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Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden einer selbständigen Person

LG Detmold – Az.: 12 O 108/13 – Urteil vom 04.07.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.722,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.348,90 EUR seit dem 19.03.2013, aus 754,96 EUR seit dem 20.06.2013, aus 4.752,17 EUR seit dem 18.10.2013, aus 3.869,77 EUR seit dem 13.12.2013, aus 1.996,33 EUR seit dem 21.02.2014 sowie aus 13.000,63 EUR seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.118,30 EUR freizustellen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.000,00 EUR abzüglich am 06.11.2012 gezahlter 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 als Schmerzensgeld zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 53% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 47% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 12.07.2012 befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-AA 123 die I-I-I-Straße in B. Auf Höhe des I-I-I-I-Straße ordnete sich die Klägerin nach links ein, um auf die dort gelegene Tankstelle abzubiegen. Hierzu betätigte sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach links. Aufgrund von entgegenkommenden Fahrzeugen musste die Klägerin ihr Fahrzeug anhalten. Der Beklagte zu 1. fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-BB 234, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, hinter dem Fahrzeug der Klägerin. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Heck des Fahrzeugs der Klägerin auf. Das durch den Aufprall beschädigte Fahrzeug der Klägerin war nicht mehr fahrfähig und wurde abgeschleppt.

Vor dem Unfallereignis war die Klägerin als zertifizierter Coach und Unternehmensberaterin mit einem Einzelunternehmen selbstständig tätig.

Für ärztliche Behandlungen, Verordnungen und Atteste im Zeitraum 28.09.2012 bis 22.12.2014 wendete die Klägerin insgesamt 7.863,52 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 9 (Bl. 9 d.A; Anlagen K11-K23b) sowie in den Schriftsätzen vom 06.12.2013 auf Seite 3 (Bl. 92 d.A; Anlagen K38, K39, K41-K44), vom 14.02.2014 auf Seite 2 (Bl. 127 d.A; Anlagen K46-K48) sowie vom 04.03.2015 auf Seite 2 (Bl. 361 d.A; Anlagen K65-K69, K 72, K 74, K 75-K77, K79, K80) Bezug genommen. Weiter bezahlte die Klägerin im Zeitraum 27.09.2012 bis 12.08.2014 Apothekenrechnungen in Höhe von insgesamt 398,62 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 9 (Bl. 9 d.A; Anlagen K 24, K25 (Bl. 68 d.A.), K 26 (Bl. 69 d.A.), K27) sowie in den Schriftsätzen vom 06.12.2013 auf Seite 3 (Bl. 92 d.A; Anlage K40), vom 14.02.2014 auf Seite 2 (Bl. 127 d.A; Anlage K45) sowie vom 04.03.2015 auf Seite 2 (Bl. 361 d.A; Anlagen K70, K71, K 73, K78) Bezug genommen. Für diese Beträge erhielt die Klägerin von ihrer privaten Krankenversicherung keine Erstattungsleistungen. Für die Erstellung von Umsatzstatistiken zur Ermittlung ihres Verdienstausfallschadens wendete die Klägerin Anfang 2013 weitere 59,50 EUR auf. Für die Erstellung eines ärztlichen Berichtes durch den Arzt K in G im Februar 2013 zahlte sie 17,43 EUR. Für den Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2013 zahlte die Klägerin darüber hinaus Monatsbeiträge für ein Fitnessstudio in Höhe von insgesamt 370,80 EUR.

Auf außergerichtliche Aufforderung der Klägerin hin zahlte die Beklagte zu 2. an sie am 06.11.2012 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR. Zudem leistete die Beklagte zu 2. an die Klägerin im November 2012 und Januar 2013 weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.697,19 EUR. Mit Schreiben vom 05.03.2013 (Anlage K4) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2. unter Fristsetzung zum 18.03.2013 zur Zahlung des bis dahin angefallenen Verdienstausfall– und Haushaltsführungsschaden sowie eines Schmerzensgeldvorschusses von 20.000,00 EUR und weiteren Heilbehandlungskosten sowie sonstigen Kosten in Höhe von 4.299,24 EUR erfolglos auf. Mit Schreiben vom 20.03.2013 lehnte die Beklagte zu 2. die Zahlung von weiterem Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. sei ungebremst mit etwa 50 km/h auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Sie habe durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlitten. Unter anderem habe sie infolge des Aufpralls Verletzungen im HWS-Bereich und Parästhesien im linken Arm erlitten. Darüber hinaus habe sie infolge des Unfallereignisses eine akute Posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Wegen der behaupteten Verletzungen der Klägerin im Einzelnen wird auf ihren diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 5ff. (Bl. 5ff. d.A.) sowie im Schriftsatz vom 30.09.2013 auf Seite 5 (Bl. 60 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiter, dass sämtliche Behandlungs- und Arztkosten, Fahrtkosten zu Arztpraxen sowie Kosten für Medikamente seit dem Unfallereignis bis Ende des Jahres 2014 aufgrund der unfallbedingten Verletzungen entstanden sind. Konkret behauptet sie, dass ihr Fahrtkosten nach einer km-Pauschale von 0,25 EUR über diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 730,75 EUR entstanden seien. Wegen des genauen Vortrags hierzu wird auf die Aufstellungen der Klägerin in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 12 (Bl. 12 d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 06.12.2013 auf Seite 3f. (Bl. 92f d.A.), vom 14.02.2014 auf Seite 2 (Bl. 127 d.A.) sowie vom 04.03.2015 auf Seite 3 (Bl. 362 d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass sie nach dem Unfall das Fitnessstudio nicht habe weiter besuchen können. Sie ist der Ansicht, dass sie deshalb die Monatsbeiträge für den Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2013 von den Beklagten ersetzt verlangen könne.

Die Klägerin behauptet weiter, sie sei im Zeitraum 12.07.2012 bis 04.08.2014 infolge des Unfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit sei ihr deshalb für den Zeitraum 12.07.2013 bis 01.02.2013 Verdienstausfall in Höhe von 20.207,27 EUR entstanden. Ihr Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 28.05.2013 bis 13.01.2014 betrüge darüber hinaus 22.743,47 EUR. Sie ist hierzu der Auffassung, für die Berechnung des entgangenen Gewinns sei von ihrem durchschnittlichen Monatsumsatz für 2008 bis September 2012 ein Abschlag von 20% zu machen. Weiter behauptet die Klägerin, für den Zeitraum 14.01.2014 bis 04.08.2014 betrüge ihr Verdienstausfall 12.000,00 EUR. In diesem Zeitraum habe sie ihrer Berufstätigkeit nur teilweise und wegen einer Reha Maßnahme im Juli/August 2014 gar nicht nachgehen können. Sie meint, hierfür sei ein pauschaler Gewinn von 1.500,00 EUR pro Monat zugrunde zu legen. Wegen des geltend gemachten Verdienstausfalls der Klägerin wird im Übrigen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 11 (Bl. 11 d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 30.09.2013 auf Seite 2f. (Bl. 57f. d.A.), vom 06.12.2013 auf Seite 2f. (Bl. 91f. d.A.), vom 14.02.2014 auf den Seiten 3ff. (Bl. 128ff. d.A.), vom 04.03.2015 auf Seite 3ff. (Bl. 362ff.) sowie vom 16.04.2015 (Bl. 419ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünde für den Zeitraum 12.07.2012 bis 04.08.2014 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 8.155,26 EUR zu. Sie behauptet hierzu, dass sie mit ihrem Lebensgefährten in diesem Zeitraum in einem 122m² großen Einfamilienhaus mit 750m² Garten gewohnt habe. Beide seien in Vollzeit berufstätig gewesen und hätten sich vor dem Unfall die anfallenden Haushaltsarbeiten geteilt. Aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen sei sie in der Haushaltstätigkeit zu 20% eingeschränkt gewesen. Von ihrem gewöhnlichen Arbeitsaufwand von 31,3 h/Woche habe sie daher 6,26h/Woche nicht leisten können.

Weiter ist die Klägerin Ansicht, ihr stehe aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 28.000,00 EUR zu.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 72.556,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.519,51 EUR seit dem 19.03.2013, aus 12.545,19 EUR seit dem 30.09.2013, aus 7.539,59 EUR seit dem 06.12.2013 sowie aus 24.942,33 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr von 1.118,30 EUR (netto) freizustellen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich eines am 06.11.2012 gezahlten Betrages in Höhe von 3.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.07.2012 in Bad Salzuflen zu ersetzen.

Der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, ihre weitergehende Haftung sei wegen der unangemessenen Erlebnisverarbeitung der Klägerin über die bereits gezahlten Beträge hinaus ausgeschlossen. Jedenfalls müsse die schadensgeneigte Vordisposition der Klägerin bei der Bemessung ihrer Schadensersatzansprüche berücksichtigt werden. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die Methode, derer sich die Klägerin zur Errechnung ihres Erwerbsschadens bedient habe, unzulässig sei. Außerdem behaupten sie, dass die Klägerin durch den Unfall im Rahmen ihrer Haushaltsführung keinerlei Beeinträchtigungen erlitten habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2013 (Bl. 113f. d.A.) durch Einholung eines Unfallgutachtens sowie eines psychiatrischen/psychotherapeutischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. C4 vom 01.10.2014 (Bl. 180ff. d.A.) und Dr. Y vom 20.10.2014 (Bl. 223ff. d.A.) sowie deren mündliche Erläuterungen gemäß Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 (Bl. 401ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Bl. 438ff. d.A.). Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M2 vom 27.10.2015 (Bl. 494ff. d.A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 25.01.2016 (Bl. 526ff. d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 (Bl. 564f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klageschrift vom 22.05.2013 ist den Beklagten am 19.06.2013 zugestellt worden. Die klageerweiternden Schriftsätze sind dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten an folgenden Tagen zugestellt worden: Schriftsatz vom 30.09.2013 am 17.10.2013, Schriftsatz vom 06.12.2013 am 12.12.2013, Schriftsatz vom 14.02.2014 am 20.02.2014 und Schriftsatz vom 04.03.2015 am 16.03.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit den Anträgen zu 1. und 2. gegen beide Beklagten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist mit den Anträgen zu 1. und 2. in Höhe von insgesamt 47.722,76 EUR zuzüglich der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in dieser Höhe gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249ff. BGB zu. Darüber hinaus steht der Klägerin danach ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.118,30 EUR zu (s. Ziff. 4).

1. Die Haftung des Beklagten zu 1. dem Grunde nach ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG. Er war Halter des unfallbeteiligten Pkw Mitsubishi. Durch den Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug sind der Klägerin auch Sach- und Personenschäden entstanden. Der Unfall ereignete sich bei Betrieb der beiden Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Die Haftung des Beklagten zu 1. ist nicht gem. § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 8 StVG ausgeschlossen.

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2. Die Haftungsverteilung richtet sich nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, da dem Beklagten zu 1. gegen die Klägerin als Halterin des ebenfalls unfallbeteiligten Pkw Peugeot auch ein Anspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach zusteht. Nach der danach durchzuführenden Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt sich eine vollständige Haftung des Beklagten zu 1.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter dessen Verschulden vollständig zurück. Darüber hinaus war der Unfall für die Klägerin unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG. Da es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft verursacht hat (vgl. Burmann, in: Burmann u.a, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVO Rn. 24f. m.w.N.; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Kapitel, Rn. 146ff. m.w.N; Knerr, ebenda, 37. Kapitel, Rn. 52 m.w.N.) . Diesen Anschein hat der Beklagte zu 1. nicht widerlegt. Insbesondere ist kein Verkehrsverstoß der Klägerin ersichtlich, welcher dessen Verschulden mindern würde. Diese hat sich verkehrsgerecht verhalten, indem sie den Blinker nach links gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Zu einem etwaigen Fehlverhalten der Klägerin haben die Beklagten keinen anderweitigen Vortrag geleistet. Da die Klägerin im Unfallzeitpunkt unstreitig bereits angehalten hatte, konnte sie dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. auch nicht mehr ausweichen.

3. Von dem der Klägerin danach zustehenden Schadensersatzanspruch sind gem. §§ 249ff. BGB die weit überwiegenden von ihr geltend gemachten Kosten für Arzt- und Medikamentenrechnungen u.Ä. (s. lit. a)), ein Teil des von ihr geltend gemachten Verdienstausfallschadens (s. lit. b)) und Haushaltsführungsschadens (s. lit. c)) sowie ein Teil des von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldes (s. lit. d)) erfasst.

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von ihr aufgewendeter Kosten für Arzt- und Apothekenrechnungen, Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen (s. lit. bb)), Erstellenlassen einer Umsatzsteuerstatistik (s. lit. cc)) sowie entgangener Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios (s. lit. dd)) besteht in Höhe von 9.188,64 EUR.

aa) Sämtliche von der Klägerin in Anspruch genommenen Arztbesuche sowie die Einnahme der ihr verschriebenen Arzneimittel im Zeitraum 12.07.2012 bis 04.08.2014 waren zur Behandlung der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Das steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Sachverständige Dr. Y hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es bei der Klägerin aufgrund des erlittenen Unfalls zur Ausbildung einer reaktiv schweren depressiven Episode nach ICD 10 F 32.2 gekommen sei. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie der von ihm durchgeführten und im Gutachten detailliert dargestellten umfassenden Untersuchung der Klägerin die bei ihr vorliegenden Symptome festgestellt. Diese Symptomatik habe sich nach den nachvollziehbaren weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y mit der weiter bei der Klägerin infolge des Unfalls bestehenden somatoformen Schmerzstörung i.S.d. ICD 10 F 45.4 negativ beeinflusst. Dies hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der maßgeblichen Definition des ICD 10 nachvollziehbar auf die deutlich mehr als sechs Monate von der Klägerin so empfundenen orthopädischen Schmerzen zurückgeführt. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige diese Diagnosen auch erneut nachvollziehbar erklärt und veranschaulicht. Besonders plausibel war dabei für das Gericht die Erklärung, dass die bei der Klägerin nach dem Unfall entstandenen körperlichen Beschwerden aufgrund der psychischen Symptomatik weiter aufrecht erhalten wurden, obwohl sie eigentlich physisch gar nicht mehr vorhanden waren. Infolge der somatoformen Schmerzstörung würden nach den weiteren schriftlichen Ausführungen zudem solche physischen Schmerzen von der Klägerin deutlich überhöht wahrgenommen. Auch seien mögliche Ohrgeräusche oder Migräneattacken möglicherweise auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen. Demgegenüber hat der Sachverständige in logischer Konsequenz die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung mangels Bestehen der Symptome bei der Klägerin, teilweise entgegen den vorherigen Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte, verworfen.

Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. Y im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ergänzend und nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht nur sämtliche psychiatrischen Behandlungen der Klägerin, sondern auch sonstige Behandlungen wie Krankengymnastik oder Osteopathie zur Behandlung der Beschwerden der Klägerin erforderlich gewesen seien. Dies hat der Sachverständige überzeugend zum einen damit erklärt, dass auch die Behandlung von schweren Depressionen – wie bei der Klägerin – teilweise mit Krankengymnastik und Massagen erfolge. Zum anderen hat er ebenso erläutert, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr ebenfalls vorgelegenen somatoformen Schmerzstörung ja stets vom vorliegen eines äußerlichen Schmerzes ausging, gegen welche sie – mit Billigung oder auf Anraten der sie behandelnden Ärzte – mit den Behandlungen habe ankämpfen wollen. Ergänzend dazu hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine eventuell verspätete Diagnose der psychischen Problematik nicht von der Klägerin zu verantworten gewesen sei.

Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. C4 für den Zeitraum 12.07.2012 bis 06.09.2012 ebenfalls überzeugend festgestellt, dass die darin angefallenen Behandlungen der Klägerin auch aus chirurgischer Sicht unfallbedingt erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus habe hingegen keine Beeinträchtigung mehr aufgrund der von der Klägerin erlittenen leichten HWS-Distorsion bestanden. Hinsichtlich weiterer physischer Schäden konnte der Sachverständige hingegen keine objektiven Befunde feststellen.

bb) Als erforderliche Behandlungskosten der Klägerin sind danach sämtliche von ihr in ihren Schriftsätzen dargelegten und mit den Rechnungen/Quittungen in den Anlagen K11-K23b, K38-K39, K41-K44, K46-K48, K65-K69, K72, K74, K75-K77 und K79 belegten Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.802,63 EUR ersatzfähig. Von der als Anlage K79 (Bl. 383 d.A.) vorgelegten Rechnung der Praxis F in L war ein Betrag in Höhe von 40,00 EUR in Abzug zu bringen. Die zuletzt aufgeführte Behandlung vom 05.11.2014 fiel nicht mehr in den vom Sachverständigen Dr. Y festgestellten und vom Gericht nach kritischer Würdigung so übernommenen Zeitraum der unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin. Aus demselben Grund waren die mit der Anlage K80 (Bl. 384 d.A.) geltend gemachten Kosten in Höhe von 30,89 EUR für die Behandlungen bei Dr. C3 ab dem 26.09.2014 nicht ersatzfähig.

Entsprechend waren auch die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Arzneimittel im Zeitraum 12.07.2012 bis 04.08.2014 in Höhe von 385,86 EUR, welche die Klägerin mit den vorgelegten Anlagen K24-K27, K40, K45, K70-K71 und K73 belegt hat, ersatzfähig. Nicht zu erstatten waren demgegenüber die Kosten für die von der Apotheke M in S gemäß Anlage K78 (Bl. 382) von der Klägerin für 12,76 EUR erworbenen Arzneien, da das dazugehörige Rezept vom 11.08.2014 datiert.

Für die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen kann die Klägerin zudem Ersatz der bei ihr hierfür angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 600,75 EUR verlangen. Zu den für die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis erforderlichen Kosten zählen auch diejenigen für die Fahrten zu Ärzten, Behandlungen und Apotheken, sofern sie nicht zugleich anderen Zwecken dienen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 9 m.w.N.). Auch die von der Klägerin für ihre Berechnungen zugrunde gelegte Pauschale von 0,25 EUR pro Kilometer ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann das Gericht die erforderlichen Fahrkosten in Anwendung der Regelung des § 287 ZPO schätzen ( vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009, Az.: VI ZR 64/08, Rn. 19ff. m.w.N. = NJW 2010, 930; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). In Abzug zu bringen waren die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2015 auf Seite 3 (Bl. 362 d.A.) in Ansatz gebrachten Fahrtkosten zur Praxis F nach L für insgesamt fünf Fahrten (Hin- und Rückweg) in Höhe von 30,00 EUR. Wie bereits ausgeführt war die Behandlung vom 05.11.2014 (s. Anlage K80, Bl. 384 d.A.) nicht mehr zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin erforderlich. Auch handelte es sich nicht – wie von der Klägerin im Schriftsatz berechnet – um zehn, sondern lediglich um sechs Behandlungen. Darüber hinaus hat das Gericht einen weiteren Betrag von 100,00 EUR im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO für solche Fahrten in Abzug gebracht, die zugleich anderen Zwecken als Praxisbesuchen dienten. In Anbetracht der Vielzahl der von der Klägerin getätigten Arzt- und Praxisbesuche in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld, insbesondere direkt in S oder aber in L, ist es bei lebensnaher Betrachtung überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin diese Fahrten zumindest teilweise zugleich zu anderen Zwecken wie z.B. zur Tätigung von Einkäufen genutzt hat.

cc) Auch die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die Erstellung der Umsatzsteuerstatistiken in Höhe von 59,50 EUR (Anlage K30) waren i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich. Erst anhand dieser Aufstellungen konnte sie ihren Verdienstausfallschaden (s. dazu unten lit. b)) beziffern.

dd) Darüber hinaus waren auch die Beiträge der Klägerin für das von ihr vor dem Unfall genutzte Fitnessstudio für die Monate Juli 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 339,90 EUR ersatzfähig. Infolge der von ihr erlittenen physischen und – insbesondere ab September 2012 – psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalls (s.o. lit. aa)) war der Klägerin die Nutzung des Fitnessstudios nicht möglich.

Die von ihr entrichteten Monatsbeiträge stellten auch keine grundsätzlich nicht ersatzfähigen frustrierten Aufwendungen dar. Solche Aufwendungen liegen vor, wenn sie vor dem schädigenden Ereignis (auf die beschädigte Sache) getätigt worden und durch das Ereignis nutzlos geworden sind ( vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v § 249 Rn. 19). Es handelt sich hierbei jedoch typischerweise um solche Aufwendungen, die dennoch vom Geschädigten – sei es auch erst zu späterer Zeit oder durch dritte Personen – nach Beendigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen mit wirtschaftlichem (Vermögens-)Vorteil genutzt werden können. Anders stellt sich hingegen die Situation im Hinblick auf die gezahlten Monatsbeiträge für die Nutzung des Fitnessstudios dar. Mit der Zahlung wird die Nutzung des Studios und der dortigen Geräte für den jeweiligen Monat abgegolten. Der Fitnessstudiovertrag stellt insoweit – sofern wie hier keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen – einen Mietvertrag dar ( vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, Rn. 17 = NJW 2012, 1431; OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2012, Az.: 12 U 52/12, Rn. 16 = NJW-RR 2013, 397). Im nachfolgenden Zeitraum hat der Nutzer hingegen von der Zahlung seiner Monatsbeiträge für die vorangegangenen Monate – anders als im o.g. Falle der Frustrierungsschäden – keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil mehr. Insofern entspricht die Situation vielmehr derjenigen der entgangenen Genussmöglichkeiten wie z.B. des Verfallens einer Karte zu einer bestimmten Veranstaltung an einem bestimmten Tag (z.B. Fußballspiel, Theater). Solche Schäden sind jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig ( vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 69 m.w.N.). Die Beschränkung auf die Kosten ab Mitte Juli 2012 ergibt sich daraus, dass der erste Teil des Monatsbeitrages für den Monat Juli 2012 im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses soweit ersichtlich bereits entrichtet war. Aus der Anlage K29 ergibt sich, dass der monatliche Beitrag von der Klägerin jeweils in zwei gleichen Beträgen am Monatsanfang bzw. in der Monatsmitte entrichtet wurde.

ee) Hingegen waren die der Klägerin für die Aufstellung des ärztlichen Berichtes des Arztes K in Gütersloh vom 07.02.2013 entstandenen Kosten in Höhe von 17,43 EUR nicht i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes lagen der Klägerin bereits mindestens zwei weitere ärztliche Berichte des Dr. C2 vom 01.08.2012 (Anlage K7) sowie des Dr. F vom 06.02.2013 (Anlage K9) vor. Diese bereits vorhandenen Bescheinigungen waren als Grundlage für die Aufforderungen der Klägerin an die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowie als Dokumentation für ihren damaligen Gesundheitszustand ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bericht des Dr. F lediglich einen Tag zuvor erstellt worden war.

b) Als Verdienstausfallschaden steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 23.760,91 EUR für entgangenen Gewinn im Zeitraum 12.07.2012 bis 01.02.2013 sowie 28.05.2013 bis 04.08.2013 zu.

aa) Gem. § 252 S. 1 BGB umfasst ein nach den §§ 249ff. BGB bestehender Schadenersatzanspruch – wie der hier nach § 7 Abs. 1 StVG bestehende – auch den entgangenen Gewinn. Hierzu gehört bei selbstständig tätigen Person wie der Klägerin der entgangene Verdienst für den Zeitraum der schadens-/unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ausgangspunkt für die Ermittlung des entgangenen Verdienstes ist dabei die Frage, wie sich das Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Die ist vor allem anhand des Betriebsergebnisses der Jahre vor dem Unfallereignis zu beurteilen. Auf dessen Grundlage kann das Gericht den entgangenen Verdienst in Anwendung der §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO schätzen ( vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2010, Az.: VI ZR 331/08, Rn. 13 m.w.N. = NJW 2010, 1532; BGH, Urt. v. 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, Rn. 13ff. m.w.N. = NJW 2004, 1945; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013, Az.: 4 U 587/10, Rn. 83 m.w.N. = NJW-RR 2013, 1112; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 4. Kap. Rn. 1 m.w.N; Palandt/Grüneberg, BGB, § 252 Rn. 14 m.w.N.) . Allerdings ist in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, wenn auch unfallunabhängige Umstände für einen Gewinnrückgang in Betracht zu ziehen sind ( vgl. KG Berlin, Urt. v. 26.01.2004, Az.: 12 U 8954/00, Rn. 12 m.w.N. = NZV 2005, 148; Palandt/Grüneberg, BGB, § 252 Rn. 14 m.w.N.)

bb) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden reaktiv schweren depressiven Episode im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung im Zeitraum 12.07.2012 bis 04.08.2014 zu 100% arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y in seinem schriftlichen Gutachten sowie der mündlichen Erläuterung hierzu. Der Sachverständige hat das Vorliegen dieser psychischen Erkrankungen in dem vorgenannten Zeitraum bei der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar geschildert (s.o. lit. a)aa)).

Er hat zudem erläutert, dass die Klägerin aufgrund dieser Erkrankungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter 3 Stunden pro Tag in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeiten könne. Dies hat er zudem nachvollziehbar auf die nach seinen Ausführungen nicht zu beanstandenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte für die Klägerin im Rahmen des o.a. Zeitraumes gestützt. Insoweit ist der Sachverständige auch von zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen. Ebenfalls überzeugend sind die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y dem konkreten Zeitraum der bei der Klägerin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Hierzu hat er ausgeführt, dass bis zu der im Juli/August 2014 bei der Klägerin durchgeführten Reha-Maßnahme keine ausreichende Therapie der bei ihr vorgelegenen psychischen Erkrankungen erfolgt sei. Eine solche habe erst im Rahmen der Behandlung während der Reha durch den Herrn Dr. M eingesetzt. Durch diese Behandlung habe sich der psychische Zustand dann so verbessert, dass wieder von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Beendigung der Reha-Maßnahme am 04.08.2014 auszugehen sei.

Die Erläuterungen des Sachverständigen sind auch deshalb für das Gericht nachvollziehbar, weil er eingehend erörtert hat, dass die von der Klägerin als solche wahrgenommenen physischen Schmerzen gerade auf die psychischen Probleme zurückzuführen seien (s.o. lit. a)aa)). Daraus ergibt sich letztlich auch, warum eine ausreichende psychische Medikation erst mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis eingesetzt hat. Auch von den behandelnden Medizinern wurde soweit ersichtlich die wesentliche Problematik bei der Klägerin nicht von Vornherein im psychischen Bereich erkannt. Dies geschah erst durch Herrn Dr. M im Juli/August 2014.

cc) Der Höhe nach ergibt sich der bei der Klägerin angefallene Verdienstausfallschaden nach den dargestellten Grundsätzen (s.o. lit. aa)) anhand der auf Grundlage der Betriebsergebnisse für die Jahre 2008 bis 2011 vom Gericht vorzunehmenden Schätzung gem. §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO sowie der einschränkenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M2 im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme.

Diesbezüglich hat das Gericht die Klägerin bereits im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 16.12.2013 (Bl. 113ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass es für die Ermittlung des Verdienstausfallschadens auf die Betriebsergebnisse der letzten Jahre und nicht etwa auf die pauschale Berechnung anhand der in diesen Jahren erzielten Umsätze ankomme.

(1) Der Sachverständige Dr. M2 hat seinen Begutachtungen dabei zunächst zutreffend die von der Klägerin angegebenen und aus ihren Steuerbescheiden entnommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2008 bis 2011 zugrunde gelegt. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen zu dem durchschnittlichen monatlichen (entgangenen) Verdienst der Klägerin in Höhe von 1.414,34 EUR für das Gericht auch nachvollziehbar.

Hierzu hat der Sachverständige zudem verständlich erörtert, aus welchen Gründen er bei der von ihm vorgenommenen Berechnung das sog. gewogene arithmetische Mittel, wie aus der Anlage 2 zum ersten Gutachten (Bl. 502 d.A.) ersichtlich, verwendet hat. Er hat hierzu erklärt, dass sich anhand der Betriebsergebnisse des Unternehmens der Klägerin eine fallende Tendenz abgezeichnet habe. Dies wird aus den Ergebnissen für 2008 bis 2011 auch deutlich. Soweit die Klägerin hierzu behauptet, sie habe im Jahr 2011 eine Wanderung auf dem Jakobsweg gemacht, wodurch das geringe Betriebsergebnis in diesem Jahr zu erklären sei, fehlte es zudem an Angaben dazu, wie M dies gedauert hat. Folgerichtig hat der Sachverständige diese Angaben bei seiner Begutachtung unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Einschränkungen der Klägerin durch die Hilfe bei der Pflege ihres erkrankten Vaters. Zum einen fehlte es auch hier an Angaben zum zeitlichen Umfang. Zum anderen führte die Klägerin diese Tätigkeit nach ihrem eigenen Vortrag aber auch noch im ersten Halbjahr 2012 bis zum streitgegenständlichen Unfallereignis aus, in dem aber das Betriebsergebnis wiederum anstieg.

Die Bewertung des Sachverständigen wird auch nicht durch diese Steigerung des Betriebsergebnisses im Jahr 2012 widerlegt. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Rahmen ihres Betriebes Aufträge aus dem vorangegangenen Jahr, in dem das Ergebnis erheblich zurückgegangen war, erst im folgenden Jahr realisieren konnte. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hat sich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. M2 der negative Trend der Vorjahre 2008 bis 2010 jedenfalls nicht signifikant umgekehrt. Dies hat der Sachverständige auch überzeugend darauf zurückgeführt, dass sich nach den Anfangsjahren des Geschäfts der Klägerin dessen Praxiswert nahezu erschöpft habe. Weitergehende Feststellungen zum Beispiel zur Auftragslage bei der Klägerin habe er in Ermangelung beigebrachter Unterlagen der Klägerin hierzu nicht treffen können.

(2) Hingegen hat das Gericht die weiteren Ausführungen zu den monatlichen Einkünften in den Jahren 2012 bis 2014 bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens unberücksichtigt gelassen. Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung (s.o. lit. aa)) ist die Entwicklung des Geschäftsbetriebes anhand der Betriebsergebnisse vor dem Unfallereignis zu beurteilen. Hinzukommt, dass bei Einbeziehung der vereinzelt während der Erkrankung der Klägerin erzielten Einkünfte nicht klar ist, ob es sich z.B. um nachlaufende Einnahmen wegen vergangener Aufträge oder um einzelne Auftragsspitzen gehandelt hat, die dann in kurzer Zeit gedrängt abgearbeitet worden sind. Eine Hochrechnung dieser vereinzelten Einnahmen auf Jahreswerte zeichnet demnach auch kein repräsentatives Bild der Einkünfte der Klägerin in diesen Jahren.

Auch soweit der Sachverständige Dr. M2 die Entwicklung des Geschäfts der Klägerin im ersten Halbjahr 2015 in seine Begutachtung einbezogen hat entspricht dies nicht den o.a. Grundsätzen der Rechtsprechung und ist zudem aus Sicht des Gerichts auch nicht überzeugend. Insbesondere hat sich der Sachverständige nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit der Geschäftsbetrieb der Klägerin in dieser Zeit möglicherweise noch an den Folgen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in den vorangegangenen Jahren zu leiden hatte. Für die hypothetische Entwicklung des Geschäfts in den Jahren 2012 bis 2014 haben diese Zahlen deshalb nur sehr geringe Aussagekraft.

(3) Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen Dr. M2 nachvollziehbar angenommenen Abzuges in Höhe von 20% für etwaige von der Klägerin erbrachte kleinere Beratungsleistungen während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit ergibt sich danach ein durchschnittlicher Monatsverdienst in Höhe von 1.131,47 EUR.

Bei dem vorgenommenen pauschalen Abzug ist der Sachverständige von zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen. Die Klägerin selbst hat in der an den Sachverständigen gerichteten Stellungnahme mit Schriftsatz vom 04.09.2015 (s. Anlagenband Bl. 2) eingeräumt, dass sie auch während der Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit kleinere Beratungen angenommen habe. Des Weiteren hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 04.03.2015 auf Seite 5 (Bl. 364 d.A.) vorgetragen, dass sie im Zeitraum 14.01.2014 bis 04.08.2014 ihrer Erwerbstätigkeit jedenfalls teilweise habe nachgehen können. Da die Klägerin keine genaueren Angaben hinsichtlich des finanziellen Ertrages hieraus gemacht hat, war nur ein pauschaler prozentualer Abzug überhaupt möglich. Durch diesen pauschalen Abzug über den gesamten Zeitraum hinweg findet auch ein Ausgleich zwischen solchen Zeiten statt, in denen die Klägerin gar keinen Tätigkeiten nachgehen konnte sowie Zeiten, in denen ihr dies in größerem Umfang möglich gewesen ist.

Die von der Klägerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 11.07.2012, 02.02.2013 bis 27.05.2013 und 05.08.2014 bis 31.12.2014 erzielten Einkünfte konnten hingegen nicht als konkrete Einkünfte in Abzug gebracht werden. Es handelt sich hierbei um Einkünfte, die außerhalb der von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten erzielt worden sind. Der Verdienstausfallschaden wird jedoch gerade nur für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Die vom Sachverständigen Dr. M2 im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vorgenommene alternative Berechnung des Verdienstausfallschadens bezieht sich allein auf die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Einkünfte der Klägerin (sog. progressive Vorgehensweise). Die Berechnung des Verdienstausfalls hat sich jedoch an den Betriebsergebnissen der Vorjahre zu orientieren (s.o. lit. aa) u. lit. cc)(3)).

Darüber hinaus wurde der pauschale Abzug von 20% von der Klägerin in der Folge auch nicht beanstandet.

(4) Der danach geschätzte monatliche Verdienstausfall der Klägerin war auf den Zeitraum der gesamten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hochzurechnen, soweit die Klägerin Verdienstausfallschaden hierfür geltend gemacht hat. Dies betrifft den Zeitraum 12.07.2012 bis 01.02.2013 sowie 28.05.2013 bis 04.08.2014. Es handelt sich um einen Zeitraum von 20 Monaten und 29 Tagen, bei taggenauer Berechnung um 638 Tage. Im Rahmen der nach den §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schätzung hat das Gericht diesen Zeitraum auf 21 Monate gerundet.

(5) Weitergehenden Verdienstausfall für den Zeitraum 02.02.2013 bis 27.05.2013 hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch soweit sie im Schriftsatz vom 13.11.2015 (Bl. 512ff.) anhand der Berechnungen des Sachverständigen Dr. M2 den Verdienstausfallschaden lediglich auf 22.050,00 EUR beziffert hat, handelte es sich ersichtlich um ein Angebot im Rahmen einer möglichen gütlichen Einigung. Hierdurch wollte die Klägerin nicht ihren ursprünglichen Antrag beschränken, was sich auch aus der Bezugnahme auf ihren ursprünglichen Antrag im letzten Verhandlungstermin vom 30.05.2016 (Bl. 564 d.A.) ergibt.

c) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst zudem den von ihr geltend gemachten Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.773,21 EUR. Die Anspruchshöhe folgt aus den Darlegungen der Klägerin zu ihren Haushaltstätigkeiten sowie den sich aufgrund des Unfalls hierfür ergebenden Beeinträchtigungen

aa) Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist der für den Ersatz der erlittenen Schäden erforderliche Aufwand zu ersetzen. In den Fällen, in denen wie hier Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse begehrt wird, kann das Gericht den erlittenen Schaden der Geschädigten in Anwendung des § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Darlegungen zu ihren Beeinträchtigungen infolge des schädigenden Ereignisses schätzen. Soweit ein Geschädigter den sog. Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt, können hierbei die Tabellen von Pardey ( Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage 2009 ) als Schätzgrundlage dienen ( vgl. zur 6. Auflage Schulz-Borck/Hoffmann: BGH, Urt. v. 03.02.2009, Az.: VI ZR 183/08, Rz. 5 m.w.N. = NJW 2009, 2060/2061; OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2012, Az.: 9 U 38/12, juris Rz. 46 m.w.N. ).

bb) Als Grundlage für die nach § 287 ZPO anzustellende Schadensschätzung dient grundsätzlich die Tabelle 1 nach Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage 2009 ( vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2012, Az.: 9 U 179/11, Rn. 30ff. = Schaden-Praxis 2013, 185).

Nach den diesbezüglichen Werten ergibt sich für die Klägerin zunächst ein Zeitaufwand von 33,1h/Woche. Für sie war die mittlere Anspruchsstufe in Ansatz zu bringen. Dabei hat das Gericht die Erwerbstätigkeit der Klägerin sowie Größe und Zuschnitt der Wohnung der Klägerin, namentlich ein Zwei-Etagen-Haus mit 122m² Wohnfläche sowie 750m² Garten, zugrunde gelegt. Zudem hat das Gericht die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin sowie ihres Lebensgefährten, mit welchem sie gemeinsam in dem Haus wohnte, berücksichtigt. Anhaltspunkte zu Zweifeln an diesen Angaben der Klägerin, welche sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung konkretisiert hat, ergaben sich für das Gericht nicht.

Allerdings war der Zeitaufwand gemäß den Angaben in der vorgenannten Tabelle aufgrund der Angaben der Klägerin zu ihren Haushaltstätigkeiten einzuschränken. Zunächst hat die Klägerin ihrerseits ihren Berechnungen lediglich einen Zeitaufwand von 31,3h/Woche zugrunde gelegt. Dies beruht zwar ersichtlich auch darauf, dass sie die in der Tabelle 10.2 bei Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage 2009, angegebenen Werte verwendet hat. Allerdings verbietet es diese Berechnung aus Sicht des Gerichts, die höheren Werte der Tabelle 1 zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich nach ihren eigenen Angaben die Haushalts- und Gartentätigkeit mit ihrem Lebensgefährten stets geteilt hat. Insofern läge auch bei Zugrundelegung der Werte in den Tabellen 10f. bei Schulz-Borck/Pardey, a.a.O, lediglich ein wöchentlicher Arbeitszeitaufwand für den bestehenden Zwei-Personen-Haushalt von 50,4h/Woche vor, von dem lediglich 25,2h/Woche auf die Klägerin entfielen. Da es sich um die Berechnung des Haushaltsführungsschadens für die Vergangenheit handelt und der Lebensgefährte der Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen entsprechende anteilige Haushaltstätigkeiten übernommen hat, waren diese Leistungen auch unabhängig davon zugrunde zu legen, dass der Klägerin gegen diesen kein Anspruch auf die Erbringung von Unterhaltsleistungen zustand. Darüber hinaus weisen auch die Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung in eine andere Richtung bezüglich des wöchentlichen Aufwands für die Haushaltstätigkeit. Sie hat hierbei auf Nachfrage geäußert, dass sie ihren damaligen Aufwand für die Haushaltstätigkeiten auf 1 bis 2 Stunden pro Tag schätzen würde. Zwar kommt dieser Erklärung schon deshalb nur eingeschränkte Aussagekraft zu, weil seit dem maßgeblichen Zeitraum vor dem Unfall bereits fast vier Jahre vergangen waren und zudem die Schätzung von Zeiträumen – insbesondere hinsichtlich alltäglicher Abläufe – naturgemäß überhaupt nur sehr eingeschränkte Aussagekraft haben kann. Allerdings waren diese Angaben jedenfalls insofern zu berücksichtigen, als dass der Aufwand nach den Angaben der Tabelle 1 von umgerechnet 4,73 h/Tag von den geschätzten Angaben der Klägerin um mehr als das Doppelte nach oben abweicht. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der darin angesetzte Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall zu hoch ist.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände hat das Gericht den zeitlichen Aufwand der Klägerin für Haushaltstätigkeiten auf 25h/Woche geschätzt.

cc) Die sich danach ergebende Beeinträchtigung der Klägerin bei der Haushaltstätigkeit beträgt 5h/Woche.

Da die Klägerin ihrerseits nur eine Beeinträchtigung im Rahmen der Haushaltstätigkeit von 20% behauptet hat, waren diese Angaben auch zugrunde zu legen. Ob sich die Beeinträchtigung nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y danach in größerem Ausmaß bemerkbar gemacht hat, kann aufgrund dieser Angaben dahinstehen. Das von der Klägerin behauptete Ausmaß der Beeinträchtigungen ergibt sich ohne Weiteres aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Arbeitsunfähigkeit sowie zur Einschränkung der Fähigkeit zur Haushaltstätigkeit (s.o. lit. b)bb)).

Die Beeinträchtigungen der Klägerin im Rahmen der Haushaltsführung sind auch nicht deshalb geringer, weil – wie die Beklagten eingewendet haben – die Klägerin die Haushaltstätigkeiten lediglich mit größerem Zeitaufwand hätte bewältigen können. Dieser Aspekt kann allenfalls bei der Frage des Umfangs der Beeinträchtigungen Berücksichtigung finden. Insoweit hat die Klägerin allerdings ihre Beeinträchtigung von sich aus bereits mit lediglich 20% angegeben. Hierbei ist dann aber auch inbegriffen, dass ihr möglicherweise einige Haushaltstätigkeiten zwar möglich gewesen sind, sie für diese aber infolge der unfallbedingten Beeinträchtigungen erheblich länger gebraucht hat als in gesundem Zustand. Hinzukommt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben hat, dass ihr einige Tätigkeiten wie z.B. Einkaufen oder Gartenarbeit gar nicht möglich gewesen seien. Darüber hinaus findet der o.a. Einwand der Beklagten bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens hingegen keine Berücksichtigung. Dies würde nicht zuletzt dazu führen, dass in den meisten Fällen diese von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition nahezu entfallen würde. Schließlich ist es Geschädigten mit (erheblichen) körperlichen Beeinträchtigungen auch meist möglich, gewisse Arbeiten im Haushalt zu erbringen, für die dann eben eine (erheblich) längere Zeit benötigt als im Normalfall. Gerade für diesen zeitlichen Mehraufwand soll der Haushaltsführungsschaden (auch) zu einer Entschädigung des Verletzten führen.

dd) In dem geltend gemachten Zeitraum vom 12.07.2012 bis 04.08.2014 war die Klägerin für insgesamt 753 Tage oder 107 Wochen und 4 Tage in ihrer Haushaltstätigkeit im o.a. Umfang beeinträchtigt.

Da die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft im Haushalt beschäftigt hat, konnte sie lediglich die Kosten für eine fiktive Ersatzkraft ersetzt verlangen. Hierbei hat das Gericht den Netto-Stundenlohn für eine einfache Haushaltskraft in Höhe von 9,00 EUR (netto) als angemessene Berechnungsgrundlage angesetzt ( vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2012, Az.: 9 U 179/11, Rn. 36 = Schaden-Praxis 2013, 185; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.10.2010, Az.: 1 U 244/09, Rn. 68 = NJW 2011, 1152) .

Darüber hinaus war bei der Berechnung ein Zeitraum von drei Wochen im Juli/August 2014 abzuziehen, in welchem sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der persönlichen Anhörung im stationären Reha-Aufenthalt befunden hat. Während eines stationären Aufenthalts des Geschädigten ist der Haushaltsführungsschaden reduziert, weil Arbeiten nicht in demselben Ausmaß anfallen wie bei Anwesenheit des Geschädigten in seiner Wohnung ( vgl. dazu BGH, Urt. v. 03.02.2009, Az.: VI ZR 183/08, Rn. 7 = NJW 2009, 2060 m.w.N.). Hierbei hat das Gericht einen um 50% reduzierten Aufwand der Klägerin geschätzt, woraus sich eine Beeinträchtigung in diesen drei Wochen von 2,5h/Woche ergibt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass laufende Arbeiten im Zwei-Personen-Haushalt der Klägerin trotz ihrer Ortsabwesenheit angefallen sind, dies allerdings in geringerem Umfang.

ee) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen (s. lit. bb) – dd)) errechnet sich der o.a. Haushaltsführungsschaden von 4.773,21 EUR ((104 Wochen x 5h/Woche x 9,00 EUR) + (45,00 EUR/Woche x 4/7 [4 Tage]) + (45,00 EUR/Woche x 1/2 x 3 Wochen [Reha-Aufenthalt])).

d) Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von noch 10.000,00 EUR zu.

aa) Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach § 253 Abs. 2 BGB. Danach kann die Geschädigte wegen einer Verletzung u.a. des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld fordern. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine umfassende Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen sowie ein etwaiges Verschulden des Schädigers, vorzunehmen. Der danach zu bestimmende Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung des Geschädigten stehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 15ff. m.w.N.).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen und Schmerzen infolge des Unfallereignisses vom 12.07.2012 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000,00 EUR für angemessen erachtet.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die erhebliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge ihrer psychischen Erkrankung in die Bemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO einfließen lassen. Darüber hinaus war der über mehr als zwei Jahre andauernde Behandlungsverlauf zu berücksichtigen. Lediglich ein geringer Anteil war demgegenüber der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4 bis maximal zum 06.09.2012 bestehenden leichten HWS-Distorsion zuzumessen.

Als eine diesem Fall vergleichbare Entscheidung hat das Gericht das Urteil des OLG Celle vom 06.10.2010, Az.: 14 U 55/10 ( Hacks u.a, Schmerzensgeldbeträge, 34. Auflage 2016, lfd. Nr. 34.2098) in seine Erwägungen einbezogen. Darin wurde für ähnliche Verletzungen ein Schmerzensgeldbetrag von 12.000,00 EUR zugesprochen. In Abgrenzung zu der im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Bl. 438ff. d.A.) in Bezug genommenen Entscheidung des LG Hannover vom 18.02.2009, Az.: 12 O 201/07 ( Hacks, a.a.O, lfd. Nr. 34.2115) war demgegenüber zu berücksichtigen, dass nach dem 04.08.2014 eine weitere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht mehr bestand. Zudem konnte der Sachverständige Dr. Y eine über diesen Zeitraum bestehende psychische Beeinträchtigung der Klägerin als möglichen Dauerschaden nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im letzten Verhandlungstermin. Hierbei hat die Klägerin nicht etwa über konkrete Schmerzen oder Beeinträchtigungen geklagt. Vielmehr hat sie lediglich geäußert, dass ihre Leistungsfähigkeit – im Zusammenhang mit Haushalts- und Arbeitstätigkeit – noch nicht wieder so hergestellt sei wie vor dem Unfall. Dass sie hingegen nach dem Reha-Aufenthalt im Juli/August 2014 noch unter Schmerzen gelitten hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

cc) Von dem als angemessen erachteten Betrag war der von der Beklagten zu 2. bereits an die Klägerin gezahlte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR in Abzug zu bringen. In dieser Höhe ist der Anspruch durch Erfüllung gem. §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen.

4. Darüber hinaus umfasst die Haftung des Beklagten zu 1. gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249ff. BGB auch den Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.118,30 EUR. Diese sind nach dem Geschäftswert von in diesem Fall bis zu 50.000,00 EUR ersatzfähig, welcher der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ( vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 57 m.w.N.) . Nach diesem Geschäftswert hat die Klägerin die ihr entstandenen Anwaltskosten nach ihren Angaben in der Klageschrift vom 22.05.2013 auf Seite 15 (Bl. 15 d.A.) berechnet. Die der Klägerin entstandenen Kosten sind auch i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich. Im Hinblick auf den Umfang der Angelegenheit war insbesondere der Ansatz der 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in diesem Fall angemessen.

Da die Klägerin nur Ersatz der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale verlangt hat, war sie auch nur von Kosten in dieser Höhe freizustellen, § 308 Abs. 1 ZPO.

5. Der der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen zustehende Schadensersatzanspruch (s.o. Ziff. 3. und 4.) war auch nicht aufgrund bei der Klägerin bestehender Schadensveranlagungen oder sonstiger Umstände zu beschränken.

Zwar hat der Sachverständige Dr. Y sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seinen mündlichen Erläuterungen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Lebenssituation vor dem Unfall auch durch andere Ereignisse als den streitgegenständlichen Unfall ähnliche psychische Schädigungen hätte erleiden können. Allerdings hat er dies auf Nachfrage dahingehend eingeschränkt, dass es sich nicht um bloß unerhebliche Ereignisse wie einen verpassten Zug oder einen ausgefallenen Termin hätte handeln dürfen. Soweit darüber hinaus andere erhebliche Ereignisse als Äquivalent zu dem Unfall vom Sachverständigen genannt worden sind, handelte es sich um bloße hypothetische Ursachen, die bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs außer Betracht bleiben. Insoweit bestehende ungünstige Konstitutionen der Geschädigten muss der Schädiger auch bei psychischen Schäden hinnehmen ( vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1997, Az.: VI ZR 376/96, Rn. 15 = NJW 1998, 810). Dass entsprechende hypothetische Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hätten, haben die Beklagten nicht dargelegt. Auch hat der Sachverständige bei der Klägerin keine vor dem Unfall bestehenden psychischen Erkrankungen als evtl. anspruchsmindernd zu berücksichtigende Prädispositionen festgestellt.

Die Haftung des Beklagten zu 1. ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin das Unfallereignis unangemessen verarbeitet hätte. Ein solcher Ausschluss ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der erlittenen Primärverletzung als Bagatellfall anzusehen ist und die psychische Reaktion der Geschädigten hierauf nicht mehr verständlich ist ( vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1997, Az.: VI ZR 376/96, Rn. 11ff. = NJW 1998, 810; OLG Hamm, Urt. v. 25.02.2003, Az.: 27 U 211/01, Rn. 42ff. = NZV 2003, 331; Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb v. § 249 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kann in diesem Fall dahinstehen, ob die von der Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C4 erlittene leichte HWS-Distorsion eine Bagatellverletzung in diesem Sinne darstellt. Jedenfalls erscheint die psychische Verarbeitung des Unfallgeschehens durch die Klägerin insbesondere in Anbetracht der bei ihr vorgenommenen ärztlichen Behandlungen, bei denen die Schadensursache bis zur Reha-Maßnahme im Juli/August 2014 vorrangig im physischen Bereich gesucht wurde (s. bereits oben Ziff. 3.b)bb)), nicht unangemessen. Bei der Klägerin waren aufgrund der leichten HWS-Distorsion unmittelbar nach dem Unfall auch tatsächlich körperliche Beeinträchtigungen, welche gerade durch den Unfall als einen besonderen Schadensfall ausgelöst worden sind, spürbar. Insofern erscheint es auch nicht völlig fernliegend, dass sie ihre Beeinträchtigungen auch in der Folgezeit weiterhin auf die physischen Verletzungen infolge des Unfalls zurückgeführt hat (s. auch OLG Hamm , Urt. v. 25.02.2003, Az.: 27 U 211/01, Rn. 46ff. = NZV 2003, 331). Gegen eine nicht mehr verständliche Reaktion spricht darüber hinaus, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin, nachdem die psychische Problematik im Rahmen der Reha-Maßnahme im Juli/August 2014 festgestellt worden war, unmittelbar gebessert hat.

Das Bestehen einer sog. Begehrensneurose ist bei der Klägerin schon deshalb auszuschließen, weil sie bereits im Frühjahr 2013 wieder für einige Monate versucht hat, in ihrem vorherigen Beruf tätig zu sein. Auch hat sie sich unmittelbar nach der Reha-Maßnahme im August 2014 bemüht, ihre berufliche Tätigkeit wieder wie vor dem Unfall fortzuführen. Darüber hinaus hat die Klägerin über den 04.08.2014 hinaus bislang keinen weiteren Verdienstausfallschaden geltend gemacht.

6. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Zinsansprüche stehen ihr ab den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten zu.

a) Aus einem Betrag in Höhe von 13.348,90 EUR stehen der Klägerin Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB infolge Verzuges des Beklagten zu 1. zu. Die bis zu dem Tag der Abfassung des Mahnschreibens vom 05.03.2013 (Anlage K4) angefallenen Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden waren an diesem Termin ebenso bereits fällig wie die im Schreiben von der Klägerin konkret bezifferten Heilbehandlungskosten sowie sonstigen Kosten. Hiervon war jedoch nach den vorstehenden Ausführungen (s.o. Ziff. 3) nur der angegebene Teilbetrag berechtigt. Da die Beklagte zu 2. die in dem Schreiben vom 05.03.2013 gesetzte Frist hat verstreichen lassen, befand sie sich gem. § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem darauffolgenden Tag in Verzug. Der Verzug wirkt nach Auslegung der Klausel in Ziff. A.1.1.4 AKB 2008 – dessen Geltung mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Verhältnis der Beklagten unterstellt wird – auch für den Beklagten zu 1. als Versicherungsnehmer ( vgl. Looschelders, in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2012, § 425 Rn. 27 m.w.N; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, AKB 2008 A.1.1 Rn. 20f.).

b) Der mit dem Schmerzensgeld zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Mit dem Schreiben vom 05.03.2013 hat die Klägerin die Zahlung eines über den bereits geleisteten Betrag von 3.000,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes erfolglos angemahnt (s.o. lit. a)).

Hingegen kommt ein Zinsanspruch ab einem früheren Zeitpunkt aufgrund des von der Klägerin in Bezug genommenen aber nicht vorgelegten Schreibens vom 02.10.2012 nicht in Betracht. Aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin wird bereits nicht ersichtlich, mit welcher Höhe der Schmerzensgeldanspruch darin von ihr geltend gemacht wurde. Aus den nachfolgend von der Beklagten zu 2. noch erbrachten Zahlungen ergibt sich zudem, dass die Regulierung nach diesem Schreiben keineswegs bereits abgeschlossen war. Auch soweit die Beklagte zu 2. in ihrem Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage K2) äußert, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld für weit übersetzt gehalten werde und deshalb mit dem Schreiben eine Abrechnung darüber erfolgen solle, ist darin nach Ansicht des Gerichts keine ernsthafte und endgültige Verweigerung für die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu erblicken. Insbesondere sind in der Folge noch Zahlungen – wenn auch auf materielle Schäden der Klägerin – erfolgt. Erst mit Schreiben der Beklagten zu 2. vom 20.03.2013 (Anlage K5) hat diese ausdrücklich erklärt, dass sie die Regulierung nunmehr als abgeschlossen betrachte.

c) Im Übrigen ergeben sich die der Klägerin zugesprochenen Zinsen aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Rechtshängigkeit der jeweiligen Teilforderungen ist mit Zustellung der sie enthaltenden klageerweiternden Schriftsätze eingetreten. Soweit das Gericht einen pauschalen Abschlag von 100,00 EUR für Fahrtkosten vorgenommen hat (s.o. Ziff. 3.a)bb) a.E.) wurde dieser anteilig auf die mit den jeweiligen Schriftsätzen geltend gemachten Beträge für Fahrtkosten verrechnet.

Mit der Klageschrift hat die Klägerin zusätzlich zu den im vorgerichtlichen Schreiben vom 05.03.2013 angegebenen Beträgen lediglich noch weitere berechtigte Behandlungs- und Medikamentenkosten in Höhe von 813,58 EUR geltend gemacht. Von den darin enthaltenen geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 410,75 EUR war ein anteiliger Betrag von 58,62 EUR abzuziehen.

Mit dem Schriftsatz vom 30.10.2013 hat die Klägerin lediglich weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum 28.05.2013 bis 02.10.2013 geltend gemacht. Auf den insoweit berechtigten Betrag (s.o. Ziff. 3.b)) waren ihr ab Zustellung des Schriftsatzes Zinsen zuzusprechen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schriftsätze vom 13.12.2013 und 21.02.2014, mit welchen die Klägerin Verdienstausfall für den Zeitraum 03.10.2013 bis 30.11.2013 sowie 01.12.2013 bis 13.01.2014 verlangt hat. Von den mit diesen Schriftsätzen weiter geltend gemachten Behandlungs-, Medikamenten- und Fahrtkosten waren wiederum anteilige Fahrtkosten in Höhe von 11,42 EUR bzw. 17,12 EUR in Abzug zu bringen.

Mit dem letzten klageerweiternden Schriftsatz vom 17.03.2015 hat die Klägerin weitere Behandlungs-, Medikamenten- und Fahrtkosten begehrt, von denen 2.176,50 EUR abzüglich anteiliger Fahrtkosten von 12,84 EUR berechtigt waren. Darüber hinaus hat sie mit diesem Schriftsatz weiteren Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 02.02.2013 bis 04.08.2014 sowie Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 14.01.2014 bis 04.08.2014 verlangt. Soweit diese Beträge berechtigt waren, stand der Klägerin auch ein Zinsanspruch ab Zustellung des Schriftsatzes zu.

II.

Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1. ist mit dem Antrag zu 3. hingegen unbegründet. Zwar haftet der Beklagte zu 1. der Klägerin in voller Höhe gem. § 7 Abs. 1 StVG für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden (s.o. Ziff. I.1.-2.). Das weitere Schäden der Klägerin durch den Unfall auch in Zukunft wahrscheinlich sind, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass die Klägerin zukünftig weiteren Verdienstausfall erleiden wird.

Der Sachverständige Dr. Y hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 04.08.2014 infolge des Reha-Aufenthaltes der Klägerin von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Auch seien nach diesem Zeitpunkt die Symptome der psychischen Erkrankung der Klägerin nicht mehr eindeutig allumfassend nachweisbar gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung Anfang Oktober 2014 sei zudem bei der Klägerin nicht mit einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik zu rechnen gewesen. Diese Ausführungen des Sachverständigen fügen sich unmittelbar in seine übrigen Feststellungen zum Krankheitsverlauf der Klägerin ein. Insbesondere hat er mehrfach betont, dass aufgrund der Feststellung der psychischen Problematik im Rahmen des Reha-Aufenthaltes sozusagen ein Umbruch stattgefunden habe. An diesen Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthaltes hat er folgerichtig auch die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sowie der Minderung der Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung geknüpft. Auch seien nach diesem Zeitpunkt entstandene Behandlungs- und Medikamentenkosten nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Diesen Ausführungen hat sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung des Beweisergebnisses angeschlossen (s. bereits oben Ziff. I.3.b)bb)).

Dieses Ergebnis ist auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im letzten Verhandlungstermin erschüttert worden. Zwar hat die Klägerin dabei u.a. gesagt, dass sie auch noch Ende 2014 Beeinträchtigungen gehabt habe und auch derzeit noch nicht so belastbar sei wie vor dem Unfall. Allerdings konnte sie hierfür keine konkreten Beispiele nennen. Soweit sie darauf abgestellt hat, dass sie einen Arbeitstag von acht Stunden am Stück ihres Erachtens nicht durchhalten würde, ist dies für einen etwaigen wahrscheinlichen Folgeschaden schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach ihren eigenen Bekundungen die Arbeitszeit frei einteilen könne. Das insoweit in absehbarer Zeit eine Änderung ihrer beruflichen Verhältnisse eintreten werde, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Aufgrund der o.a. Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y sind zudem keine zurzeit noch nicht absehbaren psychischen Folgeschäden, die zu einem weiteren Schmerzensgeldanspruch der Klägerin führen könnten, ersichtlich. Etwaige physische Schäden infolge des Unfalls waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4 bereits nach dem 06.09.2012 (s.o. Ziff. 3.a)bb)) nicht mehr zu erwarten.

III.

Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2. im gleichen Umfang wie diejenige gegen den Beklagten zu 1. als ihren Versicherungsnehmer begründet. Die Haftung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflichtVG.

Die Beklagten haften gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG i.V.m. §§ 421ff. BGB als Gesamtschuldner.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hat mit einem Gesamtbetrag von 47.722,76 EUR obsiegt. Den Wert für den Feststellungsantrag hat das Gericht in Anwendung des § 3 ZPO auf 5.000,00 EUR geschätzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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