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Vergleich – Bei Rücknahme einer Kündigung?

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 9 Ta 535/96

Beschluß vom 30.04.1997

Vorinstanz: ArbG Herford – Az.: 1 Ca 749/96


Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Herford vom 08.10.1996 -1 Ca 749/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 764,75.

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners ist zulässig. Sie konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

1. Entgegen den Mutmaßungen des Klägers stellt die gerichtliche Vereinbarung vom 04.07.1996 einen Vergleich im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar. Eine Kündigung läßt sich als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung nicht „zurücknehmen“. Um eine Formulierung, die eine derartige „Rücknahme“ beinhaltet, rechtsverbindlich festzustellen, bedarf es des gegenseitigen Nachgebens beider Parteien. Hätte das Gericht durch Urteil entschieden, wäre lediglich festgestellt worden, daß das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden wäre.

Soweit sich der Kläger auf ein Anwaltsverschulden beruft, kann dies im Verfahren wegen Festsetzung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Hier kommt es allein auf den objektiv zu ermittelnden Wert des Klageanspruchs an.

III.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 97 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich gemäß §§ 3 ff ZPO. Maßgeblich ist die Höhe des umstrittenen Kostenbetrages. Offensichtlich ist der Kläger der Ansicht, er brauche aus dem Gesichtspunkt des Anwaltsverschuldens überhaupt keine weiteren Gebühren zahlen.

IV.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

 

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