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Widerruf eines Vergleichs durch Haftpflichtversicherer entgegen den Interessen des Versicherungsnehmers

BGH

Az.: IV ZR 24/00

Urteil vom 18.07.2001

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main


Leitsatz:

Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.


Normen: Vorb. z. § 149 VVG; § 3 AHaftpflichtVB


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2001 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Schadensersatzansprüche des Klägers wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 im Haftpflichtprozeß abgewiesen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Bildhauer und experimenteller Künstler. Er nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Gewährung von Deckungsschutz, hilfsweise auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Führung des Haftpflichtprozesses in Anspruch, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde, einer Firma t. Schadensersatz zu leisten. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die, soweit es im Revisionsverfahren noch darauf ankommt. mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, VerBAV 1986, 216) identisch sind.

Die Firma t. hatte den Kläger beauftragt, 75 von ihm entworfene Kleiderständer aus angelieferten Einzelteilen zusammenzusetzen und am 10. Januar 1996 versandfertig verpackt zur Abholung durch den Käufer, eine Firma K., bereitzuhalten. Der Kläger stellte die fertigen und verpackten Kleiderständer im Keller des Mietshauses ab, in dem er sein Atelier betreibt. Am 23. Dezember 1995 kam es in darüberliegenden Räumen anderer Mieter zu einer Überschwemmung. Das Wasser floß auch in den Keller und bedeckte die Kleiderständer bis zu einer Höhe von 15-20 cm. Der Kläger bemerkte dies noch am selben Tage, ließ die überwiegend aus Metall bestehenden Kleiderständer aber im Keller stehen. Am 27. Dezember 1995 stellte er bei einer Überprüfung fest, daß die Metallteile unterschiedlich stark angerostet waren. Die Kleiderständer waren dadurch unbrauchbar geworden. Die Firma K. nahm vom Kaufvertrag Abstand und verlangte von der Firma t. die vereinbarte Vertragsstrafe.

Die Firma t. nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Kleiderständer nicht aus dem Keller entfernt und getrocknet habe. Sie erhob Klage auf Zahlung von circa 148.000 DM und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Höhe von mindestens 10.000 DM. Die Beklagte sagte dem Kläger wegen der Prozeßkosten Deckung zu und übernahm die Prozeßführung. Sie behielt sich jedoch vor, im Falle der Verurteilung den auf Ersatz der vom Kläger zu leistenden Entschädigung gerichteten Versicherungsschutz abzulehnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Juli 1997 schlossen die Parteien einen für den Kläger bis zum 12. August 1997 widerruflichen Vergleich. Danach sollte der Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche an die Firma t. 115.000 DM ohne Zinsen zahlen. Die Beklagte war aufgrund der mündlichen Verhandlung der Meinung, daß der Vergleich wohl sehr günstig und bei seiner Ablehnung die Verurteilung zu einer höheren Schadensersatzleistung zu befürchten sei. Dies teilte sie dem Kläger am Nachmittag des 11. August 1997 mit und kündigte wegen erheblicher Zweifel an ihrer Eintrittspflicht gleichzeitig an, den Vergleich zu widerrufen, falls der Kläger nicht zu einem Deckungsvergleich mit ihr auf hälftiger Basis einverstanden sei. Da der Kläger dem nicht zustimmte, ließ die Beklagte den Vergleich widerrufen. Nach Verhandlung über die Schadenshöhe verurteilte das Landgericht den Kläger am 3. Februar 1998 wegen Verletzung seiner Obhutspflicht, an die Firma t. 134.800 DM nebst 4% Zinsen seit 16. März 1996 zu zahlen und sie von Forderungen der Firma K. auf Zahlung von 10.000 DM Vertragsstrafe und auf Leistung etwaigen weiteren Schadensersatzes freizustellen. Mit Schreiben vom 3. März 1998 versagte die Beklagte dem Kläger den Deckungsschutz, weil er die ihm nach § 5 Nr. 3 i.V. mit § 6 AVB obliegende Pflicht, für die Abwendung des Schadens zu sorgen, grob fahrlässig verletzt habe.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die auf Gewährung von Versicherungsschutz im Umfang der Verurteilung im Haftpflichtprozeß gerichtete Klage abgewiesen. Seine Berufung stützte der Kläger hilfsweise auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers, mit der er beide Ansprüche weiterverfolgt hat, hat der Senat nur wegen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang ihrer Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1 Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs im Haftpflichtprozeß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Oberlandesgericht meint, die Beklagte habe den endgültigen Abschluß des Vergleichs von einer hälftigen Beteiligung des Klägers am Vergleichsbetrag abhängig machen dürfen, weil sie überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei; ihm Deckungsschutz zu gewähren. Dem folgt der Senat nicht.

a) Der Haftpflichtversicherer ist vertraglich dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer von gegen diesen erhobenen Haftpflichtansprüchen Dritter und deren Folgen – auf welche Weise auch immer – freizuhalten. Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung ist ihm durch § 5 Nr. 4 bis 7 AHB eine umfassende Dispositionsfreiheit eingeräumt. Bestreitet er den Haftpflichtanspruch und kommt es darüber zum Prozeß, hat der Versicherungsnehmer ihm die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer beauftragten Anwalt Vollmacht zu erteilen. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, über den Haftpflichtanspruch einen Vergleich abzuschließen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann sich der Versicherer nach § 6 AHB auf Leistungsfreiheit berufen. Macht der Versicherer von dieser alleinigen Prozeßführungsbefugnis Gebrauch, wenn auch unter dem Vorbehalt der Deckungsablehnung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses; hat er andererseits nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 276, 281) im Haftpflichtprozeß die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers – etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer Obliegenheitsverletzung – einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muß der Versicherer seine eigenen Interessen hintenanstellen.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Versicherer während des laufenden Haftpflichtprozesses entschließt, den Versicherungsschutz zu versagen, oder wenn er dies ernsthaft in Erwägung zieht. Seine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Versicherten gebietet es vielmehr, diesem die beabsichtigte Deckungsverweigerung offenzulegen und ihm die Gelegenheit zu geben, die weitere Prozeßführung nunmehr in die eigene Hand zu nehmen. Vor allem aber darf der Versicherer bei einer solchen Sachlage aus eigenem Entschluß keine Prozeßhandlungen mehr vornehmen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar nachteilig sind.

b) Gegen diese vertragliche Pflicht hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf des Vergleichs vom 15. Juli 1997 nach dem bisherigen Parteivortrag verstoßen. Sie hat nicht die Interessen des Klägers, sondern einseitig ihre eigenen Interessen wahrgenommen. Ein vom Kläger beauftragter Anwalt hätte ihm jedenfalls raten müssen, den Prozeßvergleich nicht zu widerrufen, und zwar gerade deshalb, weil die Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten im Raum stand. Nach damaliger übereinstimmender Ansicht der Beklagten und des Klägers war der Vergleich günstig, weil damit zu rechnen war, daß im Falle eines Urteils eine höhere Schadensersatzleistung zugesprochen werden würde. Zu einer solchen Verurteilung konnte es aber nur kommen, wenn der Kläger seine werkvertragliche Obhutspflicht und damit zugleich seine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Rettungsobliegenheit verletzt hatte. So hatte es auch die Beklagte gesehen; denn sie verlangte vom Kläger am Tage vor Ablauf der vierwöchigen Widerrufsfrist, im Wege des Vergleichs auf die Hälfte seines Anspruchs auf Versicherungsschutz zu verzichten. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte während der laufenden Widerrufsfrist wegen schwerwiegender Zweifel an ihrer Deckungspflicht entweder schon fest entschlossen war, den Versicherungsschutz zu versagen, oder dies doch ernsthaft in Erwägung gezogen hatte. Darauf hätte sie den Kläger rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist unmißverständlich hinweisen und ihm die Entscheidung über den Widerruf des Vergleichs überlassen müssen. Keinesfalls aber durfte sie dem Kläger ankündigen, den Vergleich zu widerrufen, falls er nicht auf die Hälfte seines Anspruchs auf Deckungsschutz verzichte. Darin liegt eine einseitige Wahrnehmung nur ihrer Interessen, nicht derjenigen des Klägers.

Der durch den pflichtwidrigen Widerruf verursachte Schaden besteht, wie die Revision klargestellt hat, jedenfalls darin, daß der Kläger zu einem den Vergleichsbetrag von 115.000 DM übersteigenden Schadensersatz verurteilt worden ist.

2. Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Grund und insbesondere zur Höhe des Schadensersatzanspruchs ergänzend vorzutragen, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

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