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Verbraucherdarlehensvertrag – fristlose Kündigung

LG Frankfurt – Az.: 2/18 O 247/17 – Urteil vom 11.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Widerruf eines Eintrags bei der SCHUFA sowie Feststellung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag in Anspruch.

Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam im Juli 2008 ein Kreditvertrag über 7.000 € zu Stande. Der Vertrag wurde in der Folgezeit mehrfach umgeschuldet und aufgestockt. Der Kläger geriet im weiteren Verlauf aufgrund beruflicher und privater Veränderungen in einen finanziellen Engpass und kam seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Die Beklagte hat folglich mit Schreiben vom 26.04.2010 den Darlehensvertrag gekündigt und eine Forderung von damals 19.407,83 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Formulierungen des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Eine Nachfrage des Klägers bei der SCHUFA ergab, dass dort per 31.03.2017 ein offener Forderungsbetrag zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 25.668 € eingetragen ist. Mit einem Schreiben vom 20.07.2016 beriefen sich frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und forderten die Beklagte auf, den Eintrag bei der SCHUFA zu löschen. Der Kläger selbst hat dieses Ansinnen mit einem Schreiben vom 24.01.2017 an die Beklagte wiederholt (Anlage K7). Die jetzigen Bevollmächtigten erneuerten die Aufforderung mit Schreiben vom 30.03.2017, für das sie eine Kostennote über 1.358,86 € errichteten (Anlage K9 und K10).

Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche der Beklagten aus den damaligen Darlehensvertragsverhältnissen seien verjährt. Diese Verjährung sei auch insbesondere nicht nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gehemmt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe nämlich bereits 2012 entschieden, dass die Vorgehensweise der Beklagten im Zusammenhang mit einem identischen vorprozessualen Aufforderungsschreiben die nach § 497 BGB vorausgesetzte In-Verzug-Setzung nicht wirksam habe herbeiführen können (Urteil vom 19. November 2012, 23 U 68/12).

Nachdem die dem Eintrag zu Grunde liegende Forderung verjährt sei, müsse die Beklagte diesen widerrufen. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Eintragung festzustellen, dass der Beklagten eine Forderung in der ausgewiesenen Höhe nicht zustehe.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, sämtliche von ihr im Zusammenhang mit der Darlehensnummer … an die SCHUFA Holding AG übermittelten Daten des Klägers, insbesondere den noch offenen Forderungsbetrag aus Darlehen … in Höhe von 25.668 € zu widerrufen,

2.

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag … der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 25.668 € gegen den Kläger nicht zusteht;

3.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Forderung aus dem Darlehensvertrag bestehe gegenüber dem Kläger nach wie vor. Eine Verjährung dieser Ansprüche sei nicht eingetreten. Der Auffassung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2012 könne nicht beigetreten werden, diese sei auch vereinzelt geblieben und decke sich nicht mit der Kommentarliteratur sowie weiteren Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit den hier verwendeten Klauseln. Das Schreiben vom 26.04.2010 enthalte somit auch eine verzugsbegründende Mahnung, die die zu Gunsten der Darlehensnehmer in das Gesetz aufgenommene Hemmungsregelung ausgelöst habe.

Keinesfalls könne sich der Einwand des Klägers allerdings auf die gesamte Forderung erstrecken, denn ein Verzug habe sich zumindest mit den monatlich festgelegten und daher kalendermäßig bestimmten Raten auch im Zeitraum November 2009 bis April 2010 ergeben, so dass hier keinesfalls eine Verjährung anzunehmen sei. Schließlich stelle das Verhalten des Klägers auch eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies betrifft auch den später gestellten Feststellungsantrag, der auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in Form des Darlehensvertrages gerichtet ist. Die Beklagte berühmt sich eines solchen Anspruchs jedenfalls durch die Eintragung bei der SCHUFA, so dass ein rechtliches Interesse des Klägers an der insoweit negativen Feststellung des Nichtbestehens nicht zu verneinen ist.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagten steht ein Anspruch aus dem Darlehensverhältnis zu. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.

1.

Der Bestand des Darlehensverhältnisses ist zwischen den Parteien nicht grundsätzlich im Streit der Kläger wendet sich gegen die bei der SCHUFA eingetragene Mitteilung auch nicht der Höhe nach und führt im Übrigen keine Gründe aus, die die Berechtigung eines rechnerischen Anspruchs in Höhe von 25.668 € infrage stellen könnten.

2.

Die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis sind auch nicht verjährt.

a)

Das Gericht hat bereits in der mündlichen Fahndung darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des 23. Zivilsenates aus dem Jahre 2012 offensichtlich die einzige ist, die der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung folgt. Die tragenden Gründe, dort in Rz. 24, sind allerdings ausgesprochen knapp gefasst und der Sache nach nicht vollständig überzeugend. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Schreibens wird ausgeführt, dass die Restschuld „zur sofortigen Zahlung“ fällig gestellt worden sei, eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung dem Schreiben allerdings damit nicht entnommen werden könne. Dies ist angesichts der verwendeten Formulierung und dem vom Senat selbst gegebenen Hinweis darauf, dass die Fälligstellung des Darlehens mit einer Mahnung verbunden werden kann, nicht vollständig überzeugend. Die Ausführungen des 23. Zivilsenates, etwa in Rz. 34, lassen sich mit der vorzitierten Feststellung nämlich nur bedingt in Einklang bringen. Denn gerade die Bewertung einer mit dem Kündigungsschreiben bereits verbundenen „Leistungsaufforderung“ wird durch die von der Beklagten in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen anderer Obergerichte vollkommen abweichend beurteilt. So führt das Oberlandesgericht Köln in dem Beschluss vom 19.03.2014 (13 U 205/13, Blatt 72 der Akte) aus, dass die Formulierung, „der Restsaldo werde zur sofortigen Zahlung fällig gestellt“ vom Empfänger nicht anders als in dem Sinne verstanden werden kann, dass die Klägerin ihn zur sofortigen Rückzahlung des offenen Restbetrages auffordern und den Eintritt des Verzuges herbeiführen wollte. Als verstärkendes Argument hat der Senat dabei auch den Hinweis auf die künftige Berechnung von „Verzugszinsen“ herangezogen. Diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19. Mai 2014,14 U 39/14, Blatt 77 der Akte) geteilt, indem es ausführt, dass das streitgegenständliche Kündigungsschreiben „in jeder Hinsicht“ den Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung genügt, weil der Gläubiger damit „unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt“. In der von der Kammer zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 20. Oktober 2016,8 U 1211/16 sowie den zuletzt noch eingereichten weiteren Entscheidungen (Anlage B6-B8) wird diese Auffassung jeweils geteilt. Das OLG Dresden setzt sich in diesem Zusammenhang dabei ganz ausdrücklich mit der Ursprungsentscheidung aus Frankfurt ablehnend auseinander, weil selbst nach der dortigen Ansicht die Fälligstellung des Darlehens mit einer Mahnung verbunden werden kann, ohne dass „an das Mahnschreiben besondere Anforderungen zu stellen“ sind. Das OLG Dresden verweist ausdrücklich darauf, dass einem weiteren Urteil des BGH und auch dem dazu vorläufigen Urteil des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass den dort maßgeblichen Schreiben „eine weitergehende oder andere Formulierung als die Fälligstellung zur sofortigen Zahlung“ enthalten war.

b)

Die Kammer schließt sich, wie in der mündlichen Fahndung bereits angedeutet, diesen Auffassungen an. Dies deswegen, weil sie in der Sache letztendlich überzeugen. Das fragliche Kündigungsschreiben enthält sämtliche Elemente, die an eine Zahlungsaufforderung zum Zwecke der Verzugsbegründung zu fordern sind. Das Schreiben ist auch aus der Sicht des Empfängers, hier also des Darlehensnehmers, keinesfalls missverständlich oder verwirrend. Es lässt an der nötigen Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Die Kammer ist im Übrigen mit dem OLG Köln der Auffassung, dass letzte Unklarheiten spätestens durch den Zusatz „auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet“ verschwinden müssen, weil der Anfall von Verzugszinsen den Eintritt eines solchen Verzugs denknotwendigerweise voraussetzt.

c)

Die Kammer vermag sich aus diesem Grunde auch nicht der zuletzt noch im Schriftsatz des Klägers vom 25.04.2018 geäußerten Auffassung anzuschließen. Wie das OLG Dresden bereits festgehalten hat, lassen sich aus den Entscheidungen des BGH und auch des LG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass jeweils mehr als ein einziges Schreiben Verwendung gefunden hat. Ganz offensichtlich ist seinerzeit lediglich die Überschrift des Schreibens mit dem Titel „Beendigung der Geschäftsbeziehung und Mahnung“ anders gestaltet worden. Auf eine rechtstechnisch zutreffende Bezeichnung des Schreibens bzw. Darlegung des Inhalts kommt es allerdings nicht an. Von entscheidender Relevanz ist lediglich der Umstand, dass für den Empfänger – wovon wie dargelegt hier auszugehen ist – der Inhalt unmissverständlich und klar gestaltet ist. Die Kammer vermag auch nicht dem vom Kläger noch einmal betonten Unterschied zwischen einem Teilzahlungsdarlehen und einem Dispositionskredit festzustellen. Die Art des Geschäfts ändert nichts an den Voraussetzungen, die an eine Fälligstellung, eine verzugsbegründende Mahnung und demzufolge an ein entsprechendes Kündigungsschreiben zu richten sind. Auch dem Urteil des OLG Dresden lässt sich der Sache nach nicht entnehmen, dass die Art des eingeräumten Darlehens das ausschlaggebende Kriterium gebildet haben soll.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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