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Verfallsfristen in Arbeitsverträgen für Lohnansprüche etc. rechtmäßig?

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az: 9 Sa 1127/01

Verkündet am: 28.11.2001

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen – Az.: 8 Ca 3526/00 LU


In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2001, Az.: 8 Ca 3526/00 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages sowie um die Vorlage der Zustimmungserklärungen weiterer Gläubiger.

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01. 08.2001 (S. 3 bis 5 = Bl. 105 bis 107 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) der Auszahlung des beim Amtsgericht K -D zu Az.: H /hinterlegten Betrags an den Kläger in Höhe von DM 8.070,00 zuzustimmen,

b) der Auszahlung des beim Amtsgericht K -D zu Az.: H /hinterlegten Betrags an die AF zu Vertragsnummer L in Höhe von DM 390,00 zuzustimmen,

c) dem Amtsgericht K-D die zur Auszahlung an die Berechtigten gemäß Ziffer a) und b) erforderlichen Zustimmungserklärungen der anderen Gläubiger binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist vorzulegen;

d) an den Kläger 15% Zinsen aus DM 8.070,87 seit 01.07.2000 zu bezahlen,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 8.070,87 netto nebst 16% Zinsen hieraus seit 01.07.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht K -D , Az.: H / hinterlegten Betrages an die Beklagten/Widerklägerin in Höhe von 8.070,87 DM zuzustimmen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 01.08.2001 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, der Auszahlung des bei dem Amtsgericht K-D, Az.: H/ hinterlegten Betrages an die Beklagte in Höhe von 8.070,87 DM zuzustimmen. Zur Begründung des klagabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, alle Klageanträge seien unbegründet, da der vom Kläger geltend gemachte Lohnanspruch, aufgrund der unter § 22 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfrist verfallen sei. Nach der vereinbarten Verfallregelung seien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits binnen einer Frist von drei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle einer Ablehnung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen. Der Kläger habe den Restlohn für die Zeit vom 15.02. bis 30.06.2000 in Höhe von 8.070,87 DM zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten Fälligkeit schriftlich geltend gemacht, indem er fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen die mit Schreiben vom 17.01.2000 der Beklagten ausgesprochene Kündigung erhoben habe. Die Beklagte habe jedoch den Verzugslohnanspruch entsprechend der vertraglichen Verfallregelung abgelehnt, als sie während des laufenden Kündigungsschutzprozesses mit Schriftsatz vom 27.01.2000 einen Antrag, die Klage abzuweisen, eingereicht und am 20.04.2000 zu Protokoll erklärt habe. Anschließend habe es der Kläger versäumt, innerhalb der laufenden Frist von einem Monat seine Klage einzureichen. Die vorliegende erst am 15.12.2000 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage habe keine fristwahrende Wirkung mehr entfalten können. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte auch weder mündlich noch in den Schreiben vom 16.10. und 27.11.2000 ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Verzugslohnanspruches für die Zeit vom 15.02. bis 30.06.2000 erklärt. Ein entsprechender Wille, die jetzt streitgegenständliche Zahlung zu erbringen, sei nämlich, mangels substantiierten Vortrages des Klägers, nicht erkennbar geworden.

Der Widerklage der Beklagten sei stattzugeben gewesen, da der Kläger keinen Anspruch auf das Geld, das wegen der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes durch den Kläger hinterlegt worden sei, habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 01.08.2001 (Bl. 108 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 17.08.2001 zugestellt worden ist, am 17.09.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 16.10.2001 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist unzutreffend ausgelegt. Die von der Rechtsprechung zur Auslegung von tarifvertraglichen Verfallfristen entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Kräfteverhältnis zwischen Tarifvertragsparteien in der Regel anders gelagert sei als jenes zwischen Arbeitsvertragsparteien. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages könne der Arbeitgeber relativ einseitig die Konditionen des Arbeitsverhältnisses diktieren, so dass die hier vereinbarte Verfallklausel so auszulegen sei, dass eine ausdrückliche Ablehnung auch der Lohnansprüche des Klägers aus Annahmeverzug durch die Beklagte erforderlich gewesen sei. An einer solchen Ablehnungserklärung der Beklagten fehle es aber.

Darüber hinaus sei es auch nicht einzusehen, weshalb die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsansicht nicht auch gegenüber dem Landesarbeitsamt als Rechtsnachfolger des Klägers gegolten habe. Unstreitig habe die Beklagte zu Gunsten dieser Behörde den hinterlegten Betrag zur Auszahlung freigegeben. Wenn nunmehr gegenüber dem Kläger ein entsprechendes Verhalten verweigert werde, verstoße dies gegen Treu und Glauben.

Schließlich habe die Beklagte den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch des Klägers im Sinne von § 791 BGB anerkannt. Im Schreiben vom 16.10.2000 habe sie nämlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Gehalt des Klägers auszahle, welches ihm nach Abzug der auf das Arbeitsamt übergegangenen Ansprüche zustehe. Diese Erklärung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vorbehaltlos erfolgt. Darüber hinaus sei auch in dem Schreiben der Beklagten vom 27.11.2000 ausdrücklich eine Freigabe der Auszahlung an den Kläger erklärt worden. Lediglich irrtümlich sei damals von einem fehlerhaften Betrag in Höhe von 715,66 DM die Rede gewesen. Auch die von der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten übermittelten Vergütungsabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum kämen einem Schuldanerkenntnis gleich.

Wegen der, weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.10.2001 (Bl. 124 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.08.2001, Az.: 8 Ca 3526/00 aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen,

1. der Auszahlung des beim Amtsgericht K -D zum Az.: H / hinterlegten Betrages an den Kläger in Höhe von 8.070,87 DM und an die A F zur Vertragsnummer L in Höhe von 390,00 DM zuzustimmen,

2. dem Amtsgericht K -D die zur Auszahlung an die Berechtigten gemäß Ziffer 1 erforderlichen Zustimmungserklärungen der weiteren Gläubiger binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist vorzulegen,

3. an den Kläger 16% Zinsen aus 8.070,87 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung seien die zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen gebildeten Grundsätze auf arbeitsvertragliche Verfallklauseln übertragbar. Bei einer Vielzahl von tarifvertraglichen Regelungen würden die betroffenen Arbeitnehmer diese überhaupt nicht kennen. Dies sei vorliegend bei der individuell vereinbarten Verfallregelung anders; der Kläger kenne seinen Arbeitsvertrag. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel gelte grundsätzlich auch gegenüber dem Landesarbeitsamt. Das Arbeitsamt Grünstadt habe jedoch mit Schreiben vom 08.05.2000 die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie übergegangen gewesen seien, geltend gemacht und eine entsprechende Klage angedroht. Erst daraufhin sei dem Arbeitsamt Grünstadt mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche eine Klage nicht notwendig sei. Hierin liege jedoch kein treuwidriges Verhalten gegenüber dem Kläger.

Die Schreiben der Beklagten vom 16.10. und 27.11.2000 enthielten keine Schuldanerkenntnisse, da sich aus ihnen nicht ergebe, was dem Kläger letztendlich zustehen solle. Bei den erteilten Vergütungsabrechnungen handele es sich keinesfalls um Anerkenntnisse, sondern um Probeabrechnungen, auf denen ausdrücklich vermerkt sei, welche Beträge hinterlegt werden würden. Die vermerkte Hinterlegung sei jedoch mit einem Schuldanerkenntnis nicht vereinbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2001 (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 511 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die bereits erstinstanzlich gestellten und in der Berufungsintanz weiterverfolgten zulässigen Anträge des Klägers sind unbegründet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit rechtlich zutreffender Begründung in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 01.08.2001. (S. 6 bis 11 = Bl. 108 bis 113 d.A.) ausgeführt, worauf vollumfänglich gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO. Bezug genommen wird. Die von dem Kläger mit seiner Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Es kann – entgegen der Auffassung des Klägers – kein Zweifel daran bestehen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Ablauf der unter § 22 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.1998 geregelten Fristen geltend gemacht werden, verfallen. Hierauf weist die Überschrift dieser arbeitsvertraglichen Regelung „Ausschlussfrist“ deutlich hin; demnach sollen nicht fristgemäß geltend gemachte Ansprüche ausgeschlossen sein oder mit anderen Worten verfallen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher andere Zweck mit § 22 verfolgt werden sollte.

Die Verfallklausel kann auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass nur nach einer ausdrücklichen Ablehnung von Ansprüchen die einmonatige Klagefrist läuft. Hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Wortlaut der Regelung, so dass sich schon deshalb eine dahingehende Interpretation verbietet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Zusammenhang die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den Fragen, wann die Geltendmachung eines Anspruches erfolgt ist (BAG, Urt. V. 09.08.1990 – 2 AZR 579/89 = AP Nr. 46 zu § 615 BGB) und worin eine Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs zu sehen ist (BAG, Urt. V. 20.03.1986 – 2 AZR 295/85 = Juris) nicht berücksichtigt werden soll.

Es trifft zwar zu, dass diese Rechtsprechung zu tarifvertraglichen Verfallsfristen entwickelt worden ist, jedoch rechtfertigt dies nicht, wortlautähnliche arbeitsvertragliuche Verfallsklauseln anders zu behandeln. Das vom Kläger angesprochene ungleiche Kräfteverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Abschluss eines Arbeitsvertrages kann allenfalls zur Unwirksamkeit einer Vertragsregelung führen, nicht jedoch zu einer mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Iterpretation. An derv Wirksamkeit der vorliegenden vertraglichen Verfallklausel bestehen keine rechtlich begründeten Zweifel, zumal die vertragliche Ausschlussregelung tariflichen Verfallklauseln im Wesentlichen ähnlich ist und nicht zu Lasten einer Arbeitsvertragspartei geht, sondern beide Vertragsparteien gleichermaßen trifft. Mithin genügte auch eine konkludente Ablehnung der Restvergütungsansprüche des Klägers, um die arbeitsvertraglich zur Wahrung der Ausschlussfrist vereinbarte Klagefrist in Gang zu setzen.

2.

Die Beklagte hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, in dem sie Ansprüche der Bundesanstalt für Arbeit befriedigt hat, während der Kläger keine Vergütungszahlung für die Zeit vom 15.02. bis 30.06.2000 erhielt. Das Arbeitsamt Grünstadt hat nämlich die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüche mit Schreiben vom 08.05.2000 (Bl. 97 d.A.) geltend gemacht und gleichzeitig eine Erklärung von der Beklagten verlangt, die es überflüssig macht, zur Wahrung einer Ausschlussfrist Klage zu erheben. Daraufhin hat die Beklagte diese Erklärung unterzeichnet. Der Kläger hat demgegenüber nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist eine Klage angedroht und eine entsprechende Erklärung verlangt. Ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist daher in dem vorliegenden Zusammenhang ausgeschlossen.

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3.

Die Beklagte hat die Restvergütungsforderung des Klägers für die Zeit vom 15.02. bis 30.06.2000 nicht im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses anerkannt. Dies gilt zunächst einmal für die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 16.10.2000 (Bl. 53 d.A.) abgegebene Erklärung: „Die Bedingung ihres Mandanten, dass das bisherige Gehalt vertragsgemäß zügig ausgezahlt werden muss, entbehrt jeder Grundlage. Selbstverständlich erhält ihr Mandant nach Abschluss des Vergleiches umgehend das ihm zustehende Gehalt unter Berücksichtigung der Forderungsübergänge auf das Arbeitsamt abgerechnet und ausbezahlt.“ Bereits der Wortlaut des vorliegenden Schreibens zeigt, dass hier Aussagen im Rahmen eines Vergleichsgespräches gemacht worden sind. Da ein Vergleichsabschluss letztlich gescheitert ist, sind auch die während der Vergleichsverhandlungen abgegebenen Erklärungen der Beklagten hinfällig. Dass diese, unabhängig von dem angestrebten Vergleichsabschluss, im Sinne eines Anerkenntnisses aller restlichen Vergütungsforderungen des Klägers verstanden werden könnten, ist nicht ersichtlich. Hierfür wurden vom Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.

Auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.11.2000 (B1. 7 d.A.) enthält kein Schuldanerkenntnis im Rechtssinne. Am Ende dieses Schreibens heißt es: „Schlussendlich stimmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin der Freigabe des Herrn H zustehenden Betrages an dem hinterlegten Betrag zu. Laut unserer Mandantin handelt es sich dabei um den Betrag in Höhe von 715,66 DM.“ Diese Erklärung ist kein Anerkenntnis eines Lohnanspruches des Klägers zu entnehmen, schon gar nicht in der hier geltend gemachten Höhe von 8.070,80 DM netto. Soweit hier von einem Betrag in Höhe von 715,66 DM die Rede ist, wurde eine Zustimmung zur Freigabe dieses hinterlegten Betrages erklärt; darüber hinaus ist dieser Erklärung nichts zu entnehmen. Soweit der Kläger von dieser Freigabeerklärung der Beklagten damals keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme, es liege ein Anerkenntnis einer um das Zehnfache höheren Forderung vor.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand unter Berücksichtigung von 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass.

 

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