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Vergleichsmehrwert – Bemessung


Vergleich

Zusammenfassung:

Nach welchen Kritierien bestimmt sich der Vergleichsmehrwert in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten? Das Landesarbeitsgericht Köln betonte im anliegenden Beschluss erneut, dass für die Bestimmung des Vergleichsmehrwertes ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgeblich ist. Vielmehr ergebe sich der Wert eines Vergleichs aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden.


Landesarbeitsgericht Köln

Az: 4 Ta 122/16

Beschluss vom 09.06.2016


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2016 – 19 Ca 1435/16 – wird zurückgewiesen.


Gründe

I. Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016 I. 22.1).

Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, die ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505) begründet worden ist:

Danach ergibt sich der Wert eines Vergleichs aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden und nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien aus dem Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen (so auch Zöller/Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Vergleich“). Daraus folgt z. B., dass – auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgeblich ist (Zöller/Herget a. a. O.). Der Streitwert eines Vergleichs ist – anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 – AR Blattei ES 160.113 Nr. 199).

Wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahe legt, muss es sich bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige“ Gegenstände handeln (vgl. auch BGH 14.09.2005 – IV ZR 145/04). Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits „rechtshängige“ oder „nichtrechtshängige Streitgegenstände“ bzw. um die „Miterledigung anderer Streitpunkte“ (BGH a. a. O.) handeln.

Diese Grundsätze und ihre Auswirkungen auf verschiedene, oft diskutierte Vergleichsmehrwerte wurden grundlegend in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505 und juris) dargestellt

Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 – NRWE) wurden diese Grundsätze im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07 – juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann. Auch dieses letztere kann zu einem Mehrwert führen (vgl. auch den Streitwertkatalog in der Fassung vom 05.04.2016, Gliederungspunkt 22.1). Bei dem Begriff der „Ungewissheit“ im vorgenannten Sinne ist darauf abzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit noch künftige Forderungen auftreten können und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie strittig sein werden.

II. Nach diesen Maßgaben gilt zu den von der Beschwerde angegriffenen Punkten im Einzelnen Folgendes:

Zu 4. des Vergleichs:

Dass die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche oder sonstiger Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Mehrwert begründet, hat die erkennende Kammer bereits in der oben zitierten Entscheidung vom 03.03.2009 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln: 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 -; 29.07.2015 – 7 Ta 150/15 -; 13.02.2015 – 5 Ta 36/15 – sämtlich juris und m. w. N.).

Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Streitwertkatalog (vgl. diesen in der Fassung vom 05.04.2016 unter I. 22.1 mit dem Beispiel in 22.1.4).

Dass die Parteien vor Abschluss des Vergleichs über einen Anspruch der Klägerin auf oder ein Recht der Beklagten zur Freistellung unabhängig von dem Vergleich gestritten hätten, ist weder dargelegt noch sonst aus der Akte ersichtlich.

Zu Ziffer 5. des Vergleichs:

Das Arbeitsgericht hat bereits im Schreiben vom 13.04.2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Mehrwert davon abhängt, ob über die Berechtigung oder die Höhe der Jahresabschlussvergütung für 2015 und anteilig für 2016 bereits zuvor ein Streit bestand. Das hat der Beschwerdeführer weder in seinem Schriftsatz vom 19.04.2016 noch in seiner sofortigen Beschwerde dargelegt. Ein Mehrwert kommt deshalb nicht in Betracht.

Zu Ziffer 6:

Zwar kann eine Regelung über die Erteilung eines Endzeugnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrwert begründen (vgl. dazu z. B. die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 11.03.2016 – 4 Ta 85/16 – m. w. N.). Das Arbeitsgericht hat aber bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20.05.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass es beim Verfahrensstreitwert wegen des in den Anträgen zu 4. und 5. in der Klageschrift geltend gemachten Zeugnisanspruchs bereits ein Gehalt zugrunde gelegt hat. Dementsprechend wird mit der Zeugnisregelung in dem Vergleich dieser Verfahrensgegenstand erledigt und es entsteht kein Mehrwert (vgl. auch LAG Köln 08.02.2011 – 5 Ta 6/11).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


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