Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Zivilrechtliche Streitigkeiten: Einigungsgebühr und ihre Auswirkungen im Urteil
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine Einigungsgebühr und wann fällt sie an?
- Muss ich eine Einigungsgebühr zahlen, wenn mein Anwalt nicht direkt am Vergleich beteiligt war?
- Wie unterscheidet sich eine rechtlich bindende Vereinbarung von einer übereinstimmenden Erwartung im Kontext der Einigungsgebühr?
- Welche Rolle spielt die unmittelbare Betroffenheit meines Rechtsverhältnisses für die Entstehung einer Einigungsgebühr?
- Kann eine frühere Kostenvereinbarung die Entstehung einer Einigungsgebühr in einem späteren Verfahren beeinflussen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits eine Einigungsgebühr entstanden ist.
- Der Fall trat ein, als die Antragsteller gegen einen vorherigen Beschluss des Landgerichts vorgegangen sind.
- Die Kläger hatten Schwierigkeiten zu belegen, dass eine Einigungsgebühr tatsächlich angefallen ist, weil die geforderten Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
- Das Gericht wies den Festsetzungsantrag der Antragsteller zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
- Es gab keine Mitwirkung der Anwälte beim Abschluss eines für die Antragsteller relevanten Vertrags, weshalb die Gebühr nicht anfiel.
- Relevant war, dass der Antragsgegner nicht direkt am Vergleich beteiligt war, was zur Nichtentstehung der Gebühr führte.
- Die Möglichkeit, dass die Antragsteller zu einem Vergleich beigetragen haben könnten, beeinflusste nicht die rechtliche Bewertung der Gebühr.
- Das Urteil stellt klar, dass eine Einigungsgebühr nur für direkte Beteiligungen an einem Vergleich entsteht.
- Die Entscheidung trägt dazu bei, Missverständnisse hinsichtlich der Entstehung von Einigungsgebühren zu klären.
- Antragsteller müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, was bedeutende finanzielle Auswirkungen haben kann.
Zivilrechtliche Streitigkeiten: Einigungsgebühr und ihre Auswirkungen im Urteil
In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen kann es zwischen dem Kläger und dem Beklagten oft zu komplexen Streitigkeiten kommen, die nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Aspekte umfassen. Ein zentrales Element dieser Verfahren ist die sogenannte Einigungsgebühr, die in der Regel anfällt, wenn eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird. Diese Gebühr hat bedeutende Implikationen für die Anwaltsvergütung, insbesondere im Hinblick auf den Beklagtenanwalt und dessen Mandantenvertretung. Oftmals stellt sich die Frage, wer letztendlich die Prozesskosten oder Gerichtskosten zu tragen hat und inwieweit eine Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder Verfahrenskostenhilfe möglich ist.
Darüber hinaus ist es wichtig, die Rolle eines Streithelfers zu verstehen, der in einem Gerichtsverfahren die Interessen der Parteien unterstützen kann. Diese Funktion kann entscheidend sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, vor allem in Zeiten, in denen eine Mediation oder alternative Streitbeilegung angestrebt wird. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Unterschiede zwischen Kläger und Streithelfer hinsichtlich der Einigungsgebühr und der jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Streit um Einigungsgebühr: OLG Brandenburg weist Beschwerde zurück
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) hat das Oberlandesgericht Brandenburg die sofortige Beschwerde zweier Antragsteller gegen einen Beschluss zurückgewiesen. Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte tätig waren, hatten eine Einigungsgebühr für ihre Mitwirkung an einem Vergleich geltend gemacht. Das OLG bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts, diese Gebühr nicht festzusetzen.
Hintergründe des Falls und rechtliche Grundlagen
Der Fall drehte sich um einen Vergleich, der zwischen einem Kläger und einer Beklagten zu 2) geschlossen wurde. Die Antragsteller vertraten in diesem Rechtsstreit den Beklagten zu 1), der jedoch nicht direkt am Vergleich beteiligt war. Nach Nr. 1000 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für Rechtsanwälte, wenn sie beim Abschluss eines Vertrags mitwirken, der einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Diese Gebühr soll die vertragliche Beilegung eines Streits honorieren und die damit verbundene Mehrbelastung des Anwalts vergüten.
Begründung des Gerichts
Das OLG Brandenburg stellte klar, dass für den Anfall einer Einigungsgebühr eine Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen erforderlich ist, die das Rechtsverhältnis des Mandanten unmittelbar betrifft. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch nicht feststellen, dass der von den Antragstellern vertretene Beklagte zu 1) Partei des Vergleichsvertrags geworden war oder dass in dem Vergleich ein Rechtsverhältnis zu ihm geregelt wurde.
Eine im Vergleich enthaltene Formulierung, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, der Beklagte zu 1) werde keinen Kostenantrag stellen, wurde vom Gericht lediglich als übereinstimmende Erwartung und nicht als rechtlich bindende Vereinbarung gewertet. Auch ein separater Vertragsschluss zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger über Klagerücknahme und Kostenverzicht konnte nicht nachgewiesen werden.
Weitere Argumente und Entscheidung des Gerichts
Die Antragsteller beriefen sich zudem auf eine frühere Vereinbarung mit der Streithelferin über die Übernahme von Verfahrenskosten. Das Gericht sah jedoch keinen ausreichenden Bezug zwischen dieser Vereinbarung und dem aktuellen Rechtsstreit, da sie bereits vor Beginn des Verfahrens getroffen worden war. Zudem konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Antragsteller an dieser Vereinbarung mitgewirkt hatten.
Letztlich wies das OLG Brandenburg die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Einigungsgebühr nicht festzusetzen. Die Antragsteller müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Brandenburg bekräftigt, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nur anfällt, wenn der Rechtsanwalt unmittelbar an einer rechtlich bindenden Vereinbarung für seinen Mandanten mitwirkt. Bloße mittelbare Auswirkungen eines Vergleichs oder übereinstimmende Erwartungen der Parteien reichen nicht aus. Diese Entscheidung stärkt die enge Auslegung der Voraussetzungen für die Einigungsgebühr und schafft Klarheit für die anwaltliche Praxis bei der Abrechnung von Vergleichsverhandlungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind, bei dem ein Vergleich geschlossen wird, sollten Sie besonders aufmerksam sein, was die Einigungsgebühr Ihres Anwalts betrifft. Das Urteil des OLG Brandenburg macht deutlich, dass diese Gebühr nur dann anfällt, wenn Ihr Anwalt direkt an einer rechtlich bindenden Vereinbarung mitwirkt, die Ihr Rechtsverhältnis unmittelbar betrifft. Bloße Erwartungen oder indirekte Auswirkungen eines Vergleichs reichen nicht aus. Das bedeutet für Sie: Prüfen Sie genau, ob Ihr Anwalt tatsächlich aktiv an einem Vergleich beteiligt war, der Ihre rechtliche Situation direkt verändert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie möglicherweise keine Einigungsgebühr zahlen. Im Zweifelsfall lohnt es sich, die Rechnung Ihres Anwalts kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben.
Weiterführende Informationen
Sie stehen vor einem Vergleichsverfahren und fragen sich, wie hoch die Einigungsgebühr ausfallen kann? Diese FAQ-Rubrik klärt Sie über die wichtigsten Aspekte dieser Gebühr auf. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um die Berechnung, die Höhe und die rechtlichen Grundlagen der Einigungsgebühr im Vergleichsverfahren.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist eine Einigungsgebühr und wann fällt sie an?
- Muss ich eine Einigungsgebühr zahlen, wenn mein Anwalt nicht direkt am Vergleich beteiligt war?
- Wie unterscheidet sich eine rechtlich bindende Vereinbarung von einer übereinstimmenden Erwartung im Kontext der Einigungsgebühr?
- Welche Rolle spielt die unmittelbare Betroffenheit meines Rechtsverhältnisses für die Entstehung einer Einigungsgebühr?
- Kann eine frühere Kostenvereinbarung die Entstehung einer Einigungsgebühr in einem späteren Verfahren beeinflussen?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Einigungsgebühr und wann fällt sie an?
Die Einigungsgebühr ist eine Gebühr für Rechtsanwälte, die entsteht, wenn sie an einer vertraglichen Einigung zwischen Parteien mitwirken. Sie ist in Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geregelt.
Voraussetzungen für die Entstehung
Eine Einigungsgebühr fällt an, wenn:
- Ein Vertrag abgeschlossen wird, der einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt.
- Eine Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen wird (z.B. Ratenzahlung).
- Ein Schuldanerkenntnis abgegeben wird.
Wichtig ist, dass die anwaltliche Tätigkeit für das Zustandekommen der Einigung ursächlich oder zumindest mitursächlich war.
Höhe der Einigungsgebühr
Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens die Einigung erfolgt:
- Außergerichtlich: 1,5-fache Gebühr (Nr. 1000 VV RVG)
- Bei anhängigem Gerichtsverfahren: 1,0-fache Gebühr (Nr. 1003 VV RVG)
- Im Berufungs- oder Revisionsverfahren: 1,3-fache Gebühr (Nr. 1004 VV RVG)
Besonderheiten
Wenn Sie an einem Rechtsstreit beteiligt sind, sollten Sie beachten:
- Die Einigungsgebühr fällt zusätzlich zu anderen Gebühren wie der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr an.
- Ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien ist nicht mehr erforderlich, im Gegensatz zur früheren Vergleichsgebühr.
- Bei einer Zahlungsvereinbarung beträgt der Gegenstandswert nur 20% des Anspruchs (§ 31b RVG).
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Forderung von 10.000 € eingeklagt. Wenn Ihr Anwalt vor der mündlichen Verhandlung eine außergerichtliche Einigung über 8.000 € erzielt, entsteht eine 1,5-fache Einigungsgebühr aus 10.000 €. Dies belohnt die frühzeitige Streitbeilegung ohne Gerichtsverfahren.
Muss ich eine Einigungsgebühr zahlen, wenn mein Anwalt nicht direkt am Vergleich beteiligt war?
Grundsätzlich kann eine Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn Ihr Anwalt nicht unmittelbar an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen hat. Entscheidend ist, ob Ihr Anwalt in irgendeiner Form zur Einigung beigetragen hat.
Die Einigungsgebühr setzt voraus, dass Ihr Anwalt zumindest mitursächlich für das Zustandekommen der Einigung war. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
Indirekte Mitwirkung
Auch wenn Ihr Anwalt nicht persönlich am Vergleichsgespräch teilgenommen hat, kann seine vorherige Tätigkeit für die Einigung relevant gewesen sein. Wenn er Sie beispielsweise über Ihre Rechtsposition informiert, eine Strategie entwickelt oder Verhandlungsziele definiert hat, die letztlich zum Vergleich geführt haben, kann dies als Mitwirkung gewertet werden.
Vorbereitende Tätigkeiten
Hat Ihr Anwalt im Vorfeld Schriftsätze verfasst, Vergleichsvorschläge unterbreitet oder Sie in Bezug auf mögliche Vergleichsszenarien beraten, kann dies ebenfalls als Beitrag zur Einigung angesehen werden.
Nachträgliche Prüfung und Billigung
Selbst wenn Ihr Anwalt erst nach Abschluss der Verhandlungen einbezogen wurde, um den Vergleich zu prüfen und zu billigen, kann dies unter Umständen ausreichen, um eine Einigungsgebühr zu rechtfertigen.
Wichtig ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit Ihres Anwalts und dem Zustandekommen der Einigung besteht. Wenn Sie den Vergleich völlig eigenständig und ohne jegliche Mitwirkung Ihres Anwalts ausgehandelt haben, wäre eine Einigungsgebühr in der Regel nicht gerechtfertigt.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Einigungsgebühr haben, sollten Sie Ihren Anwalt um eine detaillierte Erläuterung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einigung bitten. So können Sie nachvollziehen, inwiefern er zur Lösung des Konflikts beigetragen hat.
Wie unterscheidet sich eine rechtlich bindende Vereinbarung von einer übereinstimmenden Erwartung im Kontext der Einigungsgebühr?
Eine rechtlich bindende Vereinbarung und eine übereinstimmende Erwartung unterscheiden sich im Kontext der Einigungsgebühr grundlegend in ihrer rechtlichen Wirksamkeit und den daraus resultierenden Folgen.
Eine rechtlich bindende Vereinbarung zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen Rechtsbindungswillen der beteiligten Parteien erkennen lässt. Dies bedeutet, dass die Parteien beabsichtigen, durch ihre Erklärungen rechtliche Verpflichtungen einzugehen. Wenn Sie eine solche Vereinbarung treffen, entsteht ein Vertrag, der die Parteien zu bestimmten Leistungen oder Verhaltensweisen verpflichtet.
Merkmale einer rechtlich bindenden Vereinbarung:
- Klare Formulierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten
- Erkennbare Absicht, rechtliche Konsequenzen herbeizuführen
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Vertragsinhalts
- Gegenseitigkeit der Verpflichtungen (bei zweiseitigen Verträgen)
Im Gegensatz dazu stellt eine übereinstimmende Erwartung lediglich eine unverbindliche Vorstellung der Beteiligten dar, ohne dass daraus unmittelbare rechtliche Verpflichtungen entstehen. Wenn Sie und Ihr Gegenüber lediglich übereinstimmende Erwartungen haben, fehlt es an dem für einen Vertragsschluss erforderlichen Rechtsbindungswillen.
Charakteristika einer übereinstimmenden Erwartung:
- Keine klare Festlegung von Rechten und Pflichten
- Fehlen eines erkennbaren Willens zur rechtlichen Bindung
- Unverbindlichkeit der geäußerten Vorstellungen
- Keine Durchsetzbarkeit im Rechtssinne
Für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist es entscheidend, dass eine rechtlich bindende Vereinbarung vorliegt. Die bloße Übereinstimmung von Erwartungen reicht hierfür nicht aus. Wenn Sie als Anwalt an einer Einigung mitwirken, müssen Sie darauf achten, dass die getroffenen Absprachen tatsächlich einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen und nicht nur unverbindliche Absichtserklärungen darstellen.
Im Fall des OLG Brandenburg wurde deutlich, dass ein Vergleich zwischen dem Kläger und dem Streithelfer, der keine eigenen Verpflichtungen des Streithelfers enthält, keine Grundlage für eine Einigungsgebühr des Beklagtenanwalts bildet. Für Sie als Anwalt bedeutet dies: Achten Sie darauf, dass Ihr Mandant in einer Einigung tatsächlich eigene Verpflichtungen eingeht oder Rechte erwirbt, um einen Anspruch auf die Einigungsgebühr zu begründen.
Welche Rolle spielt die unmittelbare Betroffenheit meines Rechtsverhältnisses für die Entstehung einer Einigungsgebühr?
Die unmittelbare Betroffenheit Ihres Rechtsverhältnisses ist ein entscheidendes Kriterium für die Entstehung einer Einigungsgebühr. Eine Einigungsgebühr fällt nur dann an, wenn die getroffene Vereinbarung direkte Auswirkungen auf Ihre rechtliche Situation hat.
Unmittelbare vs. mittelbare Betroffenheit
Von unmittelbarer Betroffenheit spricht man, wenn die Einigung konkrete Rechte oder Pflichten für Sie begründet, ändert oder aufhebt. Stellen Sie sich vor, Sie einigen sich in einem Mietrechtsstreit mit Ihrem Vermieter auf eine Mietminderung. Diese Einigung betrifft Sie unmittelbar, da sie Ihre Zahlungsverpflichtung direkt beeinflusst.
Eine mittelbare Betroffenheit liegt hingegen vor, wenn die Einigung nur indirekte Auswirkungen auf Ihre Rechtsposition hat. Wenn beispielsweise in einem Nachbarschaftsstreit eine Einigung zwischen Ihrem Nachbarn und der Gemeinde über Lärmschutzmaßnahmen getroffen wird, sind Sie möglicherweise nur mittelbar betroffen.
Bedeutung für die Einigungsgebühr
Für die Entstehung einer Einigungsgebühr ist es erforderlich, dass Sie als Partei unmittelbar von der Einigung betroffen sind. Dies bedeutet:
- Die Einigung muss Ihre eigenen Rechte und Pflichten direkt berühren.
- Es reicht nicht aus, wenn Sie nur indirekt von den Folgen der Einigung profitieren oder betroffen sind.
- Die Einigung muss eine tatsächliche Veränderung Ihrer rechtlichen Situation bewirken.
Beispiele zur Verdeutlichung
Um dies zu veranschaulichen: Wenn Sie als Beklagter in einem Zivilprozess eine Einigung mit dem Kläger erzielen, sind Sie unmittelbar betroffen, und Ihr Anwalt kann eine Einigungsgebühr geltend machen. Wird jedoch ein Vergleich zwischen dem Kläger und einem Streithelfer geschlossen, der Ihre Position als Beklagter nicht direkt berührt, entsteht für Ihren Anwalt keine Einigungsgebühr.
Die unmittelbare Betroffenheit stellt somit sicher, dass die Einigungsgebühr nur dann anfällt, wenn Ihr Anwalt tatsächlich eine für Sie relevante Einigung herbeigeführt hat. Dies dient dem Schutz Ihrer Interessen als Mandant und gewährleistet eine faire Vergütung anwaltlicher Leistungen.
Kann eine frühere Kostenvereinbarung die Entstehung einer Einigungsgebühr in einem späteren Verfahren beeinflussen?
Eine frühere Kostenvereinbarung kann durchaus Einfluss auf die Entstehung einer Einigungsgebühr in einem späteren Verfahren haben. Entscheidend ist dabei der inhaltliche Zusammenhang zwischen der früheren Vereinbarung und dem aktuellen Verfahren.
Inhaltlicher Zusammenhang als Schlüsselfaktor
Wenn die frühere Kostenvereinbarung sich auf denselben Streitgegenstand oder dasselbe Rechtsverhältnis bezieht wie das spätere Verfahren, kann dies die Entstehung einer Einigungsgebühr beeinflussen. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen ist erforderlich.
Auswirkungen auf die Einigungsgebühr
In Fällen, in denen ein solcher Zusammenhang besteht, kann die frühere Vereinbarung dazu führen, dass:
- Die Einigungsgebühr im späteren Verfahren reduziert wird
- Die Einigungsgebühr vollständig entfällt
- Die Berechnung der Einigungsgebühr auf einer anderen Grundlage erfolgt
Berücksichtigung des Einzelfalls
Die konkrete Auswirkung hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, sind:
- Der genaue Inhalt der früheren Kostenvereinbarung
- Der Umfang der bereits geleisteten anwaltlichen Tätigkeit
- Die Art und der Umfang des späteren Verfahrens
- Die Überschneidungen zwischen den behandelten Rechtsfragen
Bedeutung für Vergleiche zwischen verschiedenen Parteien
Im Kontext eines Vergleichs zwischen Kläger und Streithelfer ist zu beachten: Die Einigungsgebühr für den Beklagtenanwalt kann davon unberührt bleiben, wenn er nicht an dieser spezifischen Einigung beteiligt war. Seine Ansprüche richten sich nach seiner eigenen Tätigkeit und den für ihn geltenden Vereinbarungen.
Wenn Sie in einem laufenden Verfahren stehen und unsicher sind, ob eine frühere Kostenvereinbarung Auswirkungen auf aktuelle Gebühren haben könnte, ist es ratsam, diesen Aspekt genau zu prüfen. Die Komplexität solcher Zusammenhänge kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Einigungsgebühr: Die Einigungsgebühr ist eine spezielle Gebühr, die Rechtsanwälte erhalten, wenn sie an einer Vereinbarung (dem Vergleich) mitwirken, die einen Streit oder eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis beendet. Diese Gebühr soll den zusätzlichen Aufwand des Anwalts honorieren, der durch die Verhandlungen und die Ausarbeitung des Vergleichs entsteht. Wenn jedoch der Mandant nicht unmittelbar am Vergleich beteiligt ist oder die Vereinbarung nicht das Rechtsverhältnis des Mandanten unmittelbar betrifft, fällt diese Gebühr in der Regel nicht an.
- Rechtsbindungswillen: Der Rechtsbindungswille bedeutet, dass die Parteien einer Vereinbarung die Absicht haben, eine rechtlich verbindliche Verpflichtung einzugehen. Dies ist entscheidend für die Wirksamkeit eines Vertrages oder Vergleichs. Eine bloße Erwartung oder Absprache, die nicht als verbindlich betrachtet wird, reicht nicht aus, um juristische Ansprüche zu begründen oder Gebühren für Rechtsanwälte zu rechtfertigen.
- Vergleich: Ein Vergleich ist eine vertragliche Einigung zwischen zwei oder mehr Parteien, die dazu dient, einen bestehenden Rechtsstreit oder eine Ungewissheit über rechtliche Ansprüche beizulegen. Diese Vereinbarung beendet den Streit einvernehmlich, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist. Für Anwälte kann ein Vergleich oft eine Möglichkeit sein, eine Einigungsgebühr zu verdienen, wenn sie wesentlich an der Einigung mitgearbeitet haben und diese das Rechtsverhältnis ihres Mandanten direkt betrifft.
- Streithelfer: Ein Streithelfer ist eine Person, die sich an einem bestehenden Gerichtsverfahren beteiligt, um eine der Parteien zu unterstützen. Dieser Helfer hat jedoch keine eigene Parteirolle im eigentlichen Sinne, sondern handelt im Interesse der unterstützten Partei. Ein Streithelfer kann zusätzliche Informationen oder Argumente einbringen, was die Erfolgsaussichten der unterstützten Partei verbessern kann. Er ist besonders wichtig in komplexen Verfahren, in denen eine Mediation oder alternative Streitbeilegung angestrebt wird.
- VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Das Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) listet detailliert die Gebühren auf, die Rechtsanwälte für unterschiedliche Leistungen verlangen können. Nr. 1000 VV RVG spezifisch regelt beispielsweise die Einigungsgebühr. Anwälte müssen sich bei der Abrechnung ihrer Dienstleistungen an diese festgelegten Gebühren halten, was die Honorargestaltung transparent und nachvollziehbar machen soll.
- Beschwerde (sofortige Beschwerde): Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann. Sie erlaubt es den Betroffenen, rasch gerichtliche Überprüfungen und eventuell eine Änderung der Entscheidung zu erwirken. Im Kontext des Textes handelt es sich um die Beschwerde der Anwälte gegen die Ablehnung der Einigungsgebühr durch das Gericht. Diese muss in der Regel innerhalb einer kurzen Frist nach der Entscheidung des Gerichts eingereicht werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs. 3 ZPO (Kostenfestsetzung): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten eines Prozesses. Er besagt, dass derjenige, der in einem Verfahren obsiegt, die Kosten des Prozesses erstattet bekommt. In diesem Fall streiten die Antragsteller um die Erstattung ihrer Kosten, die im vorangegangenen Verfahren entstanden sind.
- § 567 ZPO (Sofortige Beschwerde): Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen sofortige Beschwerde einzulegen. In diesem Fall legen die Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.11.2023 ein, mit dem die Kostenfestsetzung abgelehnt wurde.
- Nr. 1000 VV RVG (Einigungsgebühr): Diese Vorschrift der Vergütungsverordnung legt fest, wann und wie hoch die Einigungsgebühr für einen Rechtsanwalt anfällt. Es wird eine Gebühr fällig, wenn der Rechtsanwalt an der Beilegung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich oder einen außergerichtlichen Vertrag beteiligt ist. In diesem konkreten Fall wird geprüft, ob den Antragstellern eine Einigungsgebühr für die Vermittlung einer Einigung zwischen den Prozessparteien zusteht.
- Nr. 1003 VV RVG (Geschäftsgebühr): Diese Vorschrift der Vergütungsverordnung legt fest, wann und wie hoch die Geschäftsgebühr für einen Rechtsanwalt anfällt. Sie wird grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit des Anwalts während eines Rechtsstreits berechnet. Im vorliegenden Fall wird die Einigungsgebühr mit der Geschäftsgebühr verglichen, um zu beurteilen, ob die Antragsteller für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten können.
- § 11 Abs. 1 und 2 RPflG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Höhe der Gebühren, die Anwälte für ihre Tätigkeit erhalten können. Sie enthält eine Vielzahl von Gebührenpunkten, die je nach Art der erbrachten Dienstleistung berechnet werden. Im konkreten Fall wird geprüft, welche Gebührenpunkte auf die Tätigkeit der Anwälte der Antragsteller zutreffen und wie hoch die Gebührensumme ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 6 W 115/23 – Beschluss vom 20.03.2024
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