Skip to content

Verdachtskündigung – Anhörung des Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg

Az.: 14 Sa 822/08

Urteil vom 04.09.2008


I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9. April 2008 – 3 Ca 1133/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Vergütungsansprüche sowie die Erteilung von Entgeltabrechnungen.

Der Kläger, Schwager des Geschäftsführers der Beklagten, war seit dem 19.02.2007 bei derselben als Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.816,50 € beschäftigt. Bis zum 10.10.2007 hatte er ein Büro in seinem Privathaus eingerichtet und war von dort aus für die Beklagte tätig.

Der Geschäftsführer der Beklagten erkrankte im Zeitraum von Ende April 2007 bis zum 23.07.2007. Der Kläger war beauftragt, ihn während dieser Zeit zu vertreten und die Firmengeschäfte fortzuführen. Der Kläger konnte im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf das Firmenkonto zurückgreifen und überwies im Zeitraum vom 07.05.2007 bis 26.09.2007 insgesamt 9.000,00 € auf ein Konto der für die Buchhaltung der Beklagten zuständigen Mitarbeiterin, die Lebensgefährtin des Klägers. Diese hob das erhaltene Geld ab und stellte es dem Kläger als Bargeld zur Verfügung. Damit versorgte er Arbeitnehmer der Beklagten, damit diese zu Baustellen fahren konnten und tätigte weitere Ausgaben, die er in einer Aufstellung („Interimskasse“, Bl. 215 ff. d. A.) festhielt.

Ende September 2007 entzog der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger alle Vollmachten und verlangte von ihm mit mehreren Schreiben vom 01.10., 02.10. und 12.10.2007 (Bl. 13, 29, 30 und 36 f. d. A.) die Herausgabe von Unterlagen sowie die Durchführung des Umzuges in das Büro in P.. Am 10.10.2007 holte der Geschäftsführer der Beklagten mit einem LKW mehrere Gegenstände vom Haus des Klägers ab und quittierte dies (Bl. 31 d. A.). Am 12.10.2007 erhielt der Geschäftsführer mehrere Buchhaltungsunterlagen von der Lebensgefährtin des Klägers sowie einen PC und weitere Gegenstände (siehe Schreiben vom 12.10.2007, Bl. 32 d. A.) und am 15.10.2007 vom Kläger weitere Gegenstände und Unterlagen sowie einen Restbetrag aus der „Interimskasse“ in Höhe von 205,17 € (siehe Schreiben vom 15.10.2007, Bl. 33 d. A.). Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger ab 11.10.2007 Überstunden abbummeln und vom 22.10.2007 bis 09.11.2007 Urlaub nehmen sollte.

Mit dem Kläger am 18.10.2007 zugegangenem Schreiben vom 19.10.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht (Bl. 12 d. A.). Vergütung zahlte die Beklagte für die Zeit ab September 2007 nicht.

Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsführer habe ihm am 15.02.2007 in P. einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, den er wegen der Bedingungen nicht habe unterschreiben wollen. Der Geschäftsführer habe ihn wegen der vom Kläger beantragten Förderung der Agentur für Arbeit gedrängt, den Vertrag zu unterschreiben, was er unter Vorbehalt mit der Bemerkung getan habe, dass er zu diesen Bedingungen am 19.02.2007 nicht anfangen werde, zu arbeiten. Der Vertrag müsse noch abgeändert werden. Am Nachmittag desselben Tages habe ihm der Geschäftsführer dann einen überarbeiteten Arbeitsvertrag mit einer verlängerten Kündigungsfrist vorgelegt, den er unterschrieben und wovon die Beklagte ein zweites Exemplar erhalten habe (siehe die vom Kläger vorgelegte Kopie Bl. 9 ff. d. A.). Der alte Vertrag sei vom Geschäftsführer für unwirksam erklärt und vernichtet worden. Absprachegemäß habe der Umzug des in seinem Haus untergebrachten Büros der Beklagten nach P. am 10.10.2007 stattgefunden, da dort erst ab Mitte Oktober 2007 ein Telefonanschluss vorhanden gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.10.2007 nicht vor Ablauf des 30.11.2007 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.354,26 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.708,52 € netto zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2007 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Geschäftsführer habe ausschließlich einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der auch der Agentur für Arbeit vorgelegt worden sei (siehe die von der Beklagten vorgelegte Kopie Bl. 84 ff. d. A.). Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger den von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag gefälscht habe. Dieser habe sich zudem einer Umzugsanordnung widersetzt, habe die Festplatte auf einem Firmencomputer gelöscht und ausgetauscht, habe mehrere Unterlagen und Betriebsmittel sowie einen Kassenbestand laut Kassenbuch in Höhe von 1.618,01 € zurückgehalten, habe versucht, die Beklagte bei der V. U. in Misskredit zu bringen, Mitarbeiter angestiftet, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen und bei Lieferanten kreditgefährdende Behauptungen erhoben.

Mit Urteil vom 09.04.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich dem Firmenumzug widersetzt, sei unsubstantiiert. Dass – was eine Kündigung rechtfertigten könne – sich der Kläger nach erfolglosen Aufforderungen seitens der Beklagten zu vertragsgemäßem Verhalten beharrlich entsprechenden Weisungen und damit der Anordnung an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz die Arbeitsleistung zu erbringen, widersetzt habe, sei aus dem Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise zu entnehmen. Die weitere Behauptung, der Kläger habe sich geweigert, wesentliche Firmenunterlagen sowie einen Kassenbestand in Höhe von 1.618,01 € herauszugeben, stehe im Widerspruch zu dem schriftlichen Übergabeprotokoll vom 10.10.2007. Zudem habe die Beklagte ihrer früheren Buchhalterin gegenüber in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren die Zahlung von Entgelt unter anderem im Hinblick auf eine Aufrechnung gegen den behaupteten Kassenfehlbestand in Höhe von 1.618,01 € verweigert. Dafür, dass der Kläger diesen Fehlbestand zu verantworten habe, seien keine Tatsachen vorgetragen worden. Schließlich könne die Kündigung auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag gefälscht habe. Der Kläger habe sich zu diesem Vorwurf substantiiert und in erheblicher Weise eingelassen, die Beklagte habe diesen Vortrag nicht widerlegt, obwohl ihr das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung oblegen hätte. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 30.11.2007 geendet habe, stehe dem Kläger auch die geltend gemachte Nettovergütung bis November 2007 und gemäß § 108 GewO auch der Anspruch auf Erteilung entsprechender Entgeltabrechnungen zu.

Gegen dieses der Beklagten am 11.04.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 11.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe die außerordentliche Kündigung nicht als Verdachtskündigung hinsichtlich der dem Kläger gemachten Vorwürfe erkannt. Ende Juli 2007 sei der Umzug nach P. vom Geschäftsführer angeordnet worden. Auch begründe der Umstand, dass der Kläger 9.000,00 € vom Firmenkonto auf das Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen habe, einen Untreueverdacht. Die Löschung sämtlicher Programme und Firmendateien auf dem Buchungsrechner der Beklagten und einem Laptop habe das Arbeitsgericht übergangen. Ferner habe der Kläger in Abwesenheit des Geschäftsführers kostspielige Gerätschaften eingekauft, Lieferantenrechnungen seien nicht mehr bezahlt worden, bei diesen seien Schulden in Höhe von 640.000,00 € angehäuft worden, Kunden hätten im Nachhinein Schadensersatzforderungen aufgrund von Versäumnissen des Klägers geltend gemacht, möglicherweise sei der Versuch unternommen worden, Rechnungen doppelt abzurechnen.

Die Beklagte beantragt, das am 09.04.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde, Aktenzeichen: 3 Ca 1133/07 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, am 20.08.2007 habe bei einem schweren Gewitter über seinem Eigenheim der Blitz eingeschlagen, aufgrund eines Überspannungsschadens seien die Computer der Beklagten, mit denen der Kläger täglich gearbeitet habe, defekt gewesen, insbesondere die Festplatten hätten das Schadensereignis nicht überlebt und hätten entsorgt werden müssen. Im Oktober 2007 habe er deswegen die defekten Festplatten auswechseln und das Betriebssystem neu installieren lassen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11.06.2008 (Bl. 187 ff. d. A.) und vom 29.08.2008 (Bl. 384 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2008 (Bl. 204 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage zulässig und begründet ist.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht vor dem 30.11.2007 aufgelöst worden ist. Ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Auf die hierzu gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichts kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden, weil die Kammer ihnen folgt. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

a) Soweit sie anführt, die Kündigung sei als Verdachtskündigung nicht erkannt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die unstreitigen oder von der Beklagten streitig vorgetragenen Tatsachen zur Vertragsunterzeichnung, zum Einbehalt von Betriebsmitteln und eines Kassenbestandes von 1.618,01 €, zum Unterlassen eines angeordneten Umzuges sowie der Verursachung von hohen Schulden bei Lieferanten objektiv den dringenden Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers begründen könnten, käme eine Verdachtskündigung mangels vorheriger Anhörung des Klägers nicht in Betracht. Ein schwerwiegender Verdacht einer Verfehlung des Arbeitnehmers kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. In diesem Falle ist eine Verdachtskündigung nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen und insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG vom 10.02.2005, 2 AZR 189/04, AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969; BAG vom 29.11.2007, 2 AZR 724/06, Beck Rs. 2008, 51136; BAG vom 13.03.2008, 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809). Eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zur Begründung der streitgegenständlichen Kündigung vorgetragenen Vorwürfen hat die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht gegeben. Der Kläger wurde ab 11.10.2007 zum Abbummeln von Überstunden freigestellt. Es ist nicht vorgetragen, dass er bis zum Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 19.10.2007 in irgendeiner Form zu den Kündigungsvorwürfen eine Stellungnahme abgeben konnte.

b) Auch mit der Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 29.08.2008 hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, auf welche Weise und an welchem Tage der Geschäftsführer den Kläger vor der Zusendung des Schreibens vom 2.10.2007 anwies, den Umzug nach P. zu vollziehen und dass sich der Kläger in der Folgezeit beharrlich weigerte, dem Verlangen nach vertragsgemäßem Verhalten nachzukommen. Auf welche Weise sich ein Kassenbestand von 1.618,01 € bildete, der in die Verfügungsgewalt des Klägers geriet und von ihm nicht zurückgegeben wurde, ist ebenfalls nicht näher dargelegt worden.

Zu Unrecht rügt die Beklagte zudem, sie sei nicht verpflichtet, die Behauptungen des Klägers zu den Umständen der Vertragsunterzeichnung am 15.02.2007 zu widerlegen. Der Kläger hat hierzu substantiiert vorgetragen, sein Vortrag ist nicht von vornherein als unglaubwürdig von der Hand zu weisen. Als Motiv, den von der Beklagten in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Arbeitsvertrag vom 15.02.2007 zu unterzeichnen, hat der Kläger die Absicht vorgetragen, Förderungsmittel der Agentur für Arbeit zu erhalten. Dies hätte die Beklagte widerlegen und belegen müssen, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag um eine Fälschung handelt. Dem Arbeitgeber unterliegt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Zu Gründen, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen, entschuldigen oder es als Kündigungsgrund ausschließen, hat dieser nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert vorzutragen. Diese Behauptungen hat der Arbeitgeber sodann zu widerlegen (BAG vom 17.06.2003, 2 AZR 123/02, NZA 2004, 161). Warum vorliegend das vom Kläger beschriebene Vorgehen der Parteien bei Vertragsunterzeichnung nicht zutreffen kann, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

c) Auch die weiteren Angriffe der Berufung sowie erstmals zweitinstanzlich vorgetragene Kündigungsgründe verfangen nicht. Soweit sie sich auf Löschung von Daten auf einem Surfer, Buchungsrechner und einem Laptop bezieht, hat der Kläger wiederum substantiiert und nicht von vornherein unglaubhaft unter Vorlage entsprechender Belege zu am 21.8.2007 festgestellten Überspannungsschäden an anderen elektronischen Einrichtungen zur Beschädigung der Festplatten durch einen Überspannungsschaden wegen eines Blitzeinschlages vorgetragen. Dass er nach seinem Vortrag die defekten Festplatten auswechseln ließ, ohne hierzu vom Geschäftsführer beauftragt worden zu sein, begründet die fristlose Kündigung nicht. Dass es hierdurch zur Vernichtung von Daten kam, die nicht bereits durch den Überspannungsschaden vernichtet worden waren, ist nicht erkennbar. Zudem läge darin mangels festzustellenden vorsätzlichen Verhaltens allenfalls eine abmahnungsfähige, fahrlässige Pflichtverletzung.

Ferner hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht konkret vorgetragen, welches sich nach dem 10.10.2007 noch im Hause des Klägers befindliche Mobiliar und Werkzeug aus welchen Gründen zum Eigentum der Beklagten gehörte und von diesem zurückgehalten wurde. Der Vortrag des Klägers, das Navigationsgerät der Beklagten habe sich in P. befunden, hat die Beklagte nicht widerlegt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Auch hat die Beklagte eine missbräuchliche Verwendung der vom Kläger vom Firmenkonto abgehobenen 9.000,00 € nicht dargelegt, obwohl sich der Kläger durch Vorlage der Belege hierzu konkret einließ. Allein der Umstand der Überweisung auf das Konto der Lebensgefährtin des Klägers stellt keine Pflichtverletzung dar, weil diese die Beträge unstreitig sofort abhob und dem Kläger in bar wieder zur Verfügung stellte, womit dieser unstreitig Verbindlichkeiten der Beklagten erfüllte. Eine konkrete Gefahr des Verlustes der Gelder bestand dabei nicht.

Die weiteren Vorwürfe zur Anhäufung von Schulden bei Lieferanten, zu kreditgefährdenden Äußerungen und dem Versuch, Rechnungen doppelt abzurechnen blieben ohne Substanz.

d) Da auch nach der von der Beklagten vorgelegten Version des Arbeitsvertrages vom 15.02.2007 keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart war, konnte das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht vor dem 30.11.2007 aufgelöst werden.

2. Den weiteren Klageanträgen hat das Arbeitsgericht demnach ebenfalls zu Recht stattgegeben. Die Vergütung für September 2007 und vom 01. bis zum 10.10.2007 schuldet die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB, vom 11.10. bis 21.10.2007 aufgrund der am 10.10.2007 vereinbarten Freistellung zum Abbummeln von Überstunden, vom 22.10. bis zum 09.11.2007 gemäß §§ 1, 7, 11 BurlG als Urlaubsvergütung und ab dem 10.11. bis zum 30.11.2007 infolge der unwirksamen außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 269, 615 BGB als Annahmeverzugsvergütung. Gemäß § 108 GewO hat die Beklagte auch die verlangten Entgeltabrechnungen zu erteilen.

III.

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dabei waren allein Umstände des Einzelfalles maßgebend.

V.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos