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Missbrauchsgebühr für Einlegung offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerde gegen Fahrverbot

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 2 BvR 2487/08


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerdegegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2008 – 2 Ss-OWi 513/08 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008 – 912 B-OWi 654 Js 16621/08 – 2046 -,

c) den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20. Februar 2008

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Januar 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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