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Verbrieftes Rückgaberecht bei Fahrzeugfinanzierungsvertrag – Schadensersatzanspruch

LG Itzehoe – Az.: 6 O 112/20 – Urteil vom 18.03.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 41.822,03 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Pkw.

Die Klägerin kaufte am 17.8.2016 beim Audi Zentrum L. einen gebrauchten Audi A 6 Avant zum Preis von 43.980 € (Rechnung eingereicht als Anlage K 1). Das Fahrzeug hatte bei Übergabe an die Klägerin einen Kilometerstand von 70.024 km. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der Audi Bank. Der Darlehensvertrag ist als sogenannter „Vario Credit“ ausgestaltet. Die Klägerin hat das Fahrzeug an die Audi Bank sicherungsübereignet.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete eine Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp an. Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 22.6.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9.8.2018 ab (Anlage K 4).

Im März 2020 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, „dass aufgrund eines angeordneten Rückrufs für verschiedene Audi Fahrzeuge ein Software-Update am Motorsteuergerät ihres Fahrzeugs vorgenommen werden muss“ (Anlage K 6).

Die Klägerseite hat vorgetragen, in dem Fahrzeug seien mindestens zwei, vom KBA bestandskräftig festgestellte unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Auf dem Prüfstand des neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) springe eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, welche überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Zudem werde bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator die Nutzung des Harnstoffs „Ad Blue“ unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt, sodass die vorgesehene erhöhte Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand in Gang gesetzt werde. Der Motor des klägerischen Fahrzeugs halte den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert für Stickoxide nur auf dem Prüfstand ein. Im realen Straßenverkehr überschreite er den Grenzwert erheblich.

Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises gemäß §§ 826, 31 BGB, abzüglich Nutzungsersatz. Die schädigende Handlung der Beklagten liege im Inverkehrbringen des Motors zum Zweck des Weiterverkaufs unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Die Klägerin habe durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden erlitten, sie habe nicht das erhalten, was ihr aus dem Kaufvertrag zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Das Verhalten der Beklagten habe auch gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Aufgrund des Schreibens der Klägerseite vom 22.6.2018 befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug. Es bestehe auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerseite beantragte zunächst mit dem Klagantrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 38.799,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus 43.980,00 € vom 17.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 Avant 230 KW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAUZZZ4G5DN10…..

Mit Schriftsatz vom 5.11.2020 (Bl. 57 ff. d. A.) erklärte die Klägerseite den Klagantrag zu 1 teilweise für erledigt, erweiterte die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag zu 3 und beantragte zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.328,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 Avant 230 KW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WA….;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klagantrag 1.bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 3.022,06 € zu bezahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1590,91 € freizustellen.

Die Beklagtenseite hat sich der teilweisen Erledigterklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Aufgrund der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank sei die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Ansprüche befugt. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe durch den Abschluss des Kaufvertrages keinen Schaden erlitten. Das Fahrzeug sei jederzeit ohne Einschränkungen nutzbar gewesen, es sei technisch sicher und fahrbereit. Um die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu bejahen, sei es nicht ausreichend, dass das KBA bei einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Außerdem habe die Klägerin im Rahmen des „Vario Credits“ die Möglichkeit, das Fahrzeug beim Ende der Darlehenslaufzeit zu einem vorher festgelegten Preis an zurückzugeben, sodass sie kein Gebrauchtwagenrisiko trage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2021 (Bl. 132ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Verbrieftes Rückgaberecht bei Fahrzeugfinanzierungsvertrag - Schadensersatzanspruch
(Symbolfoto: Opat Suvi/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23,71 GVG und örtlich zumindest infolge rügeloser Einlassung der Beklagtenseite zuständig. Nach der einseitigen Teil-Erledigterklärung ist der für erledigt erklärte Teil des Klageantrags zu 1 als Feststellungsklage zulässig dahingehend, dass der ursprüngliche Klagantrag zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit teilweise unbegründet geworden ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1) Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Die Haftung nach § 826 BGB setzt nicht am Eigentum, sondern an einer sittenwidrigen Schädigung an (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020, Az. 16a U 228/19, BeckRS 2020, 15982; LG Fulda, Urteil vom 15.10.2020, Az. 2 O 187/20, BeckRS 2020, 35121 Rn. 34f., beck-online). Die Sicherungsübereignung aufgrund der Finanzierung steht daher der Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche nicht entgegen (vgl. auch LG Itzehoe, Urteil vom 21.11.2018, Az. 3 O 76/18, BeckRS 2018, 44790).

2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Schadensersatzanspruch. In Betracht kommen allein deliktische Ansprüche. Es besteht jedoch kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB.

a) Der Vortrag der Klägerseite aus der Klagschrift, bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator werde die Nutzung des Harnstoffs „Ad Blue“ unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt, scheidet als Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch von vornherein aus. Denn mit Schriftsatz vom 14.1.2021 (Bl. 114 d. A.) hat die Klägerseite klargestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin gar nicht über einen SCR-Katalysator verfügt.

b) Damit verbleibt als möglicher Anknüpfungspunkt für einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Vortrag der Klägerseite, wonach auf dem Prüfstand des NEFZ eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie anspringe, welche überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Programmierung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht ohne weiteres eine sittenwidrige vorsätzliche Handlung im Sinne des § 826 BGB darstellen (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 20.5.2019, Az. 32 U 1775/19). Dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 7 115/2007 vorliegt, kann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auslösen. Für einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen Schädigung müssen jedoch besondere Umstände hinzutreten. Erforderlich ist, dass die Motorsteuerung, vergleichbar dem Motor vom Typ EA 189 der Volkswagen AG, eine Vorrichtung enthält, die ausschließlich dem Zweck dient, den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand des neuen europäischen Fahrzyklus zu erkennen und dementsprechend bestimmte Mechanismen zu aktivieren oder zu deaktivieren, damit das Fahrzeug die gesetzlichen Vorgaben einhält. Dass das KBA, wie vorliegend, eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung angeordnet hat, reicht dafür nicht aus.

Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob das KBA bei den Fahrzeugen vom streitgegenständlichen Typ nicht nur eine unzulässige Abschaltvorrichtung festgestellt hat, sondern auch einen Umschaltmechanismus zur Prüfstandserkennung vergleichbar demjenigen im Motor EA 189 der Volkswagen AG. Der Einholung einer amtlichen Auskunft des KBA oder eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es nicht.

Denn es fehlt an einem Schaden der Klägerin. Ein Schaden ist „jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit, Eigentum oder Vermögen erleidet“ (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Auflage, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 9). Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die sogenannte Differenzhypothese. Hiernach ist der Schaden durch den Vergleich zweier Lagen zu ermitteln: der Lage, wie sie tatsächlich durch das mutmaßliche Schadensereignis geschaffen wurde, und der gedachten Lage ohne dieses Ereignis. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das Ereignis haben würde, welches die Ersatzpflicht begründen soll (Grüneberg a. a. O. Rn. 10, mit Verweis auf BGH NJW 2011,1962).

Die Beklagtenseite hat, insoweit unbestritten, vorgetragen, dass die Klägerin den Kaufpreis für das Fahrzeug über einen sogenannten „Vario Credit“ der Beklagten finanziert hat, der beim Ende der Darlehenslaufzeit verschiedene Möglichkeiten vorsieht: Der Darlehensnehmer kann das Fahrzeug zu einem vorher festgelegten Rückkaufpreis an den ausliefernden Audi-Händler zurückgeben oder mit der beim Darlehensantrag festgelegten Schlussrate von der Bank erwerben.

Zwar besteht der Schaden des Käufers in den Fällen, in denen er ein mit Manipulationssoftware ausgestattetes Fahrzeug erworben hat, grundsätzlich im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mit einem Mangel behaftete Fahrzeug (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 225/19, 3. Leitsatz, juris-Fundstelle Rn. 48ff.). Hat aber der Käufer zum Ende der Darlehenslaufzeit die Möglichkeit, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Rückkaufpreis an den Verkäufer zurückzugeben, so fehlt es nach der o. g. Differenzhypothese an einem Schaden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4.12.2019, Az. 7 U 434/18, juris-Fundstelle Rn. 11). Die Klägerin hat, wie schon beim Abschluss des Darlehensvertrages vorgesehen, die Möglichkeit, das Fahrzeug an den Verkäufer, das Audi Zentrum L., zurückzuverkaufen, ohne dabei irgendwelche finanziellen Einbußen zu erleiden, weil das Fahrzeug von Rückrufanordnungen des KBA betroffen ist o. ä.

Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des OLG Schleswig, wonach im Falle der Weiterveräußerung eines mit der Manipulationssoftware versehenen Fahrzeugs der Schaden in einem konkreten Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen kann (Urteil vom 22.11.2019, Az. 17 U 70/19, SchlHA 12/2019, 481). Im genannten Urteil hat das OLG Schleswig ausgeführt, es wäre „unangemessen […], trotz Veräußerung des Fahrzeugs ohne Mindererlös im Nachhinein die Rückzahlung des kompletten Kaufpreises unter Abzug gezogener Nutzungen bei Anrechnung des Verkaufserlöses nur deshalb vorzunehmen, weil sich dieser Weg später als wirtschaftlich interessanter erweist. Denn die mit dem ungewollten Erwerb einhergehende Zweckverfehlung des Erwerbsvorgangs begründet ebenso die Haftung, wie sie diese auch begrenzen muss. Alles andere wäre nicht mehr Schadenskompensation, sondern Überkompensation, für die es keine Rechtfertigung gibt. Durch die Entscheidung zur Veräußerung und deren Durchführung hat […] der Kläger sich des ungewollten Erwerbs ohne weitere Nachteile entledigen können“ (OLG Schleswig a. a. O., 482). Diese Ansicht, wonach die Zweckverfehlung nicht grenzenlos fortbesteht, sondern die Haftung auch wieder entfallen lassen kann, ist überzeugend.

Da auch die hiesige Klägerin die Möglichkeit hat, sich des – nach dem Klägervortrag ungewollt erworbenen – Fahrzeugs ohne jegliche Nachteile wieder entledigen zu können, ist der Klagantrag zu 1 abzuweisen.

Weil die Beklagte nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, befindet sie sich auch nicht in Annahmeverzug. Der Klagantrag zu 2 ist ebenfalls abzuweisen.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein weiterer Zahlungsanspruch und kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sodass auch die Klaganträge zu 3 und 4 unbegründet sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

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