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Vergleichsmehrwert – Vergleich über nicht rechtshängigen Anspruch

Ein Ingenieurbüro streitet sich mit Bauherren und Nachbarn über die Haftung für falsch gesetzte Erdnägel – und muss am Ende ordentlich zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht München, wo sich die Parteien auf einen Vergleich einigten, doch das Ingenieurbüro wollte sich mit der Kostenverteilung nicht abfinden und zog vor das Oberlandesgericht. Die Richter wiesen die Beschwerde jedoch ab, da die Einwände des Ingenieurbüros nicht stichhaltig waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 17.09.2024
  • Aktenzeichen: 31 W 1309/24
  • Verfahrensart: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Baurecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Kläger – verfolgten nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche.
  2. Beklagte zu 1) und 2) – Eigentümer des benachbarten Grundstücks, verantwortlich für die Baumaßnahmen.
  3. Beklagte zu 3) – Ingenieurbüro, das die Bauleitung innehatte, dessen Umfang umstritten war.
  4. Beklagte zu 4) – bauausführende Firma, Subunternehmer im Bauvorhaben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger klagten gegen die Beklagten wegen nachbarrechtlicher Beseitigungsansprüche aufgrund von Erdnägeln, die während von Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten eingebracht wurden. Die Streitwertermittlung des Landgerichts wurde von dem Beschwerdeführer angefochten, da er einen höheren Streitwert beantragte, um den Mehrwert des Vergleichs zu berücksichtigen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Streitwert des Landgerichts angemessen war und ob der Mehrwert des Vergleichs in die Streitwertfestsetzung einfließen sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht entschied, dass die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht korrekt war und der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe für eine höhere Festsetzung vorgebracht hatte.
  • Folgen: Das Urteil bestätigt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) muss die Kosten der Beschwerde tragen. Die Entscheidung ist endgültig, da keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden.

Vergleich als effektive Streitbeilegung: Fallanalyse und Vorteile im Fokus

Vergleichsabschluss in nachbarrechtlichem Streit
Im Rechtsstreit um Nachbarrecht konnte ein Vergleich erzielt werden, wobei das OLG München eine Beschwerde des Ingenieurbüros ablehnte, da keine konkreten Ausgleichsansprüche vorlagen.(Symbolfoto: Flux gen.)

Im Rahmen eines Rechtsstreits ist der Vergleich ein bewährter Streitbeilegungsmechanismus, der beiden Parteien erlauben kann, eine Einigung zu erzielen, ohne den langwierigen und oft kostenintensiven Prozess vor Gericht durchlaufen zu müssen. Dabei können rechtliche Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, ebenfalls Gegenstand eines Vergleichs sein. Ein solcher außergerichtlicher Vergleich kann für alle Beteiligten von Vorteil sein, insbesondere wenn einsangebot unterbreitet wird, das auf einer soliden Vergleichsgrundlage basiert.

Der Vergleichsmehrwert spielt eine wichtige Rolle in diesen Verhandlungen, da er die potenziellen Vorteile eines Vergleichs gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung verdeutlicht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, welcher die verschiedenen Aspekte eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streitwerterhöhung durch Vergleich: OLG München weist Beschwerde eines Ingenieurbüros zurück

Nachbarrechtliche Streitigkeiten führten zu einem komplexen Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, bei dem die Kläger Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen vier Beklagte geltend machten. Auslöser waren Erdnägel, die im Zuge von Baumaßnahmen in das Grundstück der Kläger eingebracht wurden. Zu den Beklagten zählten die Grundstückseigentümer, ein Ingenieurbüro mit Bauleitungsfunktion sowie die bauausführende Firma als Subunternehmerin.

Streit um Umfang der Bauleitung bei 292.000-Euro-Klage

Der Umfang der Beauftragung des beklagten Ingenieurbüros blieb während des Prozesses umstritten. Während die Kläger behaupteten, das Büro habe durchgehend die Bauleitung innegehabt, verwies dieses darauf, nur für die Statik und den Hochbau, nicht aber für den strittigen Baugrubenausbau beauftragt worden zu sein. Die Grundstückseigentümer hingegen gaben an, vom Ingenieurbüro bei der Ausschreibung der Gewerke und in bautechnischer sowie planerischer Hinsicht umfassend betreut worden zu sein.

Vergleichsabschluss mit Zahlungsverpflichtung

Die Parteien einigten sich am 2. Juli 2024 auf einen Vergleich, in dem sich die Grundstückseigentümer zur Zahlung von 120.000 Euro zuzüglich Anwaltskosten und Gutachterkosten verpflichteten. Der Vergleich regelte auch die Kostenverteilung: Die Klagepartei übernahm 60 Prozent, die Grundstückseigentümer 40 Prozent der Prozesskosten. Das Ingenieurbüro und die Baufirma mussten ihre Anwaltskosten selbst tragen.

OLG: Kein Vergleichsmehrwert durch mögliche Ausgleichsansprüche

Das Ingenieurbüro legte gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts über 292.284,30 Euro Beschwerde ein. Es argumentierte, der Vergleich umfasse nicht nur das Verhältnis zur Klagepartei, sondern auch mögliche Ausgleichsansprüche zwischen den Beklagten. Das OLG München wies diese Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Senats können zwar grundsätzlich mit verglichene Ausgleichsansprüche zu einem Vergleichsmehrwert führen – allerdings nur, wenn diese konkret streitig waren und ein reales Risiko der Inanspruchnahme bestand. Dies war hier nicht der Fall: Weder wurden konkrete Ansprüche dargelegt noch deren Höhe beziffert. Der bloße Verweis auf „eventuelle Gesamtschuldnerausgleichsansprüche“ im Vergleichstext reichte dem Senat nicht aus, um einen Mehrwert festzusetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt eine wichtige Frage zur Streitwertberechnung bei gerichtlichen Vergleichen: Ein Vergleichsmehrwert durch mitgeregelte Ausgleichsansprüche zwischen den Beklagten kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Ansprüche konkret streitig waren und ein reales Risiko der Inanspruchnahme bestand. Die bloße Erwähnung „eventueller“ Ausgleichsansprüche im Vergleichstext reicht dafür nicht aus. Damit schafft das Gericht klare Kriterien, wann zusätzliche Ansprüche den Streitwert erhöhen können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Bauherr oder Nachbar in einen Rechtsstreit mit mehreren Beteiligten verwickelt sind, können Sie bei einem Vergleich die gegenseitigen Ausgleichsansprüche der Beklagten mitregeln, ohne dass dies automatisch den Streitwert und damit Ihre Gerichtskosten erhöht. Ein höherer Streitwert kommt nur in Betracht, wenn die mitgeregelten Ansprüche bereits konkret im Raum standen – vage Formulierungen wie „eventuelle Ansprüche“ reichen dafür nicht aus. Sie sollten bei Vergleichsverhandlungen daher genau darauf achten, welche zusätzlichen Ansprüche einbezogen werden und wie konkret diese sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat ein Vergleich auf die Höhe des Streitwerts?

Bei einem Vergleich richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem ursprünglichen Wert des geltend gemachten Anspruchs, nicht nach dem im Vergleich vereinbarten Betrag. Wenn Sie also beispielsweise eine Forderung über 20.000 Euro einklagen und sich im Vergleich auf 15.000 Euro einigen, bleibt der Streitwert bei 20.000 Euro.

Vergleichsmehrwert bei nicht anhängigen Ansprüchen

Ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert entsteht, wenn der Vergleich nicht anhängige Gegenstände einbezieht. Wenn Sie etwa in einem Prozess um Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zusätzlich eine nicht eingeklagte Forderung von 5.000 Euro in den Vergleich aufnehmen, beträgt der Vergleichsmehrwert 5.000 Euro.

Besonderheiten bei mehreren Verfahren

Bei einem Gesamtvergleich über mehrere anhängige Verfahren wird kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert festgesetzt. Wenn Sie also zwei parallel laufende Gerichtsverfahren durch einen gemeinsamen Vergleich beenden, entsteht daraus kein Mehrwert, da die Ansprüche bereits gerichtlich anhängig waren.

Berechnung der Gebühren

Die Gerichtsgebühr für den Vergleich wird ausschließlich aus dem Mehrwert berechnet, also nur aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände. Bei einem Ausgangsstreitwert von 10.000 Euro und zusätzlich verglichenen, nicht anhängigen Ansprüchen von 5.000 Euro berechnet sich die Vergleichsgebühr nur aus den 5.000 Euro.

Die Einigungsgebühr für den Anwalt berechnet sich dagegen aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche. Dies umfasst sowohl die ursprünglich eingeklagten als auch die zusätzlich in den Vergleich aufgenommenen Forderungen.


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Ab wann sind Ausgleichsansprüche zwischen Beklagten im Vergleich relevant?

Ausgleichsansprüche zwischen Beklagten sind für den Vergleichsmehrwert ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses relevant. Der Wert dieser Ansprüche bestimmt sich nach dem Betrag, der im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger beglichen wurde.

Voraussetzungen für die Berücksichtigung

Die Ausgleichsansprüche müssen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses streitig oder ungewiss sein. Unstreitige Ansprüche erhöhen den Vergleichswert grundsätzlich nicht.

Umfang der Berücksichtigung

Der Vergleichsmehrwert wird durch den nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleich bestimmt. Wenn Sie als Beklagter einen Vergleich abschließen, werden dabei folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Der Wert der im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüche der Beteiligten
  • Die Höhe der mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche
  • Die tatsächliche Streitigkeit der Ansprüche zum Vergleichszeitpunkt

Besonderheiten bei der Bewertung

Der Vergleichswert bemisst sich nach dem Gegenstand, über den sich die Parteien vergleichen, und nicht nach der Leistung, auf die sie sich verständigen. Wenn Sie einen Vergleich abschließen, ist für die Bewertung entscheidend, worüber Sie gestritten haben, nicht das Verhandlungsergebnis.


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Wie wirkt sich die Kostenverteilung in einem Vergleich auf die beteiligten Parteien aus?

Bei einem Vergleich gelten die Kosten grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst tragen muss.

Unterscheidung der Kostenarten

Bei der Kostenverteilung müssen Sie zwischen Kosten des Rechtsstreits und Kosten des Vergleichs unterscheiden. Die Vergleichskosten, zu denen auch die Einigungsgebühr gehört, folgen dabei eigenen Regeln und sind nicht automatisch in einer Kostenregelung für die Prozesskosten enthalten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Sie können im Vergleich eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenverteilung vereinbaren. Dabei stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:

  • Eine quotenmäßige Aufteilung der Kosten
  • Die vollständige Übernahme durch eine Partei
  • Eine differenzierte Regelung für verschiedene Kostenarten

Besonderheiten bei Streithelfer

Wenn ein Streithelfer am Verfahren beteiligt ist, wirkt sich die Kostenverteilung auch auf dessen Kosten aus. Bei einer Kostenaufhebung muss der Streithelfer seine Kosten selbst tragen. Bei einer quotenmäßigen Verteilung wird der Streithelfer entsprechend der Quote seiner Hauptpartei an den Kosten beteiligt.

Praktische Auswirkungen

Die gewählte Kostenregelung hat direkte finanzielle Folgen für alle Beteiligten. Wenn Sie keine ausdrückliche Regelung zu den Vergleichskosten treffen, müssen Sie mit der Einigungsgebühr Ihres Anwalts selbst tragen. Eine klare Kostenregelung im Vergleich verhindert spätere Streitigkeiten über die Kostentragung.


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Welche Rolle spielen nicht rechtshängige Ansprüche beim Vergleichsabschluss?

Wenn bei einem Vergleichsabschluss nicht rechtshängige Ansprüche mit einbezogen werden, spielen diese eine signifikante Rolle in mehreren Aspekten des Verfahrens und der anschließenden Abrechnung.

Festsetzung des Vergleichswerts

Der Wert des Vergleichs wird durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche erheblich beeinflusst. Der Vergleichswert setzt sich aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche und dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche zusammen.

Beispiel:

  • In einem Klageverfahren mit einem Streitwert von 23.400 € werden zusätzlich nicht rechtshängige Ansprüche in Höhe von 11.400 € einbezogen. Der korrekte Vergleichswert würde dann 34.800 € betragen (23.400 € + 11.400 €).

Gebühren und Kosten

Die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche hat auch Auswirkungen auf die anfallenden Gebühren und Kosten.

  • Einigungsgebühr: Für nicht rechtshängige Ansprüche fällt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG an, während für die anhängigen Ansprüche nur eine Gebühr von 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG anfällt.
  • Verfahrensdifferenzgebühr: Zusätzlich kann eine Verfahrensdifferenzgebühr von 0,8 aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche anfallen.

Probleme bei der Abrechnung

Die Abrechnung kann kompliziert werden, wenn die Parteien oder das Gericht die Werte falsch festsetzen.

  • Falsche Wertfestsetzung: Wenn das Gericht den Vergleichswert falsch bemisst, kann dies zu erheblichen Gebührendifferenzen führen. Beispielsweise könnte eine falsche Wertfestsetzung zu einer Gebührendifferenz von 418,88 € führen.
  • Kostenquote: Fehler bei der Kostenquote können ebenfalls zu Problemen führen, insbesondere wenn die Kostenquote im Vergleich rechtskräftig geworden ist und nicht mehr korrigiert werden kann.

Rechtliche Wirkungen

Der Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche hat auch prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen.

  • Beendigung des Rechtsstreits: Der Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit und entfaltet keine Rechtskraftwirkung, aber er ist ein Vollstreckungstitel, soweit er einen vollstreckbaren Inhalt hat.
  • Mehrwert des Vergleichs: Der Mehrwert des Vergleichs wird durch die nicht rechtshängig gewordenen Ansprüche bestimmt und kann zu einer Erhöhung des Vergleichswerts führen, wenn diese Ansprüche streitig oder ungewiss waren.

Insgesamt ist es wichtig, dass bei der Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich die Werte korrekt festgesetzt und die Gebühren entsprechend abgerechnet werden, um spätere Probleme zu vermeiden.


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Was muss bei der Formulierung von Ausgleichsansprüchen im Vergleichstext beachtet werden?

Bei der Formulierung von Ausgleichsansprüchen im Vergleichstext ist absolute Präzision und Eindeutigkeit erforderlich. Die gewählten Formulierungen müssen klar und unmissverständlich den Umfang der erfassten Ansprüche definieren.

Reichweite der Ansprüche

Die Ausgleichsklausel sollte ausdrücklich festlegen, ob auch unbekannte Ansprüche erfasst werden sollen. Wenn die Klausel ausdrücklich unbekannte Ansprüche einschließt, wird sie regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses verstanden.

Konkrete Formulierungen

Wenn Sie einen umfassenden Ausgleich anstreben, empfiehlt sich eine Formulierung wie: „Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis ausgeglichen, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt sind„.

Spezifische Ausnahmen

Sollen bestimmte Ansprüche vom Vergleich ausgenommen werden, müssen diese explizit benannt werden. Eine pauschale Bezugnahme auf „Freizeitausgleichsansprüche“ kann beispielsweise auch Überstundenvergütungsansprüche umfassen.

Zeitliche Komponente

Der Vergleichstext sollte eine klare zeitliche Abgrenzung enthalten. Dabei ist festzulegen, ob sich der Vergleich nur auf bereits entstandene oder auch auf künftige Ansprüche bezieht. Die Formulierung muss eindeutig regeln, ob der Vergleich unbefristet gilt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vergleichsmehrwert

Ein spezieller juristischer Wert, der die zusätzlichen Vorteile eines gerichtlichen Vergleichs gegenüber einem normalen Urteil beziffert. Er entsteht, wenn durch den Vergleich weitere Ansprüche oder Streitigkeiten mitgeregelt werden, die nicht Teil der ursprünglichen Klage waren. Gemäß § 31 GKG (Gerichtskostengesetz) kann dieser Mehrwert den Streitwert und damit die Gerichtskosten erhöhen. Beispiel: Wenn in einem Baurechtsstreit über 100.000 € zusätzlich noch Gewährleistungsansprüche von 50.000 € verglichen werden, kann sich der Streitwert entsprechend erhöhen.


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Beseitigungsanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht (z.B. nach § 1004 BGB), das die Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer Rechte ermöglicht. Der Anspruch richtet sich gegen den Störer und verpflichtet diesen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei Grundstücksstreitigkeiten ist dies besonders relevant, etwa wenn Baumaßnahmen das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Beispiel: Ein Nachbar muss eine Garage abreißen, die teilweise auf fremdem Grund steht.


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Gesamtschuldnerausgleich

Ein rechtlicher Mechanismus nach § 426 BGB, der regelt, wie mehrere Schuldner die Haftung untereinander aufteilen, wenn sie gemeinsam für einen Schaden verantwortlich sind. Jeder Gesamtschuldner kann von den anderen anteiligen Ausgleich verlangen, wenn er mehr als seinen Anteil gezahlt hat. Die Verteilung erfolgt nach dem Grad der Verantwortung. Beispiel: Wenn bei einem Baumangel sowohl Architekt als auch Bauunternehmer haften, können sie intern die Kosten nach Verursachungsanteilen aufteilen.


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Rechtshängigkeit

Bezeichnet den Zustand eines Rechtsstreits, der durch Einreichung einer Klage bei Gericht formell begonnen hat (§ 261 ZPO). Mit der Rechtshängigkeit sind wichtige rechtliche Folgen verbunden, wie etwa die Unterbrechung von Verjährungsfristen und das Verbot einer zweiten Klage in derselben Sache. Beispiel: Wenn ein Bauherr eine Schadenersatzklage einreicht, ist dieser Anspruch rechtshängig und kann nicht gleichzeitig bei einem anderen Gericht eingeklagt werden.


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Streitwert

Der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands einer Klage, der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten maßgeblich ist (§§ 39 ff. GKG). Er bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und beeinflusst auch die gerichtliche Zuständigkeit. Bei nicht bezifferbaren Ansprüchen schätzt das Gericht den Streitwert. Beispiel: Bei einer Schadenersatzklage über 50.000 € ist dies der Streitwert, nach dem sich alle Verfahrenskosten berechnen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Bestimmung des Streitwerts im Zivilprozess. Der Streitwert ist entscheidend für die Kostentragung und kann Einfluss auf die Verfahrenstellung der Parteien haben. Im vorliegenden Fall argumentiert der Beklagte zu 3, dass der bereits festgelegte Streitwert den Vergleichsmehrwert, der auch die Beziehungen zwischen den Beklagten beeinflusst, nicht berücksichtigt hat.
  • § 9 ZPO (Zivilprozessordnung): Dies betrifft die Regelung zur Veränderung und Berücksichtigung von Streitwerten im Laufe eines Verfahrens. Die Parteien können Nachforderungen geltend machen, die die ursprüngliche Streitwertfestsetzung beeinflussen können. Der Beschwerdeführer hat hier Ansprüche auf Anpassung des Streitwertes aufgrund eines angenommenen Vergleichsmehrwertes geltend gemacht, was die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Einschätzung verdeutlicht.
  • § 253 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph definiert, welche Angaben eine Klageerhebung enthalten muss, einschließlich der Streitwertangabe. Wesentlich ist, dass der Streitwert den prozessualen Streitgegenstand korrekt wiedergibt. Der gesamte Streitwert der Klage ist umstritten, da die Beklagten der Meinung sind, eine Erhöhung aufgrund des Vergleichs erforderlich ist, was die Klarheit und Berechtigung der Klageunterlagen betrifft.
  • § 840 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hier geht es um die gesamtschuldnerische Haftung, die besonders relevant ist, wenn mehrere Schuldner für eine Forderung verantwortlich sind. In diesem Fall ist der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Beklagten strittig, und die Klagepartei könnte Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 geltend machen. Die Verteilung von Haftung und Ansprüchen wird entscheidend, um zu klären, wie die Streitwertfestsetzung zu erfolgen hat.
  • § 5 GKG (Gerichts- und Kostenordnung): Der Paragraf regelt die Berechnung von Gerichtsgebühren und die Anwendung des Streitwertes auf die Gebührenschuld. Im konkreten Fall beruht die Kostenlastverteilung unter den Parteien auf dem festgesetzten Streitwert, was die Bedeutung des Streitwertes für das Verfahren unterstreicht, da die Festlegung direkte Auswirkungen auf die von den Parteien zu tragenden Prozesskosten hat.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 31 W 1309/24 – Beschluss vom 17.09.2024


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