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Vereinssatzung kann bestimmen wer geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB bildet

OLG Brandenburg – Az.: 7 W 44/22 – Beschluss vom 20.04.2022

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. März 2021 in der Gestalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. März 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Die Bedenken, die das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Eintragungsantrag des Antragstellers entgegenhält, sind nicht berechtigt.

1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.

Diese Sichtweise engt die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 S. 1 BGB kann die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB) völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen (MüKo-BGB-Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 27 Rdnr. 18; Staudinger-Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 27 Rdnr. 6 ff.; BeckOGK-BGB-Segna, Stand: Jan. 2022, § 27 Rdnr. 14 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, eV, 21. Aufl. 2021, Rdnr. 255). Betraut die Satzung ein anderes Vereinsorgan mit der Bestellungskompetenz, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst. Das entspricht in der Regelungszurückhaltung der Übertragung der Bestellungskompentenz auf einen vereinsfremden Dritten, der ohne weitere Vorgabe durch die Satzung nach seinen eigenen Verfahrensregeln und Auswahlkriterien den Vorstand bestimmt.

Es ist demnach nicht zu bestanden, dass § 9 Buchst. A Abs. 3 der Satzung des Antragstellers dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.

Vereinssatzung kann bestimmen wer geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB bildet
(Symbolfoto: Maksim Konstantinov/Shutterstock.com)

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Grundsatz der Verbandsautonomie gebietet, die Mitgliederversammlung müsse wenigstens die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich ziehen können (vgl. einerseits BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 19; Staudinger-Schwennicke, BGB, § 25 Rdnr. 151; § 27 Rdnr. 7; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, Rdnr. 255; andererseits MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 19). § 33 I 1 BGB und § 10 Buchst. B der Satzung des Antragstellers eröffnen der Mitgliederversammlung diese Möglichkeit.

2. Der weitere Einwand des Amtsgerichts ist berechtigt, wirkt sich aber auf die Anmeldung des Antragstellers zur Eintragung in das Vereinsregister nicht aus.

Zutreffend hält das Amtsgericht den Vorstandsmitgliedern, die den Antragsteller zur Eintragung angemeldet haben, entgegen, ihre Bestellung sei ganz offensichtlich mit den damals – 2018 – geltenden Satzungsbestimmungen nicht zu vereinbaren. Die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung sah vor, eines der Vorstandsmitglieder werde von den natürlichen Personen unter den Mitgliedern gewählt; die weiteren Vorstandsmitglieder würden durch die Mitgliedsvereine und Kommissionen entsandt (§ 9 Buchst. A Abs. 1, § 10 Buchst. A). Damit ist es unverträglich, dass die Gründungsversammlung am 23. Dezember 2018 – ausweislich des mit der Anmeldung eingereichten Protokolls – drei Vorstandsmitglieder gewählt hat.

Nach der Lehre von der fehlerhaften Organstellung bleibt die satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Bis zur Beendigung des fehlerhaften Organverhältnisses ist das Vorstandsmitglied als wirksam bestellt anzusehen. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein (MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 97; BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 33 ff.).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten entstehen dem erfolgreichen Beschwerdeführer nicht. Eine Kostenerstattung zu seinen Gunsten ist nicht vorgesehen.

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