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Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung – rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsausübung

LG Stuttgart, Az.: 25 O 73/18, Urteil vom 21.08.2018

1. Es wird festgestellt, dass auf Grund des klägerischen Widerrufs die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis mit der Nummer … keinerlei Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – gegen den Kläger (mehr) herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.832,45 Euro binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENY, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages mit der Nummer … abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche an den Kläger sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, Fahr¬zeug-Ident-Nr. … rückabzutreten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, Fahrzeug-Ident-Nr. … bis zum Zeitpunkt der Herausgabe zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.917,70 Euro festgesetzt

Tatbestand

Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung - rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsausübung
Symbolfoto: panumat08/Bigstock

Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem finanzierten PKW-Kaufvertrag geltend.

Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Nutzungsersatz.

Der Kläger erwarb im August 2014 von der Daimler AG, Niederlassung Stuttgart, einen Gebrauchtwagen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, FZG:-Ident-Nr. … zu einem Kaufpreis von 26.600,00 Euro. Diese Summe erbrachte er in Höhe von 26.800,00 Euro aus Eigenmitteln und im Übrigen durch eine Finanzierung über die Beklagte.

Die Parteien schlossen ebenfalls im August 2014 einen Darlehensvertrag (Nummer …) über 2.563,20 Euro mit einem Nominalzins in Höhe von 4,17 %. Der Kläger begann im September 2014 mit der vereinbarten monatlichen Ratenzahlung von jeweils 58,07 Euro. Insgesamt leistete er einen Betrag in Höhe von 2.054,50 Euro an die Beklagte.

Dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag liegen die Darlehensbedingungen der Beklagten zugrunde, und er enthält eine Widerrufsinformation, die unter anderem wie folgt gefasst ist:

„…

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

…“

In den Darlehensbedingungen der Beklagten ist entsprechend dazu unter IX. Ziffer 5 (Allgemeine Bestimmungen) Folgendes geregelt:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten hat der Kläger den jeweils pfändbaren Teil seiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge an die Beklagte abgetreten.

Mit Schreiben vom 09.08.30271 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „auf den Abschluss der … Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen“ und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 25.08.2017 die geleisteten Tilgungsraten auf ein klägerisches Konto zu überweisen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17. Oktober 2017 wurde die Beklagte abermals zur Rückabwicklung aufgefordert, nunmehr in Form der Rückzahlung der geleisteten An- und der Tilgungszahlungen sowie der Rückabtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Die Beklagte lehnte dieses Vorgehen ab.

Der Kläger meint im Wesentlichen, er habe wirksam seine Vertragserklärung widerrufen, da die Frist zum Widerruf mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation noch nicht zu laufen begonnen habe.

So seien insbesondere die Angaben bezüglich des Rechtes auf vorzeitige Rückzahlung fehlerhaft und die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages durch den Kreditnehmer nicht transparent und inhaltlich unzureichend. Zudem enthalte die Widerrufsinformation eine unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses (0,00 %), und es fehle die Angabe der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB seitens der Beklagten scheide aus, da letztere das gesetzliche Muster nicht vollumfänglich übernommen habe.

Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses schulde die Beklagte nunmehr Zahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung sowie der geleisteten Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ein Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges in Form einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer müsse der Kläger nicht leisten. Das ergebe sich aus § 357 a BGB.

Da die Beklagte in ihren Darlehensbedingungen für den Widerrufsfall auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet habe, könne sie desweiteren keinen Sollzins in Höhe von 4,17 % vom Kläger fordern.

Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er den Klagbetrag geringfügig neu berechnet hat,

(1)

Es wird festgestellt, dass auf Grund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 07.08.2014/19.08.2014 mit der Darlehensnummer: … über ursprünglich 2.563,20 Euro keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann.

(2)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 26.832,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2017 binnen sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI Blue EFFICIENCY, Fahrgestellnummer: … zu zahlen.

(3)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.

(4)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

(5)

Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Antrag zu 1) abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2).

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht dem Widerruf für wirksam erachtet, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer …, zum Zeitpunkt der Übergabe an die den Kläger und den Verkehrswert des vorgezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an den Beklagten die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen;

weiterhin festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. … durch Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer …, Nutzungsersatz in Höhe von 4,17 % p. a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger beantragt: Abweisung der Hilfswiderklage.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, im Darlehensvertrag seien sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten. Überdies entspreche die gewählte Widerrufs Information dem gesetzlichen Muster.

Das klägerische Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt.

Falls der Kläger seine Vertragserklärung tatsächlich wirksam widerrufen haben sollte, so schulde er jedoch für die Nutzung der Darlehensmittel Wertersatz und zudem eine Nutzungsentschädigung für den Wertverlust des Fahrzeugs.

Soweit die Beklagte außerhalb der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag darauf hingewiesen habe, dass sie im Falle eines Widerrufs innerhalb der (zweiwöchigen) Widerrufsfrist auf die Geltendmachung der Sollzinsen verzichte, ändere dies nichts an dem Anspruch der Beklagten, da der Widerruf vorliegend gerade nicht innerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden sei.

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Es bestehe im Übrigen kein Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten, denn die ihm obliegenden Leistungen habe der Kläger vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in der in Annahmeverzug begründenden Art und Weise, insbesondere nicht vollständig mit Blick auf den Wertersatz angeboten. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die Erfüllung der ihr etwaig obliegenden Verpflichtungen aus dem vermeintlichen Rückabwicklungsverhältnis zu verweigern.

Es bestünde auch seitens des Klägers kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten – weder unter Schadensersatz – noch unter Verzugsgesichtspunkten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Klage

I.

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses Zahlung in Höhe von 26.832,45 Euro sowie die Rückabtretung der zur Sicherheit des widerrufenen Darlehensvertrages abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche verlangen. Er selbst schuldet der Beklagten aus dem ursprünglichen, wirksam widerrufenen Darlehensvertrag keinerlei Tilgungs- und Zinszahlungen mehr, hat aber seinerseits das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben und grundsätzlich Wertersatz zu leisten.

1.

Die unter Klagantrag Ziffer 1 begehrte negative Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerspruchs keinen Anspruch mehr auf die Zahlung insbesondere des Vertragszinses und der Tilgung habe, ist zulässig.

Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte sich eines Anspruches gegen den Kläger berühmt. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus einem Rechtsverhältnis einen Anspruch gegen den Kläger zu haben (vgl. insgesamt BGH vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15). Da die Beklagte wirksam das klägerischen Widerrufsrecht bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger.

Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage verweisen lassen. Insoweit ist es beim vorliegenden negativen Feststellungsbegehren anders als in den Fällen, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu BGH vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger infolge des Widerrufes keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB geltend zu machen vermag, lässt sich nicht mit einer Leistungsklage abbilden.

2.

Der Feststellungsantrag ist zudem begründet. Der Kläger hat seine dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen wirksam mit Schreiben vom 04.09.2017 widerrufen (§§ 495, 355 BGB in der Fassung vom 20.09.2013), weshalb die Beklagte keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag mehr geltend machen kann.

Die Widerrufsfrist des § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB war mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation noch nicht abgelaufen.

a)

Beim Kläger handelt es sich um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, bei der Beklagte um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, weshalb der streitgegenständliche Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag ist.

b)

Die von der Beklagten darin gewählte Widerrufsinformation ist irreführend, da sie über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrages nicht korrekt aufklärt.

Gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsinformation übermittelt, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht. Allein in diesem Fall wird der Verbraucher in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will.

Die Belehrung über die Widerrufsfolgen war vorliegend jedoch irreführend und damit nicht ordnungsgemäß, denn es heißt zum einen in der Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser Betrag beträgt unstreitig 4,17 % p. a.. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 % zu zahlen“ sei.

Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und ist objektiv geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15; vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08), zumal überdies in den Darlehensbedingungen unter IX. Ziffer 5 der Hinweis zu finden ist, dass bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten seien.

Ob darüberhinaus weitere Belehrungsfehler in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vorhanden sind, kann hier offenbleiben.

c)

Die Beklagte vermag sich hinsichtlich der fehlerhaften Angabe des Zinsbetrages nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters zu berufen, da sie es versäumte, den Gestaltungshinweis [3] der Musterbelehrung umzusetzen.

Nach dem Darlehensvertrag war ein Sollzins in Höhe von 4,17 % p. a. geschuldet, und es ist gemäß den vertraglichen Regelungen nicht eindeutig erkennbar, dass im Falle des wirksamen Widerrufes hier eine Ausnahme geltend sollte. Weil die Beklagte nicht den nach dem Vertrag zu zahlenden Zinsbetrag angegeben hat, ist sie nicht in den Genuss der Schutzwirkung des Artikels 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EBGB (in der Fassung vom 20.09.2013) gekommen.

3.

Die Ausübung des klägerischen Widerrufsrechtes ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht treuwidrig und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung im Sinne von § 242 BGB.

a)

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers scheidet aus.

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 546/15). Eine Rechtsausübung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11; vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15).

Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechtes und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch die gewünschten Rechtsfolgen abzuleiten.

Es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass der Kläger in Kenntnis seines Widerrufsrechtes zunächst von einem Widerruf absah und weiter den Darlehensvertrag bediente. Auf die Motivation für die Ausübung eines Widerrufsrechtes kommt es im Übrigen nicht an (vgl. BGH vom 22.03.2016 – VIII ZR 146/15). Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen eines Widerrufsrechtes unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsinformation die Sanktion eines unbefristeten Widerrufsrechtes des Verbrauchers (vgl. BGH vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08; OLG Stuttgart vom 23.05.2017 – 6 U 192/16).

b)

Der Tatbestand der Verwirkung ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, dass der Verbraucher seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen werde. Es ist dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen nämlich jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufrist in Gang zu setzen (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15).

Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt. Solche besonderen Umstände liegen hier indes nicht vor.

Nach den Umständen des hiesigen Falles ist der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung vom Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen.

4.

Infolge des wirksamen Widerrufes des Darlehensvertrages ist der Kläger auch nicht mehr an seine auf den Abschluss des mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden (§ 358 Absatz 3 BGB in der Fassung vom 20.09.2013).

a)

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag diente der Finanzierung des Kaufvertrages über den Pkw Mercedes-Benz, womit es sich um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB a. F. handelt.

b)

Es entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis im Sinne des § 345 Absatz 3 Satz 1 BGB. Gemäß § 358 Absatz 4 Satz 5 BGB a.F. tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Widerrufsfolgen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein (vgl. BGH vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09). Die Rückabwicklung findet allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber statt in Form eines Forderungsdurchgriffes, sodass der Verbraucher vom Darlehensgeber geleistete Ratenzahlungen und auch eine etwaige Anzahlung herausverlangen kann (vgl. BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche Leistungen beschränkt ist, die aus dem eigenen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistungen an den Unternehmer finanziert hat (vgl. BGH vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15). Eine solche Verrechnung kraft Gesetzes ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen.

Im Falle eines verbundenen Kaufvertrages – wie vorliegend – muss der Darlehensnehmer seinerseits also das Fahrzeug an den Darlehensgeber herausgeben. Er ist dabei gemäß § 367 Absatz 4 BGB a.F. vorleistungspflichtig. Anders als gemäß § 348 BGB, der auch nicht analog anwendbar ist, ist die Rückgabepflicht daher nicht Zug um Zug zu erfüllen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 357, Rnr. 5).

c)

Überdies schuldet der Kläger der Beklagten gemäß § 358 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB a. F. Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Verbraucher hat Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eignung und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, und der Verbraucher bei Vertragsschluss darauf hingewiesen wurde. Erfasst wird dabei jede Wertminderung, d.h. Gebrauch und Beschädigung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 357 a, Rnr. 8 ff.).

Die erforderliche Belehrung ist unstreitig erfolgt.

Auch hat der Kläger den streitgegenständlichen Wagen genutzt und gefahren, weshalb eine Wertminderung eingetreten ist.

d)

Gemäß § 357 a Absatz 2 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013), ist der Darlehensnehmer nach Widerruf des Darlehensvertrages (vgl. § 358 Absatz 4 Satz 4 BGB a. F.) ferner grundsätzlich verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel den vertraglich vereinbarten Sollzins zu entrichten.

Im Vorliegenden aber ist der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen bereits durch die jeweilige Regelung in der Widerrufsinformation (0,00 Euro) sowie in den eigenen Darlehensbedingungen unter IX. Ziffer 5, dass im Falle des Widerrufes innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten seien, ausgeschlossen worden. Es wird in dieser Allgemeinen Bestimmung ausdrücklich nicht auf eine Widerrufserklärung binnen einer „zweiwöchigen“ Widerrufsfrist, wie von der Beklagten eingewandt, sondern allein auf den Widerruf „innerhalb der Widerrufsfrist“ abgestellt.

Diese ist im vorliegenden Falle mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation indes noch nicht abgelaufen. Daher muss sich die Beklagte, zumal es sich um ihre eigenen AGB handelt, an dem Wortlaut dieser Regelung festhalten lassen.

5.

Der Kläger schuldet mithin keinerlei Zahlung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag mit der Nr. … mehr.

Der Kläger hat vielmehr gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 26.852,45 Euro (die Anzahlung über 24.800,00 Euro und die unstreitig erfolgten Ratenzahlungen in Höhe von 2.052,00 Euro).

Ferner schuldet die Beklagte die beantragte Rückabtretung der Sicherheiten in Form der abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche des Klägers. Durch den wirksamen Widerruf ist der Sicherungszweck hier weggefallen.

6.

Die Beklagte befindet sich allerdings nicht mit der Entgegennahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug.

Da der Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses vorleistungsverpflichtet (siehe oben unter A. I. 4.) im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs ist, hätte er dies der Beklagte auch so anbieten müssen.

Der Kläger aber hat mit Schreiben vom 09.08.2017 lediglich die von ihm geleisteten Tilgungszahlungen bis zum 25.08.2017 zurückverlangt, ohne die Rückgabe des Fahrzeugs überhaupt anzubieten, geschweige denn einen Wertersatz. Mit klägerischem Rechtsanwaltsschreiben vom 17.10.2017 wurde dann die Rückgabe des Fahrzeuges lediglich Zug um Zug angeboten, zudem wurde ausdrücklich erklärt, ein Wertersatz sei nicht geschuldet.

6.

Die Beklagte befindet sich insofern auch mit der Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in Verzug.

7.

Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte.

Mangels Verzuges der Beklagten (siehe oben A. I. 6.) sind diese Kosten nicht als Verzugsschaden ersatzfähig. Ein anderer Gesichtspunkt, unter dem vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu ersetzen sind, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Insbesondere kann der Kläger die Erstattungen nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zu Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation verletzt habe (vergleiche BGH vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15). Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Daran fehlt es hier vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Absatz 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit den §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (vergleiche BGH vom 19.09.2006 – XI ZR 242/05).

Selbst wenn man in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsinformation eine echte Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB sehen wollte, so läge in den Kosten der Beauftragung des Klägervertreters nur dann eine kausale Folge der Pflichtverletzung, wenn der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung seine Willenserklärung vor Ablauf von 14 Tagen widerrufen hätte, weil er nur in diesem Fall wegen der jetzt erfolgten Kostenbelastung finanziell schlechter stünde, als er gestanden hätte, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nachgekommen wäre. Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung den Widerruf erklärt hätte (vergleiche OLG Stuttgart vom 07.02.2017 – 6 U 40/16; vom 24.01.2017 – 6 U 96/17).

B.

Widerklage

Hilfswiderklage

Die Hilfswiderklage ist zulässig und zum Teil begründet.

I.

Eine Widerklage kann – wie vorliegend – zulässigerweise unter der aufschiebenden innerprozessualen Bedingung der Klagestattgabe erhoben werden (vergleiche BGHZ 132, 398; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 33, Randnummer 33). Nachdem der Kläger bestritten hat, zum Wertersatz verpflichtet zu sein, besteht auch das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten.

II.

Die Beklagte hat grundsätzlich Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs (s.o. unter A.I.4.C).

Da sie weder den Zustand noch den aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges kennt, vermag die Beklagte derzeit den geschuldeten Betrag allerdings nicht zu beziffern und ist daher nicht auf eine grundsätzlich vorrangige Leistungsklage zu verweisen.

Allerdings vermag es die Beklagte nicht, diesen Wertersatz in einer bestimmten Art und Weise, mithin in Gestalt einer konkreten Formel der Berechnung festgestellt zu verlangen. Dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO, sondern um eine rechtliche Einzelfrage eines solchen (vergleiche BGH vom 12.12.1994 – II ZR 269/93).

III.

Die Beklagte hat dagegen keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Zinses (s. o. unter A. I. 4.d.).

C.

Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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