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Verdachtskündigung eines Kassierers wegen Pfandbons

ArbG Berlin

Az: 1 Ca 5421/10

Urteil vom 28.09.2010


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach einem Kostenstreitwert von 5.858,46 EUR zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.325,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung sowie über Weiterbeschäftigung.

Der am …..1963 geborene Kläger ist geschieden. Er ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten als Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.775,29 EUR in einer 37-Stunden-Woche beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Bei der Beklagten existiert für die Rückgabe von Leergut ein Automat. Zu den dort erstellten Pfandbons existiert eine Kassieranweisung, zu der der Kläger geschult wurde und die am Schwarzen Brett bei der Beklagten aushängt. Danach sind Pfandbons an der Kasse einzuscannen, anschließend zu entwerten und in hierfür vorgesehenen besonderen Beuteln zu sammeln, die im Rahmen der Kassenabrechnung an die Führungskraft zu übergeben sind. Von Kunden zurückgelassene Bons sind zu vernichten.

Zusätzlich existiert in der Kassensoftware die Möglichkeit, sog. manuelle Leergutbons herzustellen. Hierfür wird die entsprechende Summe manuell über die Tastatur der Kasse eingegeben, anschließend wird die oben in der Mitte der Tastatur befindliche Taste „Leergut“ gedrückt, danach die Taste „Zwischensumme“ und schließlich die Taste „bar“. Auf diese Weise wird eine Minusbuchung erzeugt.

Reklamiert ein Kunde eine zu niedrige Wechselgeldrückgabe, so ist ausweislich der Kassenanweisung sofort die Kassenaufsicht zu informieren und ein Kassensturz durchzuführen.

Bei sog. Retouren, also der Rückgabe von Ware durch Kunden, hat sich nach Einführung einer neuen Kassensoftware im Juli 2009 die zu beachtende Tastenfolge wie folgt verändert:

Nach der alten Software waren folgende Schritte vorzunehmen:

1. mit dem Stornoschlüssel auf „MGR 2″-Stellung schließen

2. auf die Taste „Retoure“ drücken

3. den Betrag in Zahlen in die Tastatur eingeben

4. die „Kolo“-Taste drücken

5. die Tasten „Zwischensumme“ und „bar“ nacheinander drücken.

Nach der neuen Kassensoftware erscheint nach dem 2. Bedienerschritt ein Menü mit mehreren Auswahlmöglichkeiten zum Grund der Retoure, wie etwa „Ware gefällt nicht“, „Ware defekt“, „MHD abgelaufen“ u.ä.. An dieser Stelle muss der Kassierer sich nunmehr zusätzlich für eine Menüauswahl entscheiden. Anschließend ist als weiterer neuer Schritt die Kassenbonnummer einzugeben. Danach verbleibt es bei den bisherigen Schritten ab Ziffer 3., also als nächstes der Eingabe des Betrages als Zahl in die Tastatur.

Die Zentrale der Beklagten stellte in der Filiale, in der der Kläger beschäftigt war, bei insgesamt 3 Kassierernummern, darunter der dem Kläger zugeordneten Nummer 12, eine auffällige Häufung manuell hergestellter statt eingescannter Pfandbons fest. Wegen dieser Auffälligkeiten richtete die Beklagte an den Kassen 3 und 4 ab dem 05.03.2010 eine Videoüberwachungsanlage ein und setzte die 3 verdächtigen Mitarbeiter, darunter den Kläger, schwerpunktmäßig an diesen beiden überwachten Kassen ein. Am 19.03.2010 wertete sie die Videoaufzeichnung sowie die dazugehörigen Kassenunterlagen betreffend den Kläger für den Zeitraum ab dem 06.03.2010 aus. Dabei ergaben sich aus Sicht der Beklagten am 14.03.2010 sowie am 16.03.2010 Auffälligkeiten im Zusammenhang mit an diesen beiden Tagen vom Kläger manuell erstellten Negativbons über 2,00 EUR bzw. 4,06 EUR. Wegen der Einzelheiten des Bonbackups für die Kassierernummer des Klägers für diese beiden Tage und den fraglichen Zeitraum wird auf die Anlage 9/2 (Bl. 239 – 249 d.A., dort Bl. 242 und 243) sowie auf die Anlage 9/1 (Bl. 169 – 238 d.A., dort Bl. 194 – 196) Bezug genommen. Am 14.03.2010 ist zu Beginn der Kassentätigkeit des Klägers auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie er ein Geldstück vom Fußboden aufhebt und in die Kasse legt. Ferner ist jedenfalls am 14.03.2010 zum Zeitpunkt der Erstellung des Negativbons über 2,00 EUR kein Kunde, der Leergut abgäbe, auf dem Video zu verzeichnen. Die beiden streitgegenständlichen manuell erstellten Leergutbons warf der Kläger unverzüglich nach Abriss von der Bonrolle in den Mülleimer. Auf den Überwachungsvideos ist nicht zu erkennen, dass der Kläger Geld aus der Geldschublade entnommen hätte. Zum Kassenschluss des Klägers war die Kasse sowohl am 14. als auch am 16.03.2010 jeweils stimmig.

Die Beklagte hörte den Kläger am 24.03.2010 zu ihrem Verdacht, er habe manuell Pfandbons ohne dahinter stehenden Kassiervorgang erstellt und Geld in dieser Höhe selbst an sich genommen, an. Hierzu befragte sie ihn zunächst, wie er Leergutbons bearbeite. Der Kläger erwiderte, er scanne diese stets entsprechend der Anweisung ein. Mit dem Vorwurf einer Manipulation von Leergutbons konfrontiert, erklärte der Kläger, jedenfalls kein Geld genommen und die Minusbons lediglich zum Ausgleich von Kassierfehlern erstellt zu haben.

In dieser Anhörung wurde dem Kläger das erstellte Überwachungsvideo in Ausschnitten vorgespielt.

Die beiden Kollegen des Klägers, bei denen ebenfalls Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der manuellen Erstellung von Leergutbons festgestellt worden waren, räumten in ihren Anhörungen ebenfalls am 24.03.2010 die Vorwürfe der Manipulation ein.

Mit Schreiben vom 24.03.2010, das der Kläger am selben Tage erhielt, kündigte die Beklagte fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010.

Mit seiner am 03.04.2010 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 04.05.2010 zugestellten Klageschrift wendet sich der Kläger gegen diese Kündigungen und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Er bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung und rügt die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Im Gütetermin am 01.06.2010 hat der Kläger erklärt, er habe nach der Reklamation eines Kunden Beträge ausgleichen wollen und daher manuelle Bons erstellt.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 behauptet der Kläger, die fiktiven Leergutbons hätten zum Ausgleich von Retouren gedient. Er habe den Kunden die Ware abgenommen und unter der Kassentheke verstaut, bei geöffneter Kasse habe der Kunde den Betrag für die Ware ausgezahlt erhalten. Erst wenn etwas Ruhe an der Kasse gewesen sei, habe er einen fiktiven Leergutbon in Höhe der entgegengenommenen Ware erstellt, um die Kasse auszugleichen; diesen Weg habe er gewählt, weil ihm die Bedienerschritte für eine Retoure mit der neuen Software nicht geläufig gewesen seien. Gleichzeitig habe er dabei anweisungsgemäß Trinkgelder in Centhöhe mit eingebucht. Der Kläger behauptet, er habe diese Erklärung auch bereits im Anhörungsgespräch am 24.03.2010 geliefert.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2010 behauptet der Kläger, am 14.03.2010 sei es wie folgt zur Erstellung des manuellen Minusbons im Wert von 2,00 EUR um 18.36 Uhr gekommen: Er habe zuvor um 18.33 Uhr einem Kunden, der lediglich 2 Artikel, darunter einmal Erdbeeren, gekauft habe, versehentlich 3 Artikel, nämlich 2 x Erdbeeren, abkassiert. Zum Zwecke der Korrektur habe er daher anschließend einen manuellen Leergutbon erstellt, wobei er gleichzeitig das zu Beginn seiner Kassiertätigkeit in die Kasse gelegte vom Fußboden aufgehobene Geld mitberücksichtigt habe. Zum 16.03.2010 und dem an diesem Tag um 9.05 Uhr erstellten Leergutbon über 4,06 EUR behauptet der Kläger in diesem Schriftsatz, er habe zuvor nach dem Abkassieren eines Kunden um 9.01 Uhr mit 3 Artikeln (Kaugummi, Getränk nebst Pfand und 3 Schrippen) tatsächlich einen Pfandbon im Wert von 4,06 EUR von einem Kunden entgegengenommen, diesen zwar nicht über den Scanner gezogen, jedoch dem Kunden sofort das Pfandgeld aus der Kasse gegeben. Zum Ausgleich der Kasse habe er daher nachfolgend um 9.05 Uhr den entsprechenden Pfandbon manuell im Kassensystem erstellt. Der Kläger behauptet, die Entgegennahme eines Pfandbons ohne dessen Einscannen sei auf dem Video zu erkennen und bietet hierfür als Beweis die Videoaufzeichnung für den 16.03.2010 an.

Im Kammertermin am 28.09.2010 hat der Kläger erklärt, die schriftsätzlich vorgetragene Erklärung einer Retoure durch einen Kunden für die erstellten manuellen Minusbons sei lediglich als theoretisches Erklärungsmodell gemeint gewesen, wie es generell zur Erstellung manueller Leergutbons kommen könne, habe sich jedoch nicht auf die fraglichen Vorgänge am 14. und 16.03.2010 bezogen. Erstmals in diesem Termin hat der Kläger ferner behauptet, die manuell erstellten Pfandbons seien stets sofort weggeworfen und nicht aufbewahrt worden.

Der Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme eines allgemeinen Feststellungsantrages

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 24.03.2010 aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24.03.2010 aufgelöst worden ist,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Verkäufer mit Kassentätigkeit bei einer 37-Stunden-Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von 1.775,29 EUR bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, weder eine Reklamation noch eine Warenrückgabe oder die Abgabe eines Leergutbons seien im Zusammenhang mit der Erstellung der beiden fraglichen Leergutbons auf dem Video zu sehen. Die wechselnden Erklärungen des Klägers seien nicht glaubhaft; es bestehe jedenfalls der dringende Verdacht, dass der Kläger gezielt manuelle Pfandbons erstellt habe, ohne dass dem tatsächliche Vorgänge gegenüberstünden und, da die Kasse jeweils bei Kassenabschluss stimmig gewesen sei, die entsprechenden Beträge im Verlauf oder zu Ende seines Einsatzes aus der Kasse ent- und an sich genommen habe.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in den Sitzungsniederschriften protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1. Der die fristlose Kündigung betreffende Feststellungsantrag unterliegt der Abweisung, weil diese Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien daher mit Ablauf des 24.03.2010 aufgelöst hat.

a) Die Wirksamkeit der Kündigung wird allerdings nicht bereits gem. §§ 7 Halbsatz 1, 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG vermutet, weil der Kläger unter Berücksichtigung von § 167 ZPO rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage erhoben hat.

b) Es liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vor.

Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, vermag nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern bereits der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Für eine solche Kündigung müssen starke Verdachtsmomente, die sich auf objektive Tatsachen gründen, vorliegen, der Arbeitgeber muss alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere in Form der Anhörung des Arbeitnehmers, unternehmen und gerade der Verdacht des strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens muss das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstören (vgl. z.B. BAG v. 28.11.2007, 5 AZR 952/06).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Inhaltes der Schriftsätze gem. § 286 Abs. 1 ZPO auch ohne Beweisaufnahme davon überzeugt, dass jedenfalls dringende Verdachtsmomente dafür vorliegen, der Kläger habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte, und das Geld an sich genommen, so dass die Kasse bei Kassenabschluss wieder stimmig war.

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aa) Zunächst ist der Kläger dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten, es sei rein zahlenmäßig zu einer Häufung manuell hergestellter Pfandbons an seiner und den beiden Kassierernummern der geständigen Kollegen gekommen, nicht entgegengetreten, hat insbesondere keinerlei Erklärung für diese Häufung geliefert.

bb) (1) Was die konkreten Vorfälle am 14. und 16.03.2010 angeht, so vermag weiter bereits keine der vom Kläger gegebenen Erklärungen für sich betrachtet schlüssig das Erstellen der manuellen Pfandbons zu erklären.

Dies gilt zunächst für die Einlassung in der Anhörung, er habe Kassierfehler ausgleichen wollen. Diese Angabe ist so allgemein geblieben, dass sie sich keinem konkreten Vorgang zuordnen lässt. Auch die Erläuterung im Gütetermin, der Kläger habe im Hinblick auf Kundenreklamationen Beträge ausgleichen wollen, überzeugt nicht. Denn für den Fall einer Reklamation durch einen Kunden wegen einer zu geringen Wechselgeldrückgabe sieht die Kassieranweisung vor, wie zu verfahren ist, nämlich durch Hinzuziehung der Kassenaufsicht und die Vornahme eines Kassensturzes. Warum der Kläger sich insoweit anweisungswidrig verhalten haben will, erläutert er nicht. Auch seine weitere schriftsätzlich vorgenommene Erläuterung, die Pfandbons seien anlässlich der Retoure von Waren erstellt worden, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zum einen bleibt die Angabe zu der Art der Ware, die entgegengenommen worden sein soll, völlig vage, zum anderen überzeugt insbesondere nicht die Einlassung des Klägers, die Bedienerschritte bei der neuen Kassensoftware, die an sich bei einem Retourvorgang zu beachten gewesen wären, seien ihm nicht präsent gewesen. Denn wie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Tastenfolge ergibt, sind lediglich 2 Zwischenschritte, die von der Kasse abgefragt werden, eingefügt worden, während die Bedienerschritte im Übrigen unverändertem Muster folgen.

Schließlich überzeugen auch nicht die Erläuterungen des Klägers in seinem letzten Schriftsatz. Soweit es um den Vorgang am 14.03.2010 geht, vermag die Kammer bereits nicht nachzuvollziehen, wie es zu einem versehentlichen doppelten Abkassieren der angeblich lediglich einmal gekauften Erdbeeren mit unterschiedlichen Preisen gekommen sein soll. Bei einer versehentlichen Doppelabkassierung wäre vielmehr zu erwarten, dass ein- und derselbe Betrag zweimal ausgeworfen wird. Es kommt hinzu, dass der nach den Angaben des Klägers nachfolgend erstellte manuelle Leergutbon sich nicht auf die nach den Ausführungen des Klägers zu viel abkassierten 1,99 EUR, sondern auf 2,00 EUR beläuft. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, die Differenz von 0,01 EUR sei auf den – unstreitigen – Vorgang des Einlegens von Geld vom Fußboden in die Kasse zu Beginn seiner Kassentätigkeit zurückzuführen, überzeugt auch dies nicht. Denn wenn der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit einen Centbetrag in die Kasse hineingelegt hätte, diese also zunächst eine Plusdifferenz aufgewiesen haben soll, so hätte der Kläger nach seinen Einlassungen einen Leergutbon vermindert um diesen Plusdifferenzbetrag, also über einen niedrigeren Betrag als 1,99 EUR erstellen müssen. Stattdessen hat er jedoch den Minusbetrag auf 2,00 EUR aufgerundet. Insbesondere überzeugt die Kammer jedoch nicht, dass der Kläger diesen manuellen Korrekturbon erst 5 Kassiervorgänge später erstellt hat. Ein derart langes Zuwarten und das vorherige Abkassieren von 5 weiteren Kunden birgt nämlich die große Gefahr, den zu korrigierenden Vorgang nicht mehr in allen Einzelheiten präsent zu haben und weitere Fehler zu produzieren. Nahegelegen hätte es vielmehr, den Vorgang unmittelbar im Nachgang zu dem behaupteten versehentlichen Doppelabkassieren zu korrigieren.

Dieser Einwand gilt auch für die Einlassungen des Klägers zu dem Geschehen am 16.03.2010. Auch hier vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger nach seiner Erläuterung die Erstellung des zur Herausgabe von Leergutgeld gehörigen Pfandbons wiederum erst 5 Kunden später vorgenommen haben will.

(2) Vermögen die Einlassungen des Klägers bereits isoliert betrachtet die beiden Leergutbonerstellungen kaum nachvollziehbar zu erläutern, so wird der dringende Verdacht weiter insbesondere dadurch erhärtet, dass der Kläger seine Erklärungsversuche mehrfach im Verlaufe des Prozesses gewechselt und zum Teil einander widersprechende Erläuterungen abgegeben hat. So steht seine ursprüngliche Einlassung in der Anhörung, er habe sich stets anweisungskonform bei der Entgegennahme von Pfandbons verhalten und diese über den Scanner gezogen, in diametralem Gegensatz zu seiner letzten Erläuterung, am 16.03.2010 habe er Leergutgeld herausgegeben, ohne den dazugehörigen Bon über den Scanner zu ziehen.

Hat der Kläger ferner zunächst in der Anhörung darauf hingewiesen, er habe Kassierfehler ausgleichen wollen und mag die fehlende Präzisierung dieser Behauptung noch dem Eindruck der ersten Anhörungssituation geschuldet sein, so hat der Kläger nachfolgend zunächst im Gütetermin von Kundenreklamationen gesprochen, wiederum ohne diese präzisieren zu können und damit eine weitere Erklärung geliefert, wie er im Übrigen erneut unter Verstoß gegen Kassieranweisungen gehandelt haben will. Diesen Vortrag hat er nochmals schriftsätzlich geändert, indem er nunmehr zunächst auf die Retoure von Waren und sein Verbuchen wiederum unter Verstoß gegen Anweisungen und Nichteinhaltung der hierfür vorgesehenen Bedienerschritte verwiesen hat. Diesen Vortrag wiederum hat der Kläger im Kammertermin am 28.09.2010 so dargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine potentielle Erklärung für das Zustandekommen von Pfandgutbons gehandelt haben soll, die jedoch nicht auf den konkreten Vorgang am 14. bzw. 16.03.2010 bezogen gewesen sein soll. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 06.07.2010, wo es auf Seite 3 oben ausdrücklich heißt, der Kläger habe fiktive Leergutbons zum Ausgleich von Retouren erstellt. Auch seine streitige Behauptung, er habe diese Erläuterung bereits in der Anhörung gegeben, spricht dafür, dass es sich nicht lediglich um eine abstrakte Erklärungsmöglichkeit, sondern um die Rechtfertigung für die konkreten beiden Vorgänge gehandelt hat.

Schließlich hat der Kläger nochmals einen neuen Erklärungsanlauf unternommen, wenn er nunmehr für den 14.03.2010 die Korrektur eines Kassierfehlers und für den 16.03.2010 die tatsächliche Entgegennahme eines Leergutbons ohne Scannereinsatz angibt.

Weiter ist die Einlassung des Klägers widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn er erstmals im Kammertermin am 28.09.2010 behauptet, die erstellten Pfandgutbons seien nie aufbewahrt, sondern stets weggeworfen worden. Denn nach sämtlichen Einlassungen des Klägers dienten die manuell erstellten Leergutbons gerade dazu, die Kasse wider stimmig zu machen, also der Entnahme oder Herausgabe von Bargeld einen entsprechenden Kassiervorgang gegenüberzustellen. Damit sind die Bons jedoch wesentlich und für die Kassenabrechnung aufzubewahren, wie es im Übrigen auch aus der Kassieranweisung und der dort vorgesehenen Aufbewahrungspflicht für Leergutbons hervorgeht.

Nach einer Gesamtschau der objektiven Tatsachen einerseits, der Einlassungen des Klägers hierzu andererseits ist die Kammer daher auch ohne Beweisaufnahme davon überzeugt, dass jedenfalls der dringende Verdacht besteht, der Kläger habe manuelle Pfandgutbons erstellt, denen kein entsprechender Kassiervorgang gegenüberstand und das Geld an sich genommen, so dass die Kasse wieder stimmig war.

Die formale Voraussetzung der Anhörung des Klägers hat die Beklagte gewahrt.

c) Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten.

Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Hat der Kündigungsberechtigte Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann er zunächst Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Solange er diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an, wobei die Ermittlungen mit der gebotenen Eile vorzunehmen sind (BAG v. 01.02.2007, 2 AZR 333/06).

Legt man diese Grundsätze zu Grunde, so hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist hier gewahrt.

Die Mitteilung seitens der Zentrale, es sei eine auffällige Häufung von manuell hergestellten Pfandgutbons bei bestimmten Kassierern festzustellen, stellte lediglich einen Anfangsverdacht dar. In Form der Auswertung der daraufhin vorgenommenen Videoüberwachung nebst Bonbackups nach einem 2-wöchigen Überwachungszeitraum hat die Beklagte mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungsmaßnahmen angestellt. Ein Überwachungszeitraum von 2 Wochen erscheint noch angemessen, um bloße Zufälligkeiten auszuschließen. Zeitnah zu der Auswertung durch die Beklagte selbst, nämlich 5 Tage später, hat die Beklagte die weitere Voraussetzung und Aufklärungsmaßnahme in Form der Anhörung des Klägers selbst durchgeführt und noch am selben Tage den Zugang der Kündigung bewirkt.

d) Auch die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung vermag nicht zu Gunsten des Klägers auszufallen.

Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) im Fall der Einlösung von Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 EUR durch eine Kassiererin insbesondere im Hinblick auf deren 30-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer mit dem Argument, das dadurch erworbene Vertrauen sei durch einen in vielerlei Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden, eine darauf gestützte fristlose Kündigung für unwirksam erklärt.

Selbst wenn man diesen Grundsätzen folgen wollte, liegt der vorliegende Fall anders. Zwar hat auch der Kläger mit 17 Jahren beanstandungsfreier Kassiertätigkeit eine beachtliche Betriebszugehörigkeit und nach dem Duktus des BAG ein vor diesem Hintergrund erhebliches Vertrauenskapital aufzuweisen. Der ihm im Rahmen der Verdachtskündigung zur Last gelegte Vorwurf stellt sich jedoch gerade nicht als atypische und einmalige Verfehlung dar. Vielmehr ist der Verdacht darauf gerichtet, dass es an der Kasse des Klägers zu einer Häufung manuell hergestellter Pfandbons kam, von denen allein in einer 2-wöchigen Videoüberwachung nach dem oben Ausgeführten in 2 Fällen der dringende Verdacht einer Kassenmanipulation erhärtet werden konnte. Weiter berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Klägers, dass sich der dringende Verdacht auf einen gezielten Manipulationsvorwurf, der eine gewisse kriminelle Energie zum Ausdruck bringt, richtet, während es in der oben zitierten Entscheidung des BAG letztlich nur um das offene Einlösen ohnehin bereits vorhandener Pfandbons ging. Kann man in dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall daher möglicherweise auch noch zu Gunsten der dortigen Klägerin annehmen, sie habe sich angesichts der ihr zur Aufbewahrung überlassenen Pfandgutbons wegen der Gunst der Situation hinreißen lassen, diese selber einzulösen, liegt eine vergleichbarer Ausgangssituation hier nicht vor, vielmehr steht der Kläger im dringenden Verdacht, selber erst durch seine Initiative die Möglichkeit geschaffen zu haben, Geld aus der Kasse zu nehmen, ohne dass es zu einem Minussaldo gekommen wäre. Da er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im Rahmen seiner originären Kerntätigkeit eine Straftat begangen haben soll, vermag auch der relativ geringe Schadensbetrag nicht zu seinen Gunsten bewertet zu werden. Auch hier unterscheidet sich der vorliegende im Übrigen von dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall. Während nämlich im dortigen Fall potentiell auch der berechtigte Kunde noch hätte auftauchen und die ihm gehörenden Pfandgutbons hätte einlösen können, sich die dortige Arbeitgeberin in diesem Fall also wirtschaftlich genauso gestellt hätte wie beim Einlösen der Pfandgutbons durch die Klägerin, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr soll der Kläger erst durch Manipulation von Kassenbuchungen die Möglichkeit geschaffen haben, Geld aus der Kasse zu entnehmen, denen keine Kassiervorgänge und eben auch gerade keine Rückgabe von Leergut gegenüberstanden. Ein potentiell anderer Geschehensablauf, der die Beklagte wirtschaftlich genauso gestellt hätte, kommt hier daher gerade nicht in Betracht.

2. Ist das Arbeitsverhältnis daher bereits durch die fristlose Kündigung mit Zugang am 24.03.2010 aufgelöst worden, so unterlag der weitere Feststellungsantrag, der sich gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung richtet, bereits deshalb der Abweisung, weil zum Zeitpunkt des Beendigungstermins bereits kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestand.

3. Der unechte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger wegen seines Unterliegens und der teilweisen Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

III.

Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG stets im Urteil festzusetzende Wert des (verbleibenden) Streitgegenstandes beläuft sich gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 Halbsatz 1, 5 Halbsatz 1 ZPO, § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GKG für den Antrag zu 1. und 2. zusammen auf 3 Bruttomonatsentgelte. Für den Kostenstreitwert hinzuzusetzen war ferner der zurückgenommene Antrag zu 3. mit 1/10 hiervon.

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