Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom17.07.2002
Az: 2 Ss OWi 443/02
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässige Überschreitung der Tageslenkzeiten)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. März 2002 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 11. März 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 07. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in Höhe von 100, – Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, – Euro verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG ). Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor, weil das Amtsgericht vier Geldbußen verhängt hat, von denen jede unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt. Angesichts der Tatumstände handelt es sich auch jeweils um prozessual selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO. Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese so voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages zu einem einheitlichen Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1999 – 2 Ss OWi 761/99 m.w.N.). Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht – auch nicht teilweise – zusammenzuziehen.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist, soweit sie nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht ausgeführt und daher unzulässig.
Soweit der Betroffne die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen rechtzeitig unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ). Zwar muss bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäfts-dummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss (vgl. Göhler, OWiG, Rdnr. 9 zu § 51 m.w.N.). Doch machen nur schwere Mängel die Zustellung unwirksam. Ein solcher – schwerer – Mangel wird z.B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer – gänzlich – fehlt (vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei. Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt – nach Angaben des Betroffenen – die Geschäftsnummer XXX. Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides lautet XXY. Die Geschäftsnummer auf dem Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziffern 36 vor und 8910 nach den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung nicht in Frage.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet.
Demgemäß war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.