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Vergütung Sachverständiger: Erneutes Aktenstudium zählt zur Arbeitszeit.

Ein medizinischer Sachverständiger stellte für eine ergänzende Vergütung für Sachverständigen-Stellungnahme zusätzliche Stunden in Rechnung, weil er sein eigenes, 70-seitiges Gutachten neu studieren musste. Das Sozialgericht zweifelte an der Erforderlichkeit dieses erneuten Aktenstudiums, doch der Gutachter lieferte eine überraschende Begründung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 JVEG 725/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Thüringen
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: L 1 JVEG 725/25
  • Verfahren: Festsetzung der Sachverständigenvergütung
  • Rechtsbereiche: Justizvergütung, Sachverständigenentschädigung

  • Das Problem: Ein Sachverständiger forderte eine höhere Vergütung für eine zusätzliche Stellungnahme. Er legte Widerspruch gegen die vorläufige Festsetzung der Kosten ein. Er verlangte die Bezahlung für 2,4 Stunden Arbeitszeit.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Sachverständiger die Zeit für das erneute Lesen seines umfangreichen Altgutachtens anrechnen, wenn er ergänzende Fragen beantworten muss? Ist der von ihm angegebene Gesamtzeitaufwand von 2,4 Stunden angemessen?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht setzte die volle geforderte Entschädigung von 261,70 Euro fest. Die nochmalige Durchsicht des Gutachtens war zur sinnvollen Beantwortung der Fragen erforderlich. Die angegebene Zeit lag innerhalb der üblichen Erfahrungswerte.
  • Die Bedeutung: Sachverständige erhalten auch für die erneute Durchsicht von Altunterlagen eine Vergütung, wenn dies für die neue Aufgabe nötig ist. Die gerichtliche Festsetzung der Kosten ist unabhängig von der Höhe der vorläufigen Festsetzung. Auch Schreibgebühren und Umsatzsteuer sind zu erstatten.

Wie viel Vergütung gibt es für eine ergänzende Stellungnahme?

Jeder Gerichtsprozess kostet Zeit und Geld, doch besonders spannend wird es, wenn Experten ihre Rechnung präsentieren. Im vorliegenden Fall vor dem Landessozialgericht Thüringen ging es um einen klassischen Konflikt zwischen der Staatskasse und einem beauftragten medizinischen Sachverständigen. Der Streitwert mag mit 261,70 Euro auf den ersten Blick gering wirken, doch die dahinterstehende Prinzipienfrage ist für jeden Gutachter von zentraler Bedeutung.

Dicker, hervorgehobener Gutachtenband liegt neben dem dünnen Schriftsatz der Gegenpartei auf einem aufgeräumten Schreibtisch.
LSG Thüringen: Aktenstudium zur Ergänzung ist vergütungsfähige Arbeitszeit für Sachverständige. | Symbolbild: KI

Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Ein Sachverständiger hatte in einem sozialgerichtlichen Verfahren bereits ein umfangreiches Gutachten von rund 70 Seiten inklusive Anlagen erstellt. Später verlangte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Klägerseite. Der Experte lieferte die Antworten am 7. Juli 2025 und stellte dafür 2,4 Stunden in Rechnung. Davon entfielen 0,76 Stunden – also rund 45 Minuten – allein auf das erneute Aktenstudium. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der als „Kostenwächter“ des Gerichts fungiert, setzte die Vergütung vorläufig fest, womit der Sachverständige jedoch nicht einverstanden war. Er legte das Rechtsmittel der Erinnerung ein. Das Gericht musste nun unter dem Aktenzeichen L 1 JVEG 725/25 entscheiden, ob es bezahlte Arbeitszeit ist, wenn ein Gutachter sein eigenes, bereits geschriebenes Werk zur Beantwortung neuer Fragen nochmals durchliest.

Wie berechnet sich das Honorar nach JVEG?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werfen. Dieses Gesetz regelt, wie viel Geld Zeugen und Sachverständige erhalten. Die zentrale Norm ist hier § 8 JVEG. Anders als in der freien Wirtschaft, wo oft das Prinzip „Zeit ist Geld“ uneingeschränkt gilt, zieht der Gesetzgeber hier eine wichtige Grenze.

Vergütet wird nämlich nicht die tatsächlich verbrauchte Zeit, sondern die erforderliche Zeit. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Der Maßstab ist objektiv: Man fragt sich, wie lange ein durchschnittlich befähigter und erfahrener Sachverständiger bei durchschnittlicher Arbeitsintensität für die Aufgabe gebraucht hätte. Wer also trödelt oder extrem langsam liest, bekommt diese Ineffizienz nicht bezahlt. Wer hingegen besonders flink ist, darf trotzdem den Durchschnittswert ansetzen. Das Gesetz versucht so, die Staatskasse vor überzogenen Forderungen zu schützen, ohne die Experten unfair zu behandeln. Zusätzlich sind nach § 8 Abs. 1 JVEG auch Fahrtkosten, Schreibgebühren und die Umsatzsteuer erstattungsfähig.

Darf ein Gutachter für eine Ergänzung erneut Akten studieren?

Das Landessozialgericht Thüringen musste in seinem Beschluss vom 18. November 2025 tief in die Details der Arbeitsweise eines Gutachters eintauchen. Die Entscheidung fiel zugunsten des Sachverständigen aus, wobei die Richter ihre Argumentation sehr strukturiert aufbauten.

Wie streng prüft das Gericht die Zeitangaben?

Zunächst stellte der 3. Senat klar, dass er bei der gerichtlichen Festsetzung völlig frei ist. Das Gericht ist nicht an die vorläufige Berechnung des Urkundsbeamten gebunden. Es prüft den Fall quasi „frisch“. Dabei gilt ein wichtiger Vertrauensgrundsatz: Die Angaben des Sachverständigen über seinen Zeitaufwand werden grundsätzlich als richtig vermutet. Solange die geltend gemachten Stunden nicht völlig aus dem Rahmen fallen, glaubt das Gericht dem Experten.

Die Richter betonten hierbei die sogenannte 15-Prozent-Regel. Das bedeutet, dass eine vertiefte Plausibilitätsprüfung erst dann notwendig wird, wenn die Rechnung die üblichen Erfahrungswerte um mehr als 15 Prozent überschreitet. Liegt der Sachverständige innerhalb dieses Toleranzbereichs, wird seine Rechnung in der Regel akzeptiert. Im konkreten Fall lagen die angesetzten 2,4 Stunden voll im Rahmen dessen, was für eine derartige Aufgabe üblich ist.

Ist das erneute Lesen des eigenen Gutachtens Arbeitszeit?

Der eigentliche Knackpunkt des Falles war die Frage nach dem Aktenstudium. Der Sachverständige hatte 0,76 Stunden dafür angesetzt, sich wieder in den Fall einzulesen. Ein kritischer Einwand könnte lauten: „Er hat das Gutachten doch selbst geschrieben, er muss den Inhalt doch kennen.“ Doch das Gericht wies diese Sichtweise zurück.

Die Berichterstatterin hatte dem Sachverständigen zur Vorbereitung der ergänzenden Stellungnahme lediglich einen dreiseitigen Schriftsatz der Gegenseite zugesandt, nicht die komplette Gerichtsakte. Um die dort aufgeworfenen Fragen seriös beantworten zu können, musste der Experte zwingend sein früheres, 70 Seiten starkes Werk noch einmal zur Hand nehmen und die relevanten Passagen prüfen. Das Gericht erkannte an, dass das menschliche Gedächtnis Grenzen hat und eine sorgfältige Beantwortung ohne erneutes Nachlesen (Verifizierung der Fakten) nicht möglich gewesen wäre. Die veranschlagten 45 Minuten für das Studium des dreiseitigen Schriftsatzes in Kombination mit der Durchsicht des alten Gutachtens bewerteten die Richter als absolut angemessen und erforderlich.

Sind Schreibgebühren und Umsatzsteuer erstattungsfähig?

Neben dem reinen Zeitaufwand bestätigte das Gericht auch die Nebenkosten. Der Sachverständige hatte Schreibgebühren für das Tippen der Stellungnahme sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer geltend gemacht. Auch hier folgte das Gericht dem Antragsteller ohne Abstriche. Da der Zeitansatz als „erforderlich“ eingestuft wurde und die Nebenkosten den gesetzlichen Vorgaben entsprachen, gab es keinen Grund zur Kürzung. Die Argumentation des Urkundsbeamten oder der Staatskasse, die offenbar Zweifel an der Notwendigkeit des Aufwands hatten, griff daher nicht durch.

Wer trägt die Kosten für die Festsetzung?

Das Fazit des Gerichts ist eindeutig: Der Sachverständige erhält die vollen beantragten 261,70 Euro. Der Beschluss schafft Klarheit darüber, dass auch die geistige Rüstzeit für eine Ergänzung – also das „Wieder-Hineindenken“ in einen komplexen Fall – vergütungspflichtige Arbeit ist.

Wichtig für alle Beteiligten ist zudem die Kostenregelung des Verfahrens selbst. Nach § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren über die gerichtliche Festsetzung gebührenfrei. Das bedeutet, der Sachverständige musste keine Gerichtskosten vorschießen, um sein Recht durchzusetzen. Allerdings werden ihm auch keine Kosten erstattet, die ihm durch das Streitverfahren selbst entstanden sind (etwa Porto für den Antrag). Diese Entscheidung ist endgültig, da das Landessozialgericht eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Damit ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen.

Die Urteilslogik

Der Gesetzgeber erkennt an, dass die Sorgfaltspflicht des Experten eine erneute Einarbeitung in den Fall notwendig macht, bevor er ergänzende Fragen beantwortet.

  • Die Pflicht zur Verifizierung berechtigt zur Abrechnung: Um neue Fragen seriös zu beantworten, muss der Sachverständige sein umfangreiches Ausgangsgutachten erneut prüfen und sich in den Fall hineindenken; diese notwendige geistige Rüstzeit rechnet die Staatskasse als erforderlichen Arbeitsaufwand ab.
  • Der objektive Maßstab bestimmt die Vergütungshöhe: Die Vergütung bemisst sich stets nach der Zeit, die ein durchschnittlich befähigter Experte benötigt (erforderliche Zeit), während die tatsächlich geltend gemachte Zeitangabe des Sachverständigen eine starke Vermutung der Richtigkeit genießt und Gerichte sie nur bei deutlicher Überschreitung der üblichen Erfahrungswerte kürzen.

Diese Regeln gewährleisten, dass die Expertenentschädigung einerseits die Staatskasse schützt, andererseits aber die Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit der gerichtlichen Sacharbeit honoriert.


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Wird Ihnen die notwendige Zeit für eine ergänzende Sachverständigen-Stellungnahme verweigert? Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Ersteinschätzung Ihrer tatsächlichen Vergütungsansprüche.


Experten Kommentar

Wie oft hört man den Einwand: „Das hast du doch gerade erst geschrieben, wieso liest du das jetzt nochmal?“ Das Landessozialgericht Thüringen zieht bei der Gutachtervergütung eine klare rote Linie: Die notwendige „geistige Rüstzeit“ für eine Ergänzung – also das erneute Einlesen in das eigene, komplexe Werk – ist zwingend vergütungspflichtige, erforderliche Zeit. Die Richter erkennen damit an, dass Sorgfalt und Genauigkeit immer Vorrang vor dem bloßen Sparwillen des Kostenwächters haben müssen. Für jeden Sachverständigen, der nach JVEG abrechnet, ist dies die wichtige Bestätigung, dass die Zeit für die Verifizierung alter Fakten bei einer Stellungnahme nicht gekürzt werden darf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird mein Aktenstudium für eine ergänzende Stellungnahme nach JVEG vergütet?

Ja, die Zeit für das erneute Aktenstudium bei einer ergänzenden Stellungnahme ist nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütungspflichtig. Sie müssen keine Sorge haben, dass Ihr sorgfältiges „Wieder-Hineindenken“ in einen komplexen Fall als Ineffizienz bestraft wird. Gerichte erkennen explizit an, dass das menschliche Gedächtnis Grenzen hat. Die reine Behauptung, man müsse den Inhalt des eigenen Gutachtens kennen, ist daher kein Kürzungsgrund.

Entscheidend für die Vergütung ist das Notwendigkeitsprinzip. Die Arbeitszeit wird bezahlt, wenn das erneute Lesen zur seriösen Beantwortung der neuen Fragen zwingend erforderlich ist. Das Landessozialgericht (LSG) Thüringen bestätigte dies in einem Fall, bei dem ein Sachverständiger ein umfangreiches, 70-seitiges Gutachten erstellt hatte. Ohne erneutes Nachlesen und die Verifizierung der Fakten konnte er die neuen Rückfragen der Gegenseite nicht gewissenhaft beantworten.

Um die Erforderlichkeit Ihrer Sorgfaltspflicht zu belegen, weisen Sie diesen Aufwand unbedingt transparent und separat in Ihrer Rechnung aus. Rechnen Sie die Zeit nicht implizit in die Schreibzeit ein, sondern dokumentieren Sie sie präzise. Im konkreten Beispielfall wurden 0,76 Stunden für die erneute Einarbeitung angesetzt und vom Gericht als notwendig anerkannt.

Führen Sie ab sofort bei jeder Ergänzung ein detailliertes Arbeitsprotokoll, um die präzise Dauer des Wieder-Einarbeitens gerichtsfest zu belegen.


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Welche Nebenkosten kann ich als Sachverständiger abrechnen (z.B. Schreibgebühren, Umsatzsteuer)?

Die Regel: Sachverständige dürfen ihre notwendigen Auslagen zusätzlich zum reinen Zeithonorar abrechnen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 1 JVEG, der die Erstattung von Nebenkosten legitimiert. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, aber auch Schreibgebühren für die Dokumentation sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte diese Kostenübernahme kürzlich explizit, wenn die Kosten erforderlich waren.

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erkennt an, dass zur Erstellung eines Gutachtens mehr als nur die reine Facharbeit gehört. Die Schreibgebühren für die Niederschrift des Gutachtens oder einer ergänzenden Stellungnahme sind daher erstattungsfähig. Auch wenn Sie als Sachverständiger die Texte selbst tippen, ist dieser Aufwand abrechenbar, da die Notwendigkeit der Dokumentation und Stellungnahme anerkannt wird. Es ist wichtig, alle Arbeitsschritte transparent zu dokumentieren, um die Erstattungsfähigkeit sicherzustellen.

Die Abrechnung der Umsatzsteuer muss ebenfalls separat und transparent aufgeführt werden. Das Gericht erstattet die Mehrwertsteuer nur, wenn Sie selbst zur Ausweisung dieser Steuer berechtigt sind. Arbeiten Sie steuerrechtlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, dürfen Sie keine Umsatzsteuer berechnen. Eine unberechtigte Forderung dieser Steuer kann die Glaubwürdigkeit Ihrer gesamten Vergütungsanforderung untergraben.

Erstellen Sie für Ihre nächste Rechnung eine klare Gliederung mit den drei Hauptpunkten: Zeithonorar, Nebenkosten und gesetzliche Mehrwertsteuer, und prüfen Sie vor dem Versand Ihre Berechtigung zur Ausweisung der Steuer.


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Wie prüft das Gericht meinen Zeitaufwand und wann wird meine Rechnung gekürzt (15%-Regel)?

Gerichte wenden bei der Überprüfung des Sachverständigenhonorars den Vertrauensgrundsatz an: Ihre Angaben zur benötigten Arbeitszeit werden zunächst als korrekt angenommen. Eine Kürzung droht erst, wenn Ihr Zeitaufwand objektiv unverhältnismäßig erscheint. Die entscheidende Grenze für eine tiefergehende Prüfung ist die sogenannte 15-Prozent-Regel.

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet grundsätzlich nicht die tatsächlich von Ihnen verbrauchte Zeit. Stattdessen zählt nur die objektiv erforderliche Zeit. Die Gerichte legen dabei den Maßstab eines durchschnittlich befähigten und erfahrenen Sachverständigen an. Wer sehr langsam arbeitet oder ineffizient liest, bekommt diese überschüssige Zeit nicht bezahlt, da das Gesetz die Staatskasse vor überzogenen Forderungen schützen soll.

Die 15-Prozent-Regel dient Sachverständigen als klare Toleranzmarge: Übersteigt Ihr Aufwand die üblichen Erfahrungswerte für eine vergleichbare Aufgabe um maximal 15 Prozent, wird Ihre Rechnung meist ohne detaillierte Plausibilitätsprüfung akzeptiert. Erst bei einer Überschreitung dieser Marke kehrt sich die Beweislast um. Sie müssen dann detailliert und zwingend begründen, warum die Aufgabe in Ihrem speziellen Fall einen überdurchschnittlich hohen Zeitaufwand erforderte.

Überprüfen Sie Ihre Abrechnung vor der Einreichung, um sicherzustellen, dass der Gesamtzeitaufwand im Verhältnis zur Komplexität der Aufgabe plausibel bleibt.


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Was muss ich tun, wenn der Urkundsbeamte meine Sachverständigen-Vergütung kürzt?

Wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Ihre Sachverständigen-Vergütung gekürzt hat, müssen Sie formal reagieren. Legen Sie gegen diese vorläufige Festsetzung das korrekte Rechtsmittel der Erinnerung ein. Nur dieser formelle Schritt erzwingt eine vollständige, neue gerichtliche Überprüfung Ihrer Vergütungshöhe. Vernachlässigen Sie dies, wird die gekürzte Festsetzung rechtskräftig.

Das zuständige Gericht, beispielsweise das Landessozialgericht, ist bei der Überprüfung der Vergütung völlig frei. Es ist nicht an die Vorentscheidung oder die Begründung des Urkundsbeamten gebunden. Diese vollständige Neubewertung stellt sicher, dass Ihre Rechnung objektiv anhand des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) geprüft wird. Das Gericht bewertet die Erforderlichkeit Ihres Zeitaufwands und Ihrer Nebenkosten neutral.

Auch wenn der Streitwert des gekürzten Betrags gering erscheint, sollten Sie die Erinnerung trotzdem einlegen. Es geht dabei oft um eine wichtige Prinzipienfrage für Ihre künftigen Aufträge. Werden Kürzungen ohne Widerstand akzeptiert, etablieren sich unter Umständen ungünstige Abrechnungspraktiken. Verlassen Sie sich nicht auf formloses Nachfragen per E-Mail oder Telefon, da nur die formelle Erinnerung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt.

Verfassen Sie daher sofort ein kurzes Schreiben an das Gericht, betitelt als „Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom [Datum]“, und fordern Sie die Festsetzung der Sachverständigen-Vergütung in der vollen beantragten Höhe.


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Muss ich Gerichtskosten bezahlen, wenn ich um meine höhere Vergütung streite?

Die gute Nachricht ist: Das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung Ihrer Sachverständigenvergütung ist in Deutschland gebührenfrei. Nach § 4 Abs. 8 JVEG müssen Sie keine Gerichtskosten vorschießen oder tragen, wenn Sie gegen eine Kürzung durch den Urkundsbeamten die Erinnerung einlegen. Diese Kostenfreiheit soll die Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche auf eine höhere Vergütung fördern.

Der Gesetzgeber hat die Gebührenfreiheit im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz verankert, um Sachverständige nicht unnötig finanziell zu belasten. Ein Kostenrisiko würde ansonsten dazu führen, dass Experten bei geringen Streitwerten auf die Durchsetzung verzichten. Da die gerichtliche Festsetzung der Vergütung oft nur kleine Beträge betrifft, würde das Risiko von Gerichtskosten den gesamten Mehrwert der Auseinandersetzung zunichtemachen.

Wichtig ist jedoch, die Kosten für eigene Aufwände zu beachten, die Ihnen durch das Streitverfahren entstehen. Ihnen entstehen zwar keine Gerichtsgebühren, aber Kosten für minimale Auslagen wie Porto, Kopien für Ihren Antrag oder Schreibmaterial werden Ihnen nicht erstattet. Vermeiden Sie außerdem die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts nur für die Einlegung der Erinnerung, da diese Anwaltskosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind und Ihren Nettoertrag erheblich schmälern.

Halten Sie den Antrag auf Erinnerung kurz und prägnant, um Ihren Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Mehrwert minimal zu halten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

15-Prozent-Regel

Die 15-Prozent-Regel beschreibt die Toleranzschwelle, innerhalb derer die Angaben eines Sachverständigen über seinen Zeitaufwand ohne vertiefte Plausibilitätsprüfung akzeptiert werden. Das Gericht geht erst dann einer Rechnung detaillierter nach, wenn der angesetzte Aufwand die üblichen Erfahrungswerte für eine vergleichbare Aufgabe um mehr als 15 Prozent übersteigt. Dieses Verfahren schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass Gerichte jede Stunde akribisch nachrechnen müssen.

Beispiel: Da die angesetzten 2,4 Stunden im konkreten Fall des Landessozialgerichts Thüringen innerhalb der Toleranzmarge lagen, akzeptierten die Richter die Sachverständigen-Vergütung ohne weitere Plausibilitätsbedenken.

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Erinnerung (Rechtsmittel)

Die Erinnerung ist das spezialisierte Rechtsmittel, mit dem Sachverständige oder Zeugen gegen eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung vorgehen können, die sie für zu niedrig halten. Dieses formelle Verfahren muss eingelegt werden, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Forderung kürzt; es zwingt das zuständige Gericht zu einer vollständigen Neubewertung des Honorars. Ohne die fristgerechte Erinnerung wird die ursprüngliche Kürzung rechtskräftig.

Beispiel: Nachdem der Urkundsbeamte die Rechnung kürzte, legte der Sachverständige umgehend das Rechtsmittel der Erinnerung ein, um die volle Festsetzung seiner Sachverständigen-Vergütung von 261,70 Euro zu erzwingen.

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JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)

Das JVEG ist das bundesdeutsche Gesetz, das detailliert festlegt, wie hoch die Vergütung und Entschädigung für gerichtlich beauftragte Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen aus der Staatskasse sein darf. Der Gesetzgeber reguliert hiermit die Honorare, um einerseits die Qualität der Gutachten zu sichern und andererseits die öffentlichen Kassen vor überzogenen Forderungen zu schützen. Dieses Gesetz bildet die finanzielle Grundlage für alle Fachleute, die hoheitliche Aufgaben für die Justiz übernehmen.

Beispiel: Die Berechnung der erforderlichen Zeit für das erneute Aktenstudium musste strikt nach den Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgen, insbesondere nach der zentralen Norm des § 8 JVEG.

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Notwendigkeitsprinzip (Erforderliche Zeit)

Das Notwendigkeitsprinzip im JVEG besagt, dass nur die Arbeitszeit vergütet wird, die ein objektiv durchschnittlich befähigter Sachverständiger für eine bestimmte Aufgabe benötigt hätte, nicht die tatsächlich verbrauchte Zeit. Diese objektive Betrachtung trennt die Vergütung von individueller Ineffizienz; wer beispielsweise extrem langsam arbeitet, bekommt diese verlorene Zeit nicht bezahlt, da das Gesetz die Staatskasse vor überzogenen Forderungen schützen soll.

Beispiel: Die Richter bewerteten die 45 Minuten für das Aktenstudium im vorliegenden Fall als absolut erforderlich, da eine sorgfältige Beantwortung der neuen Fragen ohne das Nachlesen des 70-seitigen Gutachtens nicht möglich gewesen wäre.

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Schreibgebühren

Als Schreibgebühren bezeichnen Juristen die Nebenkosten, die Sachverständige nach § 8 Abs. 1 JVEG für das Anfertigen der Niederschrift ihres Gutachtens oder ihrer Stellungnahme abrechnen dürfen. Diese Gebühren stellen sicher, dass nicht nur die reine Facharbeit, sondern auch der Aufwand der Dokumentation bezahlt wird, selbst wenn der Gutachter die Texte selbst tippt. Die Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen ist gesetzlich geregelt und trägt zur Transparenz der Abrechnung bei.

Beispiel: Neben dem Honorar für die erforderliche Zeit bestätigte das Gericht auch die geltend gemachten Schreibgebühren für das Tippen der ergänzenden Stellungnahme sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.

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Vertrauensgrundsatz

Der Vertrauensgrundsatz ist ein wichtiges Verfahrensprinzip, nach dem die Angaben des Sachverständigen über seinen geleisteten Zeitaufwand vom Gericht grundsätzlich als richtig und der Wahrheit entsprechend vermutet werden. Diese Regelung stärkt die Stellung des Sachverständigen, denn das Gericht glaubt dem Experten, solange die geltend gemachten Stunden nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Eine detaillierte Überprüfung findet nur bei deutlichen Abweichungen von den Erfahrungswerten statt.

Beispiel: Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes musste der Sachverständige seine angesetzten 2,4 Stunden nicht zwingend bis ins letzte Detail belegen, da das Gericht davon ausging, dass die Angaben korrekt waren.

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Das vorliegende Urteil


LSG Thüringen – Az.: L 1 JVEG 725/25 – Beschluss vom 18.11.2025


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