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Verfahrensgebühr: 1,6-fache Erstattung nach vorzeitiger Beendigung gestrichen

Ein Anwalt forderte die Erstattung der vollen 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach vorzeitiger Beendigung eines Berufungsverfahrens sowie die Zahlung einer fiktiven Terminsgebühr. Das Gericht stellte die Erstattungsfähigkeit der Gebühren infrage, weil einige seiner Tätigkeiten entweder als unnötig oder als nicht existent galten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 49/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 12.11.2025
  • Aktenzeichen: 6 W 49/25
  • Verfahren: Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Anwaltskosten, Gerichtskosten

  • Das Problem: Eine Partei forderte nach der vorzeitigen Beendigung eines Berufungsverfahrens höhere Anwaltsgebühren. Sie verlangte die höchste Verfahrensgebühr und eine zusätzliche Terminsgebühr für anwaltliche Besprechungen. Das Landgericht hatte diese Gebühren nur teilweise anerkannt.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Anwalt Anspruch auf die höchste Gebühr, wenn ein Rechtsmittelverfahren schnell beendet wird? Entsteht eine erstattungsfähige Terminsgebühr, wenn ein Vergleichsangebot sofort abgelehnt wird?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags steht nur eine geringere Verfahrensgebühr zu. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da die sofortige Ablehnung des Vergleichsangebots keine Besprechung darstellt.
  • Die Bedeutung: Bei schneller Beendigung eines Verfahrens ohne substantiierten Aufwand wird nicht die höchste Anwaltsgebühr erstattet. Für die Terminsgebühr müssen Anwälte ernsthafte Verhandlungsbereitschaft zeigen, eine pauschale und sofortige Ablehnung reicht nicht aus.

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn die Berufung zurückgenommen wird?

Es ist ein klassisches Szenario, das für die gewinnende Partei oft mit einer finanziellen Enttäuschung endet: Man gewinnt einen Prozess in der ersten Instanz, die Gegenseite legt Berufung ein, zieht diese aber kurz darauf wieder zurück. Der Rechtsstreit ist gewonnen, doch beim „Kassensturz“ folgt der Schock. Genau dies geschah in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2025, Az. 6 W 49/25).

Anwalt im Anzug hält den Telefonhörer und macht eine entschiedene ablehnende Handgeste über einem Stapel Akten auf dem Schreibtisch.
OLG Brandenburg: Voreilige Anträge reduzieren erstattungsfähige Anwaltsgebühren nach Berufungsrücknahme. Symbolbild: KI

Die siegreiche Klägerin wollte nach dem Rückzug der Gegenseite ihre vollen Anwaltskosten für die zweite Instanz erstattet haben. Konkret ging es um zwei Posten: Erstens die volle 1,6-fache Verfahrensgebühr (nach Nr. 3200 VV RVG), weil ihr Anwalt bereits den Antrag gestellt hatte, die Berufung zurückzuweisen. Zweitens eine sogenannte Fiktive Terminsgebühr für außergerichtliche Gespräche, da die Gegenseite telefonisch einen Vergleich angeboten hatte, den der Anwalt jedoch ablehnte. Der zuständige Rechtspfleger am Landgericht Potsdam spielte hier nicht mit und kürzte die Rechnung massiv. Er gewähre nur eine reduzierte Gebühr und strich die Kosten für die Gespräche komplett. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer sofortigen Beschwerde – und erhielt nun vom Oberlandesgericht eine Lehrstunde im Kostenrecht.

Welche Anwaltsgebühren entstehen im Berufungsverfahren?

Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) blicken, das die Honorare für Anwälte regelt. Im Normalfall erhält ein Anwalt für die Vertretung in der Berufungsinstanz eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Diese Gebühr deckt das Betreiben des Geschäfts ab. Endet der Auftrag jedoch vorzeitig – etwa weil die Berufung zurückgenommen wird, bevor Sachanträge gestellt wurden –, reduziert sich dieser Satz drastisch auf eine 1,1-fache Gebühr (Nr. 3201 VV RVG).

Ein weiterer spannender Aspekt ist die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Früher entstand diese fast nur, wenn Anwälte tatsächlich im Gerichtssaal erschienen. Der Gesetzgeber wollte jedoch Anreize schaffen, Verfahren schnell und ohne Gerichtstermin zu beenden. Deshalb gibt es die Terminsgebühr mittlerweile auch für außergerichtliche Besprechungen, die auf eine Erledigung des Streits (z.B. durch einen Vergleich) gerichtet sind. Die zentrale Frage in Brandenburg war nun: Welche Handlungen lösen diese Gebühren tatsächlich aus, wenn der Prozess abrupt endet?

Warum kürzte das Gericht die erstattungsfähigen Kosten?

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich und wies die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Richter zerlegten die Argumentation der Klägerseite in zwei Schritten und zeigten auf, warum „Viel hilft viel“ im Kostenrecht nicht gilt.

Wann ist der Antrag auf Zurückweisung der Berufung notwendig?

Der erste Streitpunkt betraf die Höhe der Verfahrensgebühr. Der Anwalt der Klägerin hatte, kaum dass die Berufung eingelegt war, den Antrag gestellt, diese zurückzuweisen. Sein Argument: Er habe gearbeitet, also stehe ihm die volle 1,6-Gebühr zu. Das Gericht widersprach diesem Automatismus vehement unter Berufung auf § 91 ZPO. Es kommt nämlich nicht nur darauf an, ob ein Anwalt tätig wird, sondern ob diese Tätigkeit „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig“ war.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung verfrüht ist, solange die Gegenseite ihre Berufung noch gar nicht begründet hat. Ohne Begründung weiß der Verteidiger noch gar nicht, wogegen er sich eigentlich wehrt. Ein „Schuss ins Blaue“ – also ein pauschaler Antrag auf Zurückweisung vor Vorliegen der Argumente – ist rechtlich wirkungslos und treibt nur die Kosten in die Höhe. Da die Gegenseite die Berufung zurücknahm, bevor sie eine Begründung eingereicht hatte, war der vorzeitige Antrag des Klägeranwalts objektiv nutzlos. Somit blieb es bei der reduzierten 1,1-Gebühr für das vorzeitige Ende des Auftrags.

Zählt die bloße Ablehnung eines Vergleichs als Besprechung?

Noch deutlicher wurden die Richter beim zweiten Punkt, der Terminsgebühr für angebliche Vergleichsgespräche. Unstreitig war, dass die gegnerische Seite telefonisch und schriftlich einen Vergleich angeboten hatte. Der Anwalt der Klägerin lehnte dieses Angebot jedoch umgehend ab, da es „weiter unter den Erwartungen“ seiner Mandanten liege. Die Klägerin argumentierte, schon dieser Kontakt sei eine „Besprechung“ im Sinne des Gesetzes gewesen.

Hier zog das Gericht eine klare Grenze. Eine Besprechung setzt voraus, dass beide Seiten überhaupt bereit sind, in Überlegungen einzutreten, wie man sich einigen könnte. Eine sofortige, pauschale Ablehnung („in Bausch und Bogen“) verhindert ein Gespräch, statt es zu führen. Wer lediglich den Hörer abnimmt, um „Nein“ zu sagen, führt keine auf Erledigung gerichtete Besprechung. Zwar behauptete die Klägerseite, es habe weitere E-Mails gegeben, doch diese wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Ohne Beweise und angesichts der dokumentierten, sofortigen Ablehnung verneinte das Gericht den Anspruch auf die Terminsgebühr. Der bloße Austausch von Höflichkeiten oder die reine Kenntnisnahme eines Angebots reichen nicht aus, um Gebühren auszulösen, die eigentlich echte Verhandlungen belohnen sollen.

Wann sind volle Anwaltsgebühren nach Rücknahme der Berufung erstattungsfähig?

Das Urteil zementiert die strenge Linie der Rechtsprechung zur Kostenerstattung. Die Quintessenz lautet: Nicht jede anwaltliche Tätigkeit muss vom Gegner bezahlt werden, nur weil sie stattgefunden hat. Die volle 1,6-Verfahrensgebühr ist in der Regel erst erstattungsfähig, wenn der Anwalt auf eine vorliegende Berufungsbegründung reagiert. Wer vorschnell Anträge stellt, bleibt auf der Differenz zur reduzierten 1,1-Gebühr sitzen.

Gleichzeitig stellt der Beschluss hohe Hürden für die „fiktive“ Terminsgebühr auf. Ein kurzes Telefonat zur bloßen Ablehnung eines Vergleichs genügt nicht. Wer diese Gebühr erstattet bekommen möchte, muss darlegen, dass er sich ernsthaft auf Verhandlungen eingelassen hat – auch wenn diese am Ende scheitern. Die bloße Kommunikation („Wir haben telefoniert“) reicht ohne inhaltlichen Austausch über eine mögliche Lösung nicht aus.

Die Urteilslogik

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hängt nicht von der bloßen Existenz einer Tätigkeit ab, sondern allein von deren objektiver Notwendigkeit für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

  • Notwendigkeit steuert Gebührensatz: Die volle Verfahrensgebühr entsteht erst, wenn die anwaltliche Tätigkeit objektiv notwendig ist; wer vorschnell einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt, bevor die Begründung der Gegenseite vorliegt, trägt die Differenz zur reduzierten Gebühr selbst.
  • Substanz ersetzt bloßen Kontakt: Die fiktive Terminsgebühr belohnt eine echte Verhandlungsbereitschaft zur Streitbeilegung; die bloße Kenntnisnahme oder sofortige, pauschale Ablehnung eines Vergleichsangebots begründet keinen Gebührenanspruch.

Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten und fordern stets einen nachweisbaren, inhaltlichen Beitrag zur Verfahrensbeendigung.


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Experten Kommentar

Wer vorschnell arbeitet, riskiert, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben – diese alte Anwaltsweisheit hat das Oberlandesgericht Brandenburg hier eindrucksvoll bestätigt. Es ist eine klare rote Linie: Die volle 1,6-Gebühr schuldet der Gegner nicht für einen „Schuss ins Blaue“, also für Anträge, die gestellt werden, bevor überhaupt die Berufungsbegründung vorliegt. Genauso konsequent zeigt das Gericht: Wer ein Vergleichsangebot am Telefon sofort ablehnt, führt keine Besprechung, die eine Terminsgebühr auslöst. Dieser Beschluss zwingt Anwälte zur strategischen Geduld, denn nur notwendige, sinnvolle Tätigkeiten sind erstattungsfähig.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Anwaltsgebühren bekomme ich nach Rücknahme der Berufung erstattet?

Gewinnt Ihr Prozessgegner in der Berufungsinstanz nicht weiter und nimmt die Berufung zurück, erhalten Sie in der Regel nicht die vollen Anwaltskosten erstattet. Standardmäßig erstattet der Gegner lediglich die reduzierte 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG. Die volle 1,6-fache Gebühr wird nur fällig, wenn Ihr Anwalt tatsächlich eine notwendige, umfassende Tätigkeit im Verfahren erbrachte.

Diese Kürzung basiert auf dem Notwendigkeitsprinzip des § 91 ZPO. Der Gegner muss nur jene Kosten tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Erfolgt die Berufungsrücknahme vor der Begründung, hat Ihr Anwalt keine inhaltliche Verteidigung leisten müssen. Die Rechtsprechung sieht in einem solchen Fall nur eine unvollständige Geschäftsbetreibung. Daher bleibt es bei der geringeren 1,1-Gebühr, da der Auftrag vorzeitig endete.

Selbst wenn Ihr Anwalt aktiv versucht, über einen Vergleich zu verhandeln, ist die Erstattung der Terminsgebühr nicht garantiert. Eine sofortige, pauschale Ablehnung eines Vergleichsangebots reicht nicht aus, um diese Gebühr auszulösen. Die Gerichte verlangen den Nachweis echter Verhandlungen, die auf eine Erledigung gerichtet sind. Die bloße Kenntnisnahme eines Angebots, gefolgt von einem schnellen „Nein“, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Fordern Sie von Ihrem Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag an, um zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren korrekt nach der reduzierten Nr. 3201 VV RVG abgerechnet wurden.


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Wann habe ich Anspruch auf die volle 1,6-Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren?

Die volle 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) ist nur dann erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Tätigkeit objektiv notwendig für die Rechtsverfolgung war. Diese hohe Gebühr entsteht in der Regel erst, wenn Ihr Anwalt aktiv auf eine bereits vorliegende und substanziierte Berufungsbegründung der Gegenseite reagieren muss. Entscheidend ist die tatsächliche, inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite.

Gerichte legen das Notwendigkeitsprinzip des § 91 ZPO streng aus. Dieses Prinzip besagt, dass der Gegner nur Kosten erstatten muss, die für die zweckentsprechende Wahrnehmung der Rechte erforderlich waren. Stellt ein Anwalt den Antrag auf Zurückweisung der Berufung, bevor die Gegenseite überhaupt eine Begründung eingereicht hat, gilt das als verfrüht. Der Verteidiger weiß in diesem Stadium noch nicht, gegen welche konkreten rechtlichen Angriffe er sich eigentlich wehrt.

Konkret bewerten Gerichte solche vorschnellen Anträge als „Schuss ins Blaue“, da sie keinen inhaltlichen Mehrwert für den Prozess bieten. Die volle 1,6-Gebühr wird nur ausgelöst, wenn der Anwalt gezwungen ist, auf konkrete Einwendungen und Argumente der Gegenseite einzugehen. Wird die Berufung frühzeitig zurückgenommen, ohne dass Ihr Anwalt auf tatsächliche Angriffsflächen reagieren musste, bleibt es bei der reduzierten 1,1-Gebühr für das vorzeitige Ende des Auftrags.

Prüfen Sie in der Gerichtsakte das Datum der Berufungsbegründung und vergleichen Sie es mit dem Datum der ersten inhaltlichen Reaktion Ihres Anwalts.


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Ist mein Antrag auf Zurückweisung der Berufung immer erstattungsfähig?

Nein, die Annahme, dass jede anwaltliche Handlung automatisch erstattungsfähig ist, wurde von Gerichten klar korrigiert. Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung muss zwingend „zweckentsprechend“ sein, damit die Kosten der Gegenseite auferlegt werden können. Stellt Ihr Anwalt diesen Antrag zu früh, ohne dass die Gegenseite ihre Berufung bereits begründet hat, wird die Tätigkeit als objektiv nutzlos eingestuft. Dies stellte das Oberlandesgericht Brandenburg in einem maßgeblichen Beschluss fest.

Die Regel hier ist das juristische Notwendigkeitsprinzip, welches in § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert ist. Dieses Prinzip verlangt, dass Kosten, die Sie vom Gegner erstattet bekommen wollen, notwendig waren, um den Prozess erfolgreich zu führen. Ohne die Berufungsbegründung der Gegenseite weiß der Verteidiger noch nicht, wogegen er sich inhaltlich zur Wehr setzen soll. Deswegen fehlt die Grundlage für eine sinnvolle, notwendige Verteidigung. Ein pauschaler Antrag auf Zurückweisung gilt in diesem Stadium als „Schuss ins Blaue“, der lediglich die Gesamtkosten unnötig in die Höhe treibt.

Die Folge ist die Verweigerung der vollen 1,6-Verfahrensgebühr. Stattdessen wird nur die reduzierte 1,1-Gebühr anerkannt, die das Gesetz für ein vorzeitiges Ende des Auftrags vorsieht. Das Gericht hält in solchen Fällen fest, dass die Handlung (der Antrag) nicht notwendig war, um das Verfahren zu gewinnen, da der Erfolg ohnehin durch den späteren Rückzug der Gegenseite eintrat. Die fehlende Notwendigkeit verhindert also, dass die vollen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erstattungsfähig sind.

Prüfen Sie Ihre Anwaltsunterlagen, ob der Antrag nur hilfsweise gestellt wurde, was die Notwendigkeit im Einzelfall möglicherweise erhöhen könnte.


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Reicht die bloße Ablehnung eines Vergleichs für die fiktive Terminsgebühr?

Die einfache, sofortige Ablehnung eines Vergleichsvorschlags reicht für die Abrechnung der fiktiven Terminsgebühr in der Regel nicht aus. Diese Gebühr soll Anreize für eine außergerichtliche Streitbeilegung schaffen, nicht jedoch die bloße Kommunikation belohnen. Wer lediglich den Hörer abnimmt, um „Nein“ zu sagen, führt keine auf Erledigung gerichtete Besprechung. Entscheidend für die Gebührenpflicht ist der Inhalt des Austauschs, nicht seine Form.

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) entsteht nur, wenn eine Besprechung geführt wird, die auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet ist. Juristisch bedeutet dies, dass die Anwälte beidseitig in ernsthafte Überlegungen eintreten müssen, wie sie eine Einigung erzielen könnten. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein Anwalt das Angebot der Gegenseite sofort und ohne jegliche Gegenleistung oder Gegenvorschläge ablehnt. Die Rechtsprechung sieht in einer pauschalen Ablehnung eine Verhinderung des Gesprächs, statt eine aktive Verhandlungsführung.

Konkret: Die reine Kenntnisnahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags per E-Mail oder ein kurzes Telefonat zur Übermittlung der sofortigen Ablehnung löst die Gebühr nicht aus. Sie müssen beweisen, dass Sie sich ernsthaft auf die Konditionen eingelassen haben und über Änderungsvorschläge gesprochen wurde. Ohne diese inhaltliche Tiefe, also den ernsthaften Austausch über mögliche Überlegungen zur Einigung, wird der Anspruch auf die Terminsgebühr gestrichen.

Analysieren Sie den Schriftverkehr oder die Gesprächsnotiz genau: Enthält er lediglich die Ablehnung oder tatsächlich Vorschläge zur Gegenleistung?


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Wie muss ich außergerichtliche Verhandlungen für die Terminsgebühr dokumentieren?

Der Schlüssel zur fiktiven Terminsgebühr liegt im Nachweis der ernsthaften Verhandlungsbereitschaft. Gerichte akzeptieren die Gebühr nur, wenn Sie belegen können, dass der Austausch auf eine konkrete Erledigung des Rechtsstreits gerichtet war. Die bloße Mitteilung einer Ablehnung oder ein kurzes Telefonat ohne inhaltliche Tiefe reichen dafür nicht aus. Sie müssen dem Gericht beweisen, dass Sie sich tatsächlich auf Verhandlungen eingelassen und über Konditionen diskutiert haben.

Die Dokumentation muss den inhaltlichen Austausch über konkrete Einigungsvorschläge lückenlos belegen. Das Gericht muss sehen, dass beide Parteien in Vergleichsüberlegungen eingetreten sind und nicht nur ein Angebot sofort „in Bausch und Bogen“ abgelehnt wurde. Legen Sie daher den vollständigen E-Mail-Verkehr oder Briefwechsel vor, der zeigt, dass tatsächlich über Bedingungen, Fristen oder Gegenleistungen gesprochen wurde. Die Behauptung, es habe „weitere E-Mails“ gegeben, ohne diese physisch vorzulegen, ist juristisch wertlos.

Sollten die Gespräche telefonisch oder persönlich stattgefunden haben, benötigen Sie eine detaillierte Besprechungsnotiz. Diese Notiz muss neben Datum, Ort und Teilnehmern auch die diskutierten Vergleichskonditionen präzise festhalten, selbst wenn die Verhandlungen scheiterten. Die Gerichte lehnen die Terminsgebühr sofort ab, wenn die Beweise Lücken aufweisen oder die Dokumentation nur die reine Kenntnisnahme eines Angebots belegt.

Erstellen Sie bei jedem außergerichtlichen Einigungsversuch ein präzises Protokoll der diskutierten Punkte und senden Sie dieses dem Gegner idealerweise zur Bestätigung zu.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Terminsgebühr

Die Fiktive Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) ist eine spezielle Anwaltsgebühr, die entsteht, wenn ein Rechtsstreit durch ernsthafte Verhandlungen außergerichtlich beigelegt wird, obwohl kein Gerichtstermin stattgefunden hat. Der Gesetzgeber wollte hiermit Anreize für Anwälte schaffen, Verfahren schnell und effizient durch einen Vergleich zu beenden und damit die Justiz zu entlasten.

Beispiel:
Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte die fiktive Terminsgebühr ab, weil die Klägerseite das telefonische Vergleichsangebot der Gegenseite sofort und ohne inhaltliche Überlegungen in Bausch und Bogen abgelehnt hatte.

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Kostenfestsetzungsantrag

Ein Kostenfestsetzungsantrag ist das formelle Dokument, das die siegreiche Partei bei Gericht einreicht, um die genaue Höhe der ihr erstattungsfähigen Prozesskosten vom unterlegenen Gegner amtlich feststellen zu lassen. Nur wenn die Kosten durch diesen Antrag offiziell festgesetzt sind, hat die gewinnende Partei einen vollstreckbaren Titel, um die Forderung gegenüber der Gegenseite durchzusetzen.

Beispiel:
Nach dem Rückzug der Berufung durch die Gegenseite musste die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht Potsdam stellen, um die Anerkennung der reduzierten Anwaltsgebühren zu erhalten.

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Notwendigkeitsprinzip (§ 91 ZPO)

Das Notwendigkeitsprinzip, verankert in § 91 der Zivilprozessordnung, bestimmt, dass die unterlegene Partei lediglich jene Kosten zu tragen hat, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung objektiv erforderlich waren. Dieses Prinzip dient dem Kostenschutz des Gegners und verhindert, dass Anwälte verfrühte oder nutzlose Tätigkeiten ausführen, nur um ihr Honorar zu erhöhen.

Beispiel:
Das Gericht wandte das Notwendigkeitsprinzip an, indem es den Antrag auf Zurückweisung der Berufung als objektiv nutzlos einstufte, da er gestellt wurde, bevor die Gegenseite ihre Argumente überhaupt dargelegt hatte.

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Verfahrensgebühr (1,1-fach / 1,6-fach)

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3200 ff. VV RVG) bildet das Grundhonorar des Anwalts für dessen gesamte Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren und staffelt sich je nach dem Umfang der tatsächlichen Arbeit in unterschiedlicher Höhe. Bei einer vollständigen und inhaltlichen Auseinandersetzung im Berufungsverfahren entsteht die volle 1,6-fache Gebühr, während ein vorzeitiges Ende des Auftrags zur reduzierten 1,1-fachen Gebühr führt.

Beispiel:
Da die Berufungsrücknahme erfolgte, bevor der Anwalt auf eine substanziierte Berufungsbegründung reagieren musste, blieb der Anspruch der Klägerin auf die volle 1,6-fache Verfahrensgebühr verwehrt.

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Zurückweisung der Berufung (Antrag auf)

Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist der formelle Antrag der verteidigenden Partei in der zweiten Instanz, mit dem sie die Abweisung des Rechtsmittels des Gegners als unbegründet fordert. Dieser Antrag signalisiert die Absicht, das erstinstanzliche Urteil zu verteidigen, und sollte inhaltlich erst erfolgen, wenn die Gegenseite ihre Angriffsargumente, die Berufungsbegründung, vorgelegt hat.

Beispiel:
Die Richter hielten den Antrag auf Zurückweisung der Berufung für einen Schuss ins Blaue, da er verfrüht gestellt wurde, solange die Argumente des Berufungsklägers noch gar nicht bekannt waren.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 6 W 49/25 – Beschluss vom 12.11.2025


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