Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 43/11
Urteil vom 31.01.2012
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Am 23. April 2008 entzog sich der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem von ihm geführten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Golf in Baden-Württemberg (Offenburg) einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei des Landes Baden-Württemberg nahmen daraufhin die Verfolgung auf und – ab der Anschlussstelle Hemsbach an der BAB 5 – auch die Polizei des Landes Hessen, des Klägers.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Standstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, den Verkehr auf der BAB 5 an der Anschlussstelle Darmstadt-Eberstadt zu verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, mit seinem Sattelzug auf gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen fuhr. Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert waren, wurde der herannahende Versicherungsnehmer der Beklagten gezwungen, abzubremsen. Er versuchte, zwischen den beiden Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren hessischen Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeugen durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten wurde vorläufig festgenommen.
Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges den an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 17.271,84 € geltend. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.032,84 € unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, dem Kläger stehe der gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu, was eine deliktische Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten für den Schaden nicht ausschließe. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei an der Vorschrift des § 7 StVG zu messen, dessen Anwendungsbereich vor dem Hintergrund seines Schutzzweckes weit auszulegen sei. Unter dem Gesichtspunkt des „Herausforderns“ komme bei Verfolgungsfahrten zwar eine Haftung grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schadenseintritt erst durch eine eigenverantwortlich gesetzte Ursache des geschädigten Dritten ausgelöst worden sei. Diesem Erfordernis des Herausforderns werde bereits genügt, wenn ein Kraftfahrer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkomme und er sich einer gerechtfertigten Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu entziehen versuche. Gleichwohl falle der im Streitfall geltend gemachte Schaden des Klägers nicht mehr unter den Normzweck des § 7 StVG. Denn die Polizeifahrzeuge seien hier als Mittel des unmittelbaren Zwanges eingesetzt worden, wobei den Fahrern bewusst gewesen sei, dass ihre eigenen Dienstfahrzeuge durch die von ihnen herbeigeführte Aktion zwangsläufig beschädigt werden würden. Die Beamten des klagenden Landes hätten in die Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln durchzusetzen. Der dadurch entstandene Schaden könne nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen, weil sich eben keine Gefahr mehr verwirklicht habe, die von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ausgegangen sei. Die Kollisionsschäden seien nicht durch die Fahrweise des Fluchtwagens entstanden, sondern gelegentlich eines gerechtfertigten Einsatzes unmittelbaren Zwangs gegen einen Kraftfahrer, der zuvor eine Straftat begangen habe. Schadensursache sei mithin letztlich nicht mehr der „Betrieb“ des bei der Beklagten versicherten Fluchtfahrzeuges gewesen. Bei einer wertenden Betrachtung verbiete es sich, den Betriebsvorgang des Fluchtwagens hier mit einzubeziehen, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 StVG nicht mehr vorlägen mit der weiteren Folge, dass nicht mehr in eine Abwägung der Verursachungsbeiträge einzutreten sei.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes wegen des Schadens an den Polizeifahrzeugen nicht deshalb verneint werden, weil die Polizeibeamten die entstandenen Schäden dadurch selbst verursacht haben, dass sie das Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammten, um die Verfolgungsjagd zu beenden.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst übersehen, dass ein Direktanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch wegen einer unerlaubten Handlung ihres Versicherungsnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn diese „durch den Gebrauch“ des versicherten Kraftfahrzeuges erfolgt.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Die Zulässigkeit einer Direktklage des Klägers gegen die Beklagte setzt mithin voraus, dass er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Beklagten gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der „durch den Gebrauch des Fahrzeuges“ verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. An das Pflichtversicherungsgesetz knüpft § 10 Abs. 1 AKB an, wo es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die „durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs“ verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 – VI ZR 229/07, SP 2008, 338 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.).
Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus. Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, „durch den Gebrauch … des Fahrzeugs“ nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf § 7 StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78, aaO S. 48; BGH Urteil vom 23. Februar 1977 – IV ZR 59/76, VersR 1977, 418, 419 mwN; Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., A.1.1 Rn. 23; s. auch Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 10 AKB Rn. 19). Im Streitfall hat der Versicherungsnehmer der Beklagten das versicherte Kraftfahrzeug als Fluchtfahrzeug „gebraucht“, um sich einer Polizeikontrolle bzw. einer vorläufigen Festnahme zu entziehen. Die bewusst herbeigeführte Kollision mit einem Polizeifahrzeug, um ihn zu stoppen, stand deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Gebrauch des Fahrzeuges.
a)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 29. November 1977 – VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 – VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 – VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 – VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 – VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 – VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 – VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 – VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 541).
b)
Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen Fällen stets, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977, vom 21. Februar 1978, vom 3. Oktober 1978 und vom 3. Juli 1990, jeweils aaO). Dabei muss sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, aaO).
c)
Im Streitfall sind die Schäden an den Polizeifahrzeugen bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dem Versicherungsnehmer der Beklagten haftungsrechtlich sowohl objektiv als auch subjektiv zuzurechnen.
aa)
Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 – VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 169).
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer Verkehrskontrolle entzogen, dabei eine Polizeibeamtin verletzt und sich danach über viele Kilometer hinweg mit den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit eine Verfolgungsjagd mit mehrfachem Fahrstreifenwechsel unter Mitbenutzung des Standstreifens geliefert. Da von diesem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die Entscheidung, die Flucht durch eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug auf die erfolgte Art zu beenden, nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Beendigung der Flucht und der Ergreifung des Fliehenden.
bb)
Die Schäden an den Polizeifahrzeugen sind dem Versicherungsnehmer der Beklagten auch subjektiv zuzurechnen.
Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 171 und vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112, jeweils mwN).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste der Versicherungsnehmer der Beklagten, dass er verfolgt wird, und musste auch damit rechnen, dass für seine Verfolger und ihre Fahrzeuge bei seiner Fahrweise nicht nur ein gesteigertes Risiko bestand, während der Verfolgungsfahrt einen Schaden zu erleiden, sondern auch bei einer Beendigung der Flucht durch eine bewusst herbeigeführte Kollision mit dem Fluchtfahrzeug. Bei einer Verfolgungsjagd, wie sie im Streitfall stattgefunden hat, ist es nicht fernliegend, dass die Polizeibeamten erforderlichenfalls auch Schäden an den Polizeifahrzeugen in Kauf nehmen, um den Flüchtenden zu stoppen und Schlimmeres zu verhindern.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch eine Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG nicht verneint werden.
a)
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112).
b)
Im Streitfall ist ein Polizeifahrzeug auf einer Bundesautobahn auf das Fluchtfahrzeug aufgefahren und hat es zwischen den davor fahrenden Polizeifahrzeugen hindurchgeschoben, wonach ein anderes Polizeifahrzeug das Fluchtfahrzeug gegen die Leitplanke gedrängt und damit die Flucht beendet hat. Dass dies „bei dem Betrieb“ der beteiligten Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr auf einer Bundesautobahn erfolgte, begegnet nach den vorstehenden Grundsätzen ebenso wenig Bedenken wie bei einem „normalen“ Auffahrunfall. Die Tatsache, dass das Auffahren im Streitfall vorsätzlich erfolgte, um das Fluchtfahrzeug zu stoppen, hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG n.F. bzw. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen wiederholt entschieden, dass ein Verkehrsunfall in Bezug auf die unfallbeteiligten Polizeifahrzeuge zwar nicht aus tatsächlichen, wohl aber aus Rechtsgründen im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. unabwendbar sein kann, wenn Polizeibeamte zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es bei der Verfolgungsfahrt zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt. Eine rechtliche Unabwendbarkeit wurde dabei auch in Fällen bejaht, in denen der Fahrer des Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführte, um es zum Anhalten zu zwingen (vgl. OLG Hamm VersR 1998, 1525; NJW 1988, 1096; OLG Koblenz NZV 1997, 180; a.A. OLG München, ZfS 1997, 125 f.). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
c)
Die Frage der rechtlichen Unabwendbarkeit in Verfolgungsfällen ist unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns vergleichbar zu beantworten wie die Frage einer Haftung nach § 823 BGB. Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166 ff. und vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff.). Soweit das Berufungsgericht den Ausführungen im Senatsurteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, aaO etwas Anderes entnehmen will, wird übersehen, dass es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war.
3.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.