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Vergütung für die Mängelbeseitigung im JVEG: Wann Gutachter bezahlt werden

Ein Bausachverständiger verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Mängelbeseitigung im JVEG, nachdem er sein fehlerhaftes Gutachten über Schäden an einem Wohnhaus korrigieren musste. Obwohl der Experte stundenlang an dieser ergänzenden Stellungnahme arbeitete, blieb unklar, ob sein Aufwand rechtlich als neue Leistung oder kostenlose Korrektur zählt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 W 123/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 04.07.2025
  • Aktenzeichen: 18 W 123/24
  • Verfahren: Beschwerde zur Gutachtervergütung
  • Rechtsbereiche: Entschädigung von Sachverständigen

Sachverständige erhalten Geld für zusätzliche Fragen, aber nicht für das nachträgliche Korrigieren eigener Fehler.

  • Das Gericht zahlt kein Geld für das nachträgliche Beseitigen von Fehlern im Gutachten.
  • Sachverständige müssen Preisunterschiede zu anderen Angeboten im Text immer genau und nachvollziehbar begründen.
  • Neue fachliche Fragen des Gerichts zählen als zusätzliche Arbeit und bringen dem Experten Geld.
  • Versäumte Hinweise auf deutlich steigende Kosten können den Anspruch auf die Bezahlung mindern.
  • Das Gericht trennt die Arbeitszeit in kostenlose Korrekturen und bezahlte neue Leistungen auf.

Muss ein Sachverständiger für die Nachbesserung seines Gutachtens bezahlt werden?

Es ist der Albtraum eines jeden Bauprozesses: Die Kosten laufen aus dem Ruder, und die Experten streiten sich nicht nur über die Baumängel, sondern auch über ihre eigenen Honorare. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wirft ein Schlaglicht auf eine Situation, die in deutschen Gerichtssälen häufiger vorkommt, als man denkt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger lieferte eine Arbeit ab, die das Gericht als unzureichend empfand. Als er nachbessern musste, stellte er diese Arbeit erneut in Rechnung. Zu Recht?

Gelber Zollstock an einem dunklen, wasserfleckigen Betonfundament in einer aufgegrabenen Baugrube.
Für die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Gutachten zu Baumängeln erhalten Sachverständige laut Gericht keine zusätzliche Vergütung. Symbolfoto: KI

Der Fall dreht sich um die Frage, wann eine ergänzende Stellungnahme eine vergütungspflichtige Fleißarbeit ist und wann sie lediglich die kostenlose Beseitigung von Pfusch am eigenen Werk darstellt. Das Gericht musste hierbei tief in das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eintauchen und eine feine Linie ziehen zwischen Anspruch auf eine Entschädigung und der Pflicht zur kostenfreien Mängelbeseitigung.

Für den betroffenen Gutachter ging es konkret um 1.561,45 Euro, die ihm das Landgericht Limburg a. d. Lahn zunächst komplett verweigerte. Die Entscheidung der Frankfurter Richter differenziert jedoch sehr genau und ist für alle Prozessbeteiligten – vom Bauherrn bis zum Juristen – von hoher Relevanz.

Welche Vorgeschichte führte zum Streit über die Vergütung des Sachverständigen?

Im Zentrum des Geschehens stand ein Rechtsstreit um Baumängel an einem Wohnhaus. Um die Kosten für die Sanierung zu klären, beauftragte das Landgericht Limburg a. d. Lahn einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In einem früheren selbstständigen Beweisverfahren hatte dieser Fachmann den Schaden zunächst auf rund 35.000 Euro geschätzt.

Doch die Realität auf dem Bau sieht oft anders aus. Die betroffenen Hauseigentümer legten im weiteren Verlauf ein konkretes Angebot einer Baufirma vor. Dieses Angebot belief sich auf stolze 113.680,31 Euro – also mehr als das Dreifache der gutachterlichen Schätzung. Die Diskrepanz war gewaltig und verlangte nach einer Erklärung.

Das Gericht forderte den Experten daher auf, diese Lücke zu schließen. Er sollte erklären, warum seine Schätzung so weit von dem realen Angebot der Baufirma abwich. Der Sachverständige reichte daraufhin im März 2023 ein schriftliches Gutachten ein, in dem er seine Schätzung auf knapp 57.000 Euro korrigierte. Doch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem teuren Angebot der Baufirma blieb er schuldig.

Auch in einer ersten ergänzenden Stellungnahme vom Oktober 2023 lieferte der Mann keine befriedigende Antwort. Er argumentierte sinngemäß, die Kalkulation der Baufirma sei für ihn nicht einsehbar und daher nicht prüfbar. Er stützte sich stattdessen auf allgemeine Baupreislexika.

Dem Landgericht reichte das nicht. Mit einem Beschluss vom Mai 2024 setzte es dem Gutachter die Pistole auf die Brust: Er müsse die Mängel seines Gutachtens beseitigen und endlich konkret auf die Preisunterschiede eingehen. Zudem stellte das Gericht neue Fragen, etwa zur Dränage nach DIN-Normen.

Der Gutachter lieferte. Am 31. Mai 2024 reichte er seine „2. ergänzende Stellungnahme“ ein. Für diese Arbeit berechnete er 12 Arbeitsstunden und forderte eine Vergütung von 1.561,45 Euro. Der Kostenbeamte des Landgerichts und später der zuständige Richter am Landgericht sagten jedoch: Nein. Dies sei eine Mängelbeseitigung am Gutachten gewesen, und dafür gibt es kein Geld. Die Festsetzung lautete auf „Null Euro“.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Sachverständige mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Wie regelt das Gesetz die Vergütung bei mangelhafter Leistung?

Die rechtliche Grundlage für diesen Streit findet sich im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, kurz JVEG. Dieses Gesetz regelt, was Dolmetscher, Zeugen und eben auch Sachverständige für ihre Dienste erhalten. Besonders brisant ist hier der § 8a JVEG.

Dieser Paragraf schützt die Staatskasse (und damit letztlich die Steuerzahler und die Prozessparteien) davor, für schlechte Arbeit bezahlen zu müssen. Wenn ein Gutachten so fehlerhaft ist, dass es für das Gericht unverwertbar ist, entfällt der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise. Noch spezifischer wird es, wenn der Gutachter nacharbeiten muss.

Das Gesetz besagt klar: Wenn der Sachverständige ein mangelhaftes Gutachten nachbessern muss, ist diese Arbeit nicht zu vergüten. Es handelt sich hierbei um eine Nacherfüllung, zu der er ohnehin verpflichtet ist, um seinen Vertrag mit dem Gericht zu erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.

Was bedeutet Unverwertbarkeit von einem gerichtlichen Gutachten?

Ein Gutachten gilt nicht schon dann als unverwertbar, wenn es inhaltlich falsch ist oder das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt. Sachverständige dürfen irren. Unverwertbar wird es erst dann, wenn es grobe handwerkliche Fehler aufweist oder – und das ist hier entscheidend – wenn es die Beweisfrage gar nicht beantwortet.

Wenn das Gericht fragt: „Warum ist Angebot A teurer als Ihre Schätzung?“, und der Gutachter antwortet: „Ich kenne die Kalkulation von A nicht, hier sind meine Preise aus dem Lehrbuch“, dann ist die Beweisfrage nicht beantwortet. Das Gutachten hilft dem Richter nicht bei der Urteilsfindung. Es ist in diesem Punkt nutzlos.

Welche Argumente brachte der Sachverständige vor?

Der Gutachter sah die Sache naturgemäß anders. In seiner Beschwerde argumentierte er, dass er gar keine Fehler gemacht habe. Er habe das Angebot der Baufirma gar nicht detaillierter prüfen können, da ihm die internen Kalkulationsgrundlagen der Firma fehlten. Eine „Tiefenprüfung“, wie vom Gericht verlangt, sei objektiv unmöglich gewesen.

Zudem brachte er das Argument der sogenannten „Sowieso-Kosten“ vor. Er meinte, selbst wenn er von Anfang an alles perfekt gemacht hätte, wäre der Arbeitsaufwand für die Erläuterungen angefallen. Warum sollte er also jetzt, wo er die Arbeit nachholt, leer ausgehen? Er habe schließlich eine Leistung erbracht, die dem Gericht nun zur Verfügung stehe.

Er schätzte, dass etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit für die Beantwortung völlig neuer Fragen draufgegangen sei, die nichts mit der Nachbesserung zu tun hatten. Zumindest diesen Teil müsse er bezahlt bekommen.

Wie entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main?

Der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main fällte am 04.07.2025 ein salomonisches Urteil (Az. 18 W 123/24). Die Richter folgten weder dem Landgericht, das gar nichts zahlen wollte, noch dem Gutachter, der alles haben wollte. Sie zerlegten die Rechnung des Experten mit dem Skalpell.

Das Gericht unterschied penibel zwischen zwei Teilen der Arbeit:

  • Teil 1: Die Erklärung der Preisdifferenz (Mängelbeseitigung)
  • Teil 2: Die neuen Fragen zur Dränage (Neue Begutachtung)

Hinsichtlich des ersten Teils gaben die Frankfurter Richter dem Landgericht recht. Der Beweisbeschluss war eindeutig gewesen. Der Gutachter hätte sich mit den Einzelpositionen des vorliegenden Angebots auseinandersetzen müssen. Das pauschale Argument, die Kalkulation sei nicht einsehbar, ließ der Senat nicht gelten. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, die Positionen eines Leistungsverzeichnisses (z.B. Materialpreise, Stundenlöhne) mit seinen eigenen Ansätzen konkret zu vergleichen, auch ohne in die Bücher der Baufirma zu schauen.

Nach § 8a Abs. 2 S. 3 JVEG ist für eine Mängelbeseitigung keine Vergütung zu gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gutachten durch die Nachbesserung später verwertbar wird.

Da der Sachverständige diese Aufgabe im ersten Anlauf und in der ersten Ergänzung verfehlt hatte, war die nun erfolgende Nachbesserung klassische Mängelbeseitigung am Gutachten. Und für die Reparatur der eigenen Arbeit gibt es laut Gesetz kein Geld. Auch das Argument der „Sowieso-Kosten“ wischte das Gericht unter Verweis auf den Willen des Gesetzgebers vom Tisch.

Anders sah es jedoch beim zweiten Teil aus. Das Landgericht hatte in seinem Beschluss vom Mai 2024 nicht nur gemeckert, sondern auch neue Fragen gestellt, etwa zur technischen Bewertung der Dränage. Diese Fragen waren in den vorherigen Runden so noch nicht gestellt oder zumindest noch nicht beantwortet worden, ohne dass dies dem Gutachter als Fehler anzulasten war.

Der Senat erkannte an: Werden neue Fragen gestellt, ist die Antwort darauf vergütungspflichtige zusätzliche Gutachtertätigkeit. Das Landgericht durfte hier nicht pauschal die Zahlung verweigern.

Wie wurde die Vergütung konkret berechnet?

Da der Sachverständige in seiner Rechnung keine Stoppuhr für die einzelnen Abschnitte mitlaufen ließ, musste das Gericht schätzen. Der Gutachter hatte angegeben, dass sich sein Aufwand von 12 Stunden „etwa zur Hälfte“ auf die neuen Fragen beziehe. Da der Bezirksrevisor (der Kassenprüfer des Gerichts) dem nicht widersprochen hatte und die Angabe plausibel erschien, übernahm der Senat diese Quote.

Die Rechnung des Oberlandesgerichts sieht im Detail so aus:

  • Geltend gemachter Zeitaufwand: 12 Stunden
  • Davon als vergütungspflichtig anerkannt: 6 Stunden
  • Stundensatz (Honorar): 105,00 Euro
  • Zwischensumme Honorar: 630,00 Euro

Hinzu kamen die Nebenkosten. Auch hier kürzte das Gericht anteilig. Die Schreib- und Kopierkosten wurden gedrittelt (da der Textanteil der neuen Antworten geringer war als der der Mängelbeseitigung), das Porto wurde voll erstattet.

  • Anteilige Schreibauslagen: 13,88 Euro
  • Portokosten: 10,49 Euro
  • Nettosumme: 654,37 Euro
  • Umsatzsteuer (19 %): 124,33 Euro
  • Endbetrag: 778,70 Euro

Statt der geforderten 1.561 Euro oder der vom Landgericht festgesetzten 0 Euro erhält der Sachverständige nun 778,70 Euro.

Welche Rolle spielte der Vorschuss?

Ein interessantes Detail am Rande betraf den Hinweis auf eine erhebliche Vorschussüberschreitung. Nach § 407a ZPO muss ein Gutachter das Gericht warnen, wenn die Kosten den eingezahlten Vorschuss deutlich übersteigen. Tut er das nicht, kann er seinen Anspruch verlieren.

Das Gericht merkte an, dass der Gutachter bei seiner ersten Ergänzung diese Pflicht wohl verletzt hatte, da die Kosten den Vorschuss von 1.800 Euro sprengten. Doch für die hier streitige zweite Ergänzung war gar kein neuer Vorschuss angefordert worden. Wo kein Vorschuss existiert, kann auch nicht vor dessen Überschreitung gewarnt werden. Daher scheiterte die Vergütung für die ergänzende Stellungnahme nicht an diesem formalen Hindernis.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt sendet ein klares Signal an beide Seiten des Gerichtssaals. Für Sachverständige ist es eine Mahnung zur Sorgfalt: Wer Fragen des Beweisbeschlusses ignoriert oder nur oberflächlich beantwortet („kann ich nicht prüfen“), riskiert, dass er die spätere, unvermeidliche Fleißarbeit umsonst erledigen muss. Die Kürzung der Vergütung nach § 8a JVEG ist ein scharfes Schwert.

Gleichzeitig schützt das Urteil Gutachter vor der Willkür der Justizverwaltung. Gerichte können nicht pauschal die Zahlung verweigern, indem sie ein ganzes Konvolut als „Mängelbeseitigung“ deklarieren, wenn darin auch Antworten auf neue Fragen versteckt sind. Die Arbeit muss seziert werden: Was ist Reparatur, was ist neu?

Für Bauherren und andere Prozessparteien bedeutet dies: Wenn ein Gutachten lückenhaft ist, haben sie Anspruch auf Nachbesserung, ohne dass dies die Prozesskosten in die Höhe treibt. Zumindest solange, wie keine neuen Fragen gestellt werden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dieser abschließende Satz des Gerichts bezieht sich auf das Verfahren über das Honorar selbst. Der Streit um die 778 Euro verursacht also keine weiteren Gerichtskosten – ein kleiner Trost für den Sachverständigen, der zwar nur die Hälfte bekam, aber zumindest nicht noch draufzahlen musste.


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Experten Kommentar

Das Argument der „Sowieso-Kosten“ ist ein Dauerbrenner, mit dem Gutachter oft versuchen, ihre Nachbesserungen doch noch abzurechnen. Sie behaupten, der Aufwand wäre ja ohnehin angefallen, hätten sie gleich ordentlich gearbeitet. Hier ziehen Gerichte mittlerweile eine harte Linie: Schlechte Leistung wird sanktioniert, hypothetische Kausalverläufe zählen nicht.

Für die anwaltliche Praxis ergibt sich daraus eine taktische Zwickmühle. Sobald wir im Ergänzungsantrag auch nur einen neuen Aspekt einbringen, läuft die Gebührenuhr des Experten wieder an. Wir müssen daher penibel darauf achten, ausschließlich die Mängel des Ursprungsgutachtens zu rügen, ohne den Beweisbeschluss zu erweitern.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung, wenn der Gutachter die Prüfung für unmöglich erklärt?


JA, Sie haben einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine kostenfreie Nachbesserung durch den bestellten Sachverständigen. Ein gerichtlich bestellter Gutachter ist dazu verpflichtet, die ihm gestellten Beweisfragen vollständig zu beantworten, wobei die bloße Behauptung einer Unmöglichkeit der Prüfung rechtlich als Mangel der Leistung gewertet wird. Da das Gericht die Verwertbarkeit des Ergebnisses für das Urteil sicherstellen muss, führt eine unzureichende Begründung zur Pflicht der kostenlosen Korrektur.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich in § 8a Abs. 2 Satz 3 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz), wonach für die Beseitigung von Mängeln an einem Gutachten keine zusätzliche Vergütung gewährt wird. Wenn ein Sachverständiger behauptet, er könne Preisdifferenzen ohne Einblick in die interne Kalkulation einer Baufirma nicht prüfen, stellt dies laut einschlägiger Rechtsprechung eine mangelhafte Leistung dar. Ein fachlich versierter Gutachter muss in der Lage sein, einzelne Positionen wie Materialkosten oder Stundenlöhne anhand eigener Marktkenntnisse und objektiver Kalkulationsdaten fundiert zu bewerten. Erfüllt er diesen gerichtlichen Auftrag nicht ordnungsgemäß, darf er für die notwendigen Ergänzungen oder die Heilung seiner lückenhaften Ausarbeitungen kein zusätzliches Honorar verlangen.

Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch entsteht für den Sachverständigen lediglich dann, wenn das Gericht ihm im Zuge der Nachbesserung gänzlich neue Beweisfragen vorlegt oder den ursprünglichen Gutachtenauftrag thematisch erweitert. Solange sich die geforderte Ergänzung jedoch auf die Behebung der zuvor verweigerten Prüfungsschritte bezieht, trägt der Bauherr kein finanzielles Risiko durch explodierende Prozesskosten oder doppelte Sachverständigenhonorare.

Unser Tipp: Analysieren Sie das Gutachten präzise auf unbeantwortete Fragen und beantragen Sie beim Gericht eine Nachbesserungsfrist unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur objektiven Schätzung von Marktpreisen. Vermeiden Sie es, eine lückenhafte Stellungnahme aus Sorge vor weiteren Kosten zu akzeptieren, da eine unzureichende Beweisführung Ihre Rechtsposition im laufenden Verfahren erheblich schwächen könnte.


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Verliere ich meinen Honoraranspruch, wenn ich das Gericht nicht vor einer erheblichen Vorschussüberschreitung warne?


ES KOMMT DARAUF AN, ob für die konkret durchgeführte Tätigkeit überhaupt ein spezifischer Vorschuss vom Gericht angefordert und eingezahlt wurde. Sie verlieren Ihren Honoraranspruch nur dann, wenn Sie eine erhebliche Überschreitung eines tatsächlich existierenden Kostenvorschusses nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 4 ZPO angezeigt haben. Ohne einen zuvor festgesetzten Vorschussbetrag kann rein logisch auch keine Warnpflicht für diesen Teilbereich der Begutachtung entstehen.

Die gesetzliche Warnpflicht nach § 407a Abs. 4 ZPO soll die Parteien vor unvorhersehbaren Kosten schützen und setzt zwingend eine zuvor getroffene gerichtliche Vorschussentscheidung voraus. Wenn das Gericht für eine ergänzende Stellungnahme keinen neuen Vorschuss anfordert, können Sie die Kosten dieser spezifischen Aufgabe auch nicht gegenüber einem bestehenden Budget abgleichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass sich diese Hinweispflicht immer nur auf den Vorschuss bezieht, der explizit für die jeweilige Teilaufgabe angefordert worden ist. Ein Honorarverlust droht folglich nur bei jenen Tätigkeiten, bei denen Sie trotz Kenntnis der Budgetgrenze schweigend Kosten verursacht haben, die den Vorschuss erheblich übersteigen. Mangelt es an einer solchen finanziellen Vorgabe für den konkreten Verfahrensschritt, bleibt Ihr gesetzlicher Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit auch ohne vorherige Warnung vollumfänglich erhalten.

Beachten Sie jedoch, dass die Warnpflicht sofort wieder auflebt, sobald das Gericht im weiteren Verfahrensverlauf neue Vorschüsse für zusätzliche Fragen oder Ortstermine anfordert. Die rechtliche Beurteilung erfolgt stets tätigkeitsspezifisch, weshalb Sie die Kostenentwicklung für jeden neuen Gutachtenauftrag separat im Blick behalten müssen, um keine unnötigen finanziellen Risiken einzugehen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie für jeden Verfahrensschritt genau, ob ein Vorschuss angefordert wurde, und senden Sie bei drohender Überschreitung sofort eine schriftliche Anzeige an das Gericht. Vermeiden Sie es, umfangreiche Ergänzungen ohne vorherigen Antrag auf Vorschusserhöhung zu bearbeiten, um Ihre Vergütungssicherheit jederzeit proaktiv zu gewährleisten.


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Muss ich als Sachverständiger die Arbeitszeit für neue Fragen strikt von der Mängelbeseitigung trennen?


ES KOMMT DARAUF AN. Obwohl eine strikte zeitliche Trennung für die Vergütungssicherheit dringend empfohlen wird, ist eine nachträgliche plausible Schätzung des Zeitaufwands für neue Beweisfragen gegenüber dem Gericht rechtlich zulässig. Während die Mängelbeseitigung an einem fehlerhaften Gutachten gemäß § 8a Abs. 2 JVEG nicht vergütet wird, besteht für die Beantwortung ergänzender Fragen ein voller Vergütungsanspruch.

Der Sachverständige trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Arbeitsstunden, weshalb eine exakte Dokumentation mittels Stoppuhr das Risiko von Vergütungskürzungen im Vorfeld effektiv minimiert. Falls eine solche Trennung im Arbeitsprozess unterblieben ist, akzeptiert die Rechtsprechung auch eine nachträgliche Aufteilung der Gesamtstunden in nachvollziehbare Quoten für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche. Das Gericht prüft hierbei die Plausibilität der Angaben anhand des tatsächlichen Umfangs sowie der Komplexität der neu beantworteten Fragen im Verhältnis zum Aufwand für die notwendigen Korrekturen. Widerspricht der zuständige Bezirksrevisor dieser Schätzung nicht substantiiert und erscheint die Zeitangabe im Kontext der erbrachten Leistung angemessen, wird die Vergütung auf Basis dieser Schätzung festgesetzt. Unplausible oder offensichtlich zu hoch gegriffene Zeitanteile führen jedoch regelmäßig dazu, dass das Gericht den anrechenbaren Aufwand im Zweifel zu Lasten des Gutachters reduziert.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die neuen Antworten nur einen geringen Teil des ergänzenden Schriftsatzes ausmachen, während der Großteil der Arbeit der bloßen Rechtfertigung oder Heilung früherer Fehler dient. In solchen Konstellationen reicht eine pauschale hälftige Teilung der Arbeitszeit meist nicht aus, da die Diskrepanz zwischen Textmenge und behauptetem Zeitaufwand die Glaubwürdigkeit der Schätzung massiv untergräbt. Eine detaillierte inhaltliche Zuordnung der Tätigkeiten bleibt daher die sicherste Methode, um gerichtliche Kürzungen wegen vermeintlicher Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung erfolgreich abzuwenden.

Unser Tipp: Führen Sie begleitend zur Gutachtenerstellung ein einfaches Protokoll mit Datum, konkreter Tätigkeit und geschätzten Zeitblöcken, um Ihre Ansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren jederzeit substantiiert belegen zu können. Vermeiden Sie es, die Gesamtstunden am Ende ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte lediglich pauschal aufzuteilen, da dies die gerichtliche Streichung Ihres Honorars provoziert.


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Was kann ich tun, wenn der Gutachter die gerichtliche Frist zur Mängelbeseitigung einfach verstreichen lässt?


Nach Fristablauf beantragen Sie beim Gericht förmlich die Bestellung eines neuen Sachverständigen sowie die vollständige Streichung der Vergütung des ursprünglichen Experten gemäß § 8a JVEG wegen Unverwertbarkeit seiner Leistung. Sie müssen in diesem Fall aktiv die Bestellung eines neuen Sachverständigen sowie die Versagung der Vergütung für das bisherige unbrauchbare Gutachten beim zuständigen Gericht beantragen. Da das Gericht in der Regel nicht von Amts wegen die Untätigkeit prüft, sichert erst dieser förmliche Antrag den Fortgang Ihres Verfahrens.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 8a Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach die Vergütung bei grob fahrlässig erstellten, unverwertbaren Leistungen vollständig entfällt. Wenn ein Gutachter eine gerichtliche Nachbesserungsfrist fruchtlos verstreichen lässt, gilt seine bisherige Arbeit als endgültig unbrauchbar, da der Mangel im Beweisverfahren nicht durch ihn beseitigt wurde. Das Gericht wird nach Ihrem Antrag den säumigen Experten zunächst anhören, um ihm die Gelegenheit zur Rechtfertigung für das Schweigen oder die Verzögerung zu geben. Liegt kein triftiger Grund vor, führt dies zur gerichtlichen Feststellung der Unverwertbarkeit, wodurch der Gutachter seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse oder den Parteien vollständig verliert. In der Folge muss das Gericht zwingend einen neuen Sachverständigen beauftragen, damit der Sachverhalt ordnungsgemäß aufgeklärt wird und Ihr Rechtsstreit nicht aufgrund der Untätigkeit Dritter dauerhaft stagniert.

Eine Ausnahme von dieser harten Rechtsfolge kann bestehen, wenn der Sachverständige nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erfüllung der gerichtlichen Auflage gehindert war. In solchen seltenen Fällen kann das Gericht die gesetzte Frist nachträglich verlängern oder von einer Streichung der Vergütung absehen, sofern die Mängelbeseitigung noch mit geringem Aufwand zeitnah nachgeholt wird.

Unser Tipp: Vermerken Sie sich das Ende der gerichtlichen Frist genau in Ihrem Kalender und reichen Sie bei Versäumnis umgehend einen Schriftsatz mit dem Betreff Neubestellung wegen Fristablaufs ein. Vermeiden Sie es, länger als eine Woche passiv auf eine Reaktion des Gerichts zu warten, da nur Ihr aktiver Antrag den notwendigen Druck auf den säumigen Experten erhöht.


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Muss ich als Bauherr die Kosten tragen, wenn das Gericht neue Fragen an den Gutachter stellt?


ES KOMMT DARAUF AN, da zunächst die Staatskasse die Auslagen für gerichtliche Sachverständige übernimmt, am Ende des Rechtsstreits jedoch die unterlegene Partei sämtliche Kosten für zusätzliche Beweisfragen tragen muss. Ob Sie als Bauherr final finanziell belastet werden, hängt somit maßgeblich vom Ausgang des Prozesses sowie der prozessualen Relevanz der neu gestellten Gutachterfragen ab.

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) unterscheidet strikt zwischen der kostenfreien Nachbesserung mangelhafter Gutachten gemäß § 8a JVEG und der vergütungspflichtigen Beantwortung völlig neuer Beweisfragen durch den Sachverständigen. Während das Gericht die Kosten für neue technische Untersuchungen zur Dränage zunächst vorstreckt, erfolgt die endgültige Abrechnung gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem sogenannten Unterliegerprinzip am Ende des Verfahrens. Wenn Sie den Bauprozess gewinnen, muss Ihr Gegner die Gebühren für diese ergänzenden Fragen übernehmen, da sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gewertet werden. Sollten Sie das Verfahren jedoch verlieren, sind Sie zur Zahlung verpflichtet, sofern die neuen Fragen für die richterliche Entscheidungsfindung tatsächlich erheblich und prozessrelevant gewesen sind.

In Fällen eines teilweisen Sieges werden die Gesamtkosten des Rechtsstreits einschließlich der Gutachterhonorare zwischen den Parteien quotiert, sodass Sie bei einem 70-prozentigen Erfolg auch nur diesen Anteil tragen. Zudem haben Sie die rechtliche Möglichkeit, die Kosten für offensichtlich überflüssige oder rein theoretische Fragen des Gerichts im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durch eine gezielte Beschwerde erfolgreich anzugreifen.

Unser Tipp: Prüfen Sie jeden neuen Beweisbeschluss sofort auf seine Relevanz für Ihren Fall und lassen Sie Ihren Anwalt bei unnötigen Fragen umgehend schriftlich widersprechen. Vermeiden Sie es, ergänzende Beweiserhebungen kommentarlos hinzunehmen, um das Risiko einer späteren Kostenlast für unbedeutende Gutachtertätigkeiten effektiv zu minimieren.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 18 W 123/24 – Beschluss vom 04.07.2025


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