Oberlandesgericht Hamm
Az: 31 U 99/07
Urteil vom 13.12.2010
Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist durch den mit Senatsbeschluss vom 25.10.2010 festgestellten Vergleich beendet.
Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis 125.000,00 EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien haben gestritten um die von dem Kläger begehrte Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs.
Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 29.09.2010 (Bl. 1876 f. d.A.) einen Vergleich vorgeschlagen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2010 (Bl. 1882 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tage (per Fax), haben die Beklagten den Vorschlag angenommen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2010 (Bl. 1885 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am 06.10.2010, hat auch der Kläger den angenommen und „um Beschlussfassung […] nach § 278 Abs. 6 ZPO“ gebeten.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (Bl. 1887), bei Gericht eingegangen am selben Tage (per Fax), haben die Beklagten mitgeteilt, dass sie nicht mehr vergleichsbereit seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (Bl. 1893 ff.) das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, ein Vergleich sei wegen ihres „Widerrufs“ nicht zustande gekommen.
Sie beantragen, die mündliche Verhandlung fortzusetzen und festzustellen, dass zwischen den Parteien kein Vergleich zustande gekommen ist, und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich beendet.
Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO wird ein Vergleich – auch – dadurch geschlossen, dass die Parten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Dies ist durch die Schriftsätze der Beklagten vom 06.10. und des Klägers vom 04.10.2010, beide bei Gericht eingegangen am 06.10.2010, geschehen. Der Vergleich ist damit zustande gekommen.
Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 6 Sätze 1 und 2 ZPO: Der Vergleich wird „geschlossen“ durch die Annahmeerklärungen der Parteien. Für diese, von den Prozessbevollmächtigten abzugebenden Erklärungen ist nach § 276 Abs. 6 ZPO die Schriftform erforderlich, aber auch ausreichend. Das Gericht „stellt“ das (erfolgte) „Zustandekommen“ nur „fest“.
Es entspricht zudem allgemeiner Meinung, dass auf das Zustandekommen eines Vergleichs im Rahmen des § 278 ZPO die Vorschriften über den Vertragsschluss ergänzend anwendbar sind. Nach „Annahme“ des Vorschlags der Beklagten durch die Kläger war der Vergleichsvertrag wirksam und ein Widerruf der Beklagten nicht mehr möglich.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2010 ändert daher an dem Vergleichsschluss nichts.
Der Senatsbeschluss über das Zustandekommen des Vergleichs hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. zu alldem etwa Saenger, in: ders., ZPO, 2006, § 278 Rn. 23; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 278 Rn. 111; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 278 Rn. 31; Musielak-Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 278 Rn. 17).
Es wäre auch mit den berechtigten Interessen des Gegners, Rechtssicherheit über den vergleichsweisen Verfahrensabschluss zu haben, nicht vereinbar, wenn eine Partei noch nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch den Gegner ihre Vergleichsbereitschaft widerrufen könnte und – wie die Beklagten meinen – das wirksame Zustandekommen des Vergleichs davon abhinge, wann das Gericht den Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO abfasst (und wann dieser wirksam wird).
Der Abschuss eines Vergleichs bleibt zudem auch im Rahmen von § 278 Abs. 6 ZPO ein Vertrag zwischen den Parteien (§ 779 BGB). Es wäre systemwidrig, dessen Wirksamkeit von einem zusätzlichen konstitutiv wirkenden Akt des Gerichts abhängig zu machen, auf den die Parteien keinen Einfluss mehr hätten.
Ob ein Widerruf bis zur Erklärung des Gegners uneingeschränkt möglich ist oder ob § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO); abweichende Rechtsprechung zur Frage des Zustandekommens des Vergleichs ist nicht ersichtlich.