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Verbrauchereigenschaft – Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige der sich darauf beruft

LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2014, Az.: 84 S 114/13

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.8.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 3.990 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 9.1.2014. Die Kammer ist weiterhin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Sie hält an den Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 9.1.2014 fest. Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.2.2014 sind nicht geeignet, um zu einer anderen rechtlichen Einschätzung seitens der erkennenden Kammer zu gelangen.

Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 9.1.2014 ausgeführt worden ist, bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus vertraglichen, bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen. Vertragspartner der Klägerin ist der Beklagte zu 1). Allein dieser ist in der Vertragsurkunde als Verkäufer aufgeführt und unterschrieb diese. Hätte die Klägerin den Willen gehabt, auch mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag abzuschließen, hätte sie darauf hinwirken müssen, dass diese gleichfalls in den schriftlichen Kaufvertrag als Vertragspartei aufgenommen wird und sie die Urkunde unterschreibt. Dies geschah nicht.

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) kann die Klägerin nicht geltend machen, da diese vertraglich ausgeschlossen worden sind. Gemäß der Vertragsurkunde handelten die Vertragsparteien als Unternehmer. Weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 27.2.2014 legt die Klägerin substanziiert dar, dass sie tatsächlich als Verbraucherin zu behandeln ist. Allein die schlichte Behauptung ersetzt keinen substanziierten Vortrag. Nicht vorgetragen wurde, welchen Beruf die Klägerin ausübt und wozu sie das Fahrzeug nutzen wollte. Auch durch die Bezugnahme auf Steuerunterlagen, die nicht eingereicht wurden, genügt die Klägerin ihrer entsprechenden Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf ihre Verbrauchereigenschaft nicht.

Wie bereits das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB und eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Beklagten zu 1), welcher dem Gewährleistungsausschluss entgegen stehen könnte.

Gemäß den Ausführungen im Hinweisbeschluss der Kammer vom 9.1.2014 bestehen im Übrigen weder bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin noch deliktische.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Berufungswertes ergibt sich aus § 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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