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Vergütungserhöhung – Verhandlungsanspruch Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Az: 6 Sa 40/12

Urteil vom 23.03.2012


In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2012 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.10.2011 – 6 Ca 964/11 – dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 16.156,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.

2. Das Jahresgehalt des Klägers beträgt 117.925,00 € brutto.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 41,93 % und die Beklagte zu 58,07 % zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht aufgrund eines Dienstvertrags vom 30.04.1993 (DV) als Chefarzt der Klinik für Urologie in den Diensten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin.

In § 1 Abs. 2 DV war die Geltung des BAT-O in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Nach § 8 Abs. 1 und 8 DV sollte der Kläger ein Einkommen in Höhe des 1,3-fachen Betrags der Bezüge nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für angestellte Ärzte erhalten. Daneben wurde ihm das Liquidationsrecht für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen eingeräumt.

Unter dem 03./04.08.2004 trafen die Parteien eine „Vereinbarung“, wonach der Kläger ab 01.01.2004 ein Jahresgehalt in Höhe von 105 T€ brutto erhalten sollte, zahlbar in zwölf gleichen Monatsraten. In Nr. 2 war geregelt:

„Die Vergütung gemäß 1. ist regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Bei der Überprüfung hat die Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum besonderes Gewicht, die nach Maßgabe der tariflichen Regelung vergütet werden. Ferner ist die Einkommenssituation der Gruppe der Chefärzte des Klinikums zu berücksichtigen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt ist.“

Im Jahr 2008 leistete die Beklagte dem Kläger laut ihrem Schreiben vom 23.07.2008 (Ablichtung Bl. 66 GA) eine einmalige Zahlung in Höhe von 25 T€ brutto in Anerkennung seiner „besonderen Leistungen … im Zusammenhang mit dem Transformationsprogramm“.

Mit Schreiben vom 18.01.2010 (Ablichtung Bl. 67 GA) brachte der Kläger unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 03./04.08.2004 vor, dass jetzt schon die zweite Überprüfung und ggf. Erhöhung seiner Vergütung fällig sei, die 2007 nicht stattgefunden hätten. In einem weiteren Schreiben vom 03.09.2010 (Ablichtung Bl. 68-70 GA) führte der Kläger aus, dass eine sich aus einer Überprüfung ergebende Anpassung seiner Bezüge für die Zeit ab 01.01.2009 durch die Prämienzahlung in 2008 nicht als ausgeglichen angesehen werden könne.

Nach mehreren fruchtlosen Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten über eine Änderung der Vergütungsregelung hat der Kläger mit seiner am 17.05.2011 zugestellten Klage unter Hinweis auf eine Statistik der Beklagten über die „Tarifsteigerung 2006 bis 2010″ (Ablichtung Bl. 26 GA) Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2011 in Höhe von 34.581,75 € brutto und Feststellung eines Jahresgehalts von 124.845,00 € brutto, hilfsweise im Wege der Stufenklage Gehaltserhöhung und Zahlung auf der Grundlage einer zu erteilenden Auskunft begehrt.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Nr. 2 der Vereinbarung vom 03./04.08.2004 regele nur eine regel-mäßige Überprüfungspflicht, nicht dagegen einen Anspruch auf Erhöhung der Vergütung, wie sich bereits aus dem einschränkenden Zusatz „ggf.“ ergebe. Außerdem ergebe sich dies daraus, dass nicht geregelt sei, in welchem Verhältnis die Einkommensentwicklung der tariflich beschäftigten Ärzte und der Chefärzte mit Privatliquidation bei der Erhöhung des Jahresgehalts des Klägers hätten berücksichtigt werden sollen. Der Kläger habe auch keinen Schadenersatzanspruch, weil die Parteien außergerichtlich versucht hätten, eine Erhöhung der Vergütung zu verhandeln. Mangels Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch sei auch der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch abzuweisen.

Gegen dieses ihm am 09.12.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.01.2012 eingelegte und am 08.02.2012 begründete Berufung des Klägers. Er meint, „ggf. zu erhöhen“ bedeute, dass eine Erhöhung seines Jahresgehalts zu erfolgen habe, wenn die Überprüfung zuvor eine Erhöhung des Einkommens der Vergleichsgruppen ergeben habe. Da die Beklagte ihm keine Auskunft über die Einkommensentwicklung gegeben habe und die Einkommenssituation der Chefärzte lediglich „zu berücksichtigen“ sei, könne er sich für seine Forderung auf die tariflichen Steigerungen der ärztlichen Gehälter bei der Beklagten stützen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils

1. zu verurteilen, an ihn 34.581,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass sein Jahresgehalt 124.845,00 € brutto betrage,

hilfsweise

2a) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die tarifliche Vergütung der Ärzte im Klinikum seit dem 01.01.2004 sowie über die Einkommenssituation der Chefärzte seit dem 01.01.2004 zu erteilen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt seien, und kündigt an, nach erteilter Auskunft zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

2b) die Richtigkeit der Auskunft zu Nummer 2a) an Eides statt zu versichern,

2c) sein Grundgehalt gemäß der Vereinbarung vom 03./04.08.2004 nach Maßgabe der unter Nummer 2a) erteilen Auskünfte in gleicher Weise zu erhöhen,

2d) an ihn den sich aus Klageantrag 2a) seit dem 01.01.2009 ergebenden Gesamtbetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits wegen unzureichender Begründung für unzulässig. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil und stellt in Abrede, dass Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 03./04.08.2004 gewesen sei, eine Regelung zur Anpassung des Grund-gehalts des Klägers an die allgemeine Gehaltsentwicklung in ihrem Klinikum zu schaffen. Dazu habe angesichts der geradezu unbegrenzten Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen aus der Privatliquidation und sonstigen Nebentätigkeiten keinerlei Anlass bestanden. Hinsichtlich der tariflichen Entwicklung argumentiere der Kläger mit unzutreffenden Zahlen. Jedenfalls könne eine Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für 2009 und 2010 nicht festgestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die fristgemäß eingelegte und begründete Berufung des Klägers entsprach auch inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Der Kläger hat sich nicht nur mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Wortlaut der Vereinbarung vom 03./04.08.2004 auseinandergesetzt, sondern auch mit dessen Ansicht, daraus ergebe sich auch deshalb keine Anspruchsgrundlage für eine regelmäßige Gehaltserhöhung, weil nicht geregelt sei, in welchem Verhältnis die Einkommensentwicklung der tariflich beschäftigten Ärzte und der Chefärzte mit Privatliquidation hätten berücksichtigt werden sollen. Hierzu hat der Kläger unter Hinweis auf die gewählte Formulierung vorgebracht, es könne davon ausgegangen werden, dass ihm zumindest ein Anspruch in Höhe der tariflichen Steigerung des ärztlichen Personals zustehe. Dies genügte, weil der Rechtsmittelführer regelmäßig nicht mehr an Begründung aufzuwenden braucht, als das Gericht in der angefochtenen Entscheidung (BAG, Urteil vom 16.03.2004 – 9 AZR 323/03 – BAGE 110, 45 = AP TzBfG § 8 Nr. 10 zu A II 1 d. Gr.) und es auch nicht auf die Schlüssigkeit einer Berufungsbegründung ankommt (BGH, Urteil vom 04.10.1999 – II ZR 361/98 – NJW 1999, 3784 zu II 1 d. Gr.).

2. Die Berufung ist teilweise begründet.

2.1 Unbegründet ist die Klage und damit auch die Berufung, soweit der Kläger restliche Vergütung für 2009 verlangt. Insoweit wäre ein Anspruch jedenfalls wegen Versäumung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT-O oder des § 32 Abs. 1 TV Ärzte/EvB erloschen.

2.1.1 In § 1 Abs. 2 DV war die Anwendung des BAT-O vereinbart worden. Da der BAT-O gemäß seinem § 3 lit. h nicht für Angestellte galt, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhielten, wie dies beim Kläger gemäß § 8 Abs. 1 und 8 DV der Fall war, handelte es sich um keine sog. Gleichstellungsabrede, sondern um eine zeitdynamische Bezugnahme auf dieses Tarifwerk. Ob diese einer ergänzenden Auslegung hinsichtlich des inzwischen für die Beklagte geltenden TV Ärzte/EvB zu unterziehen war, obwohl der TV Ärzte/EvB nicht allgemein an die Stelle des BAT-O getreten ist (dazu BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 796/88 – BAGE 134, 283 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 R 21 ff), sondern nur für das Unternehmen der Beklagten und er nach seinem § 1 Abs. 2 nicht für Chefärzte gilt, wenn deren Arbeitsbedingungen wie beim Kläger einzelvertraglich vereinbart worden sind, konnte dahinstehen. § 32 Abs. 1 TV Ärzte/EvB enthält eine § 70 Abs. 1 BAT-O inhaltsgleiche Regelung.

2.1.2 Nach § 70 Abs. 1 BAT-O verfielen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wurden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt war. Eine solche schriftliche Geltendmachung fand sich erstmals im Schreiben des Klägers vom 03.09.2010, wo dieser auf Seite 2 unter Punkt 3 ausgeführt hat, dass durch die Prämienzahlung im Jahr 2008 eine Anpassung seiner Bezüge für die Zeit ab 01.01.2009 nicht als ausgeglichen angesehen werden könne. Dagegen hatte er in seinem Schreiben vom 18.01.2010 lediglich vorgebracht, dass jetzt, da 2007 weder eine Überprüfung noch eine Erhöhung stattgefunden hätten, schon die zweite Überprüfung und ggf. Erhöhung fällig seien. Dass er damit auch noch für 2009 auf der Grundlage einer nachträglichen Überprüfung für die Zeit ab 2007 einen Vergütungsanspruch geltend machen wollte, ließ sich daraus vom Empfängerhorizont aus gemäß § 133 BGB nicht entnehmen.

2.1.3 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht analog § 162 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Versäumung der Ausschlussfrist zu berufen. Dass die Beklagte eine Überprüfung unterlassen und auf die Gesprächsbemühungen des Klägers nicht in seinem Sinne eingegangen ist, sondern eine Vertragsänderung vorgeschlagen hat, genügte dafür nicht. Anders hätte es sich verhalten, wenn die Beklagte den Kläger etwa durch eine Zusicherung oder sonstige Erklärungen von einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung abgehalten hätte (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 6 AZR 222/07 – BAGE 125, 216 = AP BGB § 242 Unzulässige Rechts-ausübung – Verwirkung Nr. 53 R 31).

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2.2 Das Jahresgehalt des Klägers beträgt derzeit 117.925,00 € brutto, was er als Teil seines Rechtsverhältnisses zur Beklagten gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zum Gegenstand einer sog. Zwischenfeststellungsklage hat machen können. Sein dahingehender Anspruch ergibt sich aus Nr. 2 der Vereinbarung vom 03./04.08.2004.

2.2.1 Indem die Parteien für die Zeit ab 01.01.2004 vereinbart haben, dass die Vergütung des Klägers regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen ist, haben sie eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten begründet. Sie haben gerade nicht bloß ihre Absicht bekundet, im Abstand von drei Jahren über eine Vergütungsanpassung zu verhandeln.

2.2.1.1 Die Verwendung des Adverbs „gegebenenfalls“ in abgekürzter Schreibweise war gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben nicht als Einräumung einer ohnehin bestehenden Möglichkeit zu verstehen, sondern aufgrund der Verknüpfung mit der vorangegangenen Überprüfungspflicht der Beklagten als Bezugnahme auf deren Ergebnis. Diesem Verständnis stand nicht entgegen, dass im folgenden Satz keine feste Relation zwischen der Einkommenssituation der Ärzte mit tariflicher Vergütung und der Einkommenssituation der Chefärzte als Bezugsgrößen für die Überprüfung hergestellt wurde. Dies war für eine Eingrenzung des billigen Ermessens, das von der Beklagten bei ihrer Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel zu wahren ist, nicht erforderlich, wie durch einen Blick auf § 16 Abs. 1 BetrAVG bestätigt wird, worauf im Verhandlungstermin hingewiesen worden ist. Danach hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sind. Während der Gesetzgeber hier von jeglicher Gewichtung der zu berücksichtigenden Umstände abgesehen hat, haben die Parteien im vorliegenden Fall der Einkommenssituation der Ärzte mit tariflicher Vergütung sogar besonderes Gewicht gegenüber der daneben bloß zu berücksichtigenden Einkommenssituation der Chefärzte beigemessen.

2.2.1.2 Für einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Vergütung sprach auch, dass er bislang nach § 8 Abs. 1 und 8 DV Anspruch auf eine laufende Anpassung seiner Vergütung auf den 1,3-fachen Betrag der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe hatte. Zwar war sein Jahresgehalt in Nr. 1 der Vereinbarung vom 03./04.08.2004 auf 105 T€ brutto erhöht worden. Dafür hatte die Beklagte jedoch eine Abkoppelung von der jährlichen Erhöhung des höchsten Tarifgehalts und eine Relativierung durch die Berücksichtigung der Einkommensentwicklung der Chefärzte erreicht.

2.2.1.3 Etwa verbleibende Zweifel müssten jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der von ihr nach dem äußeren Erscheinungsbild und ihrer eigenen Einlassung für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten „Vereinbarung“ gehen.

2.2.2 Da die Beklagte trotz wiederholter Aufforderung des Klägers eine Leistungsbestimmung nicht vorgenommen hat, war die Leistung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 Ts. 1 BGB durch Urteil zu bestimmen.

2.2.2.1 Auszugehen war von der Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum der Beklagten mit einer tariflich geregelten Vergütung. Deren Einkommen ist ausweislich der vom Kläger bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Grafik „Tarifsteigerung 2006 bis 2010″ in den Jahren 2005 bis 2009 von 100 auf 112,31 % gestiegen. Weshalb diese Zahlen nicht zutreffen sollen, hat die Beklagte nicht erläutert, obwohl der Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass ihm die zur Akte gereichte Grafik durch den Leiter für Controlling als Teil eines Arbeitspapiers übermittelt worden sei.

2.2.2.2 Da sich der Kläger auf die Steigerungsfaktoren ab 2005 beschränkt hat, konnte eine etwaige Steigerung in 2004 außer Betracht bleiben.

2.2.2.3 Desgleichen konnte die Einkommenssituation der Chefärzte weder in der einen noch in der anderen Richtung Berücksichtigung finden. Während sich der Kläger damit begnügt hat, zumindest an der Einkommensentwicklung der Ärzte mit tariflicher Vergütung zu partizipieren, hat die Beklagte keine Angaben gemacht, die Anlass zu einer geringeren Anhebung der Vergütung des Klägers hätten geben können. Nach ihrer vom Kläger bestätigten Darstellung sind dessen Gesamteinkünfte von 2006 bis 2010, von der Einmalzahlung in 2008 abgesehen, nahezu unverändert bei rund 170 T€ geblieben, indem sie lediglich um 1,46 % gestiegen sind. Soweit die Beklagte zunächst gemeint hat, dies auf eine ständig abnehmende Leistungsfähigkeit des Klägers zurückführen zu können, und sie dem Kläger sodann im Verhandlungstermin pauschal vorgeworfen hat, im Gegensatz zu anderen Chefärzten die Möglichkeit zur Steigerung seiner Einkünfte aus Privatliquidation zu versäumen, ist der Kläger dem mit dem Hinweis entgegengetreten, auf einen Teil seiner Privatliquidation verzichtet zu haben, um einen neuen Oberarzt mit einer neuen Operationstechnik gewinnen zu können. Unergiebig waren auch die pauschalen schriftsätzlichen bzw. im Verhandlungstermin aufgestellten Behauptungen der Beklagten, die Vergütung des Klägers habe sich 2009 im Median bewegt und das jährliche Gesamteinkommen der ca. 20 Chefärzte habe durchschnittlich 250 T€ betragen. Neben der Sache lag schließlich ihre Ansicht, ein Anpassungsanspruch könne sich überhaupt erst nach Anrechnung der Einkünfte des Klägers aus seiner Privatliquidation ergeben.

2.2.2.4 Obwohl der Kläger für die Zeit vor 2010 die tarifvertragliche Ausschlussfrist versäumt hat, war die Einkommensentwicklung seit 2005 zu berücksichtigen. Dass es zum Verfall eines Anspruchs auf Zahlung eines höheren Jahresgehalts gekommen ist, hinderte nicht, das erreichte höhere Vergütungsniveau zur Grundlage für eine weitere Erhöhung zu machen. Wenn der Arbeitgeber keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat, gilt die Ablehnung einer solchen Anpassung erst mit Ablauf des folgenden Anpassungszeitraums als abgegeben, mit der Folge, dass das Verlangen nach einer nachträglichen Anpassung aufgrund Verwirkung gemäß § 242 BGB erst mit Ablauf des übernächsten Anpassungstermins ausgeschlossen ist, sofern es nicht bis dahin erhoben wurde (zur insoweit vergleichbaren Anpassungsprüfung bei Betriebsrenten BAG, Urteil vom 25.04.2006 – 3 AZR 372/05 – AP BetrAVG § 16 Nr. 60 zu II 1 a d. Gr.). In diesem Sinne übernächster Anpassungstermin wird vorliegend erst der 01.01.2013 sein.

2.2.2.5 Fehl ging allerdings auch die Vorstellung des Klägers, er habe Anspruch auf eine jährliche Gehaltserhöhung um 15,9 bzw. 18,9 % bereits ab 01.01.2010 bzw. 01.01.2011. Dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, eine Anpassungsprüfung und eine daraus resultierende Anpassung zum 01.01.2007 und 01.01.2010 vorzunehmen, berührte den vereinbarten Drei-Jahres-Zeitraum nicht. Auch waren die Anpassungen erst ab dem jeweiligen Folgejahr und nicht bereits im jeweils dritten Jahr zu vollziehen.

2.2.3 Ausgehend von einem Jahreseinkommen in Höhe von 105 T€ ergab sich für den Kläger ab 01.01.2010 ein Anspruch auf Zahlung von (105.000 x 112,31 % =) 117.925,00 € brutto.

2.3 Für die Zeit von Januar 2010 bis März 2011 errechnete sich ein Zahlungsbetrag von (105.000 x 12,31 % x 5/4 =) 16.156,88 € brutto. Insoweit hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 18.01.2010 die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch für seine erst später fällig werdenden Teilansprüche gewahrt, weil es sich dabei um denselben Sachverhalt handelte (§ 70 Abs. 2 BAT-O bzw. § 32 Abs. 1 Satz 2 TV Ärzte/EvB).

2.4 Die Zinsforderung beruht auf §§ 187 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

3. Der Hilfsantrag des Klägers ist nicht zur Entscheidung angefallen. Zwar ist seinem Hauptantrag nicht vollständig stattgegeben worden. Die Rechtshängigkeit seiner hilfsweise erhobenen Stufenklage stand jedoch erkennbar unter der auflösenden Bedingung, dass er mit seinen bezifferten Anträgen gar nicht durchdringt. Davon nicht erfasst war der Fall der teilweisen Abweisung wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist und falsch gewählter Anpassungstermine, was auch zur teilweisen Abweisung einer unbedingt erhobenen Stufenklage hätte führen müssen.

4. Nebenentscheidungen

4.1 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Berechnung der Quoten war von einem Streitwert gemäß §§ 3 Ts. 1, 5 Ts. 1, 9 Satz 1 ZPO in Höhe von (19.845,00 x 3,5 x 80% =) 55.566,00 Feststellungsantrag 34.581,75 Zahlungsantrag 90.147,75 € auszugehen.

Obsiegt hat der Kläger in Höhe von (12.925 x 3,5 x 80% =) 36.190,00 Feststellungsantrag 16.156,88 Zahlungsantrag 52.346,88 €. Daraus errechnete sich für die Beklagte eine Quote von (52.346,88/90.147,75 =) 58,07%.

4.2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

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