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Verfahrenswert bei Volljährigenadoption

OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 39/21 – Beschluss vom 13.01.2022

1. Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen Anzunehmender und Annehmender je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

3. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenburg vom 04.01.2021 wird die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Verfahrenswert bei Volljährigenadoption
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Gegenstand des Verfahrens war eine Volljährigenadoption des 30jährigen Neffen durch den 54jährigen Onkel.

Im Anhörungstermin vom 22.12.2021 haben Annehmender und Anzunehmender ihre Beschwerden gegen den die Adoption ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zurückgenommen.

Anzunehmender und Annehmender sind beide voll erwerbstätig. Der Anzunehmende verfügt über kein Nettovermögen. Der Annehmende verfügt im Wesentlichen über drei bebaute Grundstücke, von denen er zwei im Jahre 2015 für 242.320 € gekauft hatte, das dritte ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Auf der Grundlage des Einheitswerts von 1914 errechnet sich dafür ein Wert von 544.920 €.

Hinsichtlich des Verfahrenswertes hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung eines Vermögens des Annehmenden von 776.822,42 € für den Fall eines Erbgangs eine Steuerersparnis wegen der unterschiedlichen Freibeträge von 114.000 € errechnet und darauf den Wert festgesetzt.

Der Notar war in seiner Gebührenrechnung vom 23.01.2020 von einem Wert von 395.000 € ausgegangen. Der Annehmende hat auf Nachfrage des Senats erklärt, dass er sein Vermögen auf über 1.000.000 € schätze.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach Rücknahme der Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 83, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Gerichtskosten zwischen den beiden Beschwerdeführern hälftig zu teilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.

In Adoptionssachen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, so dass § 42 Abs. 2 FamGKG anzuwenden ist. Im Falle einer Volljährigenadoption geht bei der Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahin, den Wert aus der Festsetzung für die Notargebühren zu übernehmen. Dabei wird in der Regel ein Prozentsatz des Reinvermögens angesetzt. Es besteht aber weder Einigkeit, ob lediglich die Verhältnisse des Annehmenden berücksichtigt werden, noch über die Höhe des Prozentsatzes (meist zwischen 25 und 50 %), gelegentlich wird zusätzlich das Einkommen berücksichtigt (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2021, 1233, juris Rn. 11; OLG München FamRZ 2021, 1210, juris Rn. 50, der BGH – XII ZB 18/21, juris, hat für die nachfolgende Rechtsbeschwerde allerdings nicht 300.000 €, sondern lediglich 5.000 € festgesetzt, ohne Begründung; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385, juris Rn. 62; OLG Bamberg vom 18.10.2011 – 2 UF 234/11, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1937, juris Rn. 3). Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Bewertung, greift der Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG ein (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2021, 1233, Rn. 9; siehe auch BGH vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, juris).

Diese Prozentsätze von zwischen 25 und 50 % des Vermögens, wovon offenbar hier auch der Notar ausgegangen ist, erscheinen im vorliegenden Fall nicht angemessen. Der Schwerpunkt der Adoption liegt gerade im nichtvermögensrechtlichen Bereich, es gibt allenfalls eine Erwartung eines Erbes bzw. eines Pflichtteilsanspruchs, zumal im vorliegenden Fall angesichts des Alters und Gesundheitszustands des Annehmenden ein eventueller Erbgang noch gar nicht absehbar ist. Für eine besondere Bedeutung des Steuerfreibetrages gibt es hier keine konkreten Anhaltspunkte.

Auch der nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigende Umfang und die Bedeutung der Sache rechtfertigen keinen so erheblichen Wertbetrag, zumal gem. § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG der Auffangwert bei lediglich 5.000 € und der Höchstwert bei 500.000 € liegen. Bei der Auflösung der wirtschaftlich weit engeren Verbindung zweier Ehegatten ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG anerkannt, dass neben dem Einkommen das Vermögen allenfalls mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist (vgl. Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 6. Auflage 2018, FamGKG Rn. 18 mwN.).

Insofern erscheint es hier angemessen, im Hinblick auf das Vermögen lediglich einen Betrag von 50.000 € anzusetzen. Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für zu erwartende Unterhaltspflichten nicht bestehen, werden die Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht herangezogen.

Nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG wird auch die Wertfestsetzung des Familiengerichts geändert.

 

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