➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 212/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Keine Vergütung ohne vorherige Vereinbarung für aufwendigen Kostenvoranschlag
- ✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Wann muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
- Was gilt als „ausdrückliche Vereinbarung“ bei einem Kostenvoranschlag?
- Gibt es Ausnahmen von der Regel, dass Kostenvoranschläge kostenlos sind?
- Welche Rechte habe ich, wenn mir für einen Kostenvoranschlag eine Rechnung gestellt wird, obwohl ich nichts vereinbart habe?
- Was sollte ich tun, um spätere Streitigkeiten über die Kosten eines Kostenvoranschlags zu vermeiden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hamburg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es ging um die Frage, ob für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung gezahlt werden muss.
- Die Klage der Klägerin wurde vom Gericht abgewiesen.
- Die Klägerin wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
- Die vereinbarte Vergütung für die Kostenermittlung war nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden.
- Ein Anspruch nach den §§ 631, 632 BGB wurde abgelehnt, da keine vergütungspflichtige Leistung vorlag.
- Grundsätzlich kann eine Vergütung für Kostenvoranschläge verlangt werden, wenn sie wirksam vereinbart und angemessen ist.
- Eine stillschweigende Vereinbarung über die Vergütung reicht häufig nicht aus; eine ausdrückliche und klare Vereinbarung ist erforderlich.
- Die Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB besagt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
- Die Angemessenheit der Rechnung war in diesem Fall nicht entscheidend.
- Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit klarer Absprachen über Vergütungen für Kostenvoranschläge.
Keine Vergütung ohne vorherige Vereinbarung für aufwendigen Kostenvoranschlag
Häufig müssen Verbraucher für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung bezahlen. Doch wann genau ist dies rechtlich zulässig und wann nicht? Das Thema Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge ist komplex und oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich müssen Unternehmen für die Erstellung eines Kostenvoranschlags eine Vergütung verlangen können, um ihren Aufwand zu decken. Allerdings gibt es Grenzen: Eine Vergütungspflicht ist nur dann zulässig, wenn der Kostenvoranschlag detailliert und aussagekräftig ist. Zudem darf die Vergütung den üblichen und angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ob im konkreten Fall eine rechtmäßige Vergütungspflicht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nachfolgend wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu dieser Thematik vorgestellt und analysiert.
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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg
Aufwendiger Kostenvoranschlag zur Schadensfeststellung ist nicht ohne Vereinbarung vergütungspflichtig
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein aufwendiger Kostenvoranschlag zur Feststellung von Schäden an einem Fahrzeug nach einer Falschbetankung nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung vergütungspflichtig ist.
Der Fall betraf eine Werkstatt, die nach einer Falschbetankung eines Kundenfahrzeugs umfangreiche Maßnahmen zur Schadensermittlung vornahm, u.a. den Ausbau des Tanks. Die Kosten hierfür stellte sie dem Kunden in Rechnung, ohne dass über eine Kostenpflicht zuvor gesprochen worden war.
Das Gericht wies die Klage der Werkstatt auf Zahlung dieser Rechnung ab. Es führte aus, dass zwar grundsätzlich eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag möglich sei, diese aber einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung bedürfe. Eine stillschweigende Absprache reiche hierfür in der Regel nicht aus, wie sich bereits aus der Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB ergebe, nach der ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Ausdrückliche Vereinbarung zur Kostenpflicht notwendig
Im vorliegenden Fall fehlte es nach Überzeugung des Gerichts an einer hinreichend deutlichen Vereinbarung der Kostenpflicht. Zwar möge der erhebliche Aufwand zur Schadensermittlung objektiv naheliegend gewesen sein. Es sei aber nach übereinstimmender Aussage beider Zeugen nicht über eine Vergütungspflicht gesprochen worden. Aus Sicht des Mitarbeiters der Werkstatt sei dies zwar selbstverständlich gewesen, aus Sicht der Kundin sei der tatsächliche Umfang aber nicht erkennbar gewesen.
Das Gericht verweist auch darauf, dass bei wesentlichen Kostenüberschreitungen ohne entsprechenden Hinweis eine Schadensersatzhaftung der Werkstatt in Betracht komme. Dies spreche dafür, dass Kostenvoranschläge nur dann vergütungspflichtig sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Kosten für den Auftraggeber einschätzbar sind. Nur dann könne eine bewusste Entscheidung über die Beauftragung einer kostenpflichtigen Leistung getroffen werden.
Keine Vergütungspflicht ohne klare Absprache
Das Urteil macht deutlich, dass Werkstätten bei aufwendigen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Erstellung eines Kostenvoranschlags vorab eine klare und unmissverständliche Absprache zur Vergütung treffen müssen. Andernfalls besteht das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Verbraucher können dagegen in der Regel darauf vertrauen, dass ein Kostenvoranschlag kostenlos ist, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde. Dennoch empfiehlt es sich, bei erkennbar größerem Aufwand für einen Kostenvoranschlag nachzufragen, ob dafür Kosten anfallen. So können spätere Streitigkeiten vermieden werden.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil stellt klar, dass ein Kostenvoranschlag nur bei ausdrücklicher und unmissverständlicher Vereinbarung vergütungspflichtig ist. Eine stillschweigende Absprache reicht nicht aus. Werkstätten müssen die Kostenpflicht vorab eindeutig kommunizieren, um eine bewusste Entscheidung des Kunden zu ermöglichen. Andernfalls tragen sie das Risiko, die Kosten selbst zahlen zu müssen. Verbraucher können hingegen grundsätzlich von der Kostenfreiheit eines Voranschlags ausgehen, sofern nichts Gegenteiliges klar vereinbart wurde.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Wann muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
- Was gilt als „ausdrückliche Vereinbarung“ bei einem Kostenvoranschlag?
- Gibt es Ausnahmen von der Regel, dass Kostenvoranschläge kostenlos sind?
- Welche Rechte habe ich, wenn mir für einen Kostenvoranschlag eine Rechnung gestellt wird, obwohl ich nichts vereinbart habe?
- Was sollte ich tun, um spätere Streitigkeiten über die Kosten eines Kostenvoranschlags zu vermeiden?
Wann muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Vergütung vereinbart. Dies ergibt sich aus § 632 Abs. 3 BGB, der besagt, dass ein Kostenvoranschlag „im Zweifel“ nicht zu vergüten ist. Eine solche Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei eine schriftliche Vereinbarung bei hohen Beträgen ratsam ist. Ein bloßer Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers reicht nicht aus, da Gerichte solche Klauseln oft als überraschend oder unzumutbar für den Kunden einstufen.
Ein Kostenvoranschlag dient in erster Linie der Schätzung der voraussichtlichen Kosten für eine bestimmte Leistung und ist daher grundsätzlich unverbindlich. Der Unternehmer ist nicht an den veranschlagten Preis gebunden, muss jedoch den Kunden rechtzeitig über erhebliche Abweichungen informieren. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann dem Kunden das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags geben, wobei bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen sind.
In bestimmten Branchen, wie dem Elektro- oder Kfz-Bereich, kann eine Vergütungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen, wenn dies branchenüblich ist. Dennoch ist es auch hier empfehlenswert, eine klare Vereinbarung zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag nur dann besteht, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Kostenvoranschlag im Zweifel kostenlos.
Was gilt als „ausdrückliche Vereinbarung“ bei einem Kostenvoranschlag?
Eine ausdrückliche Vereinbarung bei einem Kostenvoranschlag bedeutet, dass beide Parteien, also der Auftraggeber und der Auftragnehmer, klar und unmissverständlich festlegen, dass der Kostenvoranschlag vergütet werden soll. Diese Vereinbarung muss deutlich und eindeutig sein, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.
Wichtige Anforderungen an eine solche Vereinbarung:
- Schriftform bevorzugt: Obwohl eine mündliche Vereinbarung rechtlich möglich ist, wird aus Gründen der Beweissicherheit eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere bei hohen Rechnungsbeträgen oder komplexen Projekten. Eine schriftliche Vereinbarung bietet Klarheit und kann im Streitfall als Beweis dienen.
- Klarheit und Eindeutigkeit: Die Vereinbarung muss klar formuliert sein. Es sollte eindeutig hervorgehen, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Unklare oder vage Formulierungen können dazu führen, dass die Vereinbarung nicht als wirksam angesehen wird.
- Branchenübliche Ausnahmen: In bestimmten Branchen, wie dem Elektro- oder Kfz-Bereich, kann eine Vergütungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen, wenn dies branchenüblich ist. Dennoch ist es auch hier ratsam, eine schriftliche oder zumindest mündliche Bestätigung einzuholen, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Unwirksamkeit in AGB: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die pauschal eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge festlegt, wird von Gerichten oft als überraschend oder unzumutbar angesehen und ist daher unwirksam. Eine solche Regelung muss individuell und ausdrücklich vereinbart werden.
- Hinweis auf Unverbindlichkeit: Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer sollte den Auftraggeber darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Kosten von der Schätzung abweichen können, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Beispiel für eine ausdrückliche Vereinbarung: Ein Handwerker erstellt einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur und fügt eine Klausel hinzu, die besagt: „Dieser Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Die Erstellungskosten betragen 100 Euro.“ Der Auftraggeber unterschreibt diesen Kostenvoranschlag, wodurch die Vergütungspflicht klar und unmissverständlich vereinbart wird.
- Rechtliche Grundlage: Gemäß § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Vergütungspflicht muss daher ausdrücklich und individuell vereinbart werden, um rechtlich bindend zu sein.
Gibt es Ausnahmen von der Regel, dass Kostenvoranschläge kostenlos sind?
Kostenvoranschläge sind in der Regel kostenlos, es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Vergütungspflicht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen kann.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Kostenvoranschlag selbst eine erhebliche Leistung darstellt, die über eine einfache Schätzung hinausgeht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kostenvoranschlag eine kreative oder besonders aufwendige Arbeit beinhaltet, wie etwa die Erstellung eines detaillierten Layouts oder einer umfassenden technischen Planung. In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Vergütung für die Erstellung des Kostenvoranschlags gewollt haben, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn von vornherein klar ist, dass es nie zu einem Auftrag kommen wird. In solchen Fällen stellt der Kostenvoranschlag die eigentliche Leistung dar, die der Betrieb für den Kunden erbringt, und kann daher berechnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den Kostenvoranschlag nur zum Preisvergleich nutzt und keine ernsthafte Absicht hat, den Auftrag zu erteilen.
Auch wenn der Unternehmer den Kunden ausdrücklich und klar auf die Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlags hinweist, kann eine Vergütungspflicht bestehen. Dies muss jedoch vor der Erstellung des Kostenvoranschlags geschehen und darf nicht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden, da solche Klauseln oft als überraschend und damit unwirksam angesehen werden.
Schließlich kann eine Vergütungspflicht bestehen, wenn der Kostenvoranschlag einen erheblichen Aufwand erfordert, wie etwa eine Anreise zur Begutachtung vor Ort oder umfangreiche Recherchen und Berechnungen. In solchen Fällen ist es üblich, dass der Betrag bei Auftragserteilung mit der Auftragssumme verrechnet wird.
Diese Ausnahmen zeigen, dass es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann, für die Erstellung eines Kostenvoranschlags eine Vergütung zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Welche Rechte habe ich, wenn mir für einen Kostenvoranschlag eine Rechnung gestellt wird, obwohl ich nichts vereinbart habe?
Wenn für einen Kostenvoranschlag eine Rechnung gestellt wird, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, bestehen mehrere rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen diese Forderung zu wehren.
Gemäß § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Zahlungspflicht besteht, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung des Kostenvoranschlags getroffen wurde. Diese Regelung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, die besagt, dass eine Vergütungspflicht nur dann besteht, wenn eine besondere rechtsgeschäftliche Vereinbarung vorliegt, deren Zustandekommen der Unternehmer im Streitfall darlegen und beweisen muss.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers, die eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge vorsieht, ist in der Regel unwirksam. Gerichte stufen solche Klauseln entweder als überraschend oder als unzumutbare Benachteiligung des Kunden ein. Daher reicht ein bloßer Verweis auf die AGB nicht aus, um eine Vergütungspflicht zu begründen.
Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, kann der Kunde die Rechnung schriftlich zurückweisen. Dabei sollte er darauf hinweisen, dass keine Vereinbarung über die Vergütung des Kostenvoranschlags getroffen wurde und dass gemäß § 632 Abs. 3 BGB keine Zahlungspflicht besteht. Es ist ratsam, diesen Widerspruch per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.
Sollte der Unternehmer dennoch auf der Zahlung bestehen, kann der Kunde rechtliche Schritte einleiten. Dazu gehört die Einschaltung eines Anwalts, der auf Verbraucherrecht spezialisiert ist, oder die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer, die eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Einigung anbietet.
In Fällen, in denen der Unternehmer den Kostenvoranschlag als Grundlage für eine Ausschreibung verwendet hat und dadurch Kosten gespart wurden, kann unter bestimmten Umständen eine Entschädigung verlangt werden. Hierbei liegt die Beweispflicht jedoch beim Unternehmer.
Zusammengefasst ist es wichtig, dass Kunden sich gegen unberechtigte Forderungen wehren und ihre Rechte geltend machen. Eine schriftliche Zurückweisung der Rechnung und gegebenenfalls die Einschaltung rechtlicher Unterstützung sind hierbei die geeigneten Schritte.
Was sollte ich tun, um spätere Streitigkeiten über die Kosten eines Kostenvoranschlags zu vermeiden?
Um Streitigkeiten über die Kosten eines Kostenvoranschlags zu vermeiden, sind klare und präzise Vereinbarungen im Vorfeld entscheidend. Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung des Kostenvoranschlags ist ratsam. Diese sollte klar festhalten, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist und welche Summe dafür zu zahlen ist. Ein mündlicher Hinweis des Handwerkers kann zwar ausreichen, jedoch bietet eine schriftliche Vereinbarung mehr Sicherheit und Klarheit für beide Parteien.
Es ist wichtig, dass der Kostenvoranschlag detailliert und transparent ist. Er sollte die Art und den Umfang der Arbeiten, die geschätzte Arbeitszeit, die Arbeitskosten und die Materialkosten enthalten. Auch die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags sollte angegeben werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Falls der Kostenvoranschlag verbindlich sein soll, muss dies ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall darf der Handwerker die veranschlagten Kosten nicht überschreiten, es sei denn, es treten unvorhersehbare Umstände auf. Eine solche Vereinbarung sollte ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
Handwerker sollten ihre Kunden rechtzeitig informieren, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten werden. Eine Überschreitung um 10 bis 20 Prozent gilt in der Regel als unwesentlich, jedoch können die Gerichte je nach Einzelfall auch andere Grenzen ziehen.
Durch diese Maßnahmen lassen sich viele Missverständnisse und Streitigkeiten im Vorfeld vermeiden.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 632 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Kostenvoranschläge sind im Zweifel nicht zu vergüten. Nach dieser Vorschrift ist nur dann eine Vergütung fällig, wenn eine solche vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist. Dieser Paragraph ist direkt relevant, da er die generelle Regelung zur Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen erläutert.
- § 631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag. Beschreibt die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Pflicht des Bestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Im Kontext eines Kostenvoranschlags ist dieser Paragraph wichtig, um den Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verstehen.
- § 313a ZPO (Zivilprozessordnung): Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Erklärt, unter welchen Umständen und in welcher Form ein Gerichtsurteil auf eine ausführliche Darstellung verzichten kann. Dies ist hier relevant, da das Urteil ohne Tatbestand ergangen ist.
- BGHZ 75, 120: Präzedenzfall zur Angemessenheit und Vereinbarkeit einer Vergütungspflicht bei Kostenvoranschlägen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt einen wichtigen rechtlichen Rahmen und klärt allgemeine Grundsätze zur Vergütungspflicht.
- OLGR Hamm, 1996, 193 f.: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zur Unwirksamkeit von ausgehängten Preislisten über die Vergütung von Kostenvoranschlägen. Diese Entscheidung untermauert die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung und warnt vor pauschalen Angaben zur Vergütungspflicht.
- AGB-Recht, Ulmer/Brandner/Hensen: Kommentarstellen, die die Notwendigkeit einer klaren und ausdrücklichen Vereinbarung zur Vergütungspflicht bei Kostenvoranschlägen betonen. Diese Erläuterung bestätigt, dass eine stillschweigende Übereinkunft nicht genügt und eine unmissverständliche vertragliche Abrede erforderlich ist.
- Rechtsprechung allgemein: Die Bedeutung, dass eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge angemessen und wirksam vereinbart sein muss. Allgemeine Rechtsprechung bekräftigt die Wichtigkeit klarer Absprachen und schützt Verbraucher vor ungerechtfertigten Forderungen.
- Angemessenheit der Rechnung: Obwohl die Rechnung im Falle des Urteils angemessen sein mag, spielt dies keine Rolle ohne eine wirksame Vereinbarung der Vergütungspflicht, wie das Gericht feststellt. Dieser Punkt verdeutlicht, dass die Angemessenheit allein nicht ausreicht, um eine Vergütungspflicht zu begründen.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hamburg
AG Hamburg – Az.: 49 C 212/21 – Urteil vom 26.10.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 524,09 €.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 631, 632 Abs. 1 und 2 BGB hinsichtlich der Kostenermittlung nach der Falschbetankung u. a. durch Ausbau des Tankes besteht nicht, da eine vergütungspflichtige Leistung zwischen den Parteien vorliegend nicht wirksam vereinbart worden ist. Auf die zur Überzeugung des Gerichtes feststehende Angemessenheit der Rechnung kommt es insoweit nicht an.
Dabei ist gegen eine Vergütungspflicht bei einem Kostenvoranschlag grundsätzlich nichts einzuwenden, sie muss nur wirksam vereinbart und angemessen sein (vgl. schon BGHZ 75, 120). Hierbei ist eine stillschweigende Absprache über die Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen, wie sich bereits aus der Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB ergibt, nach der ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Insoweit bedarf es typischerweise einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Abrede (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022 „Kostenvoranschläge“, S. 1587 f.). Dementsprechend sind etwa ausgehängte Preislisten über die Vergütungspflichtigkeit von Kostenvoranschlägen regelmäßig unwirksam (vgl. etwa OLGR Hamm, 1996, 193 f.).
Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass eine vergütungspflichtige Leistung zwischen den Parteien nicht hinreichend deutlich vereinbart worden ist. Zwar ist es durchaus naheliegend in Anbetracht des objektiv gesehenen erheblichen Aufwandes zur Ermittlung der Schadensursache, dass auch eine Kostenermittlung mit entsprechenden vergütungspflichtigen Leistungen einher geht, es fehlt jedoch insoweit vorliegend an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Dies haben vorliegend beide Zeugen übereinstimmend bestätigt. Nach beiden Aussagen ist über eine Kostenpflichtigkeit des Kostenvoranschlages nicht gesprochen worden. Aus Sicht des Zeugen Springer ist dies selbstverständlich gewesen, aus Sicht der Zeugin B. mag zwar möglicherweise der Ausbau des Tankes erkennbar gewesen sein, der tatsächlich damit einhergehende Aufwand ist der Zeugin jedoch nicht bekannt gewesen.
Für die hier vertretene Auffassung spricht neben dem Gesetzestext im Übrigen, dass auch eine Schadensersatzhaftung aufgrund einer Anzeigenpflichtverletzung angenommen wird, soweit bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung nicht auf diese vor Anfallen der Kosten hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, dass letztlich die Vereinbarung von Kostenvoranschlägen nur dann vergütungspflichtig ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und die Kosten entsprechend vom Beauftragenden eingeschätzt werden können, so dass eine bewusste Entscheidung über die Ausführung einer kostenpflichtigen Leistung zu erfolgen vermag.
Nebenforderungen bestehen nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.