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Darlehensrückforderung bei verbundenen Geschäften verjährt in 2 Jahren

 BGH

Az.: XI ZR 109/01

Versäumnisurteil vom 25.09.2001

Vorinstanzen: OLG Stuttgart – LG Heilbronn


Leitsatz:

Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60, 108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).


Der Xl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verjährung von Ansprüchen aus einem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 22. November 1991 gewährte die klagende Bank dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein Darlehen über 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu tilgen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.

In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in Verzug und ließ auch die von der Klägerin gesetzte zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages von 9.692,67 DM trotz angedrohter Fälligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Klägerin kündigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehensvertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des Beklagten zurücknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klägerin zustande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verkäufer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 DM verrechnete die Klägerin mit der Darlehensrestschuld.

Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung eines Mahnbescheids im Jahre 2000 auf Zählung von 26.627,07 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Er meint, die kurze zweijährige kaufrechtliche Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normierten Einwendungsdurchgriffs auch für die Darlehensrückforderung.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung des Beklagten für gerechtfertigt erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Ansprüche des Kreditgebers aus dem Rücktritt im Sinne des § 13 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjährten gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der Darlehensgläubiger die kreditfinanzierte Kaufsache zurückgenommen, der Käufer und Kreditnehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Ob diese Voraussetzungen hier vorlägen, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls der kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Abzahlungsgesetz verjähre die Darlehensrückforderung des Kreditgebers bei verbundenen Geschäften zwar nicht wie der Kaufpreisanspruch in zwei, sondern erst in dreißig Jahren. Die schon damals umstrittene Rechtslage habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinen Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrauchers gewandelt. Diese Vorschrift erfasse nämlich nicht nur Einwendungen „aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung“ des verbundenen Kaufvertrages, sondern alle rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkäufer zustünden. Dazu gehöre auch der Verjährungseinwand. Aus der wirtschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschäften im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, daß der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjähre, die anwendbar wären, wenn er nur mit dem Verkäufer kontrahiert hätte. Nach dem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die Einwendungen oder Einreden aus dem Grundgeschäft grundsätzlich nicht schlechter stehen als ein gewöhnlicher Teilzahlungskäufer. Dessen Kaufpreisschuld würde aber nach Gesamtfälligstellung infolge Zahlungsverzugs gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren. Da die Klägerin innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen veranlaßt habe, sei die Darlehensrückforderung verjährt.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die Klägerin das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagten zurückgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, daß ein Rücktritt der Klägerin vom Kreditvertrag gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994 gemäß § 12 VerbrKrG fällig gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch noch besteht.

2. Dieser ist jedoch verjährt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen.

a) Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim finanzierten Abzahlungskauf verjähre der Anspruch der Teilzahlungsbank auf Rückzahlung des Darlehens nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei, sondern nach § 195 BGB in dreißig Jahren. Die zum finanzierten Abzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zielten lediglich darauf ab, den Käufer gegen die Rechtsnachteile zu sichern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgeschäfts erleide, nämlich die Darlehensforderung tilgen zu müssen, ohne Einwendungen aus Mängeln in der Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages erheben zu können. Daß der Teilzahlungskäufer die Verjährung des Kaufpreisanspruchs geltend machen könnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung der Darlehenssumme getilgt worden wäre, sei ohne Belang (BGHZ 60, 108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325).

b) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen „würden“.

Nach herrschender Meinung bedeutet dies, daß alle rechtshindernden. rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und Einreden, einschließlich der Einrede der Verjährung es Kaufpreisanspruchs, die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages gegen den Verkäufer hätte, dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank entgegengesetzt werden können (LG Gera BB 1999, 2215 f.; Staudinger/Kessal-Wulf,‘ BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG Rdn. 75; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 96; Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 9 Rdn. 25 und 106; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compensis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; Martis MDR 1999, 65, 69; a.A. Vortmann, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Drescher, Verbraucherkredit und Bankpraxis Rdn. 267; Mues EWiR 2001, 783, 784).

Der erkennende Senat, der mit der Frage bisher nicht befaßt war, teilt irn Ergebnis die herrschende Meinung. Für sie sprechen der Wortlaut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden Einwendungsdurchgriffs.

aa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. Satz 1 VerbrKrG stellt das Gesetz beim Einwendungsdurchgriff auf“ die hypothetische Rechtslage ab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer gegenüberstünde (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75; Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 129; Ott in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 121; Franz aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten Konjunktiv-Formulierung „berechtigen würden“. Der Käufer und Darlehensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen Geschäft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte, stehen würde. Eine Begrenzung des Einwendungsdurchgriffs auf Fälle der Schlecht- oder Nichterfüllung des Kaufvertrages, wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Sätze 1 lit. d und 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (EWG 87/102/EWG) vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) möglich gewesen wäre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlag gefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Fälle beschränken will (Drescher aaO Rdn. 267; Mues aaO S. 784); nicht hinreichend beachtet.

Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sind noch offene Darlehensraten vielmehr grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegen die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrückzahlungsanspruch angeführte Argument, die Kaufpreisforderung sei nicht verjährt, sondern durch die von der Bank an den Verkäufer geleistete Zahlung erloschen (BGHZ 60, 108, 110), greift unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetische Rechtslage ankommt, die bestehen würde, wenn der Kaufpreis nicht finanziert worden wäre (Franz aaO S. 148).

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bb) Für die Ansicht, daß der Teilzahlungskäufer dem Darlehensrückzahlungsanspruch auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne die Auszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank an den Verkäufer wäre dessen Kaufpreisanspruch verjährt, spricht außerdem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG enthaltenen Grundsatz, daß der Darlehensrückzahlungsforderung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegengehalten werden können, die dem Käufer und Darlehensnehmer ohne die Aufspaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag zustehen würden, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der Verjährung des Kaufpreisanspruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört nicht dazu.

cc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik die erklärte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle des Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz des Verbrauchers zu erweitern und bis auf die Fälle der sogenannten partiellen Subsidiarität i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundsätzlich jegliche Schlechterstellung des Käufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf und einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Irn Regierungsentwurf zum Verbraucherkreditgesetz heißt es insoweit ausdrücklich: “Der Verbraucher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihm – wie bei einem einfachen Abzahlungskauf – nur ein Vertragspartner gegenüberstünde“ (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).

dd) Ausgehend davon, daß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den Verbraucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilzahlungskaufs grundsätzlich umfassend schützen will, gebieten auch Sinn und Zweck des Gesetzes eine Berücksichtigung der kaufrechtlichen Verjährungseinrede gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank. Für verbundene Geschäfte ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an die kreditgebende Bank, die Darlehenssumme direkt an den Verkäufer zu zahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines Bargeschäfts erhält, bei einem verbundenen Geschäft nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht haben soll, ist der Verbraucher bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entsprechenden Schutz gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch angewiesen. Nichts spricht dafür, ihm diesen Schutz im Falle der Verjährung des Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aao Rdn. 75).

c) Da der Kaufvertrag über den Opel Kadett mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht – von der Revision unbeanstandet – ohne weiteres ausgegangen ist, ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der Beklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegenhalten. bei einem normalen Teilzahlungskauf wäre der gesamte noch streitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Daß es sich bei der kaufrechtlichen Verjährung i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eine Einrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag handelt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Fälligstellung der gesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne daß die Klägerin verjährungsunterbrechende Maßnahmen veranlaßt hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch häufigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und 1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

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