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Verdachtskündigung bei Diebesfalle

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.:4 Ca 5473/00

Verkündet am 26.04.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 4 auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 17.732,47 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Vergütungsansprüche.

Die am X geborene, geschiedene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 09.04.1951 als Putzhilfe auf dem Flughafen Frankfurt bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Klägerin verdiente zuletzt DM 2.573,87 brutto im Monat. Die Beklagte ist ein Reinigungsbetrieb mit mehr als 400 Mitarbeitern; sie ist ausschließlich auf dem Flughafen Frankfurt tätig.

In der Arbeitsschicht vom 05.05.2000 auf den 06.05.2000 war die Klägerin als Reinigungskraft im Terminal 1 in der Abflughalle B eingesetzt. Der Vorarbeiter der Beklagten X wurde am Abend des 05.05.2000 durch den Inhaber der Firma darüber informiert, dass in letzter Zeit vom Schalter seiner Firma Dinge verschwinden und sein Verdacht insoweit auf die Mitarbeiter der Beklagten fiele. Der Firmeninhaber und der Vorarbeiter vereinbarten daraufhin, dass in einer unverschlossenen Schublade des Schalters 691 eine Stange türkische Zigaretten der Marke „Parliament“ deponiert wird. Nach Abschluss der Reinigung sollte der Vorarbeiter sodann nachsehen, ob die Stange Zigaretten noch vorhanden wäre. Am 06.05.2000 stellte der Vorarbeiter gegen 4.20 Uhr fest, dass die Stange Zigaretten verschwunden war. Er ließ daraufhin durch einen weiteren Vorarbeiter den Flughafenschutzdienst informieren; dieser schlug vor, die Polizei hinzuzuziehen und eine Taschenkontrolle durchzuführen, was um 5.00 Uhr am Ausgang geschah. Im Rahmen dieser Taschenkontrolle wurde auch in die schwarze Umhängetasche der Klägerin geschaut; in ihr befand sich eine Stange Zigaretten der Marke „Parliament“. Auf Befragen erklärte die Klägerin, sie habe diese Stange im Müll gefunden. Die Klägerin wurde daraufhin vorläufig festgenommen. Ihr wurde der Flughafenausweis auf Dauer entzogen und der Zutritt zum Sicherheitsbereich untersagt.

Am 08.05.2000 wurde die Klägerin von der Beklagten zu dem Vorfall befragt. Die Klägerin ließ sich dahingehend ein, dass sie die Stange Zigaretten im Fundbüro habe abgeben wollen, nachdem dieses geöffnet worden wäre.

Der Klägerin war bekannt, dass ein Fund beim Vorarbeiter gemeldet werden muss. Mit Schreiben vom 27.07.2000, der Klägerin zugegangen am 28.07.2000, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2000.

Mit am 10.08.2000 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt und einen Vergütungsanspruch, geltendgemacht.

Erstmals mit Schriftsatz vom 09.08.2000 im Strafverfahren (Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.07.2000) beim Amtsgericht Frankfurt, Az. 18 Js 23115.2/00-1050 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich mit der von ihr gefundenen Stange Zigaretten zum Vorarbeiter begeben, diesem die gefundene Stange Zigaretten gezeigt und gefragt habe, was sie tun solle. Der Vorarbeiter habe geantwortet, dass er keine Zeit habe; sie – die Klägerin – solle die Zigaretten bei sich behalten, bis zum Arbeitsschluss und sie ihm nach dem Ausstempeln aushändigen. Er wolle sie dann zum Fundbüro bringen (vgl. Strafakte Bl. 17). Nachdem der Vorarbeiter diese Version der Klägerin als Zeuge im Strafverfahren unter Eid nicht bestätigt hatte, hat die Klägerin im Strafverfahren ihre Darstellung als Schutzbehauptung eingeräumt und auf ihr Rechtsmittel gegen den ergangenen Strafbefehl verzichtet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Sie bestreitet, etwas gestohlen oder an sich genommen zu haben. Sie behauptet, die Stange Zigaretten in einem Abfalleimer gefunden zu haben. Sie sei sodann, wie im Strafverfahren geschildert, vorgegangen und habe den Vorarbeiter, informiert. Zwei Tage später habe der Vorarbeiter sodann in einem Gespräch beim DGB in Frankfurt zugegeben, dass die Klägerin ihm von ihrem Zigarettenfund berichtet habe, das Fundbüro geschlossen gewesen sei und er der Klägerin gesagt habe, sie solle die Zigaretten mitnehmen und bei Arbeitsende ihm übergeben. Nachdem sie – die Klägerin – die Karte an der Stechuhr gestochen habe, habe sie den Vorarbeiter nicht sofort gefunden, sei kontrolliert und wie eine Diebin behandelt worden. Im Strafverfahren habe sie nur deshalb ein Geständnis abgelegt, da dem Vorarbeiter wegen seiner Aussage beim DGB gekündigt worden war, er seine Aussage unter Tränen gemacht habe und sie Mitleid mit ihm gehabt habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde die Vergütung ab dem 07.05.2000 zu; die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da die Beklagte ihr eine Falle gestellt und deshalb mittels des Tatwerkzeugs Flughafenbetrieb den Entzug des Ausweises mitveranlasst habe. Auch habe die Beklagte nicht daran mitgewirkt, der Klägerin den Flughafenausweis wieder zu verschaffen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Kündigung vom 27.07.2000 zum 31.10.2000 unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 7.420,– netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei jedenfalls als Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt. Die Beklagte behauptet, auf Grund einer Überleitungsanzeige des Arbeitsamtes sei davon auszugehen, dass die Klägerin Arbeitslosengeld beziehe.

Die Strafakte 18 Js 23115.2/00-1050 wurde beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.07.2000 zum 31.10.2000 beendet worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch durch eine sog. Verdachtskündigung ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet werden kann. Von einer Verdachtskündigung wird dann gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer unter dem schwerwiegenden Verdacht steht, eine auf das Arbeitsverhältnis bezogene strafbare Handlung oder eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung begangen zu haben, und dieser Verdacht zum Anlass für eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung genommen wird.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung ist ein objektiv durch konkrete Tatsachen belegter dringender Tatverdacht. In der Regel muss der Arbeitgeber auch versuchen, den Verdacht aufzuklären, wozu die Anhörung des Arbeitnehmers geboten ist (BAG 11.04.1985 AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 13.09.1995 AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Ein solcher dringender Tatverdacht fällt schon deshalb auf die Klägerin, da in ihrer Umhängetasche im Rahmen der Ausgangskontrolle die Stange Zigaretten der Marke „Parliament“ gefunden wurde. Die Einlassung der Klägerin, sie habe diese Stange gefunden, hilft ihr nicht weiter. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass Fundsachen von den Arbeitnehmern der Beklagten, so auch von der Klägerin im Fundbüro bzw. beim Vorarbeiter abzugeben und nicht etwa anzueignen sind. Der Verdacht einer strafbaren Handlung fiel mithin bereits deshalb auf die Klägerin, da sie die Stange Zigaretten, selbst unterstellt, sie habe diese im Papierkorb gefunden, in ihrer Umhängetasche mit sich führte und erst im Rahmen der Kontrolle ihrer Tasche diesen angeblichen Fund offenbarte. Anders wäre die Einschätzung allenfalls dann, wenn die Klägerin die Stange Zigaretten offen mit sich geführt und, ohne bereits kontrolliert worden zu sein, von sich aus den Fund mitgeteilt hätte.

Die nunmehrige Einlassung der Klägerin wie im Strafverfahren, dass der Vorarbeiter sie angewiesen habe, die Stange Zigaretten an sich zu nehmen, ändert nichts daran, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf die Klägerin fällt. Wenn diese Version stimmen würde, hätte es an der Klägerin gelegen, die Zigaretten offen mit sich zu tragen und ohne kontrolliert zu werden den Besitz anzuzeigen. Das ist unstreitig nicht geschehen.

Die Klägerin selbst hat diese Behauptung zudem im Strafverfahren als Schutzbehauptung bezeichnet und ein Geständnis abgelegt. Das Gericht glaubt der Klägerin nicht, wenn sie nunmehr erneut behauptet, auf Anweisung des Vorarbeiters gehandelt zu haben. Es ist unstreitig, dass der Firmeninhaber und der Vorarbeiter gemeinsam den Plan gehabt haben, eine Stange Zigaretten gewissermaßen als „Köder“ auszulegen. Es macht aus der Sicht des Vorarbeiters keinen Sinn, den angeblich von der Klägerin gefundenen „Köder“ im Besitz der Klägerin zu belassen.

Die Klägerin hat diese Version im Übrigen nicht zeitnah geschildert, etwa im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte, sondern erstmals im Strafverfahren. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es sich – wie die Klägerin im Strafverfahren selbst eingeräumt hat – bei dieser Version um eine Schutzbehauptung handelt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, was der Vorarbeiter ggf. beim DGB gesagt haben könnte.

Die Klägerin ist von der Beklagten auch zu dem Verdacht angehört worden, so dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist es der Beklagten nicht zuzumuten, die Klägerin über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen. Zwar ist die Klägerin langjährig, nämlich seit 1991 beschäftigt; auch ist die Klägerin in einem Alter, in welchem durchaus Probleme im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu befürchten sind. Der gegenüber der Klägerin bestehende dringende Verdacht, eine Straftat im Arbeitsverhältnis begangen zu haben, wiegt jedoch so schwer, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet ist.

Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch ab dem 07.05.2000 zu. Die Beklagte befand sich nämlich nicht in Annahmeverzug. Vielmehr war der Klägerin die Erbringung ihrer Arbeitsleistung unmöglich. Soweit Unmöglichkeit vorliegt, besteht kein Annahmeverzug. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist auch nicht etwa durch die Beklagte zu vertreten. Weder muss die Beklagte daran mitwirken, dass der Klägerin nach einem aufgetretenen Verdacht einer strafbaren Handlung gleichwohl der Flughafenausweis erteilt wird, noch ist es der Beklagten verwehrt; durch ihre Vorarbeiter oder sonstige Mitarbeiter einem Diebstahls- bzw. Unterschlagungsverdacht dadurch nachzugehen, dass ggf. geeignete „Köder“ ausgelegt werden. Da der Klägerin mithin bereits dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nicht zusteht, kann dahinstehen, wie die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch errechnet.

Die Klägerin trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO.

 

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