OLG Brandenburg – Az.: 11 W 23/21 – Beschluss vom 07.07.2021
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27.05.2021 – 6 OH 18/10 – in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17.06.2021 – 4 OH 7/21 – wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen eine Entschädigungsentscheidung des Gerichts über die Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG richtet sich nach § 4 Abs. 3 JVEG. Beschwerdeberechtigt sind danach alle Berechtigten und die Staatskasse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie Antragsteller der gerichtlichen Festsetzung gewesen sind. Daraus folgt, dass die Prozesspartei, insbesondere der etwaige Kostenschuldner, nicht beschwerdeberechtigt ist (BeckOK KostR/Bleutge, 33. Ed. 01.04.2021, JVEG § 4 Rn. 28). Die Antragstellerin des hier zugrundeliegenden Beweisverfahrens gehört danach nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Personen.
II.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die streitigen Sachverständigenkosten vom Landgericht im Beschluss vom 27.05.2021 aber auch zu Recht angesetzt worden sein dürften, weil sie in der festgesetzten Höhe (unstreitig) angefallen sind. Dass der Sachverständige D… mit Senatsbeschluss vom 16.03.2020 (GA IV, 772) für befangen erklärt wurde, vermag daran nichts zu ändern.
Zwar kann ein Sachverständiger seinen Entschädigungsanspruch in bestimmten Fällen des § 8a JVEG, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet hat, einbüßen. Dazu gehören namentlich Fälle, in denen die Unverwertbarkeit seines Gutachtens auf einer gerichtlich attestierten Befangenheitsbesorgnis beruht (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2006, 223). Eine derartige gerichtliche Entscheidung bedingt – worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat – aber nicht automatisch den Fortfall des Vergütungsanspruchs. Der Senat teilt insoweit die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretende Ansicht, wonach die begründete Ablehnung eines Sachverständigen und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur dann zum Verlust seines Entschädigungsanspruches führt, wenn dieser den Ablehnungsgrund verschuldet hat, wobei ihm grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Fehlverhalten ein Entschädigungsanspruch zu versagen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1975 – X ZR 52/73; OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 33 OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.5.2004 – 25 W 27/04). Es ist nämlich mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar, dem Sachverständigen in allen denjenigen Fällen den Entschädigungsanspruch zu versagen, in denen ihm wegen einer Verursachung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Solchenfalls würde der Sachverständige schon bei einer durch eine leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Unverwertbarkeit seines Gutachtens seinen Entschädigungsanspruch verlieren (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.1975 – X ZR 52/73). Es ist daher zu prüfen, ob der Sachverständige die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat.
Entsprechendes lässt sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Senatsbeschluss vom 16.03.2020 (11 W 11/19) macht deutlich, dass dem Sachverständigen D… zwar Nachlässigkeiten und Versäumnisse vorzuwerfen sind. Er hatte seine Absprachen jedoch mit einem allgemeinen fachlichen Austausch begründet. Der Senat hatte daher seinerzeit dem gegen ihn gerichteten Befangenheitsgesuch stattgegeben, weil aus der Sicht der damaligen Antragsgegnerin ein mögliches Misstrauen begründet worden sei. Das ist auch in der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichts herausgestellt worden. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung vermag der Senat der hier angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht über die Wertungen des Senats im vorgenannten Beschluss vom 16.03.2020 hinweggesetzt hat. Der Senat hatte darin nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Sachverständigen als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Eine solche Qualifikation ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.06.2021 nicht geboten.
III.
Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG.