelung zu Zinsen in Höhe von „0%“ würden sich alleine zu Gunsten des Kunden auswirken und sein darüber hinaus weder unzutreffend noch irreführend. Der Beklagten stehe es vielmehr frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten.

Jedenfalls aber hätte sie Ansprüche auf Wertersatz und Nutzungsersatz.

Sie ist zu dem der Ansicht, nach § 502 BGB sei die Ermittlung alleine entsprechend der Vorgaben der VerbrKrRL vorzunehmen, was vorliegend geschehen sei.

Zudem sei der Anspruch jedenfalls verwirkt, da der Kläger den Widerruf nach Abwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklärt habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat im Hinblick auf den von ihm erklärten Widerruf keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, da der Widerruf aufgrund einer eingetretenen Verfristung unwirksam ist.

Die gemäß § 355 Abs. 2 BGB bestehende Frist für einen wirksamen Widerruf des Klägers, die 14 Tage ab Vertragsschluss beträgt, war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen.

Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Darüber hinaus beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind.

Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits Ende Dezember 2015 abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten.

Der Kläger ist insoweit im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) vollumfänglich ordnungsgemäß ist.

Zum einen muss der Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ausreichende Informationen über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags beinhalten, wobei die Angaben der Beklagten im streitgegenständlichen Antrag unter Ziffer 8.2 des Vertrages („8.2 Kündigungsmöglichkeiten der DN: Der Darlehensvertrag kann von dem DN ebenfalls auch wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“) insoweit ausreichend sind.

Die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann, wobei insoweit eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen würde, zumal sie nach dem Sinn und Zweck dieser Norm über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ weit hinausgehen würde. Eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung durch den Verbraucher, der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als juristischer Laie dies überprüfen können muss, würde dem sogar zuwiderlaufen. Auf der BGH geht davon aus, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so dass eine entsprechende Sichtweise auch und gerade für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung Geltung haben müssen (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882), so dass auch keine Pflicht zur vollumfänglichen Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB besteht.

Darüber hinaus ist eine umfassende Aufklärung dem Grunde nach gar nicht möglich, da beispielsweise der Darlehensgeber nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären kann, da eine konkrete Prüfung einer Kündigung nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall erfolgen kann. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784).

Darüber hinaus sind einzuhaltenden Modalitäten, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensgeber kündigen kann, explizit in Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 enthalten, was insbesondere bezüglich des Kündigungsrechts der Beklagten aufgrund Zahlungsverzugs nach § 498 BGB und aus wichtigem Grund gilt. Darüber hinaus ist in Ziffer 8.4 des Vertrages mit der Formulierung für den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer „Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.“ auch auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden.

Ebenfalls liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. vor. Hiernach ist die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

Der Darlehensvertrag enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. VIII Nr. 3 des Vertrages enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist insoweit nicht fehlerhaft, da der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel erfordert, sondern vielmehr ausreichend ist, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematische Methoden erfolgt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was vorliegend erfolgt ist. Eine darüber hinausgehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Ebenfalls ist die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzung einzuhalten, so dass sich die Beklagte daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen musste. Die Vorschriften zur den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.).

Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages „Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs“. Unter Ziffer 5 wird zudem als Darlehensart „Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit“ angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt.

Letztlich ist die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung gleichfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBG da sich diese Regelung alleine zu Gunsten des Klägers auswirkt und im Übrigen auch weder unzutreffend oder irreführend ist. Darüber hinaus steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784).

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Da aufgrund der Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs keinerlei Ansprüche hieraus abgeleitet werden können, ist auch der Antrag in Bezug auf die Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet.

Gleichfalls ist die Bedingung zur Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht eingetreten, da die Klage nicht begründet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger vollumfänglich hinterlegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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