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Eingliederung des AGB-Gesetz, des Haustürwiderrufsgesetzes und des Fernabsatzgesetzes:

Neben dem AGB-Gesetz werden auch weitere Verbraucherschutzgesetze in das BGB integriert.

1. AGB-Gesetz:

Durch die Integration des AGB-Gesetzes in das BGB hat es nur wenige inhaltliche Änderungen gegeben. Das AGB-Gesetz wird an die geänderten Regelungen im Verjährungsrecht, „Allgemeinen Schuldrecht“ und ans Kaufvertragsrecht angepaßt. Das Transparenzgebot wurde nunmehr ausdrücklich in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. aufgenommen. Das Transparenzgebot betrifft die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die nicht klar und verständlich ist und daher den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Ferner wurden die Ausnahmevorschriften für Post und Telekommunikation gestrichen.

2. Die Verbraucherschutzgesetze:

Im BGB wurde nunmehr der Untertitel „Besondere Vertriebsformen“ (vgl. §§ 312 – 312 f BGB n.F.) geschaffen. In diesem sind das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und weitere durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie notwendig gewordene Normen zu finden. Die §§ 312 ff. verweisen auf die Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechts, die in §§ 355 ff. BGB n.F. normiert sind.

Inhaltlich wurde in der Regel nichts geändert. Eine Ausnahme hiervon stellt jedoch der § 312 e BGB n.F. dar. Dieser verpflichtet den Unternehmer dazu, bei auf elektronischem Weg angebotenen Waren und Dienstleistungen zu umfangreichen vor- und nachvertraglichen Informationsangaben.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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