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Verfahrensfrage ist Gegenstand in höherer Instanz – Verfahrensaussetzung

Verfahrensaussetzung: eine taktische Maßnahme bei komplexen Rechtsfragen

Eine juristische Auseinandersetzung ist oft ein Geflecht aus komplexen Fragen und Parallelverfahren. In solch einem Szenario kann eine Verfahrensaussetzung dazu dienen, die Klärung entscheidungserheblicher Fragen durch höhere Instanzen abzuwarten. Im Kern geht es hier um einen Fall, bei dem das Gericht eine Aussetzung anordnet, um die Entscheidung eines anhängigen Verfahrens in einer höheren Instanz abzuwarten. Diese Maßnahme wird vor allem dann relevant, wenn es eine Vielzahl von ähnlichen Parallelverfahren gibt, die gleiche oder ähnliche rechtliche Fragen aufwerfen.

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Warum Verfahren aussetzen?

Im Rahmen der Verfahrensaussetzung wird das Gericht bis zur Entscheidung einer höheren Instanz oder bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits, der den gleichen Gegenstand hat, in seinem Vorgehen pausieren. Die Regelung ermöglicht eine verfahrensökonomische Handhabung der bei ihnen anhängigen Verfahren. Diese Vorgehensweise ermöglicht es den Gerichten, ihre Entscheidungen stringent, effizient und einheitlich mit hoher Richtigkeitsgewähr zu treffen.

Der Einzelfall kann entscheidend sein

Trotz der Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung kann es in bestimmten Einzelfällen dennoch verfahrensökonomisch sinnvoll sein, eine Entscheidung zu treffen, auch wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens in einer höheren Instanz ist. Besonders dann, wenn ein Verfahren oder die beabsichtigte Entscheidung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte aufwirft, die die Entscheidungsbasis für die in den oberen Instanzen anhängigen Verfahren erweitert.

Die Beobachtungspflicht des Gerichts

Ungeachtet der Aussetzung ist es selbstverständlich, dass das aussetzende Gericht von Amts wegen den Gang der Verfahren zu beobachten hat, wegen derer es die Aussetzung angeordnet hat. Dies stellt sicher, dass die Verfahren fortgesetzt werden, sobald die Entscheidung der höheren Instanz vorliegt.

Zusammenhang mit dem EU-Recht

Interessanterweise kann auch das EU-Recht in solchen Fällen eine Rolle spielen. Eine streitig behandelte Rechtsfrage zu der Vereinbarkeit einer Rechtsfortbildung mit EU-Recht könnte eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. erforderlich machen. Daraus ergeben sich zusätzliche Dimensionen des Falles, da es hier auch um die Beziehung zwischen nationalem und EU-Recht geht.


Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 9 U 1087/20 – Beschluss vom 16.05.2023

Das Verfahren wird bis zum Abschluss des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 sowie der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Berechtigung von Forderungen für Wärmelieferungen aus einem zwischen ihnen bestehenden Wärmelieferungsvertrag sowie um die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in diesem Vertragsverhältnis.

Der Umfang der streitigen Forderungen hängt davon ab, inwieweit die Herabsetzung des Bezugspreises bei Annahme der Unwirksamkeit einer in dem Vertrag ursprünglich enthaltenen Preisanpassungsklausel auf die letzten drei Jahre seit der ersten Beanstandung dieses Preises durch die Klägerin beschränkt ist (sog. Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 77/22 m.w.N.; std. Rspr.). Wegen dieser Rechtsprechung ist zwischen deri Parteien sowie in der Fachöffentlichkeit streitig, ob sie mit EU-Recht (insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG) vereinbar ist und ob zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten ist. Nachdem der Bundesgerichtshof wie schon in vorhergehenden Verfahren eine solche Vorlagepflicht in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20 -, erneut verneint hat, hat eine der dortigen Parteien beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, in der sie wegen der unterlassenen Vorlage an den EuGH die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG rügt (2 BvR 1361/22).

Ferner ist im vorliegenden Rechtsstreit streitig, ob eine Preisänderungsklausel, deren Einbeziehung in den Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 gegenüber der Klägerin erklärt hat, wirksam ist. Während die Zulässigkeit einer solchen einseitigen Ersetzung einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen vorherigen Preisänderungsklausel vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV am 5. Oktober 2021 (vgl. zu dieser Änderung BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 -) höchstrichterlich geklärt ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 77/22 m.w.N.), ist die inhaltliche Wirksamkeit dieser Preisänderungsklausel Gegenstand von zumindest zwei beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren (VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22), in denen gerichtsbekannt beabsichtigt ist, im Juli 2023 mündlich zu verhandeln.

Nach Schätzung der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2023 sind beim Bundesgerichtshof im Übrigen noch etwa weitere 30 Revisionsverfahren anhängig, bei denen regelmäßig sowohl die sog. Dreijahreslösung als auch die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel vom 24. April 2019 entscheidungserheblich sind. Beim Kammergericht sind gerichtsbekannt noch mindestens 22 solcher Verfahren anhängig.

II.

Das Verfahren war entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich auszusetzen.

1. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es ersichtlich, den Gerichten eine verfahrensökonomische Handhabung der bei ihnen anhängigen Verfahren zu ermöglichen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines anderen. anhängigen Verfahrens ist (vgl. eingehend Schmid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 148 ZPO Rn. 1). Ebendieses Erfordernis einer effizienten Verfahrensführung im Hinblick auf anhängige Parallelverfahren besteht in noch erheblich größerem Ausmaß vor allem dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Parallelverfahren handelt, in denen sich die gleichen oder gleichartigen Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung bereits Gegenstand von Rechtsmittelverfahren höherer Instanzen ist. Es macht dann keinen Sinn, dass die Gerichte die in den unteren Instanzen anhängigen Verfahren „durch entscheiden“ mit der Folge, dass massenweise Verfahren in die Rechtsmittelinstanzen getragen werden. Nicht nur in dem in § 148 Abs. 1 ZPO umschriebenen Fall eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses und dem gesetzlich in§ 148 Abs. 2 ZPO ausdrücklich eingefügten Sonderfall sowie den richterrechtlich bislang anerkannten Fallgruppen (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 148 ZPO Rn. 16 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 148 ZPO Rn. 1, 3a, 3b m.w.N.), sondern ganz allgemein erscheint es deswegen in aller Regel zweckmäßig, die Verfahren zumindest bei einer Vielzahl von Parallelverfahren „in der Instanz zu halten“, bis die Rechtsfragen von den jeweils höheren Instanzen geklärt sind (für eine grundsätzliche Analogiefähigkeit auch Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 148 ZPO Rn. 19). Hier ist es dem Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis nicht nur erlaubt, die Entscheidung der Verfahren (formlos) zurückzustellen (so BGH, Urteil vom 9. März 2023 – III ZR 80/22 -, in Bezug auf obergerichtlich anhängige „Musterverfahren“ oder „Pilotverfahren“), sondern alternativ auch, entsprechend den in § 148 ZPO gesetzlich geregelten Fällen, das Verfahren förmlich durch Beschluss auszusetzen; Letzteres dürfte einer bloß formlosen Nichtbearbeitung auch deswegen vorzuziehen sein, weil es die Gründe für die scheinbare Untätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – III ZR 80/22 -) transparent und durch Rechtsmittel angreifbar macht (vgl. auch Greger, a.a.O., Rn. 11 zu den in der Praxis zu beobachtenden Fällen eines faktischen Nichtbetreibens des Verfahrens).

Die Befürchtung, damit würde den Parteien effektiver Rechtsschutz entzogen, wäre dann berechtigt, wenn durch eine Entscheidung trotz der nicht geklärten Vorfrage eine schnellere Entscheidung zu erwarten wäre. Dies ist aber in aller Regel gerade nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage in einem Verfahren in einer höheren Instanz zur Entscheidung steht. Vielmehr entsteht sowohl den Parteien als auch den beteiligten Gerichten sämtlicher Instanzen ohne erkennbaren Zugewinn durch solche weiteren Rechtsmittelverfahren regelmäßig zusätzlicher Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand. Hier erscheint es auch deswegen zweckmäßig, die Klärung der entscheidungserheblichen Fragen durch die jeweils höheren Instanzen abzuwarten, weil sich dann für die noch in den unteren Instanzen befindlichen Verfahren häufig einvernehmliche Lösungen finden werden (Anerkenntnis, Klagerücknahme, Vergleich auf Grundlage der in der höheren Instanz entschiedenen Rechtsfrage), jedenfalls aber streitige Entscheidungen stringent, effizient und einheitlich mit hoher Richtigkeitsgewähr getroffen werden können.

Dies schließt es nicht aus, dass eine Entscheidung in Einzelfällen dennoch verfahrensökonomisch sinnvoll sein kann, auch wenn eine vorgreifliche Rechtsfrage Gegenstand eines Verfahrens in einer höheren Instanz ist. So liegt es etwa, wenn ein Verfahren oder die von dem Gericht beabsichtigte Entscheidung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte aufwirft, weil damit die Entscheidungsbasis für die in den oberen Instanzen anhängigen Verfahren erweitert wird. Selbstverständlich hat das aussetzende Gericht von Amts wegen den Gang der Verfahren zu beobachten, wegen derer es die Aussetzung angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – III ZR 80/22 -), und das Verfahren unverzüglich fortzuführen, sobald die in den höheren Instanzen zur Klärung anstehenden Rechtsfragen entschieden sind.

2. Nach diesen Vorgaben war der vorliegende Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, soweit es die Frage einer Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofs an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen seiner sog. Dreijahreslösung betrifft (a) und soweit die Wirksamkeit einer von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel streitig ist (b).

a) Der Rechtsstreit war wegen des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1361/22 gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20 auszusetzen. In diesem Verfahren wenden sich die dortigen Kläger in einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit (gleiches Versorgungsgebiet, gleicher Energieversorger, gleiche Vertragsklauseln, gleichartige Klageforderungen) dagegen, dass der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wegen der Vereinbarkeit seiner sog. Dreijahreslösung mit europarechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG unterlassen hat.

Auch wenn der erkennende Senat sich in seinem Urteil vom 29. September 2021 – 9 U 19/20 – der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte, dass eine Vorlage nicht angezeigt sei (Senat, a.a.O.), lassen doch die umfangreichen Ausführungen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20 -, erkennen, dass hieran Zweifel bestehen könnten; auch nach diesen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass die Diskussion beendet sei (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 77/22 -). Denn eine in der nationalen Rechtsprechung und der juristischen Fachöffentlichkeit über Jahre hinweg nachhaltig und mit nicht völlig unbeachtlichen Erwägungen streitig behandelte Rechtsfrage zu der Vereinbarkeit einer Rechtsfortbildung mit EU-Recht dürfte eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Beseitigung der durch diese Streitigkeiten in der Fachöffentlichkeit entstandenen Unklarheiten oder zumindest Unsicherheiten der Vereinbarkeit mit EU-Recht zumindest nahelegen. Ob eine solche Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geboten ist, wird das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären haben, dessen Ergebnisse deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit wie auch die Vielzahl anhängiger Parallelverfahren vorgreiflich sind. Dass bei einer etwaigen Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV eine Aussetzung anhängiger Verfahren, in denen die Vorlagefragen entscheidungserheblich sind, entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO zulässig ist, ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 24. November 2012 – VIII ZR 236/10 -; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 148 Rn. 16 m.w.N.).

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b) Der Rechtsstreit war darüber hinaus wegen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 auszusetzen. In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 – 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 – 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22: Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte. Um diese verfahrensökonomisch nicht sinnvolle Häufung von Revisionsverfahren über eine gleichlautende Rechtsfrage – hier die Vereinbarkeit der in allen Parallelverfahren genutzten Preisanpassungsklausel vom 24. April 2019 mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV – zu vermeiden, ist eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO auch insoweit angezeigt.

III.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf divergierende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwendbarkeit des § 148 ZPO in Fallgestaltungen wie den vorliegenden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – VIII ZR 78/22 -; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VIII ZB 54/11 m.w.N.; konkret zum anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1361/22 auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 77/22 -) gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Aussetzung eines Verfahrens entsprechend § 148 ZPO stets ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, dessen Zurückweisung nach allgemeinen Regeln anfechtbar ist, weil die Aussetzungsentscheidung nicht in materielle, sondern nur formelle Rechtskraft erwächst (Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 48. Edition, Stand: 1. März 2023, § 252 ZPO m.w.N.).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Zivilprozessrecht: Dieses Rechtsgebiet ist im Urteil von zentraler Bedeutung, da das Kammergericht (KG) als zivilrechtliches Gericht agiert und das vorliegende Verfahren ein zivilrechtliches Verfahren ist. Die zivilprozessrechtliche Norm, die in dem Beschluss besonders hervorgehoben wird, ist § 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser erlaubt es dem Gericht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.
  2. Vertragsrecht und AGB-Recht: Hierbei handelt es sich um einen Streit zwischen den Parteien um die Berechtigung von Forderungen aus einem Wärmelieferungsvertrag sowie um die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in diesem Vertragsverhältnis. Insbesondere sind hier auch die Regeln zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in § 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) relevant. Diese enthalten Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
  3. Europäisches Verbraucherschutzrecht: Im Streit ist die Vereinbarkeit der sogenannten Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit EU-Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Hierbei geht es um die Frage, ob eine Klausel, die den Verbraucher unangemessen benachteiligt, als missbräuchlich anzusehen und daher als nicht vereinbart zu betrachten ist.
  4. Verfassungsrecht: Mit Bezug auf das Verfassungsrecht hat eine Partei beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, in der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) rügt. Die Partei rügt hierbei die Nichtvorlage einer entscheidungsrelevanten Frage an den EuGH durch den BGH.

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