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Wann ist eine Verfolgungsverjährung gegeben?

OBERLANDESGERICHT HAMM

OLG Hamm Az.: 2 Ss OWi 38/2000

vom 04.02.2000

Vorinstanz: AG Witten Az.: 12 (8) OWi 57 Js 910/98 (165/98) vom 11.10.1999


BESCHLUSS

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstandsunterschreitung).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 11. Oktober 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 4. Februar 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Landeskasse,. die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt, aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

G r ü n d e

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (Abstandsunterschreitung) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner näher begründeten Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist.

Die dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Handlung ist am 20. Februar 1998 begangen worden, so dass grundsätzlich am 19. Mai 1998 Verfolgungsverjährung eintrat.

Eine wirksame Unterbrechungshandlung gemäß § 33 OWiG ist nicht vorgenommen worden.

Bei Kennzeichenanzeigen – wie hier – ist nur eine gegen eine. bestimmte Person als B e t r o f f e n e n gerichtete Handlung zur Verjährungsunterbrechung geeignet (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598), z.B. die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens an den Halter als Betroffenen (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 225). Aus dem Anhörungsbogen muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass die Ermittlungen gegen ihn a 1 s B e t r o f f e n e n geführt werden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. November 1999 – 2 Ss OWi 1105/99 – m.w.N. sowie OLG Hamm NZV 1998, 340; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20, 21). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn durch die Versendung des Anhörungsbogens an den Fahrzeughalter der namentlich noch nicht bekannte Fahrer – die Existenz eines (Mess-)Fotos allein reicht nicht aus (vgl. BGHSt 42, 283) – erst ermittelt werden soll und die Formulierungen im Anhörungsbogen nicht eindeutig erkennen lassen, ob der Adressat als Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und damit Zeuge angeschrieben worden ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Betroffenen unter dem 4. März 1998 ein Anhörungsbogen folgenden Inhalts übersandt worden:

„Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer./Kraftfahrzeughalter Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, am 20.02.98 um 11.52 Uhr in als Führer des PKW Renault, folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben …“

Damit war für den Betroffenen nach Auffassung des Senats nicht mit der nötigen Klarheit erkennbar, ob ihm selbst oder „dem“ – namentlich nicht näher bezeichneten – „Betroffenen“ der weiter beschriebene Verstoß zur Last gelegt werden, sollte. Wie drei in der Akte befindliche Schreiben des vom 18. Mai 1998 an die Einwohnermeldeämter und, in denen es heißt „In diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren konnte bisher nicht ermittelt werden, wer der verantwortliche Fahrzeugführer zur Tatzeit war“, belegen, war offensichtlich auch die Verwaltungsbehörde selbst der Auffassung, den Fahrer noch nicht ermittelt zu haben.

Damit ist durch die Übersendung des Anhörungsbogens am 4. März 1998 gegenüber dem Betroffenen die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen worden, so dass das Verfahren mit der sich aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge einzustellen war.

Der Senat wiederholt abschließend seinen Hinweis aus dem vorgenannten Beschluss vom 09.11.1999, wonach Anhörungsbogen, um gegenüber dem Halter eines Fahrzeugs eine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten zu können, so eindeutig formuliert sein müssen, dass sich der Adressat zweifelsfrei als verantwortlicher Fahrer der beschriebenen Ordnungswidrigkeit angesprochen fühlen muss. Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung „Ihnen wird zur Last gelegt….“ dürfte in jedem Falle ausreichen, um Missverständnisse auszuschließen.

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