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Verfolgungsverjährung – Abwesenheit des Betroffenen

Oberlandesgericht Hamm

Az: 2 Ss OWi 695/09

Beschluss vom 08.10.2009


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 23. Juni 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 10. 2009 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld in Höhe von 150,– Euro verurteilt und unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 01. Mai 2008 mit einem PKW Volvo gegen 14.04 Uhr in Schwelm die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Köln, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritt. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radarmessgerät Multanova 6 F. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h ausgegangen.

In den Urteilsgründen wird dann weiter ausgeführt:

„Der Betroffene wurde nach der Geschwindigkeitsmessung von einschreitenden Polizeibeamten angehalten. Hierbei gab er unter anderem seine persönlichen Daten zu Protokoll, wobei allerdings die Anschrift insoweit unvollständig bezeichnet worden war, als die Postleitzahl und bei der Straße der Zusatz „Ei“ fehlte. Als Wohnort war lediglich „Köln-Eil“ mitgeteilt worden. Die angegebene Straße gibt es in Köln mehrfach.

Die zuständige Behörde ermittelte eigenständig zunächst eine unzutreffende Postleitzahl, so dass eine Zustellung des ersten Bußgeldbescheides, der auf den 13.06.2008 datierte, am 19.06.2008 scheiterte. Die Zustellungsurkunde vom selben Tage enthält die Mitteilung des Zustellers: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.

Daraufhin verfügte die Bußgeldbehörde am 20.06.2008 wegen des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen die vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 1 OWiG und fragte gleichzeitig bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt Köln an, ob dort der Aufenthaltsort des Betroffenen festgestellt werden könne.

Seitens der Stadt Köln wurde unter dem 02.07.2008 die im Rubrum bezeichnete Anschrift mitgeteilt. Nachdem zunächst eine zweite Zustellung eines Bußgeldbescheides an dem Umstand scheiterte, dass erneut die falsche Postleitzahl zur Anwendung kam, konnte der Bescheid vom 26.08.2008 am 30.08.2008 dem Betroffenen zugestellt werden.“

Mit seiner Rechtsbeschwerde beruft sich der Betroffene unter näheren Ausführungen auf Verjährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – keinen Erfolg.

1.

Unerheblich ist zunächst, dass das vom 13. Juli 2009 datierende Empfangsbekenntnis über die förmliche Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen nicht von diesem unterzeichnet worden ist, sondern die Unterschrift eines anderen Rechtsanwalts trägt. Der mandatierte Verteidiger Rechtsanwalt……. hat nämlich in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 13. August 2009 ausgeführt, das Urteil sei dort am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Diese Ausführungen genügen jedenfalls als Empfangsbekenntnis (vgl. hierzu des Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Juni 2009 in 4 Ss OWi 414/09), so dass die Sache nicht zur erneuten Zustellung des Urteils an den Verteidiger an das Amtsgericht Schwelm zurückgegeben werden musste.

2.

Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG drei Monate ab Beendigung der Tat, es sei denn die Verjährung ist gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen worden. Eine Unterbrechung der Verjährung ist vorliegend erfolgt und zwar durch die Verfügung der Bußgeldstelle vom 20. Juni 2008, durch die das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 OWiG wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen vorläufig eingestellt worden ist. Die Bußgeldstelle hatte zudem eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt Köln zur Aufenthaltsfeststellung gesandt. Dies hatte zur Folge, dass gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann. Diese Nachfrage beim Einwohnermeldeamt hatte jedenfalls nicht die Bußgeldstelle zu vertreten, da anlässlich der unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung durchgeführten Kontrolle nicht die vollständige Anschrift des Betroffenen angegeben bzw. notiert worden war. So sind weder die Postleitzahl noch der Straßennamenzusatz „Ei“ angegeben, was dazu führte, dass der zunächst erlassene Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2008 dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte und Aufenthaltsermittlungen erforderlich wurden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides am 30. August 2008 noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene die Ordnungswidrigkeit am 01. Mai 2008 begangen; er wurde am selben Tage hierzu angehört. Der Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhrkreises wurde am 13. Juni 2008 erlassen, dem Betroffenen jedoch erst am 30. August 2008 zugestellt.

Zu diesem Zeitpunkt war aber Verjährung noch nicht eingetreten.

Diese ist nämlich durch die am 20. Juni 2008 erfolgte vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG wirksam unterbrochen worden und die Verjährung hatte gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG daher neu zu laufen begonnen.

Hintergrund dieser (vorläufigen) Einstellung war, dass die Bußgeldbehörde davon ausging, der Aufenthaltsort des Betroffenen sei nicht bekannt, weil der Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2008 zunächst an der im Bußgeldbescheid angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Grund für diesen fehlgeschlagenen Zustellungsversuch war, dass im Rahmen der Anhörung durch die Polizei in der Anzeige weder die Postleitzahl noch der Straßennamenzusatz „Ei“ notiert worden waren.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbricht die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde die Verjährung.

Dabei ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es zur Unterbrechung der Verjährung nach dieser Vorschrift genügt, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt und ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich ist (OLG Bamberg, Beschl.v. 18. April 2007, 2 Ss OWi 1073/06; OLG Brandenburg NZV 2006, 100, 101; OLG Karlsruhe DAR 2000, 371 =VRS 99, 68; Senat in 2 Ss OWi 372/07 in VRR 2007, 438 = NZV 2007, 588; 2 Ss OWi 479/04 in NZV 2005, 491 = VRS 108, 217 mit Anmerkung König NZV 2005, 492; Weller in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., 2006, § 33 Rn. 52; Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 33 Rn. 3, 27). Dies wird u.a. damit begründet, dass die enumerative Aufzählung der verjährungsunterbrechenden Handlungen in § 33 OWiG der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit diene, sodass eine Einzelfallprüfung, ob die Unterbrechungshandlungen geeignet seien, das Verfahren zu fördern, nicht erforderlich sei (OLG Bamberg, a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 3; Weller, a.a.O., § 33 Rn. 10). Vor diesem Hintergrund wird den in § 33 OWiG genannten Maßnahmen nur in wenigen Ausnahmefällen die Unterbrechungswirkung abgesprochen, dies insbesondere aber dann, wenn sie nichtig sind, es sich um bloße Scheinmaßnahmen handelt oder wenn die Anerkennung ihrer Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts ihrer Mangelhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft schlechthin unerträglich wäre (BGH NJW 1981, 133, 134; OLG Bamberg, a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 2b, 3; Weller, a.a.O., § 33 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die Nr. 5 ist, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet.

Vorliegend bestand ein derartiger Irrtum der Bußgeldbehörde, denn aufgrund der fehlerhaften Aufnahme des Wohnsitzes des Betroffenen durch die Polizeibeamten musste diese nach dem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch davon ausgehen, der Aufenthaltsort des Betroffenen sei nicht bekannt (so auch OLG Köln VRS 54, 361).

Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur. Streit besteht hingegen, ob der Irrtum der Behörde zudem unverschuldet sein muss. Teilweise wird dies unter Hinweis auf die oben genannten Grundsätze für nicht erforderlich gehalten. Auch eine Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen aufgrund eines von der Behörde verschuldeten Irrtums habe verjährungsunterbrechende Wirkung (OLG Bamberg, a.a.O.; Göhler, § 33 Rn. 3, 27; König NZV 2005, 492). Nach der Gegenauffassung darf die Verfolgungsbehörde hingegen kein Verschulden an dem Irrtum treffen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Weller, a.a.O., § 33 Rn. 52). Dies wird damit begründet, die Bestimmungen über die Unterbrechung seien als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben, Fehler der Verwaltungsbehörde dürften demnach dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (OLG Hamm, a.a.O.). Zudem widerspreche es dem Gedanken der Verfahrensfairness, nach einem gewissen Zeitablauf das einmal gebildete Vertrauen des Betroffenen darauf, nicht mehr zur Rechenschaft gezogen zu werden, zu schützen, wenn die bewirkte Verzögerung allein der Verwaltungsbehörde zuzurechnen sei (OLG Brandenburg, a.a.O.).

Die Streitfrage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Auf die Frage kommt es hier nämlich nicht an, weil die Bußgeldstelle selbst an dem Irrtum, der zu der verspäteten Zustellung und der Annahme der Abwesenheit des Betroffenen geführt hat, kein Verschulden trifft. Denn die fehlerhafte Aufnahme der Adresse des Betroffenen erfolgte hier nicht durch einen Mitarbeiter der Behörde bzw. die fehlerhafte Erstzustellung ist nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr wurden von der Bußgeldbehörde lediglich die polizeilich notierten Daten übernommen. Auf deren Richtigkeit darf und muss sich die Behörde im Regelfall aber verlassen. Auch eine Zurechnung des Verschuldens der Polizeibeamten kommt nicht in Betracht, weil es sich bei Polizei und Bußgeldstelle um zwei organisatorisch selbstständige Behörden handelt. Zudem würde anderenfalls der Verwaltungsbehörde eine Überprüfungspflicht sämtlicher an sie übermittelter Daten aufgebürdet, die mit der kurzen regulären Verjährungsfrist im Ordnungswidrigkeitenrecht und dem daraus für die Behörde resultierenden Zeitproblem nicht in Einklang zu bringen wäre.

3.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung mit dem Radarmessgerät Multanova 6 F vorgenommen worden sei und der Tatrichter – ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten – einen Toleranzwert von 5 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn – wie hier – keine Besonderheiten vorliegen, nach der ständigen Rechtsprechung aller Obergerichte ausreichend, zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat.

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4.

Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen könnten, nicht erkennen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 25 StVG Rn. 19 ff.m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus.

Umstände, die die Tat des Betroffenen aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, herausheben könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG.

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